Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-,
Digital und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt
Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015
Aufgrund der §§
18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW.
S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch
Art. 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), und des § 8 Abs. 1
und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), und des
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art.
1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt
Rheine durch Beschluss vom ___________________ folgende Änderungssatzung
erlassen:
Artikel 1
Die
Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgenden
Paragraphen ergänzt:
„§ 6 a Sharing-Angebote
Sharing-Angebote aus dem Mobilitätssektor
(wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen
Straßenraum bereitgestellt werden, können, insbesondere um die Beeinträchtigung
des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente beschränkt
werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der
Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Rheine
beziehen.“
Artikel 2
Die tabellarische
Übersicht der Anlage 1B (Übersicht der Gebühren) zur Sondernutzungssatzung der
Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgende lfd. Nr. ergänzt:
lfd. Nr. |
Art der
Sondernutzung |
Bemessungs-grundlage |
Gebühren- zone I in € |
Gebühren- zone II in € |
Gebühren- zone III in € |
2a. |
Sharing Angebote aus dem Mobilitätssektor
(z.B. E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum
in definierten Zonen bereitgestellt werden |
m²/tgl. |
0,16 |
0,10 |
0,10 |
Artikel 3
In der
tabellarischen Übersicht der Anlage 1B (Übersicht der Gebühren) zur
Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird unter der
lfd. Nr. 2 der Text im Bereich „Art der Sondernutzung“ wie folgt geändert:
lfd. Nr. |
Art der Sondernutzung |
Bemessungs-grundlage |
Gebühren- zone I in € |
Gebühren- zone II in € |
Gebühren- zone III in € |
2 |
Abstellen von
Gegenständen, Fahrzeugen und Containern sowie Lagerung von Stoffen |
m²/tgl. |
0,16 |
0,10 |
0,10 |
Artikel 4
Diese 4.
Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Begründung:
Gegenstand der
Änderung der Sondernutzungssatzung ist der Betrieb von Elektrokleinstfahrzeugen
z.B. elektrische Tretroller, Elektroräder oder Segways etc., für die, mit
Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15.06.2019, die
Voraussetzungen geschaffen wurden, damit diese am Straßenverkehr teilnehmen
können.
Übergangsweise
wurde ein Testbetrieb dieser Fahrzeuge und die Zusammenarbeit zwischen dem
E-Tretroller-Anbieter TIER und der Stadt Rheine mittels einer
Qualitätsvereinbarung und einer befristeten Sondernutzungserlaubnis zum
Abstellen von Gegenständen in Straßenraum geregelt. Die befristete Testphase
endet am 31.12.2022 und soll nunmehr durch die Änderung der
Sondernutzungssatzung auf eine rechtlich breitere Basis gestellt werden.
Für das Erstellen
einer spezifischen Satzungsregelung für den Betrieb von E-Tretrollern spricht
auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes in Nordrhein-Westfalen.
Dieses hatte entschieden, dass das Abstellen von Leihrädern und E-Tretrollern
oder anderen Elektrokleinstfahrzeugen eine Sondernutzung darstelle. Kommunen
können somit die Nutzung und das Abstellen von Leihrädern und E-Tretrollern
oder -Scootern per Sondernutzungsatzung regeln.
Die bisherige
Regelung der lfd. Nr. 2 der Gebührenübersicht führte dazu, dass das Abstellen
von Gegenständen, Fahrzeugen und Containern im öffentlichen Verkehrsraum für
die Dauer von bis zu 48 Stunden erfolgte, ohne dass die Ordnungsbehörde davon
Kenntnis haben musste. Da durch die Ordnungsbehörde somit nicht die Sicherheit
und Leichtigkeit des Straßenverkehrs vor Ort überprüft werden konnte, kam es in
der zurückliegenden Zeit mehrfach zu Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung
und zu Verkehrsbehinderungen. Außerdem gab es in der Vergangenheit immer wieder
Schwierigkeiten, weil Fahrzeuge oder Container missbräuchlich länger abgestellt
worden sind, ohne bei der Ordnungsbehörde angezeigt zu werden.
Um die Sicherheit
und Leichtigkeit des Straßenverkehrs besser gewährleisten zu können, wird die
Sondernutzungssatzung aus vorgenannten Gründen dahingehend abgeändert, dass die
48-Stunden-Regelung gestrichen wird. Somit wird das kurzfristige Abstellen von
Gegenständen, Fahrzeugen und Containern im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt
Rheine künftig neben der Anzeigepflicht auch ab dem ersten Tag kostenpflichtig.
Anlagen:
Anlage 1: Satzung Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - 4.Änderung