00:47:00

 

Herr Kuhlmann ergänzt zur Vorlage, dass die Offenlage erst jetzt erfolge, da lange Zeit Unterlagen vom Antragsteller nicht beigebracht wurden.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Beschluss:

I.     Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Umwelt- und Planungsamt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 3. August 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Forderung des Kreises Steinfurt wird gefolgt. Die oben beschriebenen, artenschutzrechtlich notwendigen Maßnahmen werden in der Bebauungsplanänderung/-ergänzung verbindlich festgesetzt.

 

Die Anregung zur Baumfällzeit ist allerdings nicht mehr aktuell. Zwischenzeitlich wurde der Wald auf einer Fläche von etwa 6.300 qm gerodet. Wie von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt gefordert (s.o.), wurden die Bäume zum Schutz der Vögel und Fledermäuse außerhalb der Brut- und Wochenstubenzeit (01.10. – 28.02.) gefällt. Einer diesbezüglichen Festsetzung im Bebauungsplan bedarf es insofern nicht mehr.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

 

 

 

2.2    Regionalforstamt Münsterland, 48147 Münster;

          Stellungnahme vom 3. Juli 2012

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Forderung des Regionalforstamtes nach einem Antrag auf Waldumwandlung ist der Vorhabenträger bereits gefolgt. Ende 2014 wurde die Waldumwandlungsgenehmigung vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW erteilt und Anfang 2015 der Wald auf einer Fläche von etwa 6.300 qm gerodet. Wie von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt angeregt (s.o.), wurden die Bäume zum Schutz der Vögel und Fledermäuse außerhalb der Brut- und Wochenstubenzeit (01.10. – 28.02.) gefällt.

 

Auch der 2. Forderung des Regionalforstamtes nach Ersatz- bzw. Erstaufforstung wurde vom Vorhabenträger Folge geleistet. Als Ausgleich bzw. Ersatz für den Waldverlust wird aus dem Kompensationsflächenpool der Naturschutzstiftung des Kreises Steinfurt eine 8.568 qm große Fläche aufgeforstet. Sie befindet sich in der Gemarkung Mesum, Flur 1, Flurstücke 67 und 70. Die vom Forstamt als geeignet beurteilte, potenzielle Waldfläche ist zwischenzeitlich bereits erstaufgeforstet und vom Vorhabenträger vertraglich fixiert (Ablösevereinbarung und Kostenrahmenvertrag) und finanziell beglichen worden.

 

Entsprechend der Stellungnahme des Regionalforstamtes bleibt ein 10 m breiter Streifen zwischen Wald/-rand und festgesetzter Baugrenze frei von Bebauung bzw. Hochbauten (Anm.: nicht überbaubare Grundstücksfläche). Um den Wurzelraum und den Traufbereich zu schützen, wird insofern der bisher 5 m breite Streifen im Südosten auf 10 m erweitert.

 

Innerhalb des daran anschließenden Bereiches bis zu 25 m zum Wald/-rand wird zwar der Baumbestand geduldet, muss sich allerdings einer veränderten Verkehrssicherungspflicht unterwerfen. Das heißt, hier haftet nicht mehr der Waldbesitzer, sondern der Planbegünstigte. Der Vorhabenträger hat eine Erklärung zu unterzeichnen, in der er auf die Entschädigung von durch Wald-, Baum- oder Astbruch sowie durch Waldbrand entstandenen Schäden verzichtet. Damit wird der angrenzende Waldeigentümer für den konkret definierten Bereich von der Verkehrssicherungspflicht befreit. Spätestens bis zum Satzungsbeschluss muss diese selbstbindende Verzichtserklärung von dem Vorhabenträger und dem Waldbesitzer unterzeichnet werden und der Stadt Rheine sowie dem Regionalforstamt zugeleitet werden.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 254, Kennwort: "Gewerbegebiet am Burgsteinfurter Damm", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Änderungs/Ergänzungsbereich des Bebauungsplanes wird gebildet durch das Flurstück 409. Die Flurstücksbezeichnung bezieht sich auf die Flur 20 der Gemarkung Mesum. Es befindet sich südlich des Burgsteinfurter Dammes und östlich der Upmannstraße im Stadtteil Mesum.

Der Geltungsbereich ist im Änderungs-/Ergänzungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig