Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Die Tagesordnungspunkte 13 und 14 werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges gemeinsam beraten.

 

 

I/B/3175

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1       Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 15. Februar 2006

          Ergänzende Stellungnahme vom 16. März 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die angesprochene Verwertung von mineralischen Stoffen einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Für die Aufnahme einer entsprechenden textlichen Festsetzung fehlt damit die gesetzliche Grundlage.

 

Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall eine Inanspruchnahme von nicht versiegelten Flächen unumgänglich ist: Die Erweiterung des vorhandenen Autohauses kann nur unter Einbeziehung angrenzender Flächen erfolgen. Das angesprochene Flächenrecycling würde eine vollständige Verlagerung des Betriebes an einen anderen Standort erfordern und ist deshalb auszuschließen.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass innerhalb des Plangebietes der Altstandort „ehem. Tankstelle“ Holländer, Hauptstraße 100“ liegt. Ein diesbezüglicher Hinweis wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Eine Kennzeichnung in der zeichnerischen Darstellung erfolgt wegen der geringen Belastung nicht.

 

Die geforderte Erstbewertung der noch im Betrieb befindlichen Werkstatt wird in Absprache mit dem Kreis Steinfurt als untere Bodenschutzbehörde durchgeführt. Die Ergebnisse werden spätestens zum ggf. zu fassenden Satzungsbeschluss in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erschließung nur über die bereits vorhandene, im Bebauungsplanentwurf gekennzeichnete Zufahrt erfolgen kann. Über die Erweiterungsmöglichkeit und die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Straßenbauamt ist der Eigentümer informiert worden.

 

Es wird festgestellt, dass die überbaubaren Flächen so festgesetzt sind, dass ein Mindestabstand von 10,00 m zwischen Gebäuden und Fahrbahnrand eingehalten wird. Die Einhaltung dieses Mindestabstandes zwischen Fahrbahnrand und sonstigen baulichen Anlagen, wie etwa Werbeanlagen, und der geforderte Abstand von 6,00 m zu Zäunen wird über eine textliche Festsetzung gesichert.

 

Der Forderung nach einem Mindestabstand zwischen Fahrbahnrand und Stellflächen für Fahrzeuge von 10,00 m wird über die Reduzierung der Stellplatzfläche berücksichtigt. Ergänzend wird eine entsprechende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

2.2    Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Hembergener
Straße 10, 48369 Saerbeck;

Stellungnahme vom 13. Februar 2006.

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen keine Bedenken bestehen, sofern die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe in ihrem Bestand und ihrer alsbaldigen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. Es wird festgestellt, dass von den Inhalten des Bebauungsplanes zur planungsrechtlichen Absicherung der Erweiterungsabsichten des bereits in der Örtlichkeit vorhandenen Kfz-Betriebes keine neuen Emissionsbeschränkungen für die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe ausgehen: die landwirtschaftlichen Betriebe müssen bereits zum jetzigen Zeitpunkt ihre Emissionen auf die in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnhäuser im Außenbereich und auf den laufenden Betrieb des Autohauses abstellen und die entsprechenden Richtwerte der TA Lärm bzw. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) einhalten. Die Einhaltung dieser Richtwerte ist auch bei möglichen Erweiterungen bzw. Tieraufstockungen der angesprochenen landwirtschaftlichen Betriebe nachzuweisen.

 

Durch die Inhalte des Bebauungsplanes ergibt sich hinsichtlich der zulässigen Emissionen für die benachbarten Landwirte eine Verbesserung der Situation: Für den Betrieb des Autohauses Holländer wird ein Sondergebiet festgesetzt, in dem nur die direkt genannten Nutzungen zulässig sind. Wohnungen, auch für Betriebseigentümer oder Aufsichtspersonal, für die gegenwärtig ggf. eine Baugenehmigung zu erteilen wäre, werden damit zukünftig ausgeschlossen. In der GIRL wird für Gewerbe- und Industriegebiete maximal ein zulässiger Immissionswert von 0,15 vorgezeichnet. Somit wird eine relative flächenbezogene Häufigkeit der Geruchsstunden von 15% der Jahresstunden für zumutbar gehalten. Der Richtwert von 15 berücksichtigt, dass in Gewerbe- und Industriegebieten entsprechend der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter zugelassen werden können. Der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch vermindert sich, wen wie im vorliegenden Fall, durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan das ausnahmsweise zulässige Wohnen ausgeschlossen wird. Hinsichtlich der Beurteilung der Emissionen der benachbarten Landwirte ist daher zukünftig – nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 25 – von einer höheren Belastungsgrenze für den Betrieb Holländer auszugehen.

 

2.3    Energie- und Wasserversorgung Rheine, 48427 Rheine

Stellungnahme vom 13. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Stromversorgung bis maximal 50 kW bereitgestellt werden kann. In einem mündlichen Gespräch ist der vom zukünftigen Bauherrn beauftragte Architekt hierüber informiert worden.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht an das Strom- und Erdgasnetz der EWR angeschlossen ist und dass damit auch kein Löschwasser zur Verfügung gestellt werden kann. Auch hierüber ist der vom Autohaus Holländer beauftragte Architekt informiert worden. Im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung muss der Bauherr ein Brandschutzkonzept vorlegen, sodass der Brandschutz gesichert wird. Auch die Versorgung mit Trinkwasser ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

2.4    RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice, Freistuhl 7, 44137 Dortmund;

Stellungnahme vom 23. Januar 2006

Ergänzende Stellungnahme vom 23. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der südwestliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes vom Schutzstreifen einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung tangiert wird. Der Schutzstreifen wird in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Die genannten Vorgaben für das Anpflanzen innerhalb des Schutzstreifens werden in den Textteil des Bebauungsplanentwurfes übernommen.

 

Ergänzende Stellungnahme:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die im Schutzstreifen befindlichen Stellflächen für Pkws grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die genannten Auflagen werden in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen.

 

 

2.5    Landwirtschaftlicher Kreisverband Steinfurt, Hembergener
Straße 10, 48369 Saerbeck;

Stellungnahme vom 13. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Landwirtschaftliche Kreisverband Steinfurt die Interessen von Herrn Klaus Wegmann wahrnimmt. Herr Wegmann betreibt in unmittelbarer Nähe der geplanten Erweiterung des Autohauses Holländer einen Haupterwerbsbetrieb.

 

Die Interessen sowohl des Betriebes von Herrn Wegmann als die der übrigen benachbarten Landwirte werden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 berücksichtigt. Insbesondere in Hinblick auf mögliche Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebe ist festzustellen, dass in der Umgebung der in Frage stehenden landwirtschaftlichen Betriebsstätten bereits Einzelwohnhäuser im Außenbereich vorhanden sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass auch das Autohaus Holländer bereits im Änderungsbereich ansässig ist. Die Bauleitplanung soll nicht die Neuansiedlung sondern lediglich die Erweiterung eines vorhandenen Gewerbebetriebes sichern. Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen auf diese Wohngebäude und den vorhandenen Kfz-Betrieb bereits zum jetzigen Zeitpunkt in ihren Emissionen Rücksicht nehmen und die entsprechenden Richtwerte der TA Lärm bzw. der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) einhalten. Die Einhaltung dieser Richtwerte ist auch bei möglichen Erweiterungsabsichten bzw. Tieraufstockungen seitens der in der Örtlichkeit vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsstätten nachzuweisen. Es ist deshalb nicht erforderlich, die bestehenden Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebe gutachterlich untersuchen zu lassen. Für den Landwirt Wegmann ist festzustellen, dass die projektierte Bauleitplanung kein räumliches Heranrücken des Autohauses Holländer an den landwirtschaftlichen Betrieb beinhaltet, vielmehr weisen die bereits vorhandenen Betriebsgebäude den geringsten Abstand zu der Hofstelle auf, die vorgesehenen Erweiterungsflächen liegen weiter entfernt vom Betrieb Wegmann.

 

Durch die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 25 ergibt sich hinsichtlich der zulässigen Emissionen eine Verbesserung der Situation für die benachbarten Landwirte: Für den Betrieb des Autohauses Holländer wird ein Sondergebiet festgesetzt, in dem lediglich der Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-Zubehör, sowie der Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstatt und ergänzende Dienstleistungen zulässig sind. Wohnungen, auch für Betriebseigentümer oder –leiter bzw. Aufsichtspersonal werden zukünftig ausgeschlossen (gegenwärtig wäre z.B. eine Betriebsleiterwohnung genehmigungsfähig). In der GIRL wird für Gewerbe- und Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 vorgezeichnet. Somit wird eine relative flächenbezogene Häufigkeit der Geruchsstunden von 15% der Jahresstunden für zumutbar gehalten. Der Richtwert von 0,15 berücksichtigt, dass in Gewerbe- und Industriegebieten entsprechend der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden können. Der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch vermindert sich, wenn wie im vorliegenden Fall, durch entsprechende Festsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung das ausnahmsweise zulässige Wohnen ausgeschlossen wird. Hinsichtlich der Beurteilung der Emissionen der benachbarten Landwirte ist daher zukünftig – nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 25 – von einer höheren Belastungsgrenze für den Betrieb Holländer auszugehen. Damit wird ein Ausgleich geschaffen zwischen den Interessen des Autohauses und den möglichen Erweiterungsabsichten/Tieraufstockungsmöglichkeiten der angrenzenden Landwirte.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die Belange des Landwirtes Wegmann im Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes berücksichtigt werden, durch die Inhalte der Bauleitplanung wird der Landwirt gegenüber der derzeitigen Situation nicht schlechter gestellt. Die betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten werden durch die Bauleitplanung für die Erweiterung des Autohauses Holländer gegenüber der bestehenden Situation nicht eingeschränkt.

 

Zu der angesprochenen Stellplatzproblematik ist anzumerken, dass durch die Inhalte der Bauleitplanung lediglich die entsprechenden Flächen im Bebauungsplan gesichert werden. Erst im Rahmen der ggf. zu erteilenden Baugenehmigung für die Erweiterung des Autohauses wird auf die exakte Anzahl von Stellplätzen für Besucher und Mitarbeiter geachtet. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht möglich. Die Einhaltung der Stellplatzregelung aus der Baugenehmigung ist ebenfalls nicht durch Inhalte der Bauleitplanung zu regeln. Hier ist vielmehr – bei Nichtbeachtung – auf ordnungsbehördliche Maßnahmen zu verweisen.

 

2.6    Staatliches Umweltamt Münster, Postfach 8440, 48045 Münster;

Stellungnahme vom 3. März 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Staatlichen Umweltamtes keine Anregungen insbesondere aus der Sicht des Immissionsschutzes vorgetragen werden.

 

2.7    Deutsche Telekom, Technikniederlassung Oldenburg, Pappel-
straße 6, 48431 Rheine;

Stellungnahme vom 28. Februar 2006

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

Es wird festgestellt, dass die Deutsche Telekom im Plangebiet Telekommunikationseinrichtungen betreibt. Die entsprechenden Trassen werden in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

 

2.8    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 25, Kennwort: "Hauptstraße/Am Spieker", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:          durch die Straße Am Spieker;

im Osten:            durch den Erschließungsweg zum landwirtschaftlichen Betrieb Storm’s Hof/Feldstraße 15 das Flurstück 483 durchschneidend und dessen Verlängerung in südlicher Richtung,

im Süden:           durch eine Verbindung zwischen der Verlängerung des Erschließungsweges zum landwirtschaftlichen Betrieb Storm’s Hof/Feldstraße 15 in westlicher Richtung bis zur Hauptstraße/K 77 das Flurstück 483durchschneidend;

im Westen:         durch die Hauptstraße/K 77.

 

Das genannte Flurstück liegt in der Flur 20, Gemarkung Rheine links der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan und im Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig festgelegt,

 

Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

 


Abstimmungsergebnis:           15  Ja-Stimmen

                                             1    Nein-Stimme

                                             1    Enthaltung

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