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Frau Karasch merkt an, dass es sich bei der Vorlage nicht um eine Ausweitung der sonntäglichen Öffnungszeiten handele.

 

Herr Brauer macht deutlich, dass er der Änderung nicht zustimmen werde. Er sei der Auffassung, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung gegen § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW verstoße. Aus dem Schreiben der Gewerkschaft ver.di werde auch deutlich, dass eine Sonntagsöffnung nur anlassbezogen möglich sei. Anlassbezogen seien viele der angegebenen Veranstaltungen nicht, sie seien nur geschaffen worden, um die Läden zu öffnen.

 

Herr Reiske erklärt, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus verschiedenen Gründen ebenfalls gegen die Änderung der Verordnung stimmen werde. Herr Reiske teilt die Auffassung des Kreisdekanats Steinfurt zu den verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Frau Floyd-Wenke weist auf die Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di hin und teilt mit, dass die Fraktion DIE LINKE dem Standpunkt der ver.di folge. Es solle keine Rund-um-die-Uhr Konsumgesellschaft geben.

 

Herr Fühner weist darauf hin, dass im § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung fälschlicherweise „ab dem Jahr 2107“ stehen würde. Dort müsse das Jahr 2017 gemeint sein.


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011 zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011

 

 

3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
im Gebiet der Stadt Rheine vom __________

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 3. November 2015 folgende 3. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

Die Aufzählung wird um folgende neuen Regelungen ergänzt:

  • im Jahr 2016 einmalig am 20.03.2016 aus Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
    ab dem Jahr 2017 wieder am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und dem Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • in den Jahren 2016 (06.11.2016) und 2017 (05.11.2017) am ersten Sonntag nach Allerheiligen (Martinsmarkt) für die Bereiche „Auf dem Thie“ und „Innenstadt“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Aus der Aufzählung werden folgende bisherige Regelungen gestrichen:

  • am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts („Hexen treiben den Winter aus“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

  • am ersten oder zweiten Sonntag im April aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005

  • am Sonntag nach dem 3. Freitag im August für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen Kardinal-Galen-Ring und Ortsausfahrt (in Höhe Erikaweg) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am ersten Sonntag im November für den Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben

 

  • am Sonntag nach Weihnachten in den Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes „Wichtelsonntag“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

 

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 wird wie folgt geändert:

 

Diese 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:          15         Ja-Stimmen

                                             4           Nein-Stimmen