Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 1

I/A/0550

 

Herr Dewenter begrüßt Herrn Dipl.-Biol. Conze vom Büro LökPlan und Herrn Ebner vom Büro ASS Hamerla.

 

Herr Schröer erläutert vorab, dass der Bebauungsplan oder Teilflächen des Bebauungsplanes gemäß § 9 (2) Baugesetzbuch erst, nach erfolgter Freistellung von der Widmung, als Bahnfläche Rechtskraft erhält.

 

Herr Kunze stellt anhand einer Powerpoint-Präsentation, den Umweltbericht vor. Er weist darauf hin, dass der Bericht noch nicht vollständig sei, an manchen Punkten würde noch gearbeitet.

 

Herr Löcken merkt an, dass die verkehrstechnische Erschließung des Gewerbegebietes kein Einstieg in die Südtangente seien darf.

 

Herr Niehues führt aus, dass die Stadt Rheine mit der Erschließung von Rheine R und dem IV. Quadranten eine Reaktivierung eines brachliegenden Gewerbegebietes vorantreibe. Dadurch werde Natur an anderen Stellen geschützt.

 

Herr Havers fragt nach, ob die Böschung an der westlichen Seite zur K77 erhalten bleibe.

 

Herr Conze bejaht dies.

 

Herr Löcken spricht sich gegen eine zweigeschossige Bauweise im B-Plan aus.

Herr Löcken merkt an, dass laut B-Plan Betriebswohnungen unzulässig seien. Er fragt nach in welchen Gebieten Betriebswohnungen zulässig sind.

 

Herr Niehues stellt fest, dass Rheine aktuell keine Gewerbeflächen mit Industrieausweisung hat. Nur die Flächen im Norden der Stadt, die gemeinsam mit der Gemeinde Salzbergen entwickelt werden sollen, bieten noch eine derartige Chance. Für eine Stadt wie Rheine ist es wichtig, dass genügend Gewerbeflächen zur Verfügung stehen.

Im Bereich Rheine R besteht die Chance in relativ zentraler Lage ein Gewerbegebiet auszuweisen. Er stimmt Herrn Löcken zu, dass keine zwingende Zweigeschossigkeit festgeschrieben werden sollte und dass man den Bedarf berücksichtigen muss. Aus seiner Sicht ist es jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht schädlich, die Festsetzung so stehen zu lassen, da die Planung erst am Beginn eines vorgeschriebenen Prozesses steht, der in Form eines zweistufigen Beteiligungsverfahrens laufen wird.

 

Herr Grawe begrüßt die Entwicklung von Rheine R als Gewerbegebiet. Durch die Entwicklung der brachliegenden Flächen werde ein Eingriff in freie naturbelassene Flächen verhindert. Die Querspange sei für die Erschließung des Gewerbegebietes notwendig.

 

Herr Niehoff merkt an, dass die FDP der Vorlage nicht zustimmen werde. Nach Meinung der FDP-Fraktion fehle die Nachfrage für die geplanten Gewerbeflächen.

 

Herr Winnemöller weist auf Sicherheitsmängel im südlichen Teil hin und gibt zu bedenken, dass das Gleis 106 möglichst erhalten bleiben sollte.

 

Herr Löcken weist darauf hin, dass innerstädtische Gewerbeflächen dringend gesucht werden, daher verstehe er die Haltung der FDP nicht.

 

Herr Wortmann merkt an, dass ortsansässige Firmen bereit wären ihren Standort zu verlegen, wenn Rheine keine geeigneten Gewerbeflächen zur Verfügung stelle.

 

Herr Thüring fragt nach, ob gewährleistet sei, dass kein Oberflächenwasser auf der Querspange entstehe.

 

Herr Kuhlmann antwortet, dass die Straße über Pumpen entwässert werde.

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

I.       Aufstellungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 307, Kennwort: "Gewerbepark Rheine R", der Stadt Rheine aufzustellen.

 

 

im Norden:            durch die nördliche Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 109, durch eine parallel im Abstand von ca. 30 m nördlich verlaufende Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 109 das Flurstück 489 in der Flur 109 durchschneidend bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109;

 

im Osten:        durch die westliche Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109, durch die westliche Grenze des Flurstücks 423, durch eine ca. 30 m breite Trasse von der westlichen Grenze des Flurstücks 423 bis zur westlichen Grenze des Münsterlanddammes/B 481 das Flurstück 322 durchschneidend, von der westlichen Grenze des Flurstück 422;

 

im Süden:       durch die südliche Grenze der Flurstücke 428, 416 und 413 (Frischebach);

 

im Westen:     durch die westliche Grenze der Flurstücke 413 (Frischebach) und 414, durch die südliche Grenze der Flurstücke 406 und 409, durch die östliche Grenze des Flurstücks 409, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 409 und 406, durch die westliche Grenze des Flurstücks 406, durch die östliche Grenze des Flurstücks 405, durch die südwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die östliche Grenze des Flurstücks 404, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 404, durch die nordwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die westliche Grenze des Flurstücks 426, durch eine ca. 15 m breite Trasse von der westlichen Grenze des Flurstücks 425 bis zur östlichen Grenze der Hauptstraße/K 77 das Flurstück 152 durchschneidend, durch die westliche Grenze des Flurstücks 426, durch die westliche Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 19.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich – falls nicht separat aufgeführt – in der Flur 19. Alle genannten Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Rheine links der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 307, Kennwort: "Gewerbepark Rheine R", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Richtlinien (d.h. öffentl. Bürgerversammlung und anschl. 3-wöchige Anhörung) durchzuführen ist. Während der 3-wöchingen Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig