Sitzung: 20.10.2015 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 4
Vorlage: 342/15
0:45:38
Frau Karasch merkt an, dass es sich bei der Vorlage nicht um eine Ausweitung der sonntäglichen Öffnungszeiten handele.
Herr Brauer macht deutlich, dass er der Änderung nicht zustimmen werde. Er sei der Auffassung, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung gegen § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW verstoße. Aus dem Schreiben der Gewerkschaft ver.di werde auch deutlich, dass eine Sonntagsöffnung nur anlassbezogen möglich sei. Anlassbezogen seien viele der angegebenen Veranstaltungen nicht, sie seien nur geschaffen worden, um die Läden zu öffnen.
Herr Reiske erklärt, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus verschiedenen Gründen ebenfalls gegen die Änderung der Verordnung stimmen werde. Herr Reiske teilt die Auffassung des Kreisdekanats Steinfurt zu den verfassungsrechtlichen Bedenken.
Frau Floyd-Wenke weist auf die Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di hin und teilt mit, dass die Fraktion DIE LINKE dem Standpunkt der ver.di folge. Es solle keine Rund-um-die-Uhr Konsumgesellschaft geben.
Herr Fühner weist darauf hin, dass im § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung fälschlicherweise „ab dem Jahr 2107“ stehen würde. Dort müsse das Jahr 2017 gemeint sein.
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die 3. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15.
Dezember 2011 zu beschließen.
Der Rat der Stadt Rheine
beschließt die 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der
Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011
3. Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
im Gebiet der Stadt Rheine vom __________
Aufgrund
des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
– LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), geändert durch Gesetz vom
30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41
Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015
(GV. NRW. S. 496) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß
Beschluss des Rates vom 3. November 2015 folgende 3. Änderung der ordnungsbehördlichen
Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-
und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen
dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
Die Aufzählung wird um folgende
neuen Regelungen ergänzt:
- im Jahr 2016 einmalig am 20.03.2016 aus
Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich
der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum,
Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor)
in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
ab dem Jahr 2017 wieder am letzten Sonntag im März aus Anlass des Frühlingsstarts „Hexen treiben den Winter aus“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde, das Industriegebiet Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am Sonntag nach dem 3. Freitag im August
für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen
Kardinal-Galen-Ring und dem Gewerbegebiet Altenrheine/Paschenau in der
Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag)
für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte,
Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00
Uhr
- in den Jahren 2016 (06.11.2016) und 2017
(05.11.2017) am ersten Sonntag nach Allerheiligen (Martinsmarkt) für die
Bereiche „Auf dem Thie“ und „Innenstadt“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr.
Aus der Aufzählung werden folgende bisherige
Regelungen gestrichen:
- am letzten Sonntag im März aus Anlass
des Frühlingsstarts („Hexen treiben den Winter aus“) für den Bereich der
Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum,
Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde, das Industriegebiet
Güterverkehrszentrum sowie Emstor) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten oder zweiten Sonntag im April
aus Anlass der Gewerbeschau für den Bereich des Gewerbegebietes „Osnabrücker
Straße/Paschenau“ in zweijährigem Rhythmus in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr, erstmals im Jahr 2005
- am Sonntag nach dem 3. Freitag im August
für den Bereich „Emstor“ an der Osnabrücker Straße zwischen
Kardinal-Galen-Ring und Ortsausfahrt (in Höhe Erikaweg) in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am 3. Sonntag im Oktober (Kirmessonntag)
für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte,
Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit
von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
- am ersten Sonntag im November für den
Bereich „Auf dem Thie“ in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wenn
dieser Sonntag oder der vorangehende Samstag auf einen Stillen Feiertag im
Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes fällt, wird die Sonntagsöffnung auf
den nächsten zulässigen Sonntag im November verschoben
- am Sonntag nach Weihnachten in den
Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes „Wichtelsonntag“ für den
Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst,
Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 bis
18:00 Uhr
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
§ 2 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 4
Inkrafttreten
§ 4 wird wie folgt geändert:
Diese 3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen