I/A/1895
Nachdem Herr Roloff über die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes im Sportausschuss berichtet hat, bedankt sich Herr Niehues bei allen, die an diesem Beschlussvorschlag nach einem langwierigen und zähen Prozess mitgewirkt hätten. Der ursprüngliche Gedanke des Nutzungsentgeltes für Sportstätten sei das Erzielen neuer Finanzquellen gewesen. Daraus entstanden sei aber mehr Gerechtigkeit zwischen den Sportvereinen, die städtische Sportanlagen nutzen bzw. vereinseigene Sportstätten unterhalten würden. Das Entgelt sei für die Sportvereine, die städtische Sportanlagen nutzen würden, nicht unzumutbar. Im Gegenzug würden die Vereine, die vereinseigene Sportanlagen unterhalten müssten, einen geringen Ausgleich erhalten. Um den Vereinen mit eigenen Sportstätten einen noch höheren Zuschuss, z. B. 35 %, zukommen zu lassen, müsste das Nutzungsentgelt für städtische Sporteinrichtungen noch erheblich erhöht werden. Die CDU-Fraktion schlage vor, zunächst das Ergebnis aus der vom Sportausschuss vorgeschlagenen Benutzungsgebühr abzuwarten und dann gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt über die Erhöhung der Unterhaltskosten für Vereine mit vereinseigenen Sportstätten nochmals zu sprechen.
Herr Roscher erklärt die Zustimmung der SPD-Fraktion zum vorliegenden Beschlussvorschlag als dem kleinsten gemeinsamen Nenner. Seine Fraktion vertrete nach wie vor das Ziel, Vereinen mit eigenen Sportstätten die Unterhaltungskosten mit 35 % zu bezuschussen. Dieser Betrag sei erforderlich, damit die Vereine überlebensfähig blieben. Dieses Ziel müsse nicht unbedingt durch die Erhöhung des Nutzungsentgeltes für städtische Sporteinrichtungen sichergestellt werden.
Herr Reiske stellt fest, dass durch den breit angelegten Beteiligungs- und Diskussionsprozess ein gutes Ergebnis erzielt worden sei. Vor allem die Berücksichtigung des Anteils von Kindern und Jugendlichen in den Vereinen bei der Festsetzung des Nutzungsentgeltes sei zu begrüßen.
Herr Holtel unterstützt die Erhebung von Entgelten für die Nutzung städtischer Sporteinrichtungen, die gegenüber den Sportvereinen mit vereinseigenen Anlagen zu mehr Gerechtigkeit führen werde. Sicherlich müsse aufgrund der ständig steigenden Energiekosten zu einem späteren Zeitpunkt die Entgeltbemessung nochmals geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt auf Empfehlung des Sportausschusses, die folgende Benutzungs-
und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine mit Wirkung zum 01.01.2009
einzuführen.
Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten
der Stadt Rheine
§1
Städtische
Sportstätten können Sportvereinen und anderen Nutzern im Sinne der
Sportförderrichtlinien für außerschulische sportliche Zwecke überlassen werden,
wenn dadurch die Bedürfnisse der Schulen nicht beeinträchtigt werden. Die
Nutzung ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Über
die Vergabe der Sportstätten entscheidet der Sportservice, wobei folgende
Priorität festgelegt wird:
1.
Schulsport
2.
Vereine, die
regelmäßig Hallenwettkampfsport betreiben
3.
sonstige
Sportvereine, Stadtsportverband Rheine,
Kreissportbund mit sportlicher Aus- und Weiterbildung
4.
gemäß KJHG
anerkannte Jugendgruppen / Kindergär-
ten,
Weiterbildungseinrichtungen (z. B. VHS)
5.
Gruppen und
EinwohnerInnen im Sinne der Sportför-
derrichtlinien, die nicht unter Punkt 1-4 fallen
Bezüglich
der Punkte 2 und 3 gilt folgende Vergabereihenfolge:
a:
Nutzer mit ganzjähriger Belegung
b:
Nutzer mit halbjähriger Belegung (Sommersaison April – September /
Wintersaison Oktober – März)
c:
Nutzer mit kurzzeitigerer Belegung als unter a und b
§ 2
1. Anträge auf Überlassung von Sportstätten sind bei der
Stadtverwaltung Rheine, Sportservice, schriftlich einzureichen.
Sportvereine haben bei dem erstmaligen Antrag auf
Überlassung einer Sportstätte zu belegen, dass sie im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Rheine eingetragen sind. Der Vereinssitz muss in Rheine sein.
Weiterhin ist die Mitgliedschaft in folgenden
Organisationen nachzuweisen:
◊ anerkanntem Fachverband auf
Landesebene,
der dem
Landessportbund angeschlossen ist,
◊ Stadtsportverband Rheine
2. Bei Einzelveranstaltungen wird ein schriftlicher
Nutzungsvertrag geschlossen. Für die Dauernutzung wird bei der ersten Zuteilung
ein schriftlicher Bescheid erteilt. Auf Anforderung stellt der Sportservice dem
Verein eine Auflistung über seinen Gesamtbelegungsplan aus.
3. Sportvereine und Sportgruppen, die Benutzungszeiten
für Sportstätten beantragen, sind zu Auskünften über den Anteil der
Jugendlichen des Vereins, die Zahl der Mannschaften bzw. Übungsgruppen, über
die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Spielklassen und über die Zahl ihrer
aktiven Sportler gegenüber dem Sportservice verpflichtet.
4. Die Interessen der Vereine und Gruppen, die
sportartspezifisch und wettkampftechnisch auf bestimmte Sportstättengrößen
angewiesen sind, werden bevorzugt berücksichtigt. Vereine, die entsprechende
Sportstätten schon länger nutzen, sollen entsprechend berücksichtigt werden.
§ 3
1.
An Sonn- und
Feiertagen werden die Sportstätten in der Regel nur für den Wettkampfbetrieb
oder ähnliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.
2.
Die Benutzung der
Sportstätten ist nur gestattet, wenn mindestens durchschnittlich regelmäßig 8
Personen aktiv am Sportbetrieb teilnehmen.
3.
In besonders
gelagerten Einzelfällen kann der Sportservice Ausnahmen von den Regelungen nach
Abs. 1 und 2 zulassen. Ausnahmen werden sportspezifisch berücksichtigt.
4.
Innerhalb der
Ferien werden die Sportstätten den Vereinen nach gesonderter Abstimmung mit dem
Sportservice der Stadt Rheine zur Verfügung gestellt. Dabei sind die Wünsche
der Vereine möglichst zu berücksichtigen.
§ 4
Das
Hausrecht außerhalb der Schulsportzeiten obliegt dem Sportservice bzw.
dem Hallen- oder Platzwart. Der Sportservice kann dieses Hausrecht an Nutzer
delegieren.
§ 5
Die
Nutzung und Ordnung in den städtischen Sporteinrichtungen regelt die
„Turnhallenordnung“ und der Merkzettel „Bedingungen bei Überlassung der
Sportstätte“. Diese Regelungen werden jedem Übungsleiter einmalig mit der Bitte
um Beachtung und Einhaltung zugesandt und sind Bestandteil jeder Genehmigung.
§ 6
Für
einen Großteil der Turn- und Sporthallen wurde die so genannte
„Schlüsselverwaltung“ eingeführt. Die Nutzer erhalten vom Sportservice mittels
eines eigenen Vertrages entsprechende Schlüssel für die zu nutzende Sportstätte
und sind selbständig für das Öffnen und Schließen der Sportstätte
verantwortlich.
§ 7
1.
Die Stadt
überlässt dem Nutzer die Sportstätte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie
sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume und Geräte vor Benutzung
auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
überprüfen. Der Nutzer hat sicher zu stellen, dass schadhafte Anlagen und
Geräte nicht benutzt werden. Der Sportservice ist spätestens am nächsten
Arbeitstag über schadhafte Anlagen und Geräte zu unterrichten.
2.
Die Stadt Rheine
übernimmt gegenüber dem Nutzer keinerlei Haftung und Gewährleistung
(ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
3.
Der Nutzer haftet
für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und
Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Er ist auch verpflichtet, für durch
Besucher verursachte Schäden aufzukommen.
4.
Schäden, die auf
normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt
bleibt die Haftung durch die Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren
Zustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
5.
Der Nutzer stellt
die Stadt von Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder
Beauftragten, der Besucher oder sonstiger Dritter seiner Veranstaltungen frei,
die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätten und Geräte
sowie der Zugänge zu diesen stehen. Die Freistellungsverpflichtung des Nutzers
umfasst nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Stadt.
6.
Der Nutzer
verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der
eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen
die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.
§ 8
1.
Der Nutzer hat
bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen,
durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der vom
LandesSportBund NRW für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag
erfüllt diese Bedingung.
2.
Auf Verlangen der
Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die
Prämienzahlung nachzuweisen.
§ 9
1.
Verstößt ein
Nutzer gegen diese Benutzungsordnung, kann die Benutzungserlaubnis auf Zeit
oder für dauernd entzogen werden.
2.
Sportstätten
werden nur solchen Nutzern zur Verfügung gestellt, die sich vorher schriftlich
verpflichten, diese Benutzungsordnung als verbindlich anzuerkennen. Der Nutzer
ist verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer und Besucher zu sorgen.
3.
Der Nutzer
übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Sportlehrkräfte und
Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten.
4.
Nutzer müssen die
Sportstätte in einem besenreinen Zustand verlassen und angefallenen Müll selbst
entsorgen.
§ 10
Für
die Nutzung von städtischen Sportstätten werden folgende Nutzungsentgelte
erhoben:
1.
Turn- und Sporthallen
Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet sich ein
Nutzungsentgelt von 4,00 € für eine Einfachhalle, 6,00 € für eine Zwiefachhalle
und 8,00 € für eine Dreifachhalle. Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im
Gesamtverein verringert sich dieser Stundensatz schrittweise.
Gruppe |
Jugendanteil im Verein (Vorjahr) |
Einfachhalle |
Zweifachhalle |
Dreifachhalle |
Gruppe I |
< 20% |
4,00 € |
6,00 € |
8,00 € |
Gruppe II |
20% - 34% |
3,40 € |
5,10 € |
6,80 € |
Gruppe III |
35% - 50% |
2,80 € |
4,20 € |
5,60 € |
Gruppe IV |
> 50% |
2,20 € |
3,30 € |
4,40 € |
2.
Sportplätze und Leichtathletikanlagen
Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet sich ein
Nutzungsentgelt von 8,00 € für einen Sportplatz (wie Dreifachhalle)
einschließlich der Nutzung von Umkleide- und Sanitärräumen. Je nach Anteil
jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert sich dieser Stundensatz
schrittweise.
Leichtathletikanlagen werden wie eine Zweifachhalle
berechnet. Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert
sich dieser Stundensatz schrittweise.
Es werden generell keine Freistellungen eines
Nutzungsentgeltes gewährt. Ausnahmen bilden Benefizveranstaltungen,
Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. Trainerausbildungen), Kadertraining eines
anerkannten Sportverbandes sowie Meisterschaftsspiele und Turniere.
3.
Schwimmbäder
Bei
den Schwimmbädern handelt es sich nicht um städt. Einrichtungen. Die Bäder
stehen im Besitz der Bäder GmbH (Stadtwerke). Die von der Bäder GmbH in
Rechnung gestellten Nutzungsgebühren sind von den Sportvereinen zu tragen.
Ihnen wird jedoch auf Antrag eine Zuwendung, die den Anteil der jugendlichen
Mitglieder berücksichtigt, gewährt. Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der
Gebührenrechnung der Bäder GmbH abzüglich einer Eigenbeteiligung der
Sportvereine gem. folgender Aufstellung:
Gruppe |
Jugendanteil (Vorjahr) |
Eigenbeteiligung (Stundensatz 16,00 €) |
Gruppe
I |
< 20 % |
16,00 € |
Gruppe
II |
20
– 34 % |
13,60 € |
Gruppe
III |
35
– 50 % |
11,20 € |
Gruppe
IV |
> 50 % |
8,80 € |
§ 11
1. Sportveranstaltungen, zu denen Eintritt erhoben wird,
fallen nicht unter die o. a. Regelungen. Je nach Nutzungsart und Dauer legt der
Sportservice eine entsprechende Gebühr fest.
2. Nutzer, die nicht unter § 1 Ziffer 1 bis 4 fallen,
haben die doppelte Gebühr nach § 10 zu entrichten.
§
12
1. Bei Dauernutzungen werden die Entgelte den Nutzern regelmäßig
im Jahr in Rechnung gestellt. Bei Einzelveranstaltungen sind die Entgelte vor
der Nutzung zu entrichten.
2. Fällt die Nutzung aus Gründen, die die Stadt Rheine zu
vertreten hat, aus, wird auf schriftlichen Antrag des Nutzers das
Nutzungsentgelt anteilig beim nächsten Quartal aufgerechnet.
§ 14
Diese
Regelung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig