Herr Dörtelmann erklärt einleitend, dass die Anwohner ähnlich wie beim Gebiet „westlich Mathias-Spital“ Bedenken bezüglich einer zu intensiven Bebauung haben und wünschen sich daher ebenfalls eine Gebietstypenentwicklung mit einer Wohneinheitenbeschränkung. Die Verwaltung schlägt vor, aufgrund der bestehenden Gebietstypen mit drei Gebietstypen zu arbeiten: Typ I mit max. 2 Wohneinheiten, Typ II mit max. 6 Wohneinheiten und Typ III mit max. 8 Wohneinheiten.

 

Herr Dewenter erklärt sich für die Abstimmung als befangen und verlässt seinen Platz.

 


Beschluss:

 

I.       Aufstellungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 118, Kennwort: „Gartenstraße“ der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

Im Norden:          durch die Nordseiten der Flurstücke 1091, 281, 1147, 1998 und teilw. 1181,

Im Osten:            durch die Ostseiten der Flurstücke 281, 1147, 1146, teilw. 1181, 1220, 1179, 276, 275, 272, 1645, 1644, 268, 1126, 1221, 364  und 366,

Im Süden:            durch die Südseiten der Flurstücke 366, 746, 371 und 373,

im Westen:          durch die Westseiten der Flurstücke 373,  1939 (Gartenstraße), 1581, 1580,  223, 233, 240 und 1091.

 

 

Die Flurstücke befinden sich in der Flur 111 der Gemarkung Rheine-Stadt.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.      Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB kann dieser Bauleitplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III.     Offenlegungsbeschluss


Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 118, Kennwort: „Gartenstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig