Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Alternative 1:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Hundesteuersatzung, wobei die Höhe der Steuersätze (§ 2) nicht an den Lebenshaltungsindex angepasst werden soll, d.h. die Steuersätze in der bisherigen Höhe beibehalten werden sollen.

 

 

Alternative 2:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Hundesteuersatzung.

 

 

Hundesteuersatzung

der Stadt Rheine

vom ____. Dezember 2022

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ___ Dezember 2022 die Hundesteuersatzung beschlossen.

 

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht

(1)           Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Rheine.

 

(2)           Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung einzieht. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

(3)           Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

 

 

 

 

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

(1)           Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

 

             a) für den ersten Hund                                                                                           78,00 €

             b) für den zweiten Hund                                                                                     100,80 €

             c) für jeden weiteren Hund                                                                               122,40 €

             d) für den ersten gefährlichen Hund                                                              586,80 €

             e) für den zweiten gefährlichen Hund                                                           663,60 €

             f) für jeden weiteren gefährlichen Hund                                                     736,80 €

 

             Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

(2)           Gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben d, e und f sind solche Hunde,

 

a)       die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;

b)       die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;

c)        die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;

d)       die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

 

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen

 

1.              Pitbull Terrier

2.              American Staffordshire Terrier

3.              Staffordshire Bullterrier

4.              Bullterrier

5.              Alano

6.              American Bulldog

7.              Bullmastiff

8.              Mastiff

9.              Mastino Espanol

10.          Mastino Napoletano

11.          Fila Brasileiro

12.          Dogo Argentino

13.          Rottweiler

14.          Tosa Inu

 

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

 

 

 

 

§ 3

Steuerbefreiung

(1)           Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Rheine aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

 

(2)           Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen.

 

(3)           Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die

 

a)       an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden

 

oder

 

b)       als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

 

 

(4)           Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach dem Absatz 2 nicht gewährt.

 

 

§ 4

Allgemeine Steuerermäßigung

(1)           Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

 

a)       Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,

 

b)       Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

 

c)        Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind. Als landwirtschaftliche Anwesen gelten Betriebe, welche Ackerbau, Tierzucht, Obst- und Gemüse- oder Pflanzenanbau betreiben. Der Hund muss für den Einsatz als Wachhund geeignet sein.

 

d)       Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB II) erhalten. Die Ermäßigung wird nur für den ersten Hund gewährt. Für jeden weiteren Hund gelten die jeweils einschlägigen Bemessungsvorschriften dieser Satzung.

 

(2)           Eine Steuerbefreiung für das erste Jahr wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter vom Tierschutzverein Rheine und Umgebung e. V. aus dem Tierheim „Rote Erde“ übernommen hat. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Übernahme zur Hundesteuer angemeldet werden und als Nachweis der Tiervermittlungsvertrag vorgelegt wird.

 

(3)           Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.

 

 

§ 5

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1)           Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

 

(2)           Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Rheine zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, welche für die Prüfung der Steuervergünstigung erforderlich sind. Werden diese Unterlagen auch nach gesonderter Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, so ist der Antrag abzulehnen. Steuerermäßigungen nach § 4 Abs. 1 d) werden nur für nachgewiesene Zeiträume gewährt. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

 

(3)           Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

 

(4)           Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Rheine schriftlich anzuzeigen.

 

 

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)           Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

 

(2)           Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.

 

(3)           Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Rheine endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

 

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1)           Die Steuer wird durch Dauerbescheid nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Der Dauerbescheid ist gültig, bis er durch einen neuen Dauerbescheid ersetzt oder aufgehoben wird.

 

(2)           Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus überwiesen werden. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

(3)           Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

 

 

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

(1)           Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Bei der Anmeldung ist die Rasse bzw. der Typ des Hundes anzugeben.

Sofern dem Hund ein Chip implantiert wurde, ist bei der Anmeldung die Chip-Nr. mitzuteilen.

 

(2)           Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Rheine weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

 

(3)           Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

 

(4)           Die Stadt Rheine kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadt Rheine übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. Entsprechendes gilt auch für mündliche Befragungen.

 

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

(1)           als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

 

(2)           als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,

 

(3)           als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

 

(4)           als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

 

(5)           als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen

§ 8 Abs. 4 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 11. Dezember 2018 außer Kraft.

 

 


Begründung:

 

Die Begründung ist unverändert zur Vorlage 473/22 aus dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss vom 22.11.2022. Die Tabellen in der Anlage 1 und 2 wurden korrigiert.

 

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2a GG, die direkt durch die Kommunen erhoben wird. Die Hundesteuer verfolgt einen ordnungspolitischen Zweck, denn die Zahl der im Stadtgebiet gehaltenen Hunde soll durch die steuerliche Veranlagung begrenzt werden.

 

Die aktuelle Hundesteuersatzung ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung vom 16.12.2014 (Vorlage 394/14) beschlossen, dass alle 4 Jahre eine Beratungsvorlage für eine Hundesteuersatzungsänderung erstellt wird, die unter Anwendung des Verbraucherpreisindex geänderte Steuersätze enthält. Da es keinen spezifischen Index für Steuern und Abgaben gibt, wird der allgemeine Verbraucherpreisindex angewendet. Berücksichtigt wird der Zeitraum von Juli 2018 bis Juni 2022. Die Beträge werden auf den nächsten durch 1,20 € teilbaren Betrag aufgerundet, damit unterjährige Abrechnungen leichter nachvollziehbar sind.

 

Bei Anwendung dieser Regelungen ergibt sich für 2022 eine Steigerung von 12,45 % (Juli 2018=104,4 bis Juni 2022=117,4) und daraus die folgende Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Jahressteuersätze:

 

 

erster Hund

zweiter Hund

weiterer Hund

erster gef. Hund

zweiter gef. Hund

weiterer gef. Hund

bisher

68,40 €

88,80 €

108,00 €

520,80 €

589,20 €

655,20 €

neu

78,00 €

100,80 €

122,40 €

586,80 €

663,60 €

736,80 €

Erhöhung

9,60 €

12,00 €

14,40 €

66,00 €

74,40 €

81,60 €

 

In den Anlagen 1 und 2 werden die Hundesteuerbeträge der Gemeinden im Kreis Steinfurt und gleichgroßer Städte in NRW dargestellt.

Dabei ist zu beachten, dass es in Rheine eine Staffelung der Steuersätze gibt. Bei 3 Hunden werden die Beträge für den ersten, zweiten und dritten Hund einfach addiert. Bei den anderen Städten handelt es sich um Steuersätze, die sich bei mehreren Hunden auch für den ersten und zweiten Hund erhöhen. Bei 3 Hunden wird dann der höhere Steuersatz für alle 3 Hunde fällig. Um diese Steuersätze mit der Stadt Rheine zu vergleichen, wurden die Steuerbeträge addiert und dementsprechend in der vorletzten Tabellenzeile durch die Anzahl der Hunde geteilt. Aus den Aufstellungen wird deutlich, dass auch die neuen Hundesteuersätze für eine Stadt der Größenordnung von Rheine noch als günstig angesehen werden können.

 

Unter Berücksichtigung der zurzeit 5.820 angemeldeten Hunden führt die Erhöhung der Hundesteuer zu zusätzlichen Erträgen von rund 56.800 € je Jahr, falls der Beschlussvorschlag Alternative 2 gefasst werden sollte, also eine Anpassung an den Lebenshaltungsindex erfolgt.

 

Unabhängig von der Erhöhung der Steuersätze soll es ab dem 01.01.2023 keine Hundesteuermarken mehr in der Stadt Rheine geben. In der Stadt Rheine sind die Hundesteuermarken 4 Jahre gültig. Derzeit sind die Marken von 2019-2022 gültig, sodass in 2023 neue Marken ausgehändigt werden müssten. Die Städte Velbert, Gladbeck, Marl, Dorsten, Grevenbroich und Kerpen verzichten unter anderem bereits auf die Hundesteuermarken und sie verzeichnen keinen Rückgang der Hundesteueranmeldungen.

 

Nach Ansicht der Verwaltung ist das System der Hundesteuermarken überholt, bringt der Stadt und den Bürger/innen kaum einen Nutzen und sollte daher abgeschafft werden. Die Hundesteuermarken dienen nicht vorrangig dem Nachweis, dass der Hund steuerlich angemeldet ist. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage des Steuerbescheides geführt werden. Überdies gehen Steuermarken verloren oder gefundene Steuermarken könnten bei anderen Hunden weiterverwendet werden. Auch für die Halterermittlung bei Fundhunden sind die Hundesteuermarken nicht mehr zwingend erforderlich, da die meisten Hunde mittlerweile mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) gekennzeichnet sind (verpflichtend für große Hunde nach §§ 4 und 11 LHundG NRW). Für die Abschaffung der Hundesteuermarken dient neben der Kostenvermeidung (ca. 3.300 € für Hundesteuermarken und Versand) hauptsächlich die Verringerung des Verwaltungsaufwandes für den Versand, die Beantragung und Ausgabe von Ersatzmarken, die Rückgabe bei Abmeldung und die Zusortierung zu Bescheiden bei neuen Hundesteuermarken alle 4 Jahre.

 

Eine Gegenüberstellung der Veränderungen der bisherigen und der neuen Fassung der Hundesteuersatzung mit Erläuterungen enthält Anlage 3.

 

Auch wenn die Hundesteuer den ordnungspolitischen Zweck verfolgt, die Zahl der im Stadtgebiet gehaltenen Hunde durch die steuerliche Veranlagung zu begrenzen und der Rat 2014 den Grundsatzbeschluss gefasst hat, die Steuer regelmäßig an den Verbraucherpreisindex anzupassen, hält die Verwaltung es für gut vertretbar, aktuell auf eine Erhöhung der Steuer zu verzichten. Deshalb enthält die Vorlage auch - wie im Jahr 2018 – zwei alternative Beschlussvorschläge.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Tabelle Hundesteuersätze Kreis Steinfurt

Anlage 2: Tabelle Hundesteuersätze gleichgroße Städte NRW

Anlage 3: Synopse der neuen Hundesteuersatzung