Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt – vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des
Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Rheine - gem. § 8 Abs. 2 Buchstabe. g)
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) entsprechend § 25 Abs. 1
Buchstabe b) SpkG NW vom Jahresüberschuss/Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021
in Höhe von 1.391.859,16 EUR einen Teilbetrag in Höhe von 600.000 EUR an den
Träger im Sinne von § 25 Abs. 3 SpkG NW auszuschütten.
Begründung:
Der Rat der Stadt
Rheine hat auf Empfehlung des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse Rheine in
seiner Sitzung am 21. Juni 2022 entschieden, einen Teilbetrag des
Jahresüberschusses/Bilanzgewinns in Höhe von 791.859,16 EUR entsprechend § 25
Abs. 1 Buchst. c SpkG NRW in die Sicherheitsrücklage einzustellen. Die
Entscheidung über die Verwendung des danach verbleibenden Teils (600.000 EUR)
sollte erst im Dezember 2022 getroffen werden (Vorlage 247/22).
Diese Entscheidung
ergeht aufgrund der Sitzungsterminierung vorbehaltlich einer entsprechenden
Entscheidung des Verwaltungsrats am 9. Dezember 2022.
Gegenüber der
beschlossenen Ausschüttung reduziert sich der im städtischen Haushalt
berücksichtigungsfähige Betrag aufgrund des Abzugs der Kapitalertragsteuer und
des Solidaritätszuschlags.