Betreff
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015
Vorlage
486/22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Haupt-, Digital und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):

 

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015

 

Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ___________________ folgende Änderungssatzung erlassen:

 

 

Artikel 1

Die Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgenden Paragraphen ergänzt:

 

㤠6 a Sharing-Angebote

 

Sharing-Angebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können, insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Rheine beziehen.“

 

 

Artikel 2

Die tabellarische Übersicht der Anlage 1B (Übersicht der Gebühren) zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgende lfd. Nr. ergänzt:

 

lfd. Nr.

 

Art der Sondernutzung

Bemessungs-grundlage

Gebühren-

zone I in €

Gebühren-

zone II in €

Gebühren-

zone III in €

2a.

Sharing Angebote aus dem Mobilitätssektor (z.B. E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum in definierten Zonen bereitgestellt werden

 

m²/tgl.

 

0,16

 

0,10

 

0,10

Artikel 3

In der tabellarischen Übersicht der Anlage 1B (Übersicht der Gebühren) zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird unter der lfd. Nr. 2 der Text im Bereich „Art der Sondernutzung“ wie folgt geändert:

 

lfd. Nr.

 

Art der Sondernutzung

Bemessungs-grundlage

Gebühren-

zone I in €

Gebühren-

zone II in €

Gebühren-

zone III in €

2

Abstellen von Gegenständen, Fahrzeugen und Containern sowie Lagerung von Stoffen auf die Dauer von mehr als 48 Stunden, soweit die folgenden Nummern des Tarifes keine andere Regelung enthalten

 

m²/tgl.

 

0,16

 

0,10

 

0,10

 

 

Artikel 4

Diese 4. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

 


Begründung:

Gegenstand der Änderung der Sondernutzungssatzung ist der Betrieb von Elektrokleinstfahrzeugen z.B. elektrische Tretroller, Elektroräder oder Segways etc., für die, mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15.06.2019, die Voraussetzungen geschaffen wurden, damit diese am Straßenverkehr teilnehmen können.

Übergangsweise wurde ein Testbetrieb dieser Fahrzeuge und die Zusammenarbeit zwischen dem E-Tretroller-Anbieter TIER und der Stadt Rheine mittels einer Qualitätsvereinbarung und einer befristeten Sondernutzungserlaubnis zum Abstellen von Gegenständen in Straßenraum geregelt. Die befristete Testphase endet am 31.12.2022 und soll nunmehr durch die Änderung der Sondernutzungssatzung auf eine rechtlich breitere Basis gestellt werden.

Für das Erstellen einer spezifischen Satzungsregelung für den Betrieb von E-Tretrollern spricht auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes in Nordrhein-Westfalen. Dieses hatte entschieden, dass das Abstellen von Leihrädern und E-Tretrollern oder anderen Elektrokleinstfahrzeugen eine Sondernutzung darstelle. Kommunen können somit die Nutzung und das Abstellen von Leihrädern und E-Tretrollern oder -Scootern per Sondernutzungsatzung regeln.

 

Die bisherige Regelung der lfd. Nr. 2 der Gebührenübersicht führte dazu, dass das Abstellen von Gegenständen, Fahrzeugen und Containern im öffentlichen Verkehrsraum für die Dauer von bis zu 48 Stunden erfolgte, ohne dass die Ordnungsbehörde davon Kenntnis haben musste. Da durch die Ordnungsbehörde somit nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs vor Ort überprüft werden konnte, kam es in der zurückliegenden Zeit mehrfach zu Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und zu Verkehrsbehinderungen. Außerdem gab es in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten, weil Fahrzeuge oder Container missbräuchlich länger abgestellt worden sind, ohne bei der Ordnungsbehörde angezeigt zu werden.

Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs besser gewährleisten zu können, wird die Sondernutzungssatzung aus vorgenannten Gründen dahingehend abgeändert, dass die 48-Stunden-Regelung gestrichen wird. Somit wird das kurzfristige Abstellen von Gegenständen, Fahrzeugen und Containern im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Rheine künftig neben der Anzeigepflicht auch ab dem ersten Tag kostenpflichtig.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Satzung Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - 4.Änderung