Sitzung: 13.09.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 1
Vorlage: 187/17
Herr Dörtelmann erklärt zur Vorlage, dass dies ein sehr umfangreiches Verfahren gewesen sei. Durch die frühzeitige Beteiligung, habe es in der Offenlage sehr wenige Stellungnahmen gegeben. Insbesondere die Themenbereiche Gerüche und Lärmbelastung wurden in den Abwägungen umfänglich behandelt und abgewogen werden. Auch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer konnte abgewogen werden, so dass es im Ergebnis bei dem anfänglichen Entwurf des Bebauungsplanes geblieben sei.
Herr Doerenkamp erklärt, dass seine Fraktion zustimmen könne.
Eine Nachfrage habe er zur Seite 16 der Begründung, da stehe, dass die Oststraße erst nach Abschluss der Konversion GWK entwickelt werde. Im Arbeitsprogramm stehe die Oststraße aber schon für 2017 auf dem Programm.
Herr Dörtelmann antwortet, dass beides richtig sei. Die Überplanung der Oststraße sei ein so umfangreiches Projekt, welches eine übergeordnete Konzeption benötige, so dass die Bauleitplanung der GWK sich bereits in der Endphase befinden werde, bevor auch die Planungen der Oststraße abgeschlossen werden können. Die Verwaltung arbeitet zeitversetzt an beiden Projekten.
Herr Bems gibt bekannt, dass auch seine Fraktion zustimmen werde. Er sei gespannt, wie sich die Nachfrage nach den Grundstücken entwickeln werde. Eine Nachfrage habe er noch zum Landwirt, ob dieser nun auf seinem Hof nachrüsten werde.
Herr Dörtelmann macht deutlich, dass es ohne das Nachrüsten auf dem Hof keine Wohnbaulandentwicklung geben werde.
Herr Winkelhaus erklärt, dass er diesem Beschluss nicht zustimmen könne. Vor allem wegen der Lage der Kindertagesstätte mit den zu erwartenden Immissionen und dass keine Zuwegung von der Bergstraße erfolge, sei für Ihn nicht akzeptabel.
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt
dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der
Stellungnahmen
1. Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1 Anliegerstellungnahme,
wohnhaft Hartmutweg, Rheine
Schreiben
vom 26.06.2017
Abwägungsempfehlung:
Zu 1)
Bei der in der Örtlichkeit vorhandenen Nachbarschaft von Wohnbebauung
und Landwirtschaft handelt es sich auch unter Berücksichtigung von
Veränderungen im Laufe der Zeit um eine gewachsene Situation, bei der von der
zeitlich später hinzugekommenen Wohnbebauung in direkter Nachbarschaft zu
mehreren Höfen gegenüber den Richtwerten erhöhte Geruchsbelastungen hinzunehmen
sind. Hierzu wurde in einem Urteil vom 31. August 2012 klar gestellt, „dass derjenige, der in die Nähe eines
landwirtschaftlichen Betriebes zieht, selbstverständlich die Vorbelastung in
seine Entscheidung für den neuen Wohnort einzustellen hat. Seine
Schutzwürdigkeit ist entsprechend
verringert, sodass ihm ein Anspruch auf die sonst einzuhaltenden
Immissionsrichtwerte nicht einschränkungslos zukommt.“ (Zitat aus den
Gründen zum Urteil Az. 10 D 114/10.NE des OVG NRW v. 31.08.2012)
Für die genehmigten landwirtschaftlichen Nutzungen besteht
Bestandsschutz. Der genehmigte Stand wurde entsprechend und in Abstimmung mit
dem Umweltamt des Kreises Steinfurt für die Geruchsbeurteilung der
IST-Situation betrachtet.
Die von den bestehenden Hofstellen möglichen Immissionen für das
Plangebiet und die umliegende Bestandsbebauung wurden fachgutachterlich
berechnet und sind im Gutachten wiedergegeben. Die berechneten derzeit
möglichen Überschreitungen der Geruchsrichtwerte basieren dabei auf einer
zugrunde gelegten Vollauslastung des genehmigten Bestandes. In der Begründung
wird daher zu Recht von einer möglichen Geruchsbelastung gesprochen.
Faktisch können die berechneten möglichen Gerüche in den Zeiträumen, in denen
keine Vollauslastung auf den Hofstellen zum Tragen kommt, auch niedriger
ausfallen. Bei den Berechnungen zugrunde zu legen war/ist jedoch für die
Betrachtung der IST-Situation der genehmigte Bestand in seiner Vollauslastung.
Im Ergebnis sind nach gutachterlicher Berechnung für den genehmigten
Bestand Überschreitungen der GIRL-Geruchsrichtwerte als Orientierungswerte für Wohnbebauung
entlang der Geruchsimmissionsrichtlinie möglich. Diese möglichen Richtwert-Überschreitungen
auf ein für die Wohnbebauung vertretbares Maß zurückzuführen ist neben dem Ziel
der Wohnbaulandschaffung ein weiteres Anliegen und zugleich Voraussetzung der
vorliegenden Planung.
Gerüche der angrenzenden Landwirtschaft sind im Plangebiet und im von
den Gerüchen beeinflussten Übergangsbereich zum Außenbereich, der auch die
örtliche Bestandsbebauung umfasst, als ortsüblich anzusehen. Die Ortsüblichkeit
der landwirtschaftlichen Gerüche ergibt sich aus der Tatsache, dass das Gebiet
seit Bestehen der ansässigen Landwirtschaft von Geruchsimmissionen beeinflusst
war bzw. immer noch ist. Die Bestandsbebauung wie auch das für den
Lückenschluss vorgesehene geplante Wohngebiet liegen direkt angrenzend zum Außenbereich,
so dass hier ein von den Außenbereichsnutzungen zwangsläufig beeinflusster
Übergangsbereich vorliegt.
Die zu tolerierende Höhe der Geruchsimmissionen richtet sich dabei
nicht automatisch nach den im Regelfall anzusetzenden Orientierungswerten der
Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnbebauung, sondern ist aufgrund der Lage der
bestehenden sowie auch der geplanten Wohnbebauung im Übergangsbereich zum
Außenbereich gemäß 5.1 GIRL einzelfallbezogen zu bewerten. Dies führt auch das
Gutachten an, demgemäß „entsprechend der
Auslegungshinweise der GIRL im Übergangsbereich zwischen der geschlossenen
Wohnbebauung und dem Außenbereich ein Immissionswert von bis zu 0,15,
entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von
bis zu 15 % der Jahresstunden – zulässig“ sein kann.
Aufgrund des bei den Bio-Flächenfilter-Restemissionen vom
Viehhaltungsgeruch abweichenden Charakters, bei der anstelle des
Schweinegeruchs eher ein erdiger Geruch entsteht und vor dem Hintergrund, dass
auf dem Kita-Grundstück neben dem überschreitenden Randbereich der überwiegende
Teil die volle Einhaltung der Orientierungswerte der GIRL erwarten lässt, sieht
der Geruchsgutachter diese Abweichung von den Werten des Übergangsbereichs als
möglich an. Im Bebauungsplan wurde für eine Konfliktminderung das für das
Kita-Gebäude ursprünglich vorgesehene Baufeld verkleinert. Es ist nunmehr auf
den nicht den festgesetzten Immissionswert überschreitenden Bereich begrenzt.
Da den gutachterlichen Berechnungen nach nur der Randbereich des
Kita-Grundstücks von den durch die Biofilter-Restimmissionen überschreitenden
Bereich betroffen ist und im überwiegenden Bereich des Kita-Grundstückes
zulässige Immissionswerte im Bereich von nur 8 – 10 % Jahresgeruchsstunden zu
erwarten sind, ist in der Gesamtbetrachtung nicht von einer erheblichen
Belästigung durch Gerüche auszugehen. Der geruchsbezogen zulässige Rahmen ist
für das Plangebiet im Bebauungsplanentwurf konkret beschrieben und festgesetzt.
Er kann entsprechend der Prognosen eingehalten werden, wenn die mit der Planung
verbundene Auflage der notwendigen Umrüstung der südlichen Hofstelle vollzogen
wird. Die Umrüstung der Hofstelle würde für die Bestandsbebauung zudem eine Verbesserung
im Vergleich zu den heute möglichen Geruchsimmissionen bedeuten. Die in der
Stellungnahme genannten, gutachterlich im Rahmen der Feuerwehrplanung
ermittelten 14 – 23 % mögliche Jahresgeruchsstunden für die bisher mögliche
Situation würden mit der geplanten Umrüstung der Hofstelle dem
Verbesserungsgebot entsprechend reduziert und auf vertretbare Werte gebracht.
Anders als in der Stellungnahme angenommen oder vom Stellungsnehmer
offenbar gewünscht, haben nicht alle umliegenden Hofstellen signalisiert,
komplett auf Biofilter umrüsten zu wollen. Die Begründung des Bebauungsplans
gibt dies entsprechend wieder und verweist an mehreren Stellen darauf, dass die
südlich des Plangebietes gelegene Hofstelle diese Bereitschaft zeigt. Die
Pflicht zur plangebietskonformen Umrüstung der Hofstelle ist im Zuge der
Konkretisierung der Planung inzwischen als Auflage in den Kaufvertrag für die
Plangebietsfläche aufgenommen worden, so dass eine Absicherung dieser Planung
erfolgt ist. Gleichzeitig stellt auch der Bebauungsplan über die Textliche
Festsetzung II.1 sicher, dass Planrechte erst nach Umrüstung der Hofstelle und
fachgutachterlichem Nachweis der Erreichung vertretbarer Geruchsimmissionswerte
sowie dem Nachweis der fortwährenden Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage
entstehen.
Zu 2)
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden auch die
Nachbarbelange sowie die städtebauliche Prägung der Bestandsbebauung bereits
berücksichtigt. Wie in der Begründung zur Planung ausgeführt ist, sieht das
Konzept hinsichtlich der Bebaubarkeit für die angrenzend an die bestehende
Wohnbebauung im Westen und Norden des Plangebietes geplanten Wohnbauflächen
Einzel- oder Doppelhäuser in offener Bauweise vor. Die Zahl der zulässigen
Wohneinheiten beschränkt der Bebauungsplan hier bereits auf maximal zwei
Wohneinheiten bei Einzelhäusern und maximal vier Wohneinheiten bei
Doppelhäusern (2 WE pro Doppelhaushälfte). Daher kann - anders als vom
Einwender befürchtet - keine ausufernde Ausnutzung der Grundstücke erfolgen.
Hinsichtlich der maximal zulässigen Geschosse wird die Bebaubarkeit bei den an
die Bestandsbebauung angrenzenden Baufeldern auf maximal 1 Vollgeschoss gemäß
landesbaurechtlicher Definition (§ 2 Abs. 5 BauONRW) beschränkt. Ein Ausbau des
Dachgeschosses ist hierbei jedoch vorgesehen und zulässig, da dies auch in der
benachbarten Umgebungsbebauung möglich und üblich ist. Eine entsprechende
Ausnutzbarkeit der Grundstücke wird städtebaulich für sinnvoll erachtet
(effektive Flächennutzung unter Beachtung der Rahmenvorgaben). Zur Sicherstellung
einer gebietsverträglichen Baukörpergestaltung wurden im Bebauungsplan
Höchstmaße zur Trauf- und Firsthöhe festgesetzt. Diese dürfen nicht überschritten
werden. In den direkt zur Bestandsbebauung angrenzenden Baufeldern sind als
Rahmenvorgaben eine maximal zulässige Traufhöhe von 4,50 Meter festgesetzt bei
einer höchstzulässigen Firsthöhe von 9,60 Meter. Bei diesen Vorgaben handelt es
sich um ortsübliche und zudem zeitgemäße baugestalterische Vorgaben für
eingeschossige Wohnbebauung (1 Vollgeschoss) mit ausgebautem Dachgeschoss. Eine
unzumutbare Verschattung der benachbarten Bebauung oder ihrer Gärten oder eine
erhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre ist mit den im Bebauungsplan
getroffenen Festsetzungen nicht zu erwarten. Die Baufelder wurden so
festgesetzt, dass sie einen bauordnungsrechtlich ausreichenden und auch aus städtebaulicher
Sicht angemessenen Abstand zur Bestandsbebauung einhalten. Hinsichtlich der
Dachausprägungen wurden die Festsetzungen so getroffen, dass sie sich mit der Festsetzung
einer zulässigen Spanne von 15 – 45 ° Dachneigung an die vorhandenen
Dach-Ausprägungen der Bestandsbebauung anlehnen, ohne dabei stark limitierend
zu sein. Untergeordnete Bauteile, Garagen oder Nebengebäude sind von der
Vorgabe ausgenommen.
Die vom Stellungsnehmer befürchtete Wertminderung aufgrund der Planung
ist nicht begründbar, da grundsätzlich kein Anspruch und keine Gewähr auf
Unverbaubarkeit bestand oder besteht, insbesondere nicht bei dem für
Wohnbebauung geeigneten und entsprechend seit Jahren im Flächennutzungsplan
dargestellten Plangebiet.
An den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird aus den
genannten Gründen festgehalten.
Zu 3)
Die genannten Zweifel des Stellungsnehmers an den Ausführungen des
Fachgutachters können nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Kritik an
den gutachterlich getroffenen Aussagen zur Zulässigkeit von erhöhten
Geruchsbelastungen im Übergangsbereich mit Bezugnahme auf die
Auslegungshinweise der GIRL hat die Rechtsprechung erst kürzlich und unzweifelhaft
ausgeführt, dass die Auslegung des Übergangsbereiches weit gefasst werden kann
oder sogar angemessen weit interpretiert werden muss. Wörtlich führt das Oberverwaltungsgericht Münster in einem aktuellen
Urteil v. 08. Februar 2017 hierzu aus:
„die
Auffassung […] ein ganzes Plangebiet könne nicht zur Randlage erklärt werden,
trifft so nicht zu. Der Übergang zum Außenbereich ist im Hinblick auf die lagebedingte
Geruchssituation nicht als klar abgrenzbare Linie zu begreifen, sondern als
Zone von einiger Tiefe, in der sich die mit der landwirtschaftlichen Nutzung
des benachbarten Außenbereichs regelmäßig verbundenen Geruchsimmissionen – wie
hier im Plangebiet – üblicherweise verstärkt und gehäuft ausbreiten.“
Auch der Einwand der vorliegenden Stellungnahme „Es liegt hier kein Bestand
vor, sondern es wird eine „Neue Situation“ geschaffen“ bei der eine
Auslegung als an den Außenbereich angrenzender Übergangsbereich nicht zulässig
sei, wird in der Rechtsprechung wie folgt beurteilt:
„Der Senat hält […] an seiner
Einschätzung fest, dass es im Einzelfall im Ergebnis abwägungsgerecht sein
kann, wenn der Rat den künftigen Bewohnern eines in der Nähe zum Außenbereich
geplanten Wohngebietes eine Geruchsbelastung von 15% der Jahresstunden zumutet.“
(Quelle: OVG-Urteil 10 B 1176/16.NE v. 08.02.2017)
Da die Beeinflussung eines Siedlungsrandes nicht an Grundstücksgrenzen
festgemacht werden kann, kann der vom Stellungsnehmer vorgenommenen Eigeninterpretation
nicht gefolgt werden.
Des Weiteren ist die Anwendung und Auslegung der GIRL sowie die
Methodik der geruchsfachlichen Berechnung dem Gutachten zu entnehmen. Das
Geruchsgutachten zeigt anhand der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) den für
die Planung möglichen Rahmen auf. Auf die erforderliche abschließende Bewertung
und Berücksichtigung des Rahmens im Abwägungsprozess weist das Gutachten hin.
Der Einwand des Stellungsnehmers, es sei bei der Planung kein
Übergangsbereich dargestellt, festlegt oder begründet, ist nicht
gerechtfertigt, da der Bebauungsplan transparent und detailliert die
Geruchssituation darlegt. Der Bebauungsplan nimmt in der Textlichen Festsetzung
II.1 explizit auf die Thematik Geruchsimmissionen Bezug und bestimmt den
geruchsbezogenen Zulässigkeitsrahmen.
Die vom Stellungsnehmer gesehenen Widersprüche der vorherigen
Begutachtung der Geruchssituation im Rahmen der 1. Änderung zum Bebauungsplan
Nr. 323 „Feuerwehr rechts der Ems“ zu dem nun vorliegenden Gutachten können
nicht erkannt werden. Die bei der Feuerwehrplanung ermittelte deutliche
Geruchsimmissions-Überschreitungslage ließ damals eine neue Wohnbebauung nicht
zu. Der Stellungsnehmer verkennt, dass bei der vorliegenden Planung inzwischen
andere Voraussetzungen zugrunde liegen, weil inzwischen aufgrund der geplanten
Filterung der südlich benachbarten Hofstelle verbesserte Werte erreicht werden
können. Konform mit dem Verbesserungsgebot ist die geplante Wohnbebauung nach
Prüfung des nun vorliegenden konkreten Falls entsprechend der Ausführungen des
Gutachters im Zuge der Abwägung begründbar und kann als zulässig erachtet
werden.
Die Pflicht zur plangebietskonformen Umrüstung der Hofstelle ist im
Zuge der Konkretisierung der Planung inzwischen als Auflage in den Kaufvertrag
für die Plangebietsfläche aufgenommen worden, so dass eine vertragsrechtliche Absicherung
dieser Planung erfolgt ist. Gleichzeitig stellt der Bebauungsplan über die
Textliche Festsetzung II.1 planungsrechtlich sicher, dass Planrechte erst nach
Umrüstung der Hofstelle und fachgutachterlichem Nachweis der Erreichung
vertretbarer Geruchsimmissionswerte sowie der Gewähr für eine fortwährende
Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage entstehen. Für die Hofumrüstung ist im
Bauantrag ein ausreichend dimensionierter Flächenbiofilter vorgesehen. In der
Baugenehmigung wird dessen Funktionstüchtigkeit über Auflagen eingefordert. Die
Funktionstüchtigkeit ist vom Betreiber dauerhaft sicherzustellen, um die
Tierhaltung zu betreiben. Der Immissionsschutz kann auf Grundlage der
Genehmigungsauflagen im Zuge der Überwachung durch die zuständige Immissionsschutzbehörde
gewährleistet werden.
Zu 4)
Die im Geruchsgutachten prognostizierten Werte werden bei Einrichtung
des von der maßgeblichen Hofstelle mit Bauantrag vom 23.06.2017 beantragten
bodennahen Flächenfilters erreicht. Die Funktionstüchtigkeit des beantragten
Filters ist Voraussetzung für die beabsichtigte Tierhaltung. Die Gewährleistung
der Funktionstüchtigkeit ist Auflage des Umweltamtes des Kreises Steinfurt als
zuständige Immissionsschutzstelle, welche hierzu Nebenbestimmungen formuliert
hat, die als Vorgaben in die Baugenehmigung eingehen. Überprüfungen der
Funktionstüchtigkeit des Flächenbiofilters und zur Einhaltung des
Immissionsschutzes sind damit vorgesehen und möglich und fallen in die
Zuständigkeit der unteren Immissionsschutzbehörde, dem Umwelt- und Planungsamt
des Kreises Steinfurt. Dieses wurde bei der vorliegenden Planung beteiligt und
die Belange zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes wurden
berücksichtigt.
Zu 5)
Im Bebauungsplanverfahren wurden im Rahmen der Beteiligung und nach
Prüfung des Geruchsgutachtens durch das Umwelt- und Planungsamt des Kreises
Steinfurt keine Bedenken der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde geäußert.
Bezüglich der benachbarten Tierhaltung sind gemäß dem Erlass
„Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen“
(Tierhaltungserlass) des Landes NRW Abluftreinigungsanlagen bei großen
Schweinehaltungsanlagen größer als 2.000 Mastschweine (über 30 kg)
erforderlicher Stand der Technik. Für die mittelgroße Mastschweinehaltung
(weniger als 2.000 Schweineplätze) der maßgeblichen südlich benachbarten
Hofstelle ist eine Filterung über einen Flächenbiofilter vorgesehen. Durch den
Einsatz von Abluftreinigungsanlagen können bei ordnungsgemäßem Betrieb Staub-,
Ammoniak- und Geruchsimmissionen bei Schweinehaltungsanlagen erheblich gesenkt
werden. Das für den geplanten Filter der Hofstelle mitgelieferte Handbuch
beschreibt den Wirkungsgrad der Anlage für die Staubminderung mit größer als 70
% Staubreduzierung bei ordnungsgemäßem Betrieb. Bezüglich der möglichen
Ammoniakreduzierung wird von 40 % Minderung ausgegangen. Mit Berufung auf den
Tierhaltungserlass geht man hinsichtlich der Betrachtung möglicher
Keimbelastungen in der Fachwelt davon aus, dass Anlagen zur Verminderung von
Staubemissionen auch zur Minderung von Bioaerosolen geeignet sind (vgl. Tierhaltungserlass
des Landes NRW „Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen
v. 19. Februar 2013). Aufgrund der zukünftigen Komplettfilterung der Hofstelle
werden die mit der Umrüstung der Hofstelle zu erwartenden Emissionen deutlich
reduziert und wurden die zu erwartenden Restimmissionen von der Immissionsschutz-behörde
(Kreis Steinfurt) nicht beanstandet.
Das die vorliegende Planung berücksichtigende Geruchsgutachten
(Geruchstechnischer Bericht Nr. LG 9331.2/02 v. 16.09.2016 der ZECH
Ingenieurgesellschaft) zeigt des Weiteren auf, dass - trotz der räumlichen Nähe
und Nachbarschaft von Wohnbebauung und Landwirtschaft aufgrund der konkreten
Analyse und Berücksichtigung der Filterwirkung - die Wohnbebauung nicht
unzumutbar von Gerüchen beeinträchtigt wird, da sie außerhalb der
Hauptwindrichtung gelegen ist und die Filterwirkung ausreicht, um in der
Gesamtbetrachtung der umliegenden Hofstellen die Gerüche für die vorgesehene
Wohnbebauung auf ein für den Übergangsbereich (Übergang zum landwirtschaftlich
geprägten Außenbereich) vertretbares Maß von weniger als 15 % Jahresgeruchsstunden
bei den überbaubaren Flächen zu reduzieren. Über die Hälfte der
Plangebietsfläche liegt in einem Gebiet, bei dem die Immissionswerte der Prognose
nach trotz der Nähe zum Außenbereich zukünftig unter 10 % Jahresgeruchsstunden
betragen.
Dem o. g. Tierhaltungserlass gemäß kann auf die Forderung nach einem
Staub-Sachverständigengutachten im Genehmigungsverfahren verzichtet werden,
wenn der Antragsteller für die Tierhaltungsanlage den Einbau einer
ausreichenden Abluftreinigungsanlage zur Minderung von Staubemissionen
vorgesehen hat und diese verbindlich in der Genehmigung festgeschrieben wird.
Dies ist hier der Fall, da ein ausreichend dimensionierter Flächenbiofilter
Bestandteil und Voraussetzung der Genehmigung der Hofumrüstung ist. Die Führung
eines Betriebstagebuches sowie regelmäßige Überprüfungen des Filters sind im
vorliegenden Fall vorgesehen und werden über Nebenbestimmungen in der
Baugenehmigung vorgeschrieben. Der Immissionsschutz kann somit im Zuge der
Überwachung durch die zuständige Immissionsschutzbehörde gewährleistet werden.
Zu 6)
Der Bebauungsplan setzt für die Ausgestaltung der dargestellten und zur
Erschließung vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet einen
verkehrsberuhigten Bereich (ugs. „Spielstraße“) fest. Für die Grundstücke
am Hartmutweg (mit Stichweg) von Ortwinweg
bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. 203
"Alter BV-Sportplatz“ wurde die Erschließungsbeitragspflicht
abgelöst.
Das Grundstück des Stellungsnehmers erhält jedoch durch die im
Bebauungsplan vorgesehene Fortführung der Dietrichstraße in südliche Richtung
eine zweite straßenmäßige Erschließung. Dafür ist es nach dem Baugesetzbuch und
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Rheine zu einem Erschließungsbeitrag
für die neue Erschließungsanlage heranzuziehen. Aufgrund der
Mehrfacherschließung würde gemäß der aktuellen Erschließungsbeitragssatzung
eine Ermäßigung von 40 % gewährt werden.
Die Fortführung und der Ausbau der Straße an der Ecke Hartmutweg /
Dietrichstraße wurde bereits im seit dem 27.06.1984 rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 203, Kennwort „Alter BV-Sportplatz“ vorgezeichnet. Auch beim
Straßenausbau des Hartmutweges wurde bereits eine Eckabrundung für die
Fortführung der Erschließung zur Dietrichstraße realisiert. Der Bebauungsplan
nimmt die bereits vorhandenen Erschließungsansätze im Sinne einer konsistenten
Erschließung auf und verbindet sie städtebaulich und verkehrlich sinnvoll.
Zur Kritik an der späten Bereitstellung gewünschter technischer
Betriebsdaten:
Das Auskunftsersuchen des Stellungsnehmers wurde - wie mitgeteilt -
zunächst in Bezug auf die Klärung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der
Weitergabe der tierhaltungsbezogenen Daten geprüft. Erst nach Freigabe durch
den städtischen Fachbereich für Rechtsangelegenheiten wurde auf Grundlage des §
9 UIG Bund und UIG NRW dem Auskunftsgesuch stattgegeben.
Es wird insgesamt festgestellt, dass den in der Stellungnahme
aufgeführten Belangen und Bedenken im Bebauungsplan angemessen Rechnung
getragen wird und das Plankonzept den städtebaulichen Zielen entspricht.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme
1.2 Anliegerstellungnahme, stellvertretend für
mehrere im Schreiben benannte
Anlieger
wohnhaft Sandweg und Plackenstraße, Rheine
Schreiben vom 24.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Der Arbeitskreis Verkehr hatte sich bereits im Oktober 2016 mit dem
Anliegen und den in der Stellungnahme geäußerten Belangen befasst. Er ist nach
einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bestandsstraßen die
zu erwartenden Verkehre und die temporären Baustellenverkehre tragen können und
sollen. Eine Gewichtsbeschränkung auf maximal 7,5 t während der Baustellenphase
ist daher nicht erforderlich und die Beschränkung allein auf die alte
Sandkampstraße nicht vorgesehen. Eine Zufahrt oder temporäre Baustellenzufahrt
von der Bergstraße über die Feuerwehr ist aufgrund der in Kürze bevorstehenden
Nutzung der Feuerwehrfläche nicht geplant.
Bezüglich möglicher Schäden verhält es sich so, dass, sofern Schäden
nachweislich durch unsachgemäße Benutzung der Straßen entstehen, diese vom
Verursacher eingefordert werden könnten. Die normale Inanspruchnahme von
Straßen ist jedoch hinzunehmen. Etwaig daraus resultierende Schäden werden im
üblichen Maße repariert oder ausgebessert und die Verkehrssicherheit gewahrt.
Es wird festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der geplanten
neuen Wohnbebauung sowie der zur Bedarfsdeckung benötigten Kita gegenüber den
verkehrlich zu erwartenden, im zumutbaren Rahmen liegenden Mehrbelastungen der
Altanlieger überwiegt.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme
1.3
Anliegerstellungnahme, wohnhaft Ortwinweg, Rheine
Schreiben vom
29.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Die zumutbare bzw. zu tolerierende Höhe der Geruchsimmissionen richtet
sich bei der vorliegenden Planung nicht nach den im Regelfall anzusetzenden
Orientierungswerten der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohnbebauung,
sondern wird aufgrund der Lage der bestehenden sowie auch der geplanten
Wohnbebauung im Übergangsbereich zum Außenbereich einzelfallbezogen gemäß GIRL
bewertet und für die neue Bebauung bis zu einem Maß von 15 %
Jahresgeruchsstunden als vertretbar und zulässig angesehen und entsprechend
festgesetzt. Hierzu führt das Gutachten an, dass „entsprechend der Auslegungshinweise der GIRL im Übergangsbereich
zwischen der geschlossenen Wohnbebauung und dem Außenbereich ein Immissionswert
von bis zu 0,15, entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der
Geruchsstunden von bis zu 15 % der Jahresstunden – zulässig“ sein kann.
Der aufgrund der vorgesehenen und festgesetzten
Kita-Außenbereichsteilflächennutzung nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienender
Randbereich im Südosten des Plangebietes erreicht rechnerisch bei Umsetzung der
Planung aufgrund des im 100 Meter-Radius zu berücksichtigenden Filtergeruchs
bis zu 19 % der Jahresgeruchsstunden. Dieser Teilbereich liegt somit nach der
Planung über den für Wohngebiete im Übergangsbereich im Zuge der Einzelfallprüfung
in der GIRL vorgesehenen 15 % Jahresgeruchsstunden. Aufgrund des vom
Viehhaltungsgeruch abweichenden Charakters bei den
Bio-Flächenfilter-Restemissionen, die anstelle des Schweinegeruchs eher einen
erdigen Geruch verbreiten, und vor dem Hintergrund, dass auf dem
Kita-Grundstück neben dem überschreitenden Randbereich der überwiegende Teil
die volle Einhaltung der Orientierungswerte der GIRL erwarten lässt, sieht der
Geruchsgutachter diese Abweichung von den Werten des Übergangsbereichs jedoch
als möglich und vertretbar an.
Im Bebauungsplan wurde für eine Konfliktminderung das für das Kita-Gebäude
ursprünglich vorgesehene Baufeld verkleinert und auf den nicht den
festgesetzten Immissionswert überschreitenden Bereich begrenzt. Da den
gutachterlichen Berechnungen nach nur ein kleiner Teil des Kita-Grundstücks von
den durch die Biofilter-Restimmissionen überschreitenden Bereich betroffen ist
und im überwiegenden Bereich des Grundstückes zulässige Immissionswerte im
Bereich von nur 8 – 10 % Jahresgeruchsstunden zu erwarten sind, ist in der
Gesamtbetrachtung nicht von einer unzulässigen erheblichen Belästigung durch
Gerüche auszugehen.
Bezüglich der Nachfrage des Stellungnehmers zur Absicherung des
ausreichenden Schutzes vor Geruchsimmissionen kann Folgendes ausgeführt werden.
Die im Geruchsgutachten prognostizierten Werte werden bei Einrichtung des von
der maßgeblichen Hofstelle mit Bauantrag vom 23.06.2017 beantragten bodennahen
Flächenfilters erreicht. Die Funktionstüchtigkeit des beantragten Filters ist
Voraussetzung für die beabsichtigte Tierhaltung. Die Gewährleistung der
Funktionstüchtigkeit ist Auflage des Umweltamtes des Kreises Steinfurt als
zuständige Immissionsschutzstelle, welche hierzu Nebenbestimmungen formuliert
hat, die als Vorgaben in die Baugenehmigung eingehen. Überprüfungen der
Funktionstüchtigkeit des Flächenbiofilters und zur Einhaltung des
Immissionsschutzes sind damit vorgesehen und möglich und fallen in die Zuständigkeit
der unteren Immissionsschutzbehörde, dem Umwelt- und Planungsamt des Kreises
Steinfurt. Dieses wurde bei der vorliegenden Planung beteiligt und die Belange
zur Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes wurden berücksichtigt.
Die als weiterer Aspekt in der Stellungnahme geforderte Zufahrt oder
temporäre Baustellenzufahrt von der Bergstraße über die Feuerwehr ist aufgrund
der in Kürze bevorstehenden Nutzung der Feuerwehrfläche nicht vorgesehen. Der
Arbeitskreis Verkehr hatte sich bereits im Oktober 2016 mit dem Anliegen und
den geäußerten Belangen befasst und ist nach einer Ortsbesichtigung zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Bestandsstraßen die zu erwartenden Verkehre und die
temporären Baustellenverkehre tragen können und sollen. Eine Gewichtsbeschränkung
auf maximal 7,5 t während der Baustellenphase ist daher nicht erforderlich und
die Beschränkung und Verkehrskonzentration allein auf die alte Sandkampstraße
nicht beabsichtigt.
Bezüglich möglicher Schäden verhält es sich so, dass, sofern Schäden
nachweislich durch unsachgemäße Benutzung der Straßen entstehen, diese vom
Verursacher eingefordert werden könnten. Die normale Inanspruchnahme von
Straßen ist jedoch hinzunehmen. Etwaig daraus resultierende Schäden werden im
üblichen Maße repariert oder ausgebessert und die Verkehrssicherheit gewahrt.
Erhebliche Verkehrsprobleme oder sonstige Beeinträchtigungen sind auch
nach erneuter Abstimmung mit den Technischen Betrieben – Abteilung Straßenbau
trotz der durch die geplanten Nutzungen zu erwartenden Mehrverkehre oder den
Baustellenverkehr, – weder für die Neubebauung, noch für die Bestandsanlieger
zu erwarten.
Mehrverkehr auslösend zu berücksichtigen sind nur etwa 18 neue, für
Ein- und Zweifamilienhäuser nutzbare Baugrundstücke und die geplante
Kindertagesstätte, dessen Hol- und Bringverkehre sich auf die Zuwegungen zum
Plangebiet verteilen. Der durch die Wohnbebauung und die Kita zu erwartende
motorisierte Verkehr beschränkt sich im Allgemeinen auf PKW und er findet bei
der Kita in aller Regel zudem nur zu verträglicher Tageszeit und außerhalb der
Wochenenden statt. Letzlich wird der zu erwartende Mehr- und temporäre
Baustellenverkehr für die Bestandsanwohner nicht als erheblich und somit als
zumutbar bewertet.
Die eingeplante Kita ist im Übrigen - wie in der Begründung ausgeführt
– ein wichtiger Bestandteil des Bebauungskonzepts und dient der Bedarfsdeckung
der örtlich benötigten Kitaplätze. Die Nähe des neu geplanten Standorts zu
anderen Kitas ist gut begründet, da in drei der umliegenden Kitas
übergangsweise zur Bedarfsdeckung aufgestellte mobile Raumsysteme durch den
Kita-Neubau ersetzt werden können bzw. müssen.
Es wird festgestellt, dass die zu erwartenden und im zumutbaren Rahmen
liegenden verkehrlichen Mehrbelastungen für die Altanlieger vor dem Hintergrund
öffentlichen Interesses an der geplanten neuen Wohnbebauung sowie der zur
Bedarfsdeckung benötigten Kita als vertretbar erachtet werden und insofern an
der Planung festgehalten wird.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme
1.4 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren
abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme
2. Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Stadt Rheine, FB 5.72 –
Geoinformation / Kampfmittelräumung
Stellungnahme vom 21.06.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
und im Bebauungsplan ergeht ein zur Vorsorge üblicher Hinweis, dass ein
Kampfmittelvorkommen niemals vollständig ausgeschlossen werden kann und dass
bei Verdachtsmomenten umgehend die zuständigen Stellen zu benachrichtigen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2 Stadt Rheine, FB 2 -
Jugend, Familie, Soziales
Stellungnahme vom
21.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. An der festgesetzten und
mit dem Fachbereich abgestimmten Gemeinbedarfsfläche zum Zwecke des Baus einer
Kita wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.3 Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, Rheine
Stellungnahme vom 26.06.2017 mit Verweis auf
die Stellungnahme vom 29.09.2016 aus der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.4 Unitymedia NRW GmbH, Kassel
Stellungnahme vom 31.07.2017 mit Verweis auf
die Stellungnahme vom 29.09.2016 aus der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
und die weitere Beteiligung im Verfahren sichergestellt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.5 Telekom Technik GmbH,
Niederlassung West, Münster
im Auftrag der Telekom Deutschland GmbH
Stellungnahme vom 31.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise und Leitungspläne wurden an die
Technischen Betriebe der Stadt Rheine (TBR) weitergeleitet. Sie werden bei der
Konkretisierung der Erschließung und Ausbauplanung berücksichtigt. Die
Erschließungsarbeiten werden von den TBR rechtzeitig mit den Versorgungsträgern
abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.6 Landwirtschaftskammer NRW –
Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck
Stellungnahme vom
18.07.2017
Abwägungsempfehlung:
Die im ersten Anschreiben bereits von der Landwirtschaftskammer
befürchtete „weitere Einschränkung“ der umliegenden landwirtschaftlichen
Betriebe kann aufgrund der bereits im Ist-Zustand bestehenden Überschreitungen
der Immissionswerte an der vorhandenen Bestandsbebauung, die schon ohne die
Planung zu Entwicklungsbeschränkungen für die umliegenden Hofstellen führt,
nicht erkannt werden.
So sind die im Geruchsgutachten berücksichtigten landwirtschaftlichen
Betriebe des Umfeldes durch die bestehende Überschreitungslage bei den
Geruchsimmissionen bereits ohne die Planung so weit limitiert, dass bei
Erweiterungsabsichten der umliegenden Höfe die Erweiterungen nur noch im Zuge
von emissionsreduzierenden Maßnahmen erfolgen können (Verbesserungsgebot!). Das
heißt, dass wenn ein umliegender, auf das bestehende Wohngebiet bzw. auch das
Plangebiet einwirkender Betrieb erweitern möchte, hat er heute wie auch
zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass er dabei dem Stand der Technik entspricht
und die Emissionslage seiner Hofstelle insgesamt verbessert wird. Vor diesem
Hintergrund hat die südlich benachbarte Hofstelle als Eigentümer des
Plangebietes, und gleichzeitig als maßgeblich auf diese Fläche einwirkender
Landwirt, die eigenen Möglichkeiten zur Geruchsreduzierung geprüft und eine
Abluftführung aller Ställe über Biofilter in Erwägung gezogen (und hat dies
inzwischen auch vertraglich verbindlich und einvernehmlich zugesichert /
auferlegt bekommen).
Die aufgrund dieser Überlegungen beauftragte geruchstechnische Untersuchung
zeigt auf, dass nach der geplanten Umgestaltung und Umrüstung der Hofstelle,
bei der zukünftig alle Abluft aus den Stallgebäuden über einen Biofilter
gereinigt wird, von einer deutlichen Verbesserung der Geruchsimmissionssituation
im Bereich der Bestandsbebauung sowie auch im Plangebiet auszugehen ist. Das
Geruchsgutachten sieht bei einer Umsetzung der geplanten Maßnahmen die vorgesehene
Bebauung im Plangebiet als möglich an.
Die geplante Entwicklung der Plangebietsfläche wird des Weiteren
städtebaulich als sinnvoll und erforderlich angesehen, da die am Standort
bestehende Siedlungsstruktur im Sinne einer kompakten Siedlungsentwicklung
aufgenommen und entsprechend der Zielvorgaben aus den übergeordneten und
gemeindlichen Planwerken (Regionalplan und Flächennutzungsplan) arrondiert
werden kann („Lückenschluss unter Nutzung bestehender Erschließungsansätze“);
in stadtzentraler und attraktiver Wohnlage können anhand der Planung dringend
benötigte Baugrundstücke nachfragegerecht geschaffen werden.
Der Verbleib einer kleinteiligen (Acker-)Restfläche im Siedlungsgefüge
ist dagegen nicht im Interesse einer zukunftsgerichteten und nachhaltigen
Planung der Stadt Rheine.
Die Befürchtung erheblicher geruchsbedingter Konflikte infolge der
vorgesehenen Planung wird aufgrund der Vorbedingung zur Verbesserung der
Immissionslage nicht geteilt. Angesichts der Vorbedingung zur Verbesserung der
Immissionslage ist für die Bestandsbebauung, insbesondere die Anlieger des
„Rüdigerweges“ und des „Hartmutweges“ eine deutliche Reduzierung der
Geruchseinwirkungen und des Konfliktpotenzials zu erwarten. Daneben gilt für
die neu geplante Bebauung und gemäß einem diesbezüglich bezugnehmenden Urteil
vom 31. August 2012, „dass derjenige, der
in die Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes zieht, selbstverständlich die
Vorbelastung in seine Entscheidung für den neuen Wohnort einzustellen hat.
Seine Schutzwürdigkeit ist entsprechend
verringert, sodass ihm ein Anspruch auf die sonst einzuhaltenden
Immissionsrichtwerte nicht einschränkungslos zukommt.“ (Zitat aus den
Gründen zum Urteil Az. 10 D 114/10.NE des OVG NRW v. 31.08.2012)
Entsprechend der Ausführungen im fachgutachterlich erarbeiteten
geruchstechnischen Bericht kann für den Bereich des Plangebietes „der
Immissionswert bis zu 15 % der Jahresstunden – wie er für Wohnhäuser im Wohn-
und Mischgebiet gemäß der Auslegungshinweise der GIRL [1] im Übergangsbereich
zwischen der geschlossenen Bebauung und den Außenbereich festgelegt ist –
betragen“ (ZECH, LG9331.2/02, S. 20)
In diesem Rahmen liegen die zu erwartenden Geruchsimmissionen. Sie
werden im vorliegenden Fall aufgrund der benachbart gelegenen Höfe als in der
konkreten Örtlichkeit hinnehmbar angesehen und werden im zu erwartenden Maße
auf Grundlage der obigen Ausführungen zumut- und vertretbar erachtet.
Einen Sonderfall bildet der im Gutachten gekennzeichnete, südöstlich
gelegene, äußerste Randbereich im
Nahbereich des Biofilters (unter
100 Meter-Abstand). Für diesen am äußersten Rand des Plangebietes gelegenen
Teilbereich ist anders als für das restliche Plangebiet mit ggf. wahrnehmbaren
Restimmissionen des Biofilters zu rechnen. Dies mit der Folge, dass hier eine
relative Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 19 % nicht ausgeschlossen werden
kann. Für diesen Nahbereich kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass hier zur
Vermeidung übermäßiger Geruchsbeeinträchtigungen kein dauerhafter Aufenthalt
erfolgen sollte. Der Bebauungsplan begegnet diesem Konflikt, indem das
Grundstück mit der betroffenen Fläche als Gemeinbedarfsfläche für eine
Kindertagesstätte ausgewiesen ist, bei der die baulichen Möglichkeiten sich
jedoch auf den Bereich außerhalb des Biofilter-Nahbereichs (Entfernung > 100
Meter zum Biofilter) beschränken. Die betroffene Fläche selbst ist dagegen nur
als Außenfläche vorgesehen, in der kein dauerhafter Aufenthalt erfolgt.
Von einer in der Stellungnahme vom 17.10.2016 geäußerten
„Betroffenheit“ des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs XXXXXXX im
negativen Sinn kann aufgrund der obigen und nachfolgenden Ausführungen keine
Rede sein. Der die Wohnbauflächenentwicklung beantragende Landwirt mit seiner
südlich zum Plangebiet benachbarten Hofstelle sieht in dem Verkauf der
Acker-Restfläche im Plangebiet eine Möglichkeit zur Umsetzung und
Refinanzierung der von ihm geplanten Neuorganisation der Hofstelle mit den im
Zuge der Neuorganisation geplanten und für die Wohngebietsentwicklung
erforderlichen Umrüstungsmaßnahmen inklusive Biofiltereinsatz.
Des Weiteren wurden in der Stellungnahme vom 17.10.2016 der
Landwirtschaftskammer, auf welche der Einwender erneut verweist, Einwände
geäußert, welche bereits in der Auswertung der Frühzeitigen Beteiligung nach §
3 (1) wie folgt beantwortet und beurteilt wurden:
Zum Einwand unter 1)
Nichtberücksichtigung weiterer Betriebe
Bei Luftlinienmessung beträgt die Entfernung des nächstgelegenen
weiteren landwirtschaftlichen Betriebs zum Plangebiet (entgegen der
Hauptwindrichtung) ca. 675 m. Auf Nachfrage beim Gutachter hat dieser zur
Sachfrage Folgendes ausgeführt:
è Bezugnehmende Mail des Gutachters ZECH
v. 31.10.2016 an die Verwaltung:
„Die GIRL sieht bei der
Ermittlung des Untersuchungsgebietes vor, dass ein 600 m Radius um die zur
Beurteilung relevanten Immissionsorte - im vorliegenden Fall das Plangebiet-
geschlagen wird. Daraus ergaben sich die im Bericht genannten landwirtschaftlichen
Betriebe.
Aufgrund der Entfernung von
über 600 m zum Plangebiet, der Lage der genannten landwirtschaftlichen Betriebe
zum Plangebiet (Nebenwindrichtung), sowie dem Umstand, dass diese Betriebe in
den gleichen Windrichtungssektoren wie die berücksichtigten Betriebe liegen,
wurden diese bei der Ermittlung der Gesamtbelastung nicht berücksichtigt.“
Zu Einwand Nr. 2)
Nichtveröffentlichung der Genehmigungsunterlagen und Tierplatzzahlen
Die von der Stadt Rheine gelieferten Genehmigungsunterlagen geben den
zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung aktuellen und heute noch zutreffenden
Stand der zu berücksichtigenden, genehmigten Bauvorhaben und ihrer daraus
ableitbaren zulässigen Tierbestände wieder. Die aus der Aktenlage erkennbaren
Stall- und Lüftungstechniken wurden durch den Geruchsgutachter im Rahmen eines
Ortstermins am 28.06.2016 verifiziert oder bei Unklarheit im Gutachten „auf Sicherheit“
(worst-case-Annahme) gerechnet. Aus Gründen des Datenschutzes wurden in Abstimmung
mit der Rechtsabteilung der Stadt Rheine nur die als Umweltinformationen der Öffentlichkeit
zugänglich zu machenden Immissionsdaten und gutachterlichen Ausführungen
veröffentlicht und wurde auf eine Veröffentlichung der betriebsbezogenen Daten
verzichtet, diese aber der zuständigen Immissionsschutzbehörde (Umweltamt Kreis
Steinfurt) zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Nach Prüfung durch das Umweltamt
Kreis Steinfurt wurden keine Bedenken geäußert.
Zu Einwand Nr. 3) Einwand
zur Zulässigkeit der prognostizierten relativen Geruchsstundenhäufigkeiten
Die sieben der achtzehn im Bebauungsplan veranschlagten
Wohnbaugrundstücke, bei denen dem Gutachten nach Überschreitungen der
GIRL-Orientierungswerte (d.h. > 10% Jahresgeruchsstunden) möglich sind,
liegen eindeutig im Übergangsbereich zum Außenbereich und sind durch diesen und
die umliegenden Hofstellen vorgeprägt. Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung
und entsprechend der im Gutachten geäußerten Möglichkeiten kann für den
Überschreitungsbereich des Plangebietes „der Immissionswert bis zu 15 %
der Jahresstunden – wie er für Wohnhäuser im Wohn- und Mischgebiet gemäß der
Auslegungshinweise der GIRL [1] im Übergangsbereich zwischen der geschlossenen
Bebauung und den Außenbereich festgelegt ist – betragen“ (ZECH, LG9331.2/02, S.
20)
Mit Ausnahme einer kleinen, am Rande gelegenen Teilfläche des
Plangebietes im äußersten Südosten liegt die zu erwartende mögliche
Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen für das Plangebiet in einem Bereich
zwischen 7 % und 13 % der Jahresstunden. Die Bereiche, in denen 10%
Jahresgeruchsstunden der Prognose nach überschritten werden, werden wie bereits
erwähnt im vorliegenden Fall aufgrund der benachbart gelegenen Höfe mit
Tierhaltung als ortsüblich angesehen und sind im zu erwartenden Maße auf
Grundlage der obigen Ausführungen zumut- und vertretbar.
Im Bebauungsplan wird entsprechend und zur Klarstellung in der
Planzeichnung auf das Geruchsgutachten Bezug genommen und auf die für das
Plangebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen besonders hingewiesen. Es wird
textlich festgesetzt, dass für die Nutzungen im Plangebiet Immissionswerte bis
zu 15 % Jahresgeruchssunden aufgrund der landwirtschaftlichen Vorprägung durch
die benachbarten tierhaltenden Höfe als zulässig und zumutbar erachtet werden.
Der anerkannt erhöhte Immissionswert wird im Bebauungsplan für jedermann
kenntlich gemacht und ermöglicht die vorgesehenen Nutzungen.
Zu Einwand Nr. 4) Einwand
zur Vereinbarkeit der Kita mit den zu erwartenden Gerüchen
Der Bebauungsplan begegnet den möglichen Geruchsimmissionen im Randbereich
der für die Kita ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche, indem die baulichen Möglichkeiten
auf den nicht kritischen Bereich beschränkt werden. Der ermittelte Bereich mit
möglichen Geruchsimmissionen bis zu 19% Jahresgeruchsstunden nach Verbesserung
der Immissionslage ist somit nur als Außenfläche nutzbar, in der kein dauerhafter
Aufenthalt erfolgt.
Die vorgenommenen Beschränkungen entschärfen diesen Konflikt.
Erhebliche Konflikte für die Kita-Nutzung werden aufgrund der Nähe zur
Landwirtschaft nicht erwartet, zumal in Rheine anstelle von Konflikten auch das
Gegenteil, nämlich eine gegenseitig positive Einstellung und Wertschätzung der
Nutzungen Kita und Landwirtschaft möglich ist, wie am Projekt Integrativer
Bauernhofkindergarten „Hofzwerge-Dutum e.V.“ (www.hofzwerge-dutum) nachvollzogen
werden kann.
Zu Einwand Nr. 5) Vorbehalt
von Einwänden zu den Kompensationsmaßnahmen
Die notwendige Kompensationsmaßnahme ist im Umweltbericht benannt und beschrieben.
Die „Ausdehnung der Wohnbebauung“ und Planung der Kita beschränken sich zudem
im notwendigen Umfang auf die in übergeordneten und vorbereitenden Planwerken
dargestellten Siedlungsflächen und sind elementare Ziele der Planung, an denen
festgehalten wird.
Der Hinweis der Landwirtschaftskammer aus der im Rahmen der Offenlage
eingegangene Stellungnahme der Landwirtschaftskammer v. 18.07.2017, dass der Verlust
von Ackerland im veredelungsintensiven Kreis Steinfurt kritisch gesehen wird
und aus Sicht der Landwirtschaftskammer „bessere Möglichkeiten für die Kompensation
bestehen“ wird zur Kenntnis genommen und
bezüglich des vorliegenden Ausgleichs auf Folgendes verwiesen:
Die Beanspruchung von Ackerland erfolgte im Einvernehmen mit den
betroffenen Landwirten. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich bei der
wegfallenden Ackerfläche um eine kleinteilige, städtebaulich seit langem für
Wohnbebauung vorgesehene Restackerfläche im Siedlungsbereich. Bei der
Kompensationsmaßnahme handelt es sich um eine im westlichen Bereich liegende
Teilfläche des Flurstücks 8, Flur 33, Gemarkung Rheine links der Ems mit einer
Größe von 7.092 m², auf der eine Umwandlung eines Intensivackers in eine
Grünlandfläche mit extensiver Bewirtschaftung bereits im Jahr 2012 durchgeführt
wurde und dessen ökologische Aufwertung in das Ökokonto eingestellt wurde, um
Eingriffe wie den vorliegend geplanten Eingriff ausgleichen zu können.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme
2.2 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten
Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1
(s. Vorlage Nr. 412/16) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr.
412/16) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er
nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die
vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung
betroffenen Belange vor.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme
III. Satzungsbeschluss nebst
Beschluss der Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
geltenden Fassung
wird der Bebauungsplan Nr. 334 , Kennwort: "Bergstraße -
Sandkampstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu
beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 334 , Kennwort:
"Bergstraße - Sandkampstraße", der Stadt Rheine aus dem wirksamen
Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde bedarf.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme