Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

I/B/2669

 

Herr Löcken fragt nach, ob die Planungen mit den Anwohnern besprochen worden seien.

 

Herr Schörer antwortet, dass die Anwohner mit einbezogen wurden. Diese Planänderung erfolge auf Grund der Beschlusslage im Bauausschuss. An einer Stelle bestehe noch Gesprächsbedarf. Sollte sich der Anlieger weiterhin unkooperativ zeigen, müsste der Radweg an der Stelle ausgespart werden.

 

Herr Dewenter bittet um eine Begriffserklärung. Auf der Seite 2 der Begründung unter dem Punkt Planänderung zu a) steht das Wort „Aufschaltung“. Was ist damit gemeint?

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Begründung wurde überarbeitet und das Wort „Aufschaltung“ wurde durch das Wort „Ausweitung“ ersetzt.


Beschluss:

 

I.     Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 270, Kennwort: „Lambertiring/Paschenaustraße“, der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Diese Änderung bezieht sich auf 2 Bereiche innerhalb der Paschenaustraße, und zwar

 

Änderungsbereich a)       Paschenaustraße in Höhe der Gebäude Elsenweg 4 und

                                      Paschenaustraße 26 (betroffen sind die Flurstücke 167 und 179, Flur 37, Gemarkung Rheine rechts der Ems)

 

Änderungsbereich b)       Paschenaustraße in Höhe des Gebäudes Paschenaustraße 37

 

Die beiden Änderungsbereiche sind in der Plandarstellung gekennzeichnet.

 

 

II.   Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [FFH-Gebiete] und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der o. g. Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.  Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 270, Kennwort: „Lambertiring/Paschenaustraße“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig