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Herr Niehues wünscht sich für die Eingangssituation Basilikastraße/ Elter Straße eine einheitliche Struktur und Dachlandschaft. Einer Hausstruktur, die alles zulasse, könne er nicht zustimmen.

 

Herr Löcken merkt an, dass eine Bebauung der Fläche grundsätzlich sinnvoll sei, vorher jedoch Gespräche mit der Gesamtschule geführt werden müssten. Weiter merkt er an, dass durch eine Bebauung eine erhöhte Straßenbelastung vorliege und fragt nach, ob ausreichend Stellplätze angelegt werden.

 

Auf Herrn Dewenter wirke ein Gebäude mit 14 Metern Höhe sehr wuchtig, im Gegensatz zur gegenüberliegenden Bebauung.

 

Herr Aumann erläutert, dass in Gesprächen mit den Eigentümern besprochen worden sei, an dieser Stelle turmartige Stadthäuser zu bauen, die sich in der Höhenentwicklung der Kümpersfläche gegenüber orientieren. Die Stellplätze müssen auf privaten Flächen nachgewiesen werden.

 

Herrn Niehues gefällt das Konzept, optisch wirke die linke Straßenseite massiver als die rechte.

 

Auch Herr Thüring findet die Gestaltung ansprechend.

 

Herr Dewenter schlägt eine Prüfung bezüglich einer Optimierung der Entwürfe vor. Ferner solle die Dachform als Zeltdach im Bebauungsplan festgelegt werden.

 

Die Ausschussmitglieder sprechen sich für eine Festlegung der Dachform aus. 

 

 


Ergänzter Beschluss:

 

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 54, Kennwort: "Martin-Luther-Schule", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

Der Flächennutzungsplan wird nach Inkrafttreten dieses Planes im Wege der Berichtigung, ohne weiteren politischen Beschluss angepasst.

 

Die Bebauungsplanänderung befindet sich nördlich der Basilikastraße zwischen der Elter Straße und dem Wietkamp und betrifft die Flurstücke 399, 400, 12, 346, 597, 429, 430, 233 (tlw., Wibbeltstraße) und 395 (tlw., Basilikastraße) der Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt.

 

Für das Plangebiet wird eine Zeltdachform gefordert. Des Weiteren muss die Bebauungshöhe des Baufeldes an der Ecke zur Elter Straße hin am Bestand angepasst werden.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

Eine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB erfolgt nicht. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen wird abgesehen. Die Eingriffe, die aufgrund der Änderung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54, Kennwort: "Martin-Luther-Schule", der Stadt Rheine eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 4-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig