Sitzung: 18.06.2019 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: geändert beschlossen
Vorlage: 090/19
Herr Krümpel berichtet von einer von Herrn Roscher
vorgetragenen Bitte, die Satzung in § 2 Absatz 1 um den Satz „Über Änderungen des Bestandes ist der Rat zu
informieren.“ zu ergänzen.
Frau Floyd-Wenke
fragt mit Bezug auf die in der Vorlage angekündigte Zusammenführung dieser
Satzung mit der Satzung für städtische Übergangsheime nach weiteren
Informationen.
Herr Krümpel sagt
diese zu.
Herr Dr. Lüttmann ruft den um den von Herrn Krümpel vorgetragenen Satz ergänzten Beschlussvorschlag zur Abstimmung auf.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachfolgend aufgeführte Satzung der Stadt Rheine über die Unterhaltung von städtischen Unterkünften zur Unterbringung von obdachlosen Personen:
Satzung für die Benutzung der
städtischen Übergangsheime für
Obdachlose der Stadt Rheine
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen
Fassung, und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), in der zurzeit
gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom __________
folgende Satzung erlassen:
§
1 Öffentliche Einrichtungen
1)
Die Stadt Rheine unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von
Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980
(GV.NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,
Übergangsheime -nachfolgend Unterkünfte genannt.
2)
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Unterkünfte in Rheine
1)
Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt der Bürgermeister. Der
Bürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere
in den Bestand aufnehmen. Der Bestand zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung
ist ihr als Anlage beigefügt. Sofern sich der Bestand ändert, hat dies keine
Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Satzung. Über Änderungen des Bestandes ist
der Rat zu informieren.
2)
Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den
obdachlosen Personen zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit
zugewiesen wurden und die sich nicht innerhalb einer Unterkunft nach Absatz 1
befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.
§ 3 Benutzungsverhältnis
1)
Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der
Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen
nach § 1.
Der Wohnraum
in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen.
Die Zuweisung
erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf
Benutzung der zugewiesenen Unterkunft.
2)
Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Rheine nach
pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der
Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe
und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten
Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht
nicht.
3)
Der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung,
zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt.
4)
Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die
Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte
zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere
a) wenn Räumlichkeiten
für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,
b) bei Missachtung des
Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser
Satzung oder
c) bei
Standortveränderungen der Unterkünfte oder
d) wenn die Belegungsdichte
verändert werden soll oder
e) wenn trotz
schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur
aktiven Wohnungssuche vorliegen oder
f) wenn zumutbare
Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
g) wenn die
Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
§
4 Benutzungsgebühren
1)
Die Stadt Rheine erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten
Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus
den Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren.
2)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr ist der der
Benutzerin/dem Benutzer überlassene Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt
129,18 € pro Person.
3)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Verbrauchsgebühr sind die
durchschnittlichen Gesamtkosten aller Unterkünfte für Strom, Wasser, Abwasser,
Heizung und sonstige Betriebskosten gem. § 2 Betriebskostenverordnung-BetrKV in
der jeweils geltenden Fassung. Die monatliche
Verbrauchsgebühr beträgt je Benutzer/Benutzerin 127,51 €.
4)
Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand
gemäß § 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6
Abs. 2 KAG hiervon unberührt.
5)
Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, ab dem der
gebührenpflichtigen Person die
Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die
Gebührenpflicht enden mit dem Tag der
Übergabe und Abnahme der zugewiesenen
Unterkunft an bzw. durch einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der
Unterkünfte beauftragten Mitarbeiter der Stadt Rheine.
6)
Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich und zwar spätestens bis zum
3. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten.
Besteht die
Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne
gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet.
Einzugs- und
Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet.
7)
Soweit es in diesem Vertrag Regelungslücken in Bezug auf die erhobenen
Benutzungsgebühren gibt, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des
KAG
§
5 Betreten der Unterkünfte
1)
Die Mitarbeiter des Fachbereichs 3- Recht und Ordnung- sind berechtigt,
die Unterkünfte nach Absprache mit der Benutzerin/dem Benutzer zu betreten. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten
werden.
Die Stadt behält
für diesen Zweck einen Zimmer- bzw. einen Unterkunftsschlüssel zurück.
§
6 Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am XX.XX.2019 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig