Herr Dörtelmann erklärt, an welchen Stellen im Bebauungsplan es auf Grund der Einwendungen Änderungen gebe.

 

Herr Bems dankt dem Investor, dass er die Anregungen aus der Bürgerinfo umgesetzt habe.

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

            i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1     Bürgerinformationsveranstaltung vom 06.09.2018 im Heimathaus Hauenhorst

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die von den Bürgerinnen und Bürgern in der Bürgerversammlung geäußerten Fragen wurden in der Veranstaltung größtenteils bereits beantwortet. Ergänzend wird Folgendes festgestellt:

 

Bezogen auf die von einem Bürger angeregte Vergrößerung des Abstandes des Baufeldes zum Friedhof wurde der Bebauungsplanänderungsentwurf in Abstimmung mit dem Eigentümer der Plangebietsfläche angepasst. Der Abstand der Baugrenze gegenüber dem angrenzenden Friedhof wurde von 3 auf 6 Meter vergrößert (s. Planzeichnung). Mit der erfolgten Anpassung wird auf die vorgebrachten Bedenken reagiert und wurden diese unter Berücksichtigung der Ziele der Planung und des zugrunde liegenden Vorhabens angemessen beachtet. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Es werden zudem keine nachteiligen Voraussetzungen für die übrige Öffentlichkeit hervorgerufen. Daher wird von einer erneuten Einholung von Stellungnahmen abgesehen.

 

Bezogen auf die von einer Anwohnerin geäußerten Bedenken zur Trauf- und Firsthöhe des geplanten Objektes und auf die befürchtete Mehrverschattung kann den bereits erfolgten Erläuterungen Folgendes hinzugefügt werden:

In innerörtlichen Lagen kann bei der städtebaulich im Sinne von § 1 Abs. a BauGB zu begrüßenden und mit der vorliegenden Planung einhergehenden Nachverdichtung eine zeitlich begrenzte Verschattung von Gebäuden und Grundstücksteilen nicht ausgeschlossen werden. Die beabsichtigte Nachverdichtung wird als umfeldverträglich und zumutbar angesehen. Vom Architekturbüro Reinhard Hermann wurde veranschaulichend eine Schattenwurfbetrachtung für das konkret geplante Vorhaben vorgelegt (Nordwalde 2018, s. Anhang zur Begründung). Der Entwurf des konkret geplanten Vorhabens wurde für verschiedene Zeitpunkte im Sommer, Herbst und Winter, in denen die Sonne am ungünstigsten für die Verschattung der Nachbargrundstücke steht, gegenübergestellt betrachtet. Ebenso erfolgte ein Abgleich mit dem Schattenwurf des derzeitigen Bestands (u. a. auch Baumbestandberücksichtigung). Die Schattenbetrachtung lässt erkennen, dass vorhabenbedingt nur tageszeitlich begrenzt  Verschattungen auf benachbarten Bereichen die Folge sind (überwiegend kurz vor Sonnenuntergang). Mit den getroffenen Festsetzungen sowie dem konkret geplanten Vorhaben werden die gemäß BauO NRW einzuhaltenden Vorgaben, insbesondere auch die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Es wird die Auffassung vertreten, dass den Bedenken hinreichend Rechnung getragen wird. Hierzu trägt bei, dass das zunächst im Entwurf veranschlagte Baufeld, welches bereits 5 Meter Abstand zur Nachbargrenze hält, in seiner Breite im Zuge einer Anpassung noch von 31 Meter auf 25 Meter verkleinert wurde, ohne nötige Spielräume für eine Ausgestaltung des Vorhabens zu sehr zu beschneiden. Die Zumutbarkeit der anhand der Planung zu erwartenden Verschattung wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung aller Belange gewährleistet.

Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sollen unverändert bestehen bleiben, da sie für den im Ortskern gelegenen Standort und im Sinne einer Nachverdichtung als städtebaulich verträglich eingestuft werden und sie erforderlich sind, um die geplanten Nutzungen bedarfsgerecht unterbringen zu können.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 


 

1.2     Anlieger der Straße „Im Wiesengrund“, Rheine;

            Schreiben vom 02.10.2018

 

Abwägungsempfehlung:

Die höhen- und dachbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen beibehalten werden, da sie für den Standort auch bei Würdigung des Umfeldes als städtebaulich verträglich eingestuft werden. Sie entsprechen dem Ziel der vorgesehenen Nachverdichtung am Standort. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Vorhaben dieser Art ein Mindestmaß an Baumasse und Nutzfläche benötigt, um wirtschaftlich und in dem geplanten Nutzungsmix betrieben werden zu können.

Dem Einwand kann jedoch insofern gefolgt werden, dass das Baufeld im Zuge einer Anpassung teilweise verkleinert wird (s. Planzeichnung). Dieses ist jedoch nur in Teilbereichen möglich. Es wurde geprüft, ob der gesamte Baukörper weiter Richtung Hauptstraße verschoben werden kann, um damit den Abstand zu vergrößern. Dann würden allerdings Einstellplätze entfallen, die gerade für Kurzparker und Behinderte im vorderen Grundstücksbereich benötigt werden. Es hätte auch bedeutet, dass als Ersatz weitere Einstellplätze im hinteren, ruhigen Grundstücksbereich gebaut werden müssten, was für die angrenzende Nachbarschaft zusätzliche Störungen zur Folge gehabt hätte. Daher musste diese Option der Verschiebung des Baukörpers verworfen werden.

In Richtung Norden, im Übergang zu den vorhandenen, tiefen Wohnbaugrundstücken ist das geplante Baufeld nunmehr begrenzt auf 25 Meter Breite (vorher 31 Meter) und ein Gebäude muss mindestens 5 Meter Abstand zu den Grundstücksgrenzen einhalten. Dadurch sind mögliche Beeinträchtigungen für angrenzende Nutzungen begrenzt und eine ausreichende Belichtung wird letztlich schon über die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewährleistet. Die Nutzungsmöglichkeit der angrenzenden Grundstücke bleibt erhalten. Eine Senkung der Wohn- und Lebensqualität oder eine finanzielle Herabsetzung der Grundstückswerte sind nicht zu befürchten, da keine erheblichen Störungen von den neu geplanten Nutzungen zu erwarten sind. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass mit Realisierung des Vorhabens die bisher hier gelegene Gaststätte mit ihren Störpotenzialen beseitigt wird.

Mit den vorgenannten Anpassungen wird auf die von den Einwanderhebern vorgebrachten Bedenken reagiert. Es wird den Bedenken unter Berücksichtigung der Ziele der Planung und des zugrundeliegenden Vorhabens angemessen Rechnung getragen. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Es werden dadurch keine nachteiligen Voraussetzungen für die übrige Öffentlichkeit hervorgerufen. Daher wird von einer erneuten Einholung von Stellungnahmen abgesehen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.

BauGB i.V.m. (§ 13 b Satz 1 BauGB und) § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1     Kirchenvorstand der kath. Kirchengemeinde St. Johannes d. Täufer, Rheine;

            Schreiben vom 27.09.2018

 

Abwägungsempfehlung:

Der Anregung zur Vergrößerung des Abstandes der Baugrenze zum Friedhof wird insoweit gefolgt, dass der Abstand der Baugrenze gegenüber dem angrenzenden Friedhof von 3 Meter auf 6 Meter vergrößert wird. Teilweise sind zudem (abschirmend wirkend) zwischenliegend Einzelbäume vorhanden und festgesetzt. Entsprechend der Ausgleichsverpflichtung aus der Baumschutzsatzung heraus werden weitere Einzelbäume auf dem Grundstück gepflanzt. Aus der geplanten Nutzung sind keine die Friedhofsruhe erheblich störende oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. L32 rücken die östlich an den Friedhof angrenzenden Baufenster bereits bis auf 3 Meter an die Grundstücksgrenze des Friedhofes heran. Die vorliegende Planung mit ihrer nun doppelt so großen Abstandshaltung nimmt somit ausreichend Rücksicht auf die Belange der Friedhofsruhe. Mit der vorgenannten Änderung bzw. den Ausführungen wird auf die vom Einwanderheber vorgebrachten Bedenken reagiert und diese unter Berücksichtigung der Ziele der Planung und des zugrundeliegenden Vorhabens angemessen beachtet.

Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Es werden dadurch keine nachteiligen Voraussetzungen für die übrige Öffentlichkeit hervorgerufen. Daher wird von einer erneuten Einholung von Stellungnahmen abgesehen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.2     Kreis Steinfurt

            Stellungnahme vom 01.10.2018 und ergänzende Stellungnahme vom 02.11.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen und der Anregung gefolgt, indem die zwei geplanten Zufahrten zum Plangebiet im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt werden. Außerhalb der festgesetzten Zufahrten werden Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die nachträglich getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan dienen der Klarstellung und stellen keine inhaltliche Änderung des Planentwurfs dar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Eine Betroffenheit Dritter ist nicht erkennbar. Daher wurde außer der erneuten Beteiligung des Kreises, welcher darauf die konkretisierende, ergänzende Stellungnahme abgegeben hat, von einer erneuten Einholung von Stellungnahmen abgesehen.

Im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. des Bauantragsverfahrens sind die in der ergänzenden Stellungnahme genannten Kriterien zu berücksichtigen. Zudem hat eine Abstimmung bzgl. der Planungsbedingungen unter Beteiligung des Kreisstraßenbauamtes zu erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wird nachrichtlich in die Planzeichnung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.3     LWL-Archäologie für Westfalen

            Stellungnahme vom 28.09.2018

 

Abwägungsempfehlung:

Der Hinweis zum Umgang mit Bodendenkmälern (Hinweis Nr. 2 in der Planzeichnung) wird entsprechend angepasst.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 


 

2.4     Technische Betriebe, Abteilung Entsorgung

            Stellungnahme vom 19.09.2018

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

Abwägungsempfehlung:

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und ein Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen. Die Anlage und Dimensionierung der Stellflächen für Abfallgroßcontainer wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungsplanung berücksichtigt und eingeplant.

 

 

2.5     Stadt Rheine, Geoinformation/Kampfmittelräumung

            Stellungnahme vom 29.08.2018

 

Abwägungsempfehlung:

Die nunmehr vorliegenden Informationen werden entsprechend als Hinweise in die Planzeichnung aufgenommen und der bisherige Hinweis aktualisiert.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.      Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. (§ 13 b Satz 1 BauGB und) § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

III.     Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)         durch die in der Planzeichnung gekennzeichneten kleinteiligen Änderungen bei den Festsetzungen (Eingrenzung der Zufahrten, partielle Verkleinerung des Baufeldes) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)         die Öffentlichkeit durch diese Korrekturen nicht nachteilig betroffen ist

sowie

c)         die Belange der berührten Behörden bzw. sonstigen Träger berücksichtigt wurden. 

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebenen geringfügigen Änderungen des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung wird die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. L32 , Kennwort: "Nienkamp", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

Es wird festgestellt, dass die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. L32, Kennwort: "Nienkamp", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge der Flächennutzungsplan keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig