Herr Dörtelmann erklärt, dass es noch Klärungsbedarf gegeben habe und der Erschließungsvertrag unterzeichnet werden musste. Beides sei erfolgt.

 

Herr Gude regt an, die TBR anzusprechen, ob für die beiden Einwender mit der Ausfahrt ein Spiegel für eine bessere Sicht angebracht werden könne.

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

1.1     Anlieger der Straße „Am Leugershof“, Rheine;

            Schreiben vom 20.08.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Die Ausfahrt „Am Leugershof“ auf die „Elter Straße“ befindet sich etwa 150 m nord-östlich, außerhalb des Plangebietes. Regelungen bzw. Festsetzungen bzgl. der Sicherung der Ausfahrt können daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht getroffen werden.

Die Maßnahmen zur verkehrlichen Erschließung des Plangebietes wurden mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt. Der Planung wird in der vorliegenden Form zugestimmt.

Es wird in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen, dass der Verkehr auf der „Elter Straße“ im Zusammenhang mit dem neuen Nahversorgungsstandort erheblich zunehmen wird.

Gemäß Städtebaulicher Verträglichkeitsanalyse (§ 11 Abs. 3 BauNVO) zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes an der Elter Straße / Schlehdornweg in Rheine-Gellendorf (Junker und Kruse, Juni 2018) werden „aufgrund der regelmäßigen Nachfrage nach Gütern des täglichen Bedarfs die Versorgungseinkäufe in nahversorgungsrelevanten Sortimenten üblicherweise möglichst in der Nähe des Wohnortes getätigt.“ Nach gutachterlicher Einschätzung „ist anzunehmen, dass ein Großteil der Kunden des Planvorhabens aus dem Kerneinzugsgebiet Südesch / Eschendorf-Süd und Gellendorf selbst stammen würde, da hier ein enger räumlicher Bezug zwischen Wohnstandorten und potenziellem Angebotsstandort vorhanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die potenzielle Kundenbindung mit zunehmender Entfernung zum Vorhabenstandort aufgrund der Nähe zu konkurrierenden Nahver-sorgungsstandorten sowie erhöhter Raumwiderstände sinkt. Dies gilt insbesondere für den nördlichen Teil des Untersuchungsraumes, d. h. die Siedlungsgebiete um die Osnabrücker Straße.“

Derzeit bietet der bestehende Netto-Markt weiter nördlich an der „Elter Straße“ das einzig nennenswerte Lebensmittelangebot an, so dass sich vermutlich die im Zusammenhang mit Versorgungseinkäufen stehenden Verkehre bereits auf der „Elter Straße“ befinden. Mit Umsetzung der vorliegenden Planung wird insgesamt vorwiegend von einer Umverteilung des Verkehrs ausgegangen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

1.2     Anlieger der Elter Straße, Rheine;

            Stellungnahme vom 27.08.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Ausführungsplanung berücksichtigt. Durch die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen baulichen Maßnahmen im Straßenraum der „Elter Straße“ wird es nach Fertigstellung nicht zu Beeinträchtigungen für die bestehenden Grundstücke kommen.

Die Maßnahmen zur verkehrlichen Erschließung des Plangebietes wurden mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt. Der Planung wird in der vorliegenden Form zugestimmt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

            öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

2.1     Regionalforstamt Münsterland;

            Stellungnahme vom 13.08.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Ein Abstand von 35 m zwischen der Neubebauung und den angrenzenden baumbestandenen Flächen kann aufgrund des begrenzten Flächenangebots nicht umgesetzt werden.

Im westlichen Plangebiet stockt zwischen Wald und geplantem Wohngebiet eine Baumreihe aus hohen Säulenpappeln, die mit Umsetzung der Planung verloren geht. Der Verlust ist im Umweltbericht berücksichtigt und Kompensationsmaßnahmen wurden festgesetzt. Im Anschluss daran befindet sich der Übergangsbereich zu einem Betriebsgelände mit Bäumen relativ geringer Größe. Eine Gefahr durch herabfallende Äste ist hier nicht mehr gegeben.

Südwestlich des Plangebietes stockt ein Mischwald mit einem Baumbestand, der einen Brusthöhendurchmesser von ca. 20 cm aufweist. Diesem schließt sich nach Norden, etwa auf Höhe des „Schlehdornwegs“, eine ehemals als Kleingarten oder/ und zur Tierhaltung genutztes Gelände mit gebietsfremden Nadelhölzern, Schuppen und Müllablagerungen an.

Der nordwestliche Teil wird außerhalb des Plangebietes von zwei Gehölzstreifen entlang der ehemaligen Gleisanlagen gesäumt. Hier ist kein Wald mehr vorhanden.

Im Rahmen einer eingeschränkten erneuten Beteiligung gemäß § 4a (3) BauGB wurde der Eigentümer der betroffenen, baumbestandenen Flächen in das Verfahren einbezogen und über die Planungen sowie der damit verbundenen erhöhten Verkehrssicherung informiert. Der Eigentümer hat sich bis zur gegebene Frist nicht gemeldet. Daher wird von einer Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben ausgegangen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

 

2.2     Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Münsterland;

            Stellungnahme vom 08.08.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Rheine und der Regionalniederlassung Münsterland wird geschlossen.

Ein Hinweis bzgl. des Verkehrslärms ist bereits auf dem Bebauungsplan enthalten (s. Hinweis Nr. 6 „Verkehrslärm“).

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.3     Unitymedia NRW GmbH, Regionalbüro Mitte;

            Stellungnahme vom 25.07.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.4     Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH;

            Stellungnahme vom 07.08.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Bitte wird gefolgt und die Begründung in den Kapiteln 9.1.2 und 9.1.3 entsprechend redaktionell angepasst.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.5     Technische Betriebe Rheine - Abteilung Entsorgung;

            Stellungnahme vom 17.07.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die erforderlichen Durchfahrts- und Wendemöglichkeiten für eine reibungslose Abfallentsorgung werden bei der Planung berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

 

2.6     Technische Betriebe Rheine - Abteilung Entwässerung;

            Stellungnahme vom 23.08.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den Anregungen wird gefolgt und die Planzeichnung um die Festsetzung einer „Fläche für die Regelung des Wasserabflusses“ in Verlängerung zum „Schlehdornweg“ ergänzt. Kapitel 9.2.1 „Oberflächenentwässerung“ der Begründung wird um den gegebenen Hinweis ergänzt.

Im Rahmen einer eingeschränkten erneuten Beteiligung gemäß § 4a (3) BauGB wurde der Eigentümer der angrenzenden Flächen in das Verfahren einbezogen und über die Planungen informiert. Der Eigentümer hat dem Vorgehen zugestimmt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.7     Technische Betriebe Rheine - Abteilung Öffentliches Grün;

            Stellungnahme vom 17.07.2018

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den Anregungen wird gefolgt.

Die genannten Gehölzarten werden in der textlichen Festsetzung Nr. 8.1 sowie im Umweltbericht ergänzt.

Die Größen-/Qualitätsvorgaben werden in der textlichen Festsetzung Nr. 8.2 sowie im Umweltbericht entsprechend geändert.

Die Vorgaben zur Herstellung der Baumstandorte werden entsprechend der aktuellen FLL-Empfehlungen für Baumanpflanzungen in der textlichen Festsetzung Nr. 8.2 und 9 sowie im Umweltbericht ergänzt.

Es wird zum einen ein Hinweis zur Baumschutzsatzung der Stadt Rheine auf den Bebauungsplan aufgenommen. Zum anderen wird die textliche Festsetzung Nr. 9 entsprechend der vorgeschlagenen Formulierung geändert.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

2.8     Stadt Rheine, Geoinformation/Kampfmittelräumung;

            Stellungnahme vom 17.07.2018

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise und Empfehlungen sind bereits auf dem Bebauungsplan (s. Hinweise, 9. „Kampfmittel“) enthalten und werden bei der weiteren Planung berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.       Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 255/18 – Anlage 8 zu dieser Vorlage) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 255/18 – Anlage 8 zu dieser Vorlage) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

III.     Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)         durch die Festlegungen einer „Fläche für die Regelung des Wasserabflusses“ sowie die         Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich des Anpflanzens von Bäumen und           Sträuchern und des Erhalts von Bäumen und Sträuchern die Grundzüge der Planung         nicht berührt werden,

b)         die betroffene Öffentlichkeit der o.g. Änderung zugestimmt hat sowie

c)         die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der o.g. Änderung ebenfalls zugestimmt haben.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung

wird der Bebauungsplan Nr. 337, Kennwort: " Elter Straße / Schlehdornweg ", der Stadt Rheine  als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig