Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:17:45

 

Herr Dörtelmann erläutert, dass dieses Änderungsverfahren auf Antrag eines privaten Investors durchgeführt werde. Die betroffene Fläche war ursprünglich für den Bau von Garagen für die westlich angrenzenden Wohngebäude vorgesehen. Da die Eigentümer ihre Stellplätze bereits auf den eigenen Grundstücken verortet haben, werde die Fläche für den Bau von Garagen nicht mehr benötigt.

Der Investor beabsichtige, ein 2 bzw. 3-geschossiges Wohngebäude mit integrierter Büronutzung zu errichten. Um eine übermäßige Höhenentwicklung zu vermeiden, werde die Gesamthöhe für das Objekt auf maximal 12 Meter festgelegt.

Die Bebauungsplanänderung könne aufgrund der Nachverdichtung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.

 

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 112, Kennwort: "Johannesschule", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch eine Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 507 in westlicher Richtung die Flurstücke 653 und 616 durchschneidend;

im Osten:        durch die westliche Grenze der Flurstücke 507 und 508, durch eine ca. 6,00 m lange Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks 508 in südlicher Richtung;

im Süden:       durch eine im Abstand von ca. 6,00 m verlaufende Parallele zur südlichen Grenze des Flurstücks 653 das Flurstück 607 durchschneidend;

im Westen:     durch eine im Abstand von 6,00 m verlaufende Parallele zur östlichen Grenze der Flurstücke 618, 619, 620, 621 und 622 das Flurstück 653 durchschneidend; durch eine im Abstand von 5,50 m verlaufende Parallele zur östlichen Grenze der Flurstücke 652 und 613 die Flurstücke 653 und 616 durchschneidend.

 

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB kann auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.

An die Stelle dieser Beteiligungsform tritt einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Äußerung zur Planung innerhalb einer bestimmten Frist. Diese Frist beginnt mindestens 2 Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 13 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112, Kennwort: „Johannesschule", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig