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Herr Dörtelmann verweist auf die Konzeptvorstellung in der letzten Sitzung. Anhand von Plänen stellt er den Ausschussmitgliedern das räumliche Konzept vor. Das Alfonsushaus und der Garten stehen unter Denkmalschutz, so dass die baulichen Ergänzungen mit dem größt möglichen Abstand zum schützenswerten Bereich des Gartens geplant werden und  die  Ergänzungsbauten sich dem Alfonsushaus unterordnen. Anhand von Übersichtsplänen erläutert Herr Dörtelmann die Festsetzungen für den Bebauungsplan und empfielt, das Bebauungsplanverfahren durchzuführen.

 

Herr Doerenkamp merkt an, dass der Caritas-Verband eine sehr ansprechende Lösung für die Ergänzung gefunden habe.

 

Auch Herr Bems bewertet das Vorhaben positiv. Bei diesem Vorhaben stünden nicht nur wirtschaftliche Interessen im Vordergrund. Hier werden erschwingliche Plätze für Servicewohnen geschaffen. Durch die Planungen bleibe das Alfonsunshaus erhalten und werde weiterhin gepflegt. Herr Bems erkundigt sich noch, ob die Pläne dem Gestaltungsbeirat vorgestellt wurden und ob die Anlieger mit einbezogen werden.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass Frau Dr. Seifen vom LWL Denkmalschutz intensiv in die Planungen einbezogen war. Der Gestaltungsbeirat müsse hier nicht beteiligt werden.

 

Herr Grawe begrüßt ebenfalls diese attraktive Nachverdichtung. Dadurch werden gewachsene Grünstrukturen erhalten. Er fragt nach, wieviel Bäume gefällt werden müssen.

 

Herr Dörtelmann erklärt, dass nicht alle Bäume erhaltenswert seien, aber Herr Twesten von der TBR sei eng in den Prozess mit eingebunden.

 

Herr Jansen begrüßt das Konzept, fragt aber nach, ob für die gefällten Bäume Ersatzpflanzungen gemacht werden müssen.

 

Herr Dörtelmann erklärt, dass für Eingriffe in Bereiche, die nach § 34 bewertet werden, keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig  seien. Der Caritas-Verband werde nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung aber Ersatzpflanzungen für die zur Fällung vorgesehenen Bäume vornehmen müssen.

 

Herr Dewenter fragt nach, ob die Anlieger mit in den Prozess eingebunden werden. Weiter weist er darauf hin, dass in der Begründung unter Punkt 3.7 fehlerhafte Angaben zu Straßennamen und zur Entfernung der Bushaltestellen gemacht wurden.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass die Verwaltung mit dem Bauherrn, der Caritas im Gespräch sei. Ein Informationsgespräch mit den Anliegern habe von Seiten der Caritas bereits stattgefunden. Eine weitere umfangreichere  Information der Nachbarn unter Beteiligung der Stadt werde noch folgen und von der Caritas organisiert.

 

 


Beschluss:

 

I.       Aufstellungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 340, Kennwort "Am Alfonsushaus", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:            durch die südliche Begrenzung der Flurstücke 417, 429, 755, 756, 757, 684

im Osten:              durch die westliche Begrenzung der Schleupestraße

im Süden:             durch die nördliche Begrenzung der Schleupestraße

im Westen:           durch die östliche Begrenzung der Eichenstraße

 

Der Planbereich betrifft die  Flurstücke 430 und 684.

 

Alle genannten Flurstücke befinden sich in der Flur 123, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes dient der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2 ha fest.

 

Die Aufstellung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden.

 

Nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB kann auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.

An die Stelle dieser Beteiligungsform tritt einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Möglichkeit zur Äußerung zur Planung innerhalb einer bestimmten Frist. Diese Frist beginnt mindestens zwei Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz  der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 340, Kennwort „Am Alfonsushaus“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig