Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

01:27:51

 

Herr Dörtelmann erklärt einleitend, dass es eine umfangreiche Abwägung gegeben habe, da viele Einwendungen eingegangen seien.

 

Herr Doerenkamp bittet darum, die Punkte 1.6 und 1.9 wie folgt zu ergänzen, um weitergehende Anmerkungen des Einwenders zu vermeiden: Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird und dass die nicht explizit aufgeführten Punkte nicht abwägungsrelevant sind.

 

Herr Bems bedankt sich bei der Verwaltung für die umfangreiche Arbeit.

 

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1    Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 27.12.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Einwände beziehen sich primär auf die Berücksichtigung der möglichen Ergebnisse und Grenzen der Bodenordnung bei der Planung. Mögliche Ergebnisse und Grenzen wurden bei der Planung von der Stadt Rheine ordnungsgemäß und fachgerecht berücksichtigt.

Darlegungen zur beabsichtigten Umlegung als Mittel des Planvollzuges sind in der Begründung enthalten (s. Punkt 9 des Einwandes).

Durch die Stadt Rheine ist eine sachgerechte Abwägung berücksichtigt worden und betrifft damit nicht das Bauleitplanverfahren (s. Punkt 10 des Einwandes).

 

Die Ergebnisse der Gespräche nach § 47 BauGB werden bei der Planaufstellung berücksichtigt (s. Punkt 11 des Einwandes).

Das Verfahren wurde durch den Umlegungsbeschluss nach dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes eingeleitet. Die materiellen Voraussetzungen nach § 47 (2) BauGB für die Einleitung eines Verfahrens lagen somit vor (s. Punkte 12 und 13 des Einwandes).

Die Aufstellung des Umlegungsplanes nach § 69 f BauGB ist der Abschluss des Verfahrens und noch nicht erfolgt, betrifft daher nicht das laufende Bebauungsplanverfahren (s. Punkte 15 und 16 des Einwandes).

Der Einwand unter Punkt 18, dass die Anordnung der Umlegung kein Verwaltungsakt ist und nicht angefochten werden kann, betrifft ebenfalls nicht das bauplanungsrechtliche Verfahren.

 

Das umlegungsrechtliche Verfahren zur Beteiligung der Eigentümer wird sachgerecht durchgeführt. Die Einwände zu den Punkten 19 bis 22 betreffen nicht das Bebauungsplanverfahren.

Der Umlegungsbeschluss selbst ist ein Verwaltungsakt. Er kann gemäß § 217 Abs. 2 BauGB binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.

Der Einwand bzw. Hinweis unter Punkt 23 ist hier nicht abwägungsrelevant.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Einleitung des Umlegungsverfahrens U 20 „Eschendorfer Aue“ lagen zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses vor. Auch der diesbezügliche Einwand unter Punkt 30 ist hier nicht abwägungsrelevant.

 

Es wird festgestellt, dass die oben geschilderten Einwände zur Kenntnis genommen werden. Sie enthalten grundsätzliche Hinweise zur Bodenordnung bzw. den Anwendungsvoraussetzungen eines Umlegungsverfahrens nach Baugesetzbuch (BauGB). Für die rechtlich einwandfreie, ordnungsgemäße Durchführung sorgt hier der fachkompetent besetzte Umlegungsausschuss mit der Geschäftsstelle. Selbstverständlich wurde zuvor die Rechtslage geprüft, so dass sich die vorgetragenen Hinweise erübrigen, die überwiegend lediglich Allgemeinplätze beinhalten.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.2    Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 27.12.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme bezieht sich überwiegend auf die aktuellen Probleme auf dem Wohnungsmarkt. Daraus resultierend soll für die Konversionsflächen ein höherer Anteil an sozialem Wohnungsbau angestrebt werden.

 

Im Plangebiet „Eschendorfer Aue“ der 33. F-Plan-Änderung wird im Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost entlang der Schorlemerstraße ein Bereich für den Geschosswohnungsbau in Form von Mehrfamilienhäusern festgesetzt.

Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Gesamtentwicklung der ehemaligen General-Wever-Kaserne. Für die Flächen zwischen der Aloysisusstraße und der Schorlemerstraße wird ebenfalls zeitnah der Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West aufgestellt. In dem Bebauungsplan  werden in größerem Umfang Flächen für den Geschosswohnungsbau festgesetzt, die anteilig für den sozialen Wohnungsbau genutzt werden können.

 

Die Festsetzung des Anteils an sozialem Wohnungsbau ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Insofern gewährleisten die ausgewiesenen Baufelder die Realisierung sowohl von frei finanziertem, als auch von öffentlich gefördertem Wohnungsbau. Somit kann insbesondere bedarfs- und marktgerecht, soziale Wohnraumförderung umgesetzt werden.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand ausreichend Rechnung getragen wird.

 

Die Stellungnahme bezieht sich ebenfalls auf mögliche Förderwege für die Kostenübernahme von Standortaufbereitungen bei anschließender Realisierung von sozialem Wohnungsbau als Geschosswohnungsbau. Entsprechend wird eine Anhebung der Geschossigkeit gefordert.

 

Im Plangebiet „Eschendorfer Aue“ der 33. F-Plan-Änderung sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost (östlich der Schorlemerstraße) überwiegend Einzel- und Doppelhäuser vorgegeben. Angrenzend an die Schorlemerstraße sind Bereiche für Mehrfamilienhäuser vorgesehen.

Der Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost ist Bestandteil der Gesamtentwicklung der ehemaligen General-Wever-Kaserne. Für die Flächen zwischen der Aloysisusstraße und der Schorlemerstraße wird der Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West aufgestellt. In dem Bebauungsplan  werden umfangreiche Flächen für den Geschosswohnungsbau festgesetzt. Hier kann anteilig sozialer Wohnungsbau in größerem Ausmaß realisiert werden und entsprechend können hier im weiteren Verfahren nach Satzungsbeschluss bzw. Rechtskraft des Bebauungsplanes Fördermittel beantragt und „eingeworben“ werden.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand ausreichend Rechnung getragen wird.

 

Ein weiterer Punkt des Einwenders bezieht sich darauf, dass es rechtlich nicht zulässig sei, dass eine Nahversorgung im Gebiet nicht vorgesehen ist.

 

Zunächst ist festzustellen, dass keine rechtliche Bindung besteht, im Plangebiet den Standort eines Nahversorgungsbetriebes festzulegen. Durch den durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine am 26.10.2016 getroffenen Beschluss zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes im Bereich Elter Straße/Schlehdornweg wird die Versorgung des Gebietes im Sinne des § 1 (6) Nr. 8 BauGB sichergestellt.

 

Bei dem Plangebiet „Eschendorfer Aue“ handelt es sich um ein Wohngebiet, das auf dem ehemaligen Gelände der General-Wever-Kaserne entwickelt werden soll. In Ergänzung zum „Masterplan Einzelhandel“ (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund) wurde im April 2015 ein “Nahversorgungskonzept für die Stadt Rheine“ durch das selbige Büro erstellt.

 

Aufgrund der durch den Gutachter und der Stadt Rheine erkannten Notwendigkeit einer verbesserten Nahversorgung in dem Bereich Südesch / Eschendorf / Gellendorf und auf der Grundlage eines seitens der Politik formulierten Auftrages, wurde für diesen Stadtbereich eine gutachterliche Untersuchung im Oktober 2015 zur möglichen Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes erarbeitet.

Im Rahmen des Gutachtens wurden vier mögliche Standortoptionen für die Entwicklung eines Nahversorgers in dem benannten Stadtbereich untersucht:

Standort 1      General-Wever-Kaserne

Standort 2      Elter Straße / Sandhövelstraße

Standort 3      Elter Straße / Spiekerstraße

Standort 4      Elter Straße / Graf-von-Staufenberg-Straße

 

Die benannten Standorte wurden umfangreich vor dem Hintergrund der Unterversorgung im Bereich Gellendorf diskutiert.

 

Der Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ hat im Zuge der Beschlussfassungen zum Nahversorgungskonzept in seiner Sitzung am 28.10.2015 beschlossen, dass für den Bereich Südesch / Eschendorf / Gellendorf die Standorte 1 (General-Wever-Kaserne) und 2 (Sandhövelstraße) alternativ, ohne Priorität aus der gutachterlichen Untersuchung zur Ansiedlung eines neuen, zeitgemäßen Lebensmittelmarktes weiter verfolgt werden sollen.

 

Im Rahmen der Diskussion um die beiden benannten Standorte eines Nahversorgers hat sich herausgestellt, dass die Vorteile für einen Standort an der Elter Straße / Schlehdornweg überwiegen. Die Erreichbarkeit in verkehrlicher Hinsicht an der Elter Straße ist besser, da direkt an das vorhandene Verkehrsnetz angebunden wird. Mit der direkten Lage an der Landesstraße ist eine bessere Wahrnehmbarkeit für Kunden und eine städtebaulich-visuelle Einbindung in das Gebiet gegeben.

 

Im Zuge der weiteren Beratungen zur Standortwahl eines neuen Lebensmittelmarktes im Stadtteil Südesch / Eschendorf / Gellendorf hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz in seiner Sitzung vom 26.10.2016 die Standortentscheidung für einen Lebensmittelmarkt im Bereich Elter Straße / Schlehdornweg (ca. 600 m entfernt) getroffen und sich dadurch gegen einen Lebensmittelmarkt im Bereich der „Eschendorfer Aue“ ausgesprochen.

Mit diesem neuen Markt am geplanten Standort an der Elter Straße wird eine ausreichende Versorgung des Plangebietes sichergestellt. Somit entfällt die Option für die Ansiedlung eines entsprechenden Angebotes auf dem Gelände der ehemaligen General-Wever-Kaserne.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Einwand zurückgewiesen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.3    Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 27.12.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Lärmimmissionen vor Ort sowie entsprechende Maßnahmen zum Lärmschutz und dass dem Anschein nach keine Beteiligung der entsprechenden Träger öffentlicher Belange stattgefunden hat und demnach eine Anpassung der Bauleitplanung rechtlich geboten ist.

 

Auf der Grundlage des umfassenden und fachgerecht erstellten Lärmgutachtens wurden in der parallelen verbindlichen Bauleitplanung Maßnahmen zum Lärmschutz als zeichnerische und textliche Festsetzungen in die Planzeichnung zum Bebauungsplan aufgenommen. Damit ist ein gesetzlich vorgeschriebener, den Regelwerken entsprechender, ausreichender Immissionsschutz sichergestellt.

Die Beteiligung der diesbezüglich maßgebenden Träger öffentlicher Belange erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung bzw. erfolgt regel- bzw. rechtskonform im Rahmen der öffentlichen Auslegung, entsprechend klar definierter Vorgaben.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird. Einer Anpassung der Bauleitplanung bedarf es hier nicht.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.4    Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 27.12.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme bezieht sich auf das Thema „Klimaschutz und Klimaanpassung“ und die daraus resultierenden Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan.

 

Es ist festzustellen, dass die Nachnutzung und die damit verbundene Nachverdichtung der ehemaligen Flächen der General-Wever-Kaserne ein grundsätzlich positiver Beitrag zum Klimaschutz ist. Im Rahmen der Aufstellung der Bebauungspläne Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost und Teilabschnitt West werden bestehende Grünflächen  sowie zahlreiche Bestandsbäume erhalten und  festgesetzt, was auch als positiver Beitrag in Bezug auf das lokale Klima gewertet wird.

 

Zudem wird die weitere Entwicklung und Realisierung der Wohnbebauung durch Energieexperten, die ein modernes, effizientes Energiekonzept erarbeiten, sowie die Klimaleitstelle der Stadt Rheine betreut.

Das geplante Energiekonzept sieht für die Mehrfamilienhäuser eine zentrale Nahwärmeversorgung über ein Gas-Blockheizkraftwerk vor. Die Ein- und Zweifamilienhausbebauung wird dezentral versorgt, überwiegend über Gas-Brennwertkessel oder Luft- / Wasser-Wärmepumpen. Es wird versucht einen Passivhaus-Standard über vertragliche Regelungen bzw. in den Kaufverträgen einzufordern; ebenso eine genau definierte installierte Leistung mit Photovoltaikanlagen.

 

Des Weiteren handelt es sich hier um eine vom Gesetzgeber besonders geförderte Innenentwicklung, einer Wiedernutzbarmachung brachgefallener Siedlungsfläche. Es wird eine kompakte Bebauung – unter dem Stichwort „Stadt der kurzen Wege“ - mit möglichst hoher Durchmischung von Wohnungstypen, wenig Verkehrsflächen und umfangreicher Grünzüge realisiert. Das benachbarte Landschaftsschutzgebiet wird behutsam ökologisch aufgewertet; zudem werden auf anderen Flächen umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird. Einer Anpassung der Bauleitplanung bedarf es hier nicht.

 

Ein weiterer Einwand bezieht sich auf das Vorkommen seltener Tierarten in den Bereichen der Bunker auf dem ehemaligen Kasernengelände. Es wird ein Artenschutzprojekt angeregt.

 

Das Plangebiet wurde im Jahr 2015 vollständig kartiert. Planungsrelevante Vogelarten wurden in den Gebäuden nicht festgestellt. Vor dem Abriss von Gebäuden ist eine fledermauskundliche Person zu beauftragen, die diese Gebäude auf Besatz prüft. Insofern sich zu diesem Zeitpunkt Fledermäuse in den Gebäuden befinden, werden entsprechende Maßnahmen vorgenommen.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Abstimmungsergebnis:   einstimmig

 

1.5    Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 28.12.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme bezieht sich darauf, dass in dem Plangebiet überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser festgesetzt sind und auf die Fragestellung, ob dies wirklich dem Zukunftstrend entspricht.

 

Für das Plangebiet „Eschendorfer Aue“ werden die Bebauungspläne Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost und Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West aufgestellt. In der Gesamtentwicklung der Flächen werden unterschiedliche Wohnformen festgesetzt und nicht ausschließlich  Ein- und Zweifamilienhäuser.

Die Bereiche, in denen mehr als 2 Wohneinheiten zulässig sind, halten mehr als 40 % der gesamten Anzahl der Wohneinheiten (etwa 300 zu 730 WE) vor. Insofern ist durchaus von einer angemessenen Mischung der Wohnformen auszugehen, die auch unter dem Stichwort „Klimafreundliche Stadtentwicklung“ eine bedarfsorientierte, klimagerechte Bebauung ermöglicht und nicht verhindert.

 

Die vom Einwender geforderte Beachtung der Wohnbauimmobilienkreditrichtlinie war nicht Grundlage konzeptioneller Überlegungen und bauplanungsrechtlicher Umsetzung; sie ist hier nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung und damit nicht abwägungsrelevant.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird. Einer Anpassung der Bauleitplanung bedarf es hier nicht.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.6    Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 30.12.2016

 

Geänderte Abwägungsempfehlung:

 

Die Punkte 1 bis 7.b der Eingabe beziehen sich darauf, dass aufgrund der Lage und der Größe des Gebietes eine Nahversorgung vorzusehen ist.

 

Bei dem Plangebiet „Eschendorfer Aue“ handelt es sich um ein Wohngebiet, das auf dem ehemaligen Gelände der General-Wever-Kaserne entwickelt werden soll. In Ergänzung zum „Masterplan Einzelhandel“ (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund) wurde im April 2015 ein “Nahversorgungskonzept für die Stadt Rheine“ durch das selbige Büro erstellt.

 

Aufgrund der durch den Gutachter und der Stadt Rheine erkannten Notwendigkeit einer verbesserten Nahversorgung in dem Bereich Südesch / Eschendorf / Gellendorf und auf der Grundlage eines seitens der Politik formulierten Auftrages, wurde für diesen Stadtbereich eine gutachterliche Untersuchung im Oktober 2015 zur möglichen Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes erarbeitet.

Im Rahmen des Gutachtens wurden vier mögliche Standortoptionen für die Entwicklung eines Nahversorgers in dem benannten Stadtbereich untersucht:

Standort 1      General-Wever-Kaserne

Standort 2      Elter Straße / Sandhövelstraße

Standort 3      Elter Straße / Spiekerstraße

Standort 4      Elter Straße / Graf-von-Staufenberg-Straße

 

Die benannten Standorte wurden umfangreich vor dem Hintergrund der Unterversorgung im Bereich Gellendorf diskutiert.

 

Der Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ hat im Zuge der Beschlussfassungen zum Nahversorgungskonzept in seiner Sitzung am 28.10.2015 beschlossen, dass für den Bereich Südesch / Eschendorf / Gellendorf die Standorte 1 (General-Wever-Kaserne) und 2 (Sandhövelstraße) alternativ, ohne Priorität aus der gutachterlichen Untersuchung zur Ansiedlung eines neuen, zeitgemäßen Lebensmittelmarktes weiter verfolgt werden sollen.

 

Im Rahmen der Diskussion um die beiden benannten Standorte eines Nahversorgers hat sich herausgestellt, dass die Vorteile für einen Standort an der Elter Straße / Schlehdornweg überwiegen. Die Erreichbarkeit in verkehrlicher Hinsicht an der Elter Straße ist besser, da direkt an das vorhandene Verkehrsnetz angebunden wird. Mit der direkten Lage an der Landesstraße ist eine bessere Wahrnehmbarkeit für Kunden und eine städtebaulich-visuelle Einbindung in das Gebiet gegeben.

 

Im Zuge der weiteren Beratungen zur Standortwahl eines neuen Lebensmittelmarktes im Stadtteil Südesch / Eschendorf / Gellendorf hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz in seiner Sitzung vom 26.10.2016 die Standortentscheidung für einen Lebensmittelmarkt im Bereich Elter Straße / Schlehdornweg (ca. 600 m entfernt) getroffen und sich dadurch gegen einen Lebensmittelmarkt im Bereich der „Eschendorfer Aue“ ausgesprochen.

Mit diesem neuen Markt am geplanten Standort an der Elter Straße wird eine ausreichende Versorgung des Plangebietes sichergestellt. Somit entfällt die Option für die Ansiedlung eines entsprechenden Angebotes auf dem Gelände der ehemaligen General-Wever-Kaserne.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Die Punkte 8 bis 9.b der Eingabe beziehen sich auf die Gutachten zu den Themen Lärm, Verkehr und Immissionen, die im Rahmen der Planung öffentlich zugänglich zu machen sind.

 

Der Stadt Rheine liegen umfangreiche und erschöpfende Gutachten zu den Themen Lärm, Verkehr und Geruch vor, deren Ergebnisse in die Planung eingeflossen sind und die im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 3(2) und 4(2) BauGB öffentlich ausgelegt werden.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird. Die Behauptungen hinsichtlich fehlender Gutachten werden zurückgewiesen.

 

Der Punkt 20 der Eingabe bezieht sich auf ein Gutachten zu den Themen Ver- und Entwässerungskonzept, das der Offenlage nicht beigefügt wurde.

 

Der Stadt Rheine liegt ein Versickerungsgutachten und ein Konzept zur Entwässerung vor, das im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 3(2) und 4(2) BauGB öffentlich ausgelegt wird.

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird.

 

Die Punkte 25 und 25.a der Eingabe beziehen sich auf ein Konzept der Hochwassersicherung, dass im Rahmen der Planung zu veröffentlichen  ist.

 

Die Stadt Rheine besitzt ein Konzept zur Hochwassersicherung entlang der Ems. Da sich das Plangebiet nicht im Überschwemmungsbereich der Ems befindet und auch räumlich sehr weit von der Ems entfernt liegt, ist eine unmittelbare Betroffenheit nicht feststellbar. Zum Thema „Überflutungsschutz“ und „Starkregen“ sowie zu den individuellen Schutzmaßnahmen wurde ein Hinweis in den parallel laufenden Bebauungsplan aufgenommen.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird.

 

Die Punkte 26 bis 26.d der Eingabe beziehen sich auf die Erstellung, Finanzierung und Trägerschaft einer Kindertagesstätte im Gebiet.

 

Für das Plangebiet „Eschendorfer Aue“ werden die Bebauungspläne Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost und Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West aufgestellt. Im Teil West wird eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ für eine 5-gruppige Kindertagesstätte festgesetzt. Größe und Umfang wurde  mit der zuständigen Abteilung der Stadt Rheine abgestimmt. Aussagen zur Finanzierung und Trägerschaft sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Die Punkte 27 bis 27.b der Eingabe beziehen sich auf die nicht dargelegte medizinische Nahversorgung im Gebiet.

 

Die Darstellung der medizinischen Nahversorgung für ein Gebiet ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. Gleichwohl sind Räumlichkeiten für Arztpraxen innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete der parallel laufenden Bebauungspläne zulässig. Ob und in welchem Umfang Bereiche für medizinische Nahversorgung zukünftig genutzt werden, wird sich in der weiteren Entwicklung des Gebietes zeigen.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Die Punkte 28 bis 28.a der Eingabe beziehen sich auf die Sicherstellung einer Grundversorgung (Post, Bank und Gastronomie) innerhalb des Gebietes.

Die Stadt Rheine hat ein Nahversorgungskonzept erarbeiten lassen. Ergebnis des Gutachtens ist es, dass eine Grundversorgung im näheren Umkreis des Plangebietes gegeben ist.

Neben den zentralen Versorgungsbereichen an der Elter Straße und an der Osnabrücker Straße sind in der näheren Umgebung weitere Versorgungseinrichtungen insbesondere auch für den täglichen Bedarf vorhanden.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird.

 

Die Punkte 29 bis 29.e der Eingabe beziehen sich auf die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Stadt Rheine und einen möglichen Schulstandort im Plangebiet.

 

Westlich des ehemaligen Kasernengeländes befindet sich in ca. 400 m Entfernung an der Elter Straße die Südeschschule Rheine. Im Umfeld des Kasernengeländes ist eine ausreichende schulische Versorgung mit gut erreichbaren Bildungseinrichtungen vorhanden.

Bezogen auf die schulische Versorgung wurde in einem vorangegangenen Diskussionsprozess das Schulamt der Stadt Rheine beteiligt und hat keine diesbezüglichen Anforderungen definiert.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Die Punkte 33 und 33.a der Eingabe beziehen sich auf die öffentlich zu führenden Boden- und Altlastengutachten.

 

Der Stadt Rheine liegt ein Bodengutachten sowie eine Altlastenuntersuchung vor, die im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 3(2) und 4(2) BauGB öffentlich ausgelegt werden.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird.

 

Die Punkte 34 bis 36 und 40 bis 43 der Eingabe beziehen sich primär darauf, dass das städtische Baulandkonzept die geplanten, „anscheinend“ über 500 Wohneinheiten für Ein- und Zweifamilienhausbebauung nicht widerspiegelt. Der Einwender fordert mehr preisgebundenen Wohnungsbau.

 

Im Plangebiet „Eschendorfer Aue“ werden die Rechtsgrundlagen für die Realisierung von ca. 120 Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost und von ca. 610 Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West geschaffen. Von den insgesamt etwa 730 geplanten Wohneinheiten sind mehr als 40 % im Mehrfamilienhausbau vorgesehen. Es verbleiben also etwa 430 WE für den Ein- bzw. Zweifamilienhausbau. Insofern ist durchaus von einer angemessenen Mischung unterschiedlicher Bau- bzw. Wohnformen auszugehen, die auch eine bedarfs- und nachfrageorientierte Bebauung ermöglicht.

 

Nach den bisherigen Marktbeobachtungen und entsprechenden Nachfragen in der Liegenschaftsabteilung der Stadt Rheine ist die potenzielle Anzahl der geplanten Ein- bzw. Zweifamilienhäuser nicht zu hoch bemessen, sondern orientiert sich ziemlich genau am derzeitigen Bedarf. Auf der aktuellen Interessenliste zum Baugebiet „Eschendorfer Aue“ sind bereits mehr als 200 Bauwillige vermerkt, die sich insbesondere für ein Grundstück zur Errichtung eines Einfamilienhauses bewerben. Diese Wünsche können angesichts der relativ „offenen“ Festsetzungen in den Bebauungsplänen befriedigt werden. Ein Mangel an adäquaten Bau- bzw. Wohnformen ist derzeit nicht feststellbar.

 

Eines dezidierten, „wohnungswirtschaftlichen Gutachtens“ bedarf es nicht. Die baulichen Möglichkeiten, die die Bebauungspläne eröffnen, sind vielfältig und werden nicht unnötig bzw. willkürlich eingeengt. Einschränkungen hinsichtlich des preisgebundenen, sozialen bzw. öffentlich geförderten Wohnungsbaus bestehen nicht, in Richtung frei finanzierter Bauvorhaben ebenso wenig.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird sowie pauschale, falsche und unbewiesene Behauptungen des Einwenders zurückgewiesen werden.

 

Der Punkt 44 der Eingabe bezieht sich auf die nicht dargestellte Regelung der Pflege und Unterhaltung der neuen Grünflächen.

 

Aussagen zur Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen sind nicht Gegenstand dieses Bauleitplans.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Der Punkt 45 der Eingabe bezieht sich darauf, dass Fragen im Zusammenhang mit der Umlegung offen sind.

 

Darlegungen zur beabsichtigten Umlegung als Mittel des Planvollzuges sind in der Begründung enthalten. Durch die Stadt Rheine ist eine sachgerechte Abwägung berücksichtigt worden und betrifft damit nicht die Bauleitplanverfahren. Die Ergebnisse der Gespräche nach § 47 BauGB werden bei der Planaufstellung berücksichtigt. Das Verfahren wurde durch den Umlegungsbeschluss nach den Aufstellungsbeschlüssen der Bebauungspläne eingeleitet. Die materiellen Voraussetzungen nach § 47 (2) BauGB für die Einleitung eines Verfahrens lagen somit vor. Die Aufstellung des Umlegungsplanes nach § 69 f BauGB ist der Abschluss des Verfahrens und noch nicht erfolgt, betrifft daher nicht die laufenden Bauleitplanverfahren (s. Punkte 15 und 16 des Einwandes).

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Der Punkt 46 der Eingabe bezieht sich auf die Klärung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte.

Notwendige Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind in den Bebauungsplänen festgesetzt und damit ausreichend geklärt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird und auch diesmal die behauptete Nicht-Klärung zurückgewiesen wird.

 

 

Die Punkte 47 und 48 der Eingabe beziehen sich auf das vorzulegende Umweltgutachten und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung.

 

Der Stadt Rheine liegen für die F-Plan-Änderung sowie für die parallel laufenden Bebauungspläne Umweltberichte inklusive Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vor, der im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 3(2) und 4(2) BauGB öffentlich ausgelegt werden.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird und dass die nicht explizit aufgeführten Punkte nicht abwägungsrelevant sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.7    Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 02.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Eingabe bezieht sich auf die mit der Novellierung der BauO NRW Ende letzten Jahres eintretenden Veränderungen (z.B. Stellplatzpflicht, -satzung, Freistellungsverfahren, Abstandsflächen, Vollgeschossbegriff etc.).

 

Die oben benannten, bauordnungsrechtlichen Themen haben so gut wie keine bauplanungsrechtliche Relevanz. Die neuen gesetzlichen Vorgaben sind im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren entsprechend einzuhalten und auch nur hier „prüfungsrelevant“. Sie unterliegen keiner kommunalen Abwägungsmöglichkeit und sind demnach hier nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplans.

 

Es wird festgestellt, dass die oben geschilderten bzw. aus öffentlichen Quellen nicht zitierten, sondern lediglich kopierten Hinweise zur Kenntnis genommen werden.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.8    Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 02.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Eingabe bezieht sich auf die Starkregenereignisse und dem sich daraus ergebenden Versicherungsschutz für Versicherte bzw. Betroffene.

 

Die Entwässerung des Gebietes erfolgt im Trennverfahren. Das Niederschlagswasser aus dem Plangebiet „Eschendorfer Aue“ soll über einen offenen Ableiter dem Gewässer 1100 zugeleitet werden. In diesem offenen Ableiter lässt sich auch gleichzeitig das Niederschlagswasser bis zur Überlaufhäufigkeit n = 0,5 zurückhalten. Die zulässige Einleitungswassermenge bestimmt sich entsprechend dem BWK-Merkblatt 3. Das Gewässer hat Vorflut nach Osten zum Hemelter Bach.

Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird einem zentralen Schmutzwasserpumpwerk zugeführt, von dem es dann mittels einer Druckrohrleitung in die vorhandene Mischwasserkanalisation in der Schorlemerstraße gepumpt wird.

Die entwässerungstechnische Erschließung der gesamten Fläche der ehemaligen General-Wever-Kaserne wird noch in einem Antrag nach § 57.1 LWG angezeigt. Für die naturnahe Gestaltung des Gewässers 1100 wird ein Antrag nach § 68 WHGF bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht.

 

Regenwasser, welches bei Starkregen nicht mehr über die Regenwasserkanalisation abgeführt werden kann, wird oberflächig über entsprechenden Ausbildung der Straßenkörper über zwei öffentliche Parzellen aus dem Plangebiet heraus zu dem noch zu erstellenden Regenwasserableiter schadlos abgeleitet.

Hierzu wurde in den parallel laufenden Bebauungsplänen ein Hinweis aufgenommen:

„Jeder Eigentümer hat sein Grundstück gegen Überflutungsschutz infolge von Starkregenereignissen zu schützen. Eine Überflutung kann eintreten, wenn im Gelände, auf Straßen oder Hofflächen kurzzeitig aufgestautes Oberflächenwasser – häufig an Geländetiefpunkten und auch bei Hanglagen – über tief liegende Hauseingänge, Kellerfenster oder Garageneinfahrten in die Gebäude eindringt und dort Schäden verursacht, ohne das ein Mangel in der Kanalisation vorliegt. Für Grundstücke mit bebauten und befestigten Flächen von mehr als 800 m2 ist nach DIN 1986-100 eine Überflutungsprüfung durchzuführen.

Es wird daher z. B. empfohlen die Oberkante des Erdgeschoßfussbodens mindestens 0,30 m höher als die Erschließungsstraße zu legen.“

 

Die Forderung des Einwenders, dass die Stadt Rheine als Vorhabenträger gegenüber den Bauherrn schriftlich erklärt, dass in keinem Fall und zu keinem Zeitpunkt ein individueller Starkregen-Schaden entstehen kann, ist völlig haltlos und abstrus. Diese einseitige Regresspflicht bzw. Zustimmung kann nicht gegeben werden und ist nicht erfüllbar.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird und die behauptete Nicht-Beachtung des Starkregen-Themas zurückgewiesen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.9    Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 07.01.2017

 

Geänderte Abwägungsempfehlung:

 

Die Punkte 2.a bis 2.d der Eingabe beziehen sich darauf, dass im Plangebiet angeblich nur ein marginaler Anteil an Geschosswohnungsbau vorgesehen sei und stattdessen im wesentlichen Bauland für Ein- und Zweifamilienhäuser vorgesehen ist. Es wird beantragt, dass mindestens 50 % Geschosswohnungsbau für sozialen Wohnungsbau vorgesehen wird.

 

Im Plangebiet „Eschendorfer Aue“ werden die Rechtsgrundlagen für die Realisierung von ca. 120 Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost und von ca. 610 Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West geschaffen. Von den insgesamt etwa 730 geplanten Wohneinheiten sind mehr als 40 % im Geschosswohnungsbau bzw. Mehrfamilienhausbau vorgesehen, wobei Großwohnanlagen durch Beschränkung der Wohneinheiten je Gebäude vermieden werden. Es verbleiben also etwa 430 WE für den Ein- bzw. Zweifamilienhausbau. Insofern ist durchaus von einer angemessenen Mischung unterschiedlicher Bau- bzw. Wohnformen auszugehen, die auch eine bedarfs- und nachfrageorientierte Bebauung ermöglicht.

 

Nach den bisherigen Marktbeobachtungen und entsprechenden Nachfragen in der Liegenschaftsabteilung der Stadt Rheine ist die potenzielle Anzahl der geplanten Ein- bzw. Zweifamilienhäuser nicht zu hoch bemessen, sondern orientiert sich ziemlich genau am derzeitigen Bedarf. Auf der aktuellen Interessenliste zum Baugebiet „Eschendorfer Aue“ sind bereits mehr als 200 Bauwillige vermerkt, die sich insbesondere für ein Grundstück zur Errichtung eines Einfamilienhauses bewerben. Diese Wünsche können angesichts der relativ „offenen“ Festsetzungen in den Bebauungsplänen befriedigt werden. Ein Mangel an adäquaten Bau- bzw. Wohnformen ist derzeit nicht feststellbar.

 

Die baulichen Möglichkeiten, die die Bebauungspläne eröffnen, sind vielfältig und werden nicht unnötig bzw. willkürlich eingeengt. Einschränkungen hinsichtlich des preisgebundenen, sozialen bzw. öffentlich geförderten Wohnungsbaus bestehen nicht, in Richtung frei finanzierter Bauvorhaben ebensowenig.

 

Es wird festgestellt, dass insbesondere der Forderung von mindestens 50 % Geschosswohnungsbau für den sozialen Wohnungsbau  nicht entsprochen wird.

 

Die Punkte 3.b bis 3.g der Eingabe beziehen sich darauf, dass in dem Plangebiet ein Quartier / ein Flächenbereich explizit für die Realisierung eines Wohnmobilstandortes (in der Größenordnung von mind. 25 Stellflächen) planungsrechtlich gesichert wird.

 

Auf den Flächen der ehemaligen General-Wever-Kaserne ist ausschließlich eine Wohnnutzung vorgesehen. In mehreren Studien und durch entsprechende, politische Beschlüsse wird dokumentiert, dass für Wohnmobile anderweitige, geeignetere Standorte geplant sind. Derzeit wird ein Bauleitplanverfahren vorbereitet, das einen attraktiveren, touristisch ansprechenderen Stellplatz in den Blick nimmt. Am Standort der ehemaligen General-Wever-Kaserne wird eine „Campingplatz-Atmosphäre“ mit hoher verkehrlicher Fluktuation nicht angestrebt.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Die Punkte 4.a bis 4.c der Eingabe beziehen sich darauf, dass möglichst viele Gebäude und Flächen im Bestand einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.

 

Die Stadt Rheine hat im Vorfeld der Planung ein umfassendes Gutachten über den Zustand der Bestandsgebäude und der Infrastruktur sowie der Flächen auf dem Gelände erarbeiten lassen. Das Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorhandenen Gebäude nicht erhaltenswert sind und nur mit einem extrem hohen Aufwand wieder nutzbar gemacht werden könnten. Zudem wäre auch die komplette technische Infrastruktur sowohl außerhalb der Gebäude als auch in den Gebäuden zu erneuern, so dass die Bestandsgebäude  nicht in die weitere Planung übernommen wurden . Demgegenüber wurden die vorhandenen Grün- und Wasserflächen, wie z.B. die Teichanlage und die Obstwiese,  aus dem Bestand heraus in die neue Planung übernommen.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird und der behauptete „gute Erhaltungszustand“ zurückgewiesen wird.

 

Die Punkte 5 und 5.a der Eingabe beziehen sich auf die vorgesehene Entwässerung der ehemaligen Kasernenflächen und darauf, dass die in die Planung aufgenommene Versickerung als Entwässerung nicht in dem Umfang möglich ist, wie es die Stadt Rheine beabsichtigt.

 

Die Stadt Rheine hat im Vorfeld der Bauleitplanungen ein Versickerungs- sowie ein Entwässerungsgutachten erstellen lassen. Ergebnis des Gutachtens ist es, dass aufgrund der Beschaffenheit vor Ort eine Versickerung von anfallendem Regenwasser nicht möglich ist. Das anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) soll nach dem Entwässerungskonzept in einem Trennsystem entsorgt werden. Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt grundsätzlich über den Anschluss an die vorhandene Kanalisation. Das Niederschlagswasser soll innerhalb des Gebietes gesammelt und gedrosselt in das südlich des Plangebiets verlaufende Gewässer eingeleitet werden.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Die Punkte 6 und 6.a der Eingabe beziehen sich darauf, das ehemalige Kasernengelände zu einem Dienstleistungsquartier auszubauen.

 

Aufgrund der hohen Nachfrage und dem anhaltend hohen Bedarf an Wohnraum und auf Grund des erkennbaren Mangels an nicht verfügbaren innenstadtnahen Wohnbaugrundstücken in Rheine hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Rheine mit seinem Grundsatzbeschluss vom 07.09.2016 und dem Aufstellungsbeschluss vom 30.11.2016 die Entwicklung der Flächen zu einer wohnbaulichen Nutzung beschlossen. In einem langen Diskussionsprozess mit unterschiedlichsten Akteuren ergab sich, dass andere Nutzungen in größerem Umfang nicht angestrebt werden.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Die Punkte 6b-8, 6b-19 und 6b-24 der Eingabe beziehen sich darauf, dass ein möglicher Bau eines Nahversorgungsmarktes „unten links“ im Plangebiet aus rein politischen Erwägungen mit Blick auf die politische Wunschvorstellung in Bezug auf das Quartier Elter Straße / Schlehdornweg aus dem Konzept für die Konversionsfläche herausgenommen wurde. Es wird beantragt, eine Nahversorgung in die weitere Planung zu integrieren.

 

Bei dem Plangebiet „Eschendorfer Aue“ handelt es sich um ein Wohngebiet, das auf dem ehemaligen Gelände der General-Wever-Kaserne entwickelt werden soll. In Ergänzung zum „Masterplan Einzelhandel“ (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, Dortmund) wurde im April 2015 ein “Nahversorgungskonzept für die Stadt Rheine“ durch das selbige Büro erstellt.

 

Aufgrund der durch den Gutachter und der Stadt Rheine erkannten Notwendigkeit einer verbesserten Nahversorgung in dem Bereich Südesch / Eschendorf / Gellendorf und auf der Grundlage eines seitens der Politik formulierten Auftrages, wurde für diesen Stadtbereich eine gutachterliche Untersuchung im Oktober 2015 zur möglichen Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes erarbeitet.

Im Rahmen des Gutachtens wurden vier mögliche Standortoptionen für die Entwicklung eines Nahversorgers in dem benannten Stadtbereich untersucht:

Standort 1      General-Wever-Kaserne

Standort 2      Elter Straße / Sandhövelstraße

Standort 3      Elter Straße / Spiekerstraße

Standort 4      Elter Straße / Graf-von-Staufenberg-Straße

 

Die benannten Standorte wurden umfangreich vor dem Hintergrund der Unterversorgung im Bereich Gellendorf diskutiert.

 

Der Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ hat im Zuge der Beschlussfassungen zum Nahversorgungskonzept in seiner Sitzung am 28.10.2015 beschlossen, dass für den Bereich Südesch / Eschendorf / Gellendorf die Standorte 1 (General-Wever-Kaserne) und 2 (Sandhövelstraße) alternativ, ohne Priorität aus der gutachterlichen Untersuchung zur Ansiedlung eines neuen, zeitgemäßen Lebensmittelmarktes weiter verfolgt werden sollen.

 

Im Rahmen der Diskussion um die beiden benannten Standorte eines Nahversorgers hat sich herausgestellt, dass die Vorteile für einen Standort an der Elter Straße / Schlehdornweg überwiegen. Die Erreichbarkeit in verkehrlicher Hinsicht an der Elter Straße ist besser, da direkt an das vorhandene Verkehrsnetz angebunden wird. Mit der direkten Lage an der Landesstraße ist eine bessere Wahrnehmbarkeit für Kunden und eine städtebaulich-visuelle Einbindung in das Gebiet gegeben.

 

Im Zuge der weiteren Beratungen zur Standortwahl eines neuen Lebensmittelmarktes im Stadtteil Südesch / Eschendorf / Gellendorf hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz in seiner Sitzung vom 26.10.2016 die Standortentscheidung für einen Lebensmittelmarkt im Bereich Elter Straße / Schlehdornweg (ca. 600 m entfernt) getroffen und sich dadurch gegen einen Lebensmittelmarkt im Bereich der „Eschendorfer Aue“ ausgesprochen.

Mit diesem neuen Markt am geplanten Standort an der Elter Straße wird eine ausreichende Versorgung des Plangebietes sichergestellt. Somit entfällt die Option für die Ansiedlung eines entsprechenden Angebotes auf dem Gelände der ehemaligen General-Wever-Kaserne.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

Die Punkte 7 bis 7.b der Eingabe beziehen sich auf den Ideen- und Förderwettbewerb „Schlaun-Wettbewerb“, deren Ergebnisse aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht Bestandteil der Planung seien. Es wird eine alternative Planung unter Einbeziehung der Wettbewerbsergebnisse und die Überarbeitung der vorgelegten Planung mit den Ergebnissen des Wettbewerbes gefordert.

Im Rahmen des seit 2013 durchgeführten Planungsprozesses unter vielfältiger Beteiligung der Öffentlichkeit wurde schrittweise das städtebauliche Konzept für das ehemalige Kasernengelände erarbeitet. Die Ergebnisse des damaligen Ideenwettbewerbes wurden als nicht geeignet bzw. nicht wirtschaftlich umsetzbar beurteilt. Insofern wurde auf eine konzeptionelle Übernahme aus dem „Schlaun-Wettbewerb“ verzichtet.

Aus dem Grundsatzbeschluss sowie dem Aufstellungsbeschluss zu dieser Bauleitplanung sind die Beweggründe für die vorliegende städtebauliche Konzeption zu entnehmen. Mit den oben genannten, politischen Beschlüssen wurde die Verwaltung beauftragt, auf dieser Grundlage die bauleitplanerischen Verfahren einzuleiten. Letztendlich haben die gewählten, politischen Vertreter beraten und entschieden, insofern eine klassische, demokratische Vorgehensweise.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird und die behauptete Nicht-Nachvollziehbarkeit zurückgewiesen wird.

 

Die Punkte 8b bis 8b-12 der Eingabe beziehen sich darauf, dass den Unterlagen eine erforderliche rechtliche Würdigung der Abgrenzung zwischen Außenbereich und Innenbereich nicht entnommen werden kann und dass, um ein rechtssicheres Verfahren zu haben, diese Fragestellung vor der Offenlage durch den Vorhabenträger zu klären ist.

 

Hier dokumentiert sich, dass es an einem Mindestmaß an Vertrauen in das verwaltungsseitige Handeln fehlt. Es werden pauschale, bauplanungsrechtliche Belehrungen erteilt, deren thematische Behandlung zum selbstverständlichen Alltagsgeschäft der Stadtplanung bzw. zur umfassenden Erörterung und Klärung wesentlicher Rechtsfragen gehört.

Nach umfangreicher Prüfung ist die Rechtslage geklärt und ordnungsgemäß bewertet worden.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Einwand zurückgewiesen wird.

 

Der Punkt 9 der Eingabe bezieht sich darauf, dass die Öffentlichkeit über die Begründung zur Offenlage auch zu den Ergebnissen der vom Einwender geschilderten Themenkomplexe Ziffer 1 bis 8 zu unterrichten ist.

 

Je nachdem, wie die jeweiligen Themenkomplexe im oben vorgeschlagenen Sinne entschieden wurden, werden diese in die Begründung zu diesem Bauleitplan aufgenommen. Insofern werden zum Verständnis dieser Planung wichtige Belange ausführlich dargelegt und begründet. Der kompletten Aufführung einiger, hier vorgetragener, unwesentlicher Themen bedarf es nicht.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Hinweis nur teilweise entsprochen wird und dass die nicht explizit aufgeführten Punkte nicht abwägungsrelevant sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.10  Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 11.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Eingabe bezieht sich darauf, dass die Planung dahingehend angepasst werden soll, dass der Anteil an Geschosswohnungsbau im Plangebiet erhöht wird und beispielsweise die städtische Wohnungsgesellschaft mindestens 5 Projekte in der Größenordnung der derzeit an der Gisele-Freund-Straße geplanten Objekte realisieren könnte.

 

Im Plangebiet „Eschendorfer Aue“ werden die Rechtsgrundlagen für die Realisierung von ca. 120 Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost und von ca. 610 Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West geschaffen. Von den insgesamt etwa 730 geplanten Wohneinheiten sind mehr als 40 % im Geschosswohnungsbau bzw. Mehrfamilienhausbau vorgesehen. Insofern werden ausreichend Flächen für den Geschosswohnungsbau ausgewiesen, die vergleichbare Projekte, wie jenes an der Gisele-Freund-Straße, ermöglichen.

 

Die baulichen Möglichkeiten, die die Bebauungspläne eröffnen, sind vielfältig und werden nicht unnötig bzw. willkürlich eingeengt. Einschränkungen hinsichtlich des preisgebundenen, sozialen bzw. öffentlich geförderten Wohnungsbaus bestehen nicht, in Richtung frei finanzierter Bauvorhaben ebenso wenig.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen wird und es der Anpassung der Bauleitplanung nicht Bedarf.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.11  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Bundesamt für Infrastruktur , Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Postfach 2963, 53019 Bonn;

          Stellungnahme vom 23.12.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme bezieht sich auf die baulichen Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten dürfen.

 

In dem Bebauungsplan Nr. 339 Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost werden die Firsthöhen der Gebäude mit max. 9,50 m bzw. 10,50 m festgesetzt und überschreiten somit die vorgegebenen Gebäudehöhen von 30 m nicht. Im Bebauungsplan zum Teilabschnitt West werden adäquate Höhenfestsetzungen getroffen.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplänen aufgenommen wird, die auf die Bauhöhenbegrenzung und den Prüfungsvorbehalt Bezug nehmen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.2    Stadt Rheine: FB 2 – Bildung, Jugend, Familie und Soziales;

          Stellungnahme vom 30.12.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme bezieht sich auf das Erfordernis einer Kindertageseinrichtung, einer großen Spielfläche und der Schulerweiterung.

 

Der Bebauungsplan für den Teilabschnitt West wird eine mehr als 3.500 qm große Fläche für eine Kindertageseinrichtung vorhalten bzw. festsetzen.

Der breite, großflächige Grünzug, der das künftige Wohngebiet gliedert, wird eine Vielzahl an Spiel- und Aufenthaltsflächen aufnehmen können. Die spätere Ausbauplanung wird mehr als 2.000 qm Spielfläche vorhalten und bei der Ausgestaltung die jeweiligen Bevölkerungs- bzw. Altersgruppen berücksichtigen.

Über eine Erweiterung der Grundschule wird nicht in diesem Bauleitplanverfahren entschieden. Dazu bedarf es noch umfassender Erörterung sowie bürgerschaftlicher und politischer Diskussion.

 

Es wird festgestellt, dass die oben geschilderten Hinweise zur Kenntnis genommen und teilweise im Bebauungsplanverfahren zum Teilabschnitt West berücksichtigt werden. Der Hinweis zur Schulerweiterung ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanes.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.3    Kreis Steinfurt, Der Landrat, Umwelt- und Planungsamt;

          Stellungnahme vom 12.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Flächen des ehemaligen Kasernengeländes, die im Altlastenkataster als Verdachtsfläche geführt werden.

 

Ein Gutachten zur Altlastenthematik wurde erarbeitet und zum Inhalt in der Begründung unter Punkt 9. Es wird im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 3(2) und 4(2) BauGB öffentlich ausgelegt und dem Kreis Steinfurt bzw. der Unteren Bodenschutzbehörde zur Verfügung gestellt. Intensive Abstimmungen zwischen den zuständigen Behörden werden derzeit durchgeführt, mit dem Ziel, das gesamte Plangebiet „altlastenfrei“ zu übergeben bzw. nutzungsadäquat zu sanieren.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen und in den Bebauungsplänen mit dem Inhalt aufgenommen wird, dass vor einer Bebauung eine komplette Sanierung erfolgt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.4    Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen Landesbetrieb;

          Stellungnahme vom 27.12.2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

1. Die Stellungnahme bezieht sich u.a. auf die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Boden und Wasser.

 

Der Stadt Rheine liegt der Umweltbericht vor. Die Begründung zum Bauleitplan wird um den Umweltbericht ergänzt. Bestandteil des Umweltberichtes ist die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Boden und Wasser.

Der Umweltbericht wird im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 3(2) und 4(2) BauGB öffentlich ausgelegt und auch der Fachbehörde zur erneuten Stellungnahme vorgelegt.

 

Es wird festgestellt, dass dem oben geschilderten Einwand entsprochen wird.

 

2. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Darstellung einer funktionsfähigen Niederschlagsversickerung.

 

Sie gilt für das gesamte Plangebiet „Eschendorfer Aue“ und insbesondere für die parallel laufenden Bebauungspläne. In diesen wird unter Punkt 6.2 die Abwasserbeseitigung dargestellt. Das anfallende Niederschlagswasser soll innerhalb des Plangebietes gesammelt und gedrosselt in das südlich des Plangebietes verlaufende namenlose Gewässer (Nr. 1100) eingeleitet werden.

Auf der Grundlage eines Gutachtens und eines erarbeiteten Entwässerungskonzeptes für das ehemalige Kasernengelände wurde festgestellt, dass auf Grund der Beschaffenheit vor Ort eine Versickerung des anfallenden Regenwassers nicht möglich ist. Auf die Prüfung individueller, ortsnaher Versickerungsmöglichkeiten von gering verschmutztem Niederschlagswasser gemäß § 51a Landeswassergesetz wird in den Begründungen der Bebauungspläne hingewiesen.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen und in den - verfahrenstechnisch parallel laufenden - Bebauungsplänen aufgenommen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.5    Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Steinfurt, Hembergener Str. 10, 48369 Saerbeck;

          Stellungnahme vom 12.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

1. Die Stellungnahme bezieht sich darauf, dass benachbarte landwirtschaftliche Betriebe durch die Planung in ihrem Bestand und angemessenen Erweiterungswünschen nicht eingeschränkt werden dürfen.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird, da – gutachterlich ermittelt - keine negativen Auswirkungen durch die Bauleitplanung bzw. durch die geplante Wohnnutzung auf die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe zu erwarten sind.

 

2. Die Stellungnahme bezieht sich auf die zur 1. Behördenbeteiligung noch nicht vorliegenden Aussagen zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

 

Der Stadt Rheine liegt nunmehr der Umweltbericht mit den geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor. Die Ergebnisse sind in der Begründung zum Bauleitplan ergänzt worden. Die in der Stellungnahme befürchtete Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Betriebe ist nicht zu erwarten.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen und bei den Kompensationsmaßnahmen möglichst wenig Fläche der Lebensmittelerzeugung entzogen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.6    Feuer- und Rettungswache; Brandschutzstelle der Stadt Rheine;

          Stellungnahme vom 09.01.2017

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Löschwasserversorgung, die entsprechend der geplanten Nutzung ausreichend bzw. angemessen vorgehalten werden muss. In Wohngebieten werden die (Trink-)Wasserleitungen von der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH so dimensioniert, dass damit der Löschwasserbedarf für den Grundschutz (hier: 96 cbm/h) sichergestellt wird.

Die Löschwasserversorgung von Gebäuden mit erhöhten Brandrisiken, Brandabschnittsgrößen oder erhöhten Brandlasten ist im Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle abzustimmen.

 

Es wird festgestellt, dass der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.7    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Eschendorfer Aue" nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der räumliche Änderungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      beginnend mit der Ostgrenze des Flurstücks 663, Süd- und Ostgrenze des Starenwegs (Flurstück 492), Nordgrenze der Flurstücke 317 und 310 und südlich versetzt die Nordgrenze des Flurstücks 1148,

im Westen:     durch die Westgrenze des Flurstücks 317,

im Süden:       durch die Südgrenze der Scharnhorststraße (Flurstück 315) und nördlich versetzt durch die Baumreihen auf dem Flurstück 1148,

im Osten:        durch die nord-südlich verlaufende Baumgruppe auf dem Flurstück 1148 und im Bereich der Keimpohlstraße durch die Ostgrenze des Flurstücks 1148, und durch die Ostgrenze des Flurstücks 317.

 

Die Flurstücke befinden sich in der Flur 178 (Gemarkung Rheine-Stadt) und in der Flur 29 (Gemarkung Rheine rechts der Ems). Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig