I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz stimmt dem Antrag auf Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.12, Kennwort: „Bültstiege 15“, der Stadt
Rheine zu.
II Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12, Kennwort: "Bültstiege 15", der Stadt Rheine aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch
die nordöstliche Grenze der Straße Bültstiege,
Im Osten: durch die südöstliche Grenze des
Flurstückes 813,
Im Süden: durch die südwestlichen Grenzen der
Flurstücke 813 und 815,
im Westen: durch die nordwestliche Grenze des
Flurstückes 813.
Die
zur Bebauung zur Verfügung stehende Fläche befindet sich auf den Flurstücken
813 und 815. Die genannten Flurstücke befinden sich allesamt in der Flur 170
der Gemarkung Rheine-Stadt.
Der
räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch
eindeutig festgelegt.
III
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 13, Kennwort: "Bültstiege 15", der Stadt Rheine eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.
Die
öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche
Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit
im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während
dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Begründung:
A Hintergrund
Anlass der Planung
ist die Absicht eines privaten Investors, das bestehende Einfamilienhaus auf
dem Grundstück Bültstiege 15 abzubrechen und das Grundstück mit einem Wohn- und
Geschäftshaus zu bebauen. Der Eigentümer der Flächen hat im Oktober 2022 einen
Antrag auf Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eingereicht (siehe
Anlage 1).
Der bestehende
Bebauungsplan 208, Kennwort Bürgerzentrum (Stand 4. Änderung) ermöglicht zwar
bereits eine Bebauung, die über das bestehende Einfamilienhaus hinausgeht
(MK-Gebiet, II-geschossig, offene Bauweise, GRZ 1,0, GFZ 1,6, 40° Dachneigung),
stellt aber mit seiner überbaubaren Fläche in einer Tiefe von 16m keine
standortadäquate Nutzbarkeit für das Grundstück dar.
Mit Beschluss des
Bauausschusses vom 12.09.2019 (Vorlage 304/19) ist festgelegt worden, dass die
Planungsvariante „Bernburgpark“ Grundlage der weiteren Planung und Entwicklung
zur Umgestaltung des innerstädtischen Bernburgplatzes sein soll. Bestandteil
dieser Planung ist die klare Abgrenzung zwischen dem zukünftigen Park und der
zukünftig möglichen Grundstücksbebauung im Bereich Bültstiege 15. Diese soll in
gerader Verlängerung der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 649
bis zur öffentlichen Verkehrsfläche „Bültstiege“ (Flurstück 655) verlaufen.
Der
geplante Standort ist städtebaulich gut geeignet, da er im innerstädtischen
Bereich rechts der Ems liegt und damit eine Nachverdichtung im Innenbereich
ermöglicht. Durch städtische Vorgaben wird sichergestellt, dass es sich um
eine im Innenstadtbereich verträgliche Bebauung handelt. Ebenso werden die
Aspekte der angrenzenden Ems sowie des Baumschutzes im weiteren Verfahren
sensibel behandelt.
Aufgrund
der zuvor genannten Punkte wird dieser Bauleitplan als Maßnahme der
Innenentwicklung angesehen. Als Nachverdichtungsprojekt wird hier letztlich
auch ein Beitrag zur Schonung des unbebauten Außenbereichs erbracht.
Entsprechend wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewandt.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus drei Regelungselementen:
- dem Vorhaben- und Erschließungsplan
- dem Durchführungsvertrag sowie
- dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Wesentlicher
Teil eines derartigen Planes ist der Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB.
Der
Vorhabenträger übernimmt auf Grund des Durchführungsvertrages die
Verpflichtung, auf der Grundlage des von ihm vorgelegten und mit der Stadt
Rheine abgestimmten sowie in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommenen
Konzeptes (Vorhaben- und Erschließungsplan) das Vorhaben auf eigenen Kosten
innerhalb eines vertraglichen Zeitraums und nach vertraglicher näher bestimmten
Vorgaben zu verwirklichen, insbesondere auch die städtebauliche erforderlichen
Erschließungsanlagen herzustellen und zu finanzieren.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan ist ohne Durchführungsvertrag nicht
rechtswirksam.
Der
Durchführungsvertrag ist jedoch – anders als der Vorhaben- und
Erschließungsplan – nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Der
Durchführungsvertrag ist zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Rheine vor
dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu schließen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann nur beschlossen werden, wenn auch der
Durchführungsvertrag unterzeichnet vorliegt.
B Planung
Der Eigentümer des
Grundstückes hat mit dem Antrag auf Einleitung des Bauleitplanverfahrens eine
Planung vorgelegt, die grundsätzlich der Planungsgrundlage der Freiraumplanung
entspricht (siehe Anlage 3). Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu
schaffen, soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 12, Kennwort: „Bültstiege
15“ aufgestellt werden. Der Geltungsbereich ist dem beigefügtem Übersichtsplan
(siehe Anlage 2) zu entnehmen.
Die Planung sieht
ein drei- bis viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus vor, das zusätzlich über
ein Staffelgeschoss verfügt. Somit erreicht das Gebäude eine Maximalhöhe von
15,75 m entlang der Bültstiege. Im rückwärtigen Bereich fällt die
Gebäudehöhe Richtung Emsufer ab.
Im Erdgeschoss
sind Büroflächen angedacht, die oberen Geschosse dienen der Wohnnutzung. Die
nachzuweisenden Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht, die über
die Ostseite des Grundstückes angefahren wird.
Eine Abstimmung
bezüglich der Dimensionierungen, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhen,
steht noch aus. Es ist vorgesehen, die Planung im nächsten Gestaltungsbeirat zu
erörtern (09.11.2022), um hier diesbezügliche Hinweise und Empfehlungen zu
erhalten. Insbesondere bei der Geschossigkeit und dem Verlauf der Höhen hat die
Stadtplanung Diskussionsbedarf. Ebenso soll mit dem Vorhabenträger im weiteren
Verfahren eine Dach- und/oder Fassadenbegrünung abgestimmt werden.
Der Baumbestand
auf dem Flurstück 813 ist weitestgehend zu erhalten. In Abstimmung mit der
Grünplanung werden die Auswirkungen auf die Gehölze geprüft. Für einzelne, zu
rodende Bäume sind seitens des Investors entsprechende Ausgleichsmaßnahmen zu
erfüllen. Diese werden im weiteren Verlauf der Planung mit der Fachabteilung
abgestimmt.
C Auswirkungen
auf den kommunalen Klimaschutz
Durch die
Realisierung der Planung wird sich der Ausstoß klimaschädlicher Gase,
insbesondere von CO2, geringfügig erhöhen durch
- die Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Gebiet
(aufgrund von Neubauten) und
- die Herstellung und den Transport von
Baustoffen.
Im Vergleich zu
einer Bebauung am Ortsrand trägt die geplante Bauleitplanung jedoch dazu bei,
einen weiteren Flächenverbrauch einzudämmen und bereits vorhandene
Infrastrukturen im Sinne einer Innenentwicklung zu nutzen. Dadurch kann vor
allem das Prinzip der kurzen Wege umgesetzt werden und einen Beitrag zur
Reduzierung des CO2-Ausstoßes leisten.
Ein weiterer
klimabeeinflussender Faktor ist die Versiegelung. Eine Versiegelung im
Plangebiet führt zu
- einer geringfügig reduzierten
Grundwasserneubildung,
- einer geringfügigen Verringerung der
Rückhaltung von Niederschlagswasser und
-
in einem
geringfügigen Ausmaß den Verlust klimaausgleichender Vegetationsflächen.
Durch die
zukünftig geplante Festsetzung einer verbindlichen Grundflächenzahl wird die
Versiegelung und Bebauung der Grundstücke nachhaltig und in einem verträglichen
Maß geregelt. Zwar ermöglicht der bestehende Bebauungsplan 208, Kennwort
Bürgerzentrum (Stand 4. Änderung) für das heutige Grundstück Bültstiege 15 eine
Vollversiegelung (GRZ 1,0). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der
Versiegelungsgrad auf dem Grundstück gegenüber dem tatsächlichen Ist-Zustand
erhöhen wird.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens
Anlage 2: Übersichtsplan
Anlage 3: Planung des Vorhabenträgers