Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1

Herr Dörtelmann erklärt einleitend, dass es nur einen privaten Einwender gegeben habe, der sich zur Bepflanzung und zur Bebaubarkeit geäußert habe. Die Verkehrsuntersuchung habe ergeben, dass es für den Verkehr keine wesentliche Beeinträchtigung durch die zusätzlichen Verkehre geben werde.

 

Herr Doerenkamp meint, dass die Verkehrsuntersuchung an nur einem Tag kein umfassendes Bild biete. Alle im Ausschuss würden die Verkehrssituation und den Parkdruck in dem Gebiet kennen. Vor allem sehe er eine Gefahr darin, wenn die Linksabbieger die Hauptverkehrsachse kreuzen. Er fragt nach, ob man diese Gefahr hinnehmen müsse oder ob es andere Möglichkeiten gebe, zum Beispiel die geplante Tiefgarage auch für Kunden zugänglich machen.

 

Herr Grawe meint, dass auch 50 Parkplätze zu wenig seien und regt an, bei der Ausfahrt eine rechts- rechts Regelung einzuführen.

 

Herr Bems schätzt die Verkehrssituation ebenfalls kritisch ein, vor allem mit Blick auf die Tankstelle.

 

Herr Winkelhaus schließt sich den Anregungen an und favorisiert ebenfalls mehr Parkplätze und eine andere Ausfahrtregelung.

 

Herr Dörtelmann meint,  dass 110 Parkplätze für beide Objekte ausreichend sein sollten und gibt zu bedenken, dass es viele Fremdparker gebe.

 

Herr Ramm erklärt, dass es ein Tag wie jeder andere gewesen sei. Für die Verkehrsbegutachtung gebe es die sogenannten normalen Werktage (Dienstag und Donnerstag) und die mittleren Werktage (Mittwoch und Freitag). Für dieses Gutachten wurde ein normaler Werktag gewählt und dies sei somit aussagekräftig genug. Ein nur Rechtsabbiegen sehe er kritisch auf Grund des Rückstaus vor der Ampel an der Windmühlenstraße. Herr Ramm führt weiter aus, es sei sehr gut beobachtbar gewesen, dass Autos auch Lücken für andere Autos lassen, damit diese passieren können. In gefährlichen Hauptzeiten passen die Leute schon von alleine auf. Der Bereich sei zwar problematisch, aber nicht unfallauffällig.

 

Herr Doerenkamp hat weiter Bedenken bezüglich der Verkehrssituation und möchte wissen, ob es Möglichkeiten zur Entschärfung gebe. 

 

Herr Ramm bejaht dies, meint aber, dass die Autofahrer dies gut selber regeln können.

 

Herr Winkelhaus regt an, am Parkplatz ein Signal Besetzt/Frei anzubringen.

 

Herr Hachmann meint, dass der Ausschuss im Verfahren nachsteuern könne, wenn abzusehen sei, dass die verkehrliche Situation so nicht funktioniere.

 

Herr Hundrup fragt nach, bei der 3. Änderung des Bebauungsplanes wurde eine 4 Meter breite Baumreihe festgesetzt, die bis heute nicht gepflanzt wurde. Wer kontrolliert das.

 

Herr Dörtelmann sagt zu, die Aufnahme der beizubringenden Pflanzfestsetzungen im Bauantrag zu kontrollieren, damit die Bepflanzung Bestandteil der Ausführungen werde.

 

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

         und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1     Anlieger der Tecklenburgstraße, Rheine;

            Schreiben vom 24. September 2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

zu 3.2:

Das Kap. 3.2 „Bestand“ der Begründung dient der Darstellung des zum Zeitpunkt der Durchführung des Bauleitplanverfahrens tatsächlich vorhandenen Bestands innerhalb des Plangebietes. Gehölzbestand, der im Zuge vorangegangener Planungen beseitigt wurde, kann demnach hier nicht berücksichtigt werden.

Im rechtskräftigen Bebauungsplan (1. und 3. Änderung) sind Festsetzungen zur „Begrünung / Bepflanzung“ getroffen worden, die mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes bzw. seiner Änderungen umzusetzen waren.

 

Bezüglich der vom Anlieger der Tecklenburgstraße angesprochenen mündlichen Absprachen mit der Stadtplanung lässt sich auf Grund der fehlenden Angabe der Person, die die Aussagen getätigt haben soll, der tatsächliche Inhalt nicht mehr nachvollziehen. Maßgeblich sind jedoch in jedem Fall die planungsrechtlichen Inhalte der verschiedenen Änderungen. Im Rahmen der ersten Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 210 ist erstmalig die Bebauung zwischen Tecklenburger Nordbahn, Windmühlenstraße, Osnabrücker Straße und Memeler Straße planungsrechtlich vorgegeben worden. Dieser Plan enthielt entlang der Tecklenburger Nordbahn  - im Bereich der Flurstücke 567, 8 und 9 – die Festsetzung, einen 4,00 m breiten Grünstreifen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze anzulegen. Im Rahmen der 3. Änderung wurde diese Vorgabe für das Flurstück 567 herausgenommen. Zwischenzeitlich ist das Flurstück 567 im Flurstück 717 aufgegangen. Für dieses Flurstück enthält die 5. Änderung jetzt wieder die Vorgabe, an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Fläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Planungsrechtlich wird damit wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt. Auf der Nordseite des Flurstücks 717 liegt das Grundstück des Einwenders.  Die Einhaltung dieser Festsetzung erfolgt im Rahmen der Bauabnahme einer möglichen Bebauung im Änderungsbereich. Damit ergeben sich – bezogen auf das in Frage stehende Grundstück an der Tecklenburgstraße – keine Änderungen in Bezug auf die Eingrünung von Grundstücken.

 

 

zu 4.2:

Es wird davon ausgegangen, dass die kleine Ausbuchtung in Richtung Norden, die im Lageplan in Kap. 5 „Städtebauliches Konzept“ der Begründung zu erkennen ist, gemeint ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen Balkon, sondern vielmehr um eine kleine Erweiterung der Nutzflächen im Erdgeschoss.

Innerhalb des Mischgebietes 1 (MI-1) ist die Errichtung von max. 2 Vollgeschossen zulässig. Zusätzlich ist eine maximale Gebäudehöhe von 51 m über Normalhöhennull (ü. NHN) festgesetzt. Damit können im MI-1 Gebäudehöhen von etwa 11,50 m erreicht werden. Ein Staffelgeschoss stellt kein Vollgeschoss im Sinne des Baurechts dar. Es springt gegenüber den darunterliegenden Geschossen zurück und weist damit eine kleinere Grundfläche auf. Alternativ wäre ein Dachgeschoss möglich. Insgesamt darf eine Gebäudehöhe von 51 m ü. NHN mit Ausnahme von technisch erforderlichen, untergeordneten Bauteilen (Antennen, Schornsteine, etc.) nicht überschritten werden (+ 5 m). Ein Staffelgeschoss stellt hierbei kein untergeordnetes Bauteil dar

 

Eine überdurchschnittliche Lärmbelastung durch den Betrieb einer Augenklinik ist nicht erkennbar.

 

Für das Plangebiet ist ein Mischgebiet festgesetzt. Im Rahmen der getroffenen Festsetzungen sind nur Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die geplante Nutzung fügt sich in die bestehende gemischte Nutzungsstruktur mit dem Schwerpunkt im Bereich der medizinischen Versorgung ein. Die getroffenen Festsetzungen wurden weitgehend aus den Ursprungsplänen übernommen, so dass keine grundsätzlich neue Nutzung ermöglicht wird. Es werden die gesetzlichen Vorgaben, die für die baulichen Anlagen zu berücksichtigen sind, eingehalten, so dass aus städtebaulicher Sicht davon ausgegangen werden kann, dass keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Nachbarbebauung bestehen. Der Bebauungsplan nördlich der Bahnlinie im Bereich Tecklenburgstraße setzt dort allgemeines Wohngebiet (WA) fest; die Abstufung und Nachbarschaft zwischen einem WA und einem MI entspricht den städtebaulichen Anforderungen für den Bereich.

 

zu 6.6:

Am nördlichen Plangebietsrand ist zur Eingrünung des Plangebietes und zur Abschirmung gegenüber der nördlich verlaufenden Bahntrasse eine 3 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Der Eigentümer/Vorhabenträger ist verpflichtet, auf der festgesetzten Fläche standortgerechte, heimische Gehölze zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.

 

Der Abstand zwischen nördlicher Flurstückgrenze und geplantem Neubau beträgt etwa 6 m bzw. in einem kleinen Teilbereich etwa 4 m.

 

Der angesprochene Bahndamm liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 210. Es besteht deshalb im Rahmen dieses Änderungsverfahrens keine Möglichkeit, planungsrechtliche Vorgaben bezüglich des vorhandenen Aufwuchses zu treffen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

                                                        

 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1     Technische Betriebe Rheine, Am Bauhof, 48431 Rheine;

            Stellungnahme vom 27. 09. 2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; es wird festgestellt, dass der Änderungsentwurf bereits eine entsprechende textliche Festsetzung enthält

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

                                                        

 

2.2     LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, An den Speichern 7, 48157 Münster;

            Stellungnahme vom 13. 08. 2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der Hinweis Nr. 2 „Denkmalschutz“ wird entsprechend aktualisiert.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

                                                        

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.       Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

                                                         1 Enthaltung

 

 

III.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210, Kennwort: "Osnabrücker Straße/Windmühlenstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210, Kennwort: "Osnabrücker Straße/Windmühlenstraße", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

                                                         1 Enthaltung