Betreff
Stadtsparkasse Rheine – Verwendung des Jahresüberschusses 2021
Vorlage
480/22
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt – vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Rheine - gem. § 8 Abs. 2 Buchstabe. g) Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) entsprechend § 25 Abs. 1 Buchstabe b) SpkG NW vom Jahresüberschuss/Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 1.391.859,16 EUR einen Teilbetrag in Höhe von 600.000 EUR an den Träger im Sinne von § 25 Abs. 3 SpkG NW auszuschütten.

 


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat auf Empfehlung des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse Rheine in seiner Sitzung am 21. Juni 2022 entschieden, einen Teilbetrag des Jahresüberschusses/Bilanzgewinns in Höhe von 791.859,16 EUR entsprechend § 25 Abs. 1 Buchst. c SpkG NRW in die Sicherheitsrücklage einzustellen. Die Entscheidung über die Verwendung des danach verbleibenden Teils (600.000 EUR) sollte erst im Dezember 2022 getroffen werden (Vorlage 247/22).

 

Diese Entscheidung ergeht aufgrund der Sitzungsterminierung vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsrats am 9. Dezember 2022.

 

Gegenüber der beschlossenen Ausschüttung reduziert sich der im städtischen Haushalt berücksichtigungsfähige Betrag aufgrund des Abzugs der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags.