Sitzung: 25.04.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 057/18
Herr Dörtelmann erklärt
einleitend, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes für alle in der
StUK-Sitzung am 22.11.2017 diskutierten Änderungsinhalte zu umfangreich gewesen
sei. Aus zeitlichen Gründen habe man sich daher dazu entschlossen, zwei
dringliche Themen mit der vorliegenden Änderung vorzuziehen. Insbesondere sei
es notwendig, den Bereich um die sogenannte Tanktasse zügig zu ändern, so dass
mit der Sanierung der Altlasten begonnen werden kann.
Herr Doerenkamp kann diesem
Vorgehen zustimmen.
Im Weiteren verweist Herr
Dörtelmann auf die Vorlage.
Beschluss:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1
Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 308, Kennwort: "Bahnhof
West/Lindenstraße", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß §
13 a BauGB zu ändern.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im
Norden: durch die Südseite der
Albert-Einstein-Straße,
im
Osten: durch die Bahnlinie Hamm
- Emden,
im Süden: durch die südliche Grenze des Flurstücks 510 in der Flur
112, Gemarkung Rheine-Stadt, durch die Nordseite der Laugestraße;
im
Westen: durch die Ostseite der
Lindenstraße.
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung
dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer
Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von
insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Mit der Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB kann diese Bauleitplanänderung
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Demnach wird die
Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ebenfalls wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1
BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses
Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 308, Kennwort: "Bahnhof
West/Lindenstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung
öffentlich auszulegen ist.
Im Rahmen dieser Auslegung
kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Abstimmungsergebnis: einstimmig