Herr van Wüllen stellt die Vorlage vor.

 

Herr Jansen fragt, ob die Stadt Rheine oder ein anderer Träger öffentlichen Rechts Eigentümer der Fläche sei.

 

Herr van Wüllen teilt mit, dass die Fläche nicht im Eigentum der Stadt Rheine liege. Es handle sich um Privateigentum. Mehr könne man aus rechtlichen Gründen öffentlich dazu nicht sagen.

 

Herr Jansen fragt, ob es ähnlich wie bei den Windparkanlagen auch schon Bürger-Solarparkanlagen gebe.

 

Herr van Wüllen erklärt, dass er von solchen Projekten bislang noch nichts gehört habe. Das liege vermutlich daran, dass die Windenergie der Solarenergie um einige Jahre voraus sei. Gänzlich ausschließen könne er allerdings nicht, dass es solche Projekte schon gebe.


Beschlüsse:

 

I.     Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 01).

 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig

 

 

II.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.)

 

Der räumliche Änderungsbereich wird wie folgt begrenzt:

 

Im Nordosten:           durch den Streckenverlauf der Zugverbindung Hamm – Emden
Im Südosten:             durch ein Waldstück
Im Süden:                   durch die Straße Schüttorfer Damm
Im Nordwesten:         durch die Landesgrenze zu Niedersachsen

 

Der Geltungsbereich der Planung wird durch die Flurstücke 100 – 109 definiert. Die genannten Flurstücke befinden sich allesamt in der Flur 2 in der Gemarkung Rheine l. d. Ems.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig