Betreff
Ausbau Alter Neuenkirchener Weg (53014-623)
(Lindenstr. - Sprickmannstraße)
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 172, Kennwort: "Lindenstraße-West"
I. Abwägung und Abwägungsbeschlüsse zu den Eingaben der Anlieger
II. Festlegung des Bauprog ramms
Vorlage
021/23
Aktenzeichen
5.30 - hes
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Beschluss des Bauausschusses:

 

Zu I:     Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Der Bauausschuss beschließt die unter Ziffer I / Begründung aufgeführten Abwägungen.

 

- Beschlussvorschläge siehe Begründung –

 

 

Zu II:    Festlegung des Bauprogrammes

 

Der Bauausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der Straße:

 

Alter Neuenkirchener Weg (Lindenstr. - Sprickmannstraße) / verkehrsberuhigter Bereich

 

 

Ausbau im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:

 

1.       Mischfläche, bestehend aus

 

a)      niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus grauem bzw. rotem Betonsteinpflaster

 

b)      Verkehrsgrün, bestehend aus Grünbeeten mit/ohne Baumbepflanzung/Strauchbepflan-zung und mit Unterpflanzung

 

c)      Parkständen mit Unterbau und einer Decke aus anthrazitfarbenem Betonsteinpflaster

 

 

2.       betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

 

3.       Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation


Begründung:

 

 

Zu I:     Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Am 03.02.2022 hat der Bau- und Mobilitätsausschuss beschlossen, die Straßenbaumaßnahmen, die im Haushaltsplan für 2021 vorgesehen waren und bei denen KAG-Beiträge fällig werden, zunächst auszusetzen und im Rahmen der Prioritätenliste für die Jahre 2023 fortfolgend neu einzuordnen. Somit soll der „Alter Neuenkirchener Weg“ in 2023 ausgebaut werden.

Die Offenlage der Straßenplanung „Alter Neuenkirchener Weg“ hatte bereits im Jahr 2021 - in der Zeit vom 27.10.2021 bis zum 12.11.2021 - in den Räumen des Fachbereiches Planen und Bauen / Mobilitäts- und Verkehrsplanung im Rathaus stattgefunden.

 

Im Rahmen der Offenlage sind 3 Anlieger erschienen. Es wurden 4 schriftliche Eingaben und eine Sammeleingabe eingereicht. Die Eingaben sind als Anlagen Nr. 1 bis 5 beigefügt.

 

Weiterhin hat am 2. November 2021 eine Bürgerversammlung im Ratssaal stattgefunden, an der 11 Anlieger teilgenommen haben.

 

 

1        Eingabe:

 

1.1     Eingabe:

         Beitragserhebung seitens des Berufskollegs

                                                                                                                            

Abwägung zu 1.1:

                                                                                                                                                           

Von Anliegerseite wird eine Beteiligung des Berufskollegs an den Straßenbaubeiträgen gewünscht, da die Zuwegung zu Werkstätten und Laboren des Kollegs über die Straße Alter Neuenkirchener Weg erfolgt.

 

Im Kommunalabgabengesetz gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Das bedeutet, dass bei entsprechender Sachlage nicht das Buchgrundstück einbezogen wird sondern ein Teil davon. Gemäß § 6 der Straßenbaubeitragssatzung ist ein Grundstück der - demselben Eigentümer - gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftliche Grundstückseinheit).

Es handelt sich um ein Grundstück mit Hanglage. Der Höhenunterschied auf der Grenze zwischen der Nutzung durch das Sportzentrum TV Jahn Rheine und dem Berufskolleg beträgt bis zu 2 Meter. Dieser Unterschied wird durch Mauern oder Böschungen abgefangen. Damit sind die zwei unterschiedlichen Nutzungen eindeutig getrennt.

 

Es besteht auch keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zuwegung über die durch den TV-Jahn genutzte Fläche zum Berufskolleg (Baulast oder Grunddienstbarkeit). Privatrechtliche Vereinbarungen in Verträgen zwischen dem TV Jahn Rheine und dem Berufskolleg sind bei der Erhebung der Straßenbaubeiträge nicht relevant.

Durch die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)“ (Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 3. Mai 2022), die nach aktueller Rechtslage bis zum 31.12.2026 gilt, werden die Beiträge der Anlieger zu 100 % von der Förderung gedeckt, so dass die Einbeziehung des Grundstücks, sofern die Förderrichtlinie zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht weiterhin Gültigkeit hat, keine Auswirkungen auf die Beitragspflichtigen (Anlieger) hat.

 

Abwägungsbeschluss zu. 1.1:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

1.2     Eingabe:

         Baumanzahl erhöhen

 

Abwägung zu 1.2:

                                                                                                                                                           

Seitens des Anliegers wird gewünscht, eine größere Anzahl an Bäumen zum Parkplatz des TV-Jahngeländes hin anzupflanzen, um das Erscheinungsbild der Straße zu verbessern und die Aufenthaltsqualität dort zu erhöhen.

 

Durch die Einplanung einer Baumreihe auf südlicher Seite würde ein Großteil der geplanten Stellplätze entfallen. Zudem verlaufen Stromleitungen auf der südlichen Fahrbahnseite, die langfristig Schaden nehmen würden.

Um dem Wunsch zumindest in geringem Maße entgegenzukommen, schlägt die Verwaltung vor, in Höhe von Haus Nr. 6 den mittleren Parkstand als Baumbeet in 2 m Tiefe umzuplanen und die Fahrbahneinengung von 4,25 m auf 4,00 m zu reduzieren, während das gegenüberliegende Strauchbeet von 1,5 m auf 1,25 m Tiefe verringert wird. Somit kann der neue Baum in ausreichendem Abstand von den Versorgungsleitungen eingeplant werden.

 

Abwägungsbeschluss zu. 1.2:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, den Parkstand gegenüber Haus Nr. 6 als Baumbeet umzuplanen, das Strauchbeet von 1,5 m Tiefe auf 1,25 m Tiefe zu reduzieren und die Durchfahrtsbreite von 4, 25 m auf 4,0 m zu verringern.

 

 

2        Eingabe:

 

2.1     Eingabe:

         Zufahrt zum Flurstück Nr. 91 verbessern

                                                                                                                            

Abwägung zu 2.1:

                                                                                                                                                           

Aufgrund der winkeligen und sehr schmalen Zufahrt des Anliegers wird eine Umplanung der Parkstände gewünscht, so dass das Zufahren mit Pkw und Anhänger ermöglicht wird.

 

Dieser Wunsch wurde, in Absprache mit dem Anlieger, bei der Umplanung berücksichtigt. Ein Parkstand, schräg gegenüber der Zufahrt /vor Haus Nr. 8, wurde in Mischfläche umgewandelt und die seitlichen Parkstände rechts und links verkürzt.

 

Zusätzlich wurde der begehbare Streifen von ca. 75 cm hinter der Stellplatzreihe entnommen und die Stellplatzbreite von 2,0 m auf 2,5 m erhöht.

So ist das Ein- und Aussteigen immer noch komfortabel, insgesamt stehen aber 25 cm mehr an befahrbarer Mischfläche zur Verfügung. Die Rangierbreite entspricht damit der bisherigen Bestandsbreite und ist auch für die übrigen Anlieger vorteilhafter.

 

Abwägungsbeschluss zu 2.1:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, den Parkstand gegenüber Haus Nr. 8 entfallen zu lassen, gleichzeitig die Parkstände rechts und links davon auf 5,0 m Länge zu verkürzen, sowie die dortige verbleibende Stellplatzreihe um 25 cm in südliche Richtung zu verlegen (Wegfall des 75 cm breiten Streifens/ Verbreiterung der Parkstände von 2,0 auf 2,5 m).

 

 

 

2.2     Eingabe:

         Reservierung von Anliegerparkplätzen in der Bauzeit

                                                                                                                            

Abwägung zu 2.2:

                                                                                                                                                           

Seitens des Anliegers wird um Reservierung von Anwohnerparkständen an der Neuenkirchener Straße während der Bauzeit gewünscht.

 

Gemäß der Ordnungsbehörde ist eine Ausweisung von Anwohnerparken nicht vorgesehen. Bei Schwerbehinderung kann jedoch im Einzelfall ein Antrag beim Fachbereich 3 gestellt werden. Dann würde ein Stellplatz an der Neuenkirchener Straße oder Sprickmannstraße festgelegt.

Der Zeitraum der Nicht-Anfahrbarkeit wird jedoch begrenzt sein. Entsprechende Vorgaben lassen sich i. d. R. mit den Baufirmen vereinbaren.

 

Abwägungsbeschluss zu 2.2:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

2.3     Eingabe:

         Anliegerbeiträge von der Berufsschule

                                                                                                                            

Abwägung zu 2.3:

                                                                                                                                                           

Von Anliegerseite wird darauf hingewiesen, dass die Berufsbildenden Schulen auch von der Straße „Alter Neuenkirchener Weg“ angefahren werden und daher in die Aufteilung der Anliegerbeiträge mit einbezogen werden sollten.

 

Im Kommunalabgabengesetz gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Gemäß § 6 der Straßenbaubeitragssatzung ist ein Grundstück der - demselben Eigentümer - gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftliche Grundstückseinheit).

Es handelt sich um ein Grundstück mit Hanglage. Der Höhenschied auf der Grenze zwischen der Nutzung durch das Sportzentrum TV Jahn Rheine und dem Berufskolleg beträgt bis zu 2 Meter. Dieser Unterschied wird durch Mauern oder Böschungen abgefangen. Damit sind die zwei unterschiedlichen Nutzungen eindeutig getrennt.

 

Es besteht auch keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zuwegung über die durch den TV-Jahn genutzte Fläche zum Berufskolleg (Baulast oder Grunddienstbarkeit). Privatrechtliche Vereinbarungen in Verträgen zwischen dem TV Jahn Rheine und dem Berufskolleg sind bei der Erhebung der Straßenbaubeiträge nicht relevant.

 

Durch die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)“ (Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 3. Mai 2022), die nach aktueller Rechtslage bis zum 31.12.2026 gilt, werden die Beiträge der Anlieger zu 100 % von der Förderung gedeckt, so dass die Einbeziehung des Grundstücks, sofern die Förderrichtlinie zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht weiterhin Gültigkeit hat, keine Auswirkungen auf die Beitragspflichtigen (Anlieger) hat.

 

 

Abwägungsbeschluss zu 2.3:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

2.4     Eingabe:

         Asphaltbelag statt Pflaster

                                                                                                                            

Abwägung zu 2.4:

                                                                                                                                                           

Ein Anlieger wünscht zur Lärmreduzierung Asphaltbelag.

 

Dieser Wunsch wurde bereits in der Anliegerversammlung erörtert. Bezüglich der Lärmentwicklung ist es so, dass bei einer gefahrenen Geschwindigkeit bis 30 km/h die Motorengeräusche die Rollgeräusche überlagern. Daher ist der Belag hier nicht maßgebend. Um den Fahrkomfort zu gewährleisten und die Rollgeräusche zu minimieren wird seit einigen Jahren Pflaster mit einer Minifase verwendet.

 

Abwägungsbeschluss zu 2.4:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, den verkehrsberuhigten Ausbau mit Pflaster-belag beizubehalten.

 

Siehe auch Eingabe 4.3

 

2.5     Eingabe:

         Baumersatz für die gefällten Bäume am Sportpark

                                                                                                                            

Abwägung zu 2.5:

                                                                                                                                                           

Durch den zusätzlichen Kfz-Verkehr zu und auf dem Parkplatz vom TV-Jahngelände ist der CO2 Ausstoß gestiegen, daher wird vom Anlieger die Anpflanzung zusätzlicher Bäume gewünscht, insbesondere da vor Baubeginn Bäume auf dem Sportparkgelände gefällt wurden.

 

Durch die Einplanung einer Baumreihe auf südlicher Seite würde ein Großteil der geplanten Stellplätze entfallen. Zudem verlaufen Stromleitungen auf der südlichen Fahrbahnseite, die langfristig Schaden nehmen würden.

Um dem Wunsch zumindest in geringem Maße entgegen zu kommen, schlägt die Verwaltung vor, in Höhe von Haus Nr. 6 den mittleren Parkstand als Baumbeet in 2 m Tiefe umzuplanen und die Fahrbahneinengung von 4,25 m auf 4,00 m zu reduzieren, während das Strauchbeet von 1,5 m auf 1,25 m Tiefe reduziert wird. Somit kann der neue Baum in ausreichendem Abstand von den Versorgungsleitungen eingeplant werden.

 

Für die damals gefällten baumschutzrelevanten Bäume wurden Ersatzanpflanzungen vom TV-Jahn auf dem Gelände vorgenommen.

 

Abwägungsbeschluss zu 2.5:

 

siehe Beschluss zur Eingabe 1.2

„Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, den Parkstand gegenüber Haus Nr. 6 als Baumbeet umzuplanen, das Strauchbeet von 1,5 m Tiefe auf 1,25 m Tiefe zu reduzieren und die Durchfahrtsbreite von 4, 25 m auf 4,0 m zu verringern.“

 

 

3        Eingabe:

         Beibehaltung eingeplanter Stellplätze vor Haus Nr. 6

                                                                                                                            

Abwägung zu 3:

                                                                                                                                                                    

Von Anliegerseite wird gewünscht, die in Höhe ihres Hauses eingeplanten Stellplätze beizubehalten, da auf der Privatfläche kaum Parkraum zur Verfügung steht.

 

Im Rahmen der Offenlage und Anliegerversammlung zeigte sich, dass einerseits mehr Bäume auf der Südseite der Straße gewünscht sind und andererseits die eingeplanten Stellplätze nicht zu sehr reduziert werden sollten, da nicht alle Anlieger über ausreichende Parkplätze verfügen. Aufgrund der Fahrgeometrien und engen Zufahrten und auch aufgrund der Einplanung eines Baumbeetes vor Haus Nr. 6 sollen in der Planung 2 Stellplätze entfallen. Es verbleiben 9 Stellplätze, die zum jetzigen Stand zunächst nicht bewirtschaftet werden.

 

Somit soll lediglich der mittlere Parkstand der 3 Stellplätze (gegenüber von Haus 6) zugunsten eines Baumbeetes entfallen.                                                                                                                      

 

Abwägungsbeschluss zu 3:

 

siehe Beschluss zur Eingabe1.2

„Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, den Parkstand gegenüber Haus Nr. 6 als Baumbeet umzuplanen, das Strauchbeet von 1,5 m Tiefe auf 1,25 m Tiefe zu reduzieren und die Durchfahrtsbreite von 4, 25 m auf 4,0 m zu verringern.“

 

 

4        Eingabe:

 

4.1     Eingabe:

         Zufahrt zum Flurstück Nr. 733 verbessern

                                                                                                                            

Abwägung zu 4.1:

                                                                                                                                                           

Von Anliegerseite wird die Umplanung des Parkstandes rückseitig von Haus Nr. 63 (Neuenkirchener Str.) gewünscht, um auch weiterhin in die privaten Stellplätze dort einfahren zu können.

 

Die Tiefe der Mischfläche zum Einbiegen lag bisher bei ca. 7,10 m und wird durch eine Verschiebung der Stellplatzreihe um 25 cm in südliche Richtung nun auf 7,35 m erhöht. Damit entspricht die Rangierbreite der bisherigen Bestandsbreite.

Dazu wurde der begehbare Streifen von ca. 75 cm hinter der Stellplatzreihe entnommen und die Stellplatzbreite von 2,0 m auf 2,5 m erhöht. So ist das Ein- und Aussteigen immer noch komfortabel.

 

Abwägungsbeschluss zu 4.1:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, in Höhe von Haus Nr. 63 den begehbaren Streifen von 75 cm entfallen zu lassen, den Parkstand von 2,0 m auf 2,5 m zu verbreitern, so dass die Mischfläche von 7,10 m auf 7,35 m verbreitert wird.

 

 

4.2     Eingabe:

         Reservierung von Anliegerparkplätzen in der Bauzeit

                                                                                                                                   

Abwägung zu 4.2:

                                                                                                                                                           

Von Anliegerseite wird gewünscht, dass den Anwohnern in der Bauphase, wo die Privatgrundstücke nicht anfahrbar sind, festgesetzte Parkstände zur Verfügung gestellt werden.

 

Gemäß der Ordnungsbehörde ist eine Ausweisung von Anwohnerparken nicht vorgesehen. Bei Schwerbehinderung kann jedoch im Einzelfall ein Antrag beim Fachbereich 3 gestellt werden. Dann würde ein Stellplatz an der Neuenkirchener Straße oder Sprickmannstraße festgelegt.

Der Zeitraum der Nicht-Anfahrbarkeit wird jedoch begrenzt sein. Entsprechende Vorgaben lassen sich i. d. R. mit den Baufirmen vereinbaren.

 

Abwägungsbeschluss zu 4.2:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

4.3     Eingabe:

         Asphaltbelag statt Pflaster

                                                                                                                                   

Abwägung zu 4.3:

                                                                                                                                                           

Ein Anlieger möchte, dass die neu zu bauende Straße in Asphaltbauweise erstellt wird, da der Belag schneller eingebaut werden kann und dadurch günstiger sei. Außerdem biete die Bauweise mehr Fahrkomfort und erzeuge weniger Lärm.

 

Hierauf wurde explizit in der Anliegerversammlung eingegangen. Bei Straßenaufbrüchen und kleinen Reparaturen ist der Pflasterbelag vorteilhafter und somit langlebiger.

Die Kosten für einen verkehrsberuhigten Ausbau (Pflaster) und die für eine T-30-Zone liegen kostenmäßig nah beieinander. Bei der Asphaltbauweise fallen im Gegensatz zur verkehrsberuhigten Bauweise höhere Kosten für die Bordanlagen und den Einbau von Beeten an.

 

Bezüglich der Lärmentwicklung ist es so, dass bei einer gefahrenen Geschwindigkeit bis 30 km/h die Motorengeräusche die Rollgeräusche überlagern. Daher ist der Belag hier nicht maßgebend. Um den Fahrkomfort zu gewährleisten und die Rollgeräusche zu minimieren wird daher seit einigen Jahren Pflaster mit einer Minifase verwendet.

 

Abwägungsbeschluss zu 4.3:

 

Siehe Beschluss zu 2.4

„Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, den verkehrsberuhigten Ausbau mit Pflaster-belag beizubehalten.“

 

 

5        Sammeleingabe:

 

 

5.1     Deckensanierung

                                                                                                                            

Abwägung zu 5.1:

                                                                                                                                                           

Von der Anliegergemeinschaft wird statt eines nochmaligen Straßenausbaues eine einfache Sanierung gewünscht.

 

Da der vorhandene Oberbau unzureichend ist und Entwässerungseinrichtungen fehlen, ist ein Ausbau notwendig. Bereits im Jahr 1979 war ein Ausbau geplant, bei dem die Seitenbereiche befestigt werden sollten. Der Ausbau dient auch der Verbesserung und Verdichtung der Beleuchtung. Die Entscheidung zum nochmaligen Ausbau beruht auf Grundlage der Straßenzustandserfassung und des Straßenerhaltungskonzeptes.

 

Abwägungsbeschluss zu 5.1:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

5.2     Asphaltbelag statt Pflaster

                                                                                                                            

Abwägung zu 5.2:

                                                                                                                                                           

Die Sammeleingabe, die vor der Anliegerversammlung eingereicht wurde, enthält wie bereits mehrfach aufgeführt, den Wunsch auf Asphaltbelag anstelle von Pflaster.

 

Hierauf wurde explizit in der Anliegerversammlung eingegangen. Bei Straßenaufbrüchen und kleinen Reparaturen ist der Pflasterbelag vorteilhafter und somit langlebiger.

Die Kosten für einen verkehrsberuhigten Ausbau (Pflaster) und die für eine T-30-Zone liegen kostenmäßig nah beieinander. Bei der Asphaltbauweise fallen im Gegensatz zur verkehrsberuhigten Bauweise höhere Kosten für die Bordanlagen und den Einbau von Beeten an.

 

Bezüglich der Lärmentwicklung ist es so, dass bei einer gefahrenen Geschwindigkeit bis 30 km/h die Motorengeräusche die Rollgeräusche überlagern. Daher ist der Belag hier nicht maßgebend. Um den Fahrkomfort zu gewährleisten und die Rollgeräusche zu minimieren wird daher seit einigen Jahren Pflaster mit einer Minifase verwendet.

 

Abwägungsbeschluss zu 5.2:

 

siehe Beschluss zur Eingabe 2.4

„Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, den verkehrsberuhigten Ausbau mit Pflaster-belag beizubehalten.“

 

5.3     weniger Stellplätze

                                                                                                                            

Abwägung zu 5.3:

                                                                                                                                                           

Ein größerer Teil an Anliegern wünscht weniger Stellplätze.

 

Im Rahmen der Offenlage und Anliegerversammlung zeigte sich, dass die eingeplanten Stellplätze nicht zu sehr reduziert werden sollten, da nicht alle Anlieger über ausreichende Parkplätze verfügen. Aufgrund der Fahrgeometrien und engen Zufahrten und aufgrund der Einplanung eines Baumbeetes vor Haus Nr. 6 sind in der Planung 2 Stellplätze entfallen. Es verbleiben 9 Stellplätze, die zum jetzigen Stand zunächst nicht bewirtschaftet werden.

 

Abwägungsbeschluss zu 5.3:

 

siehe Beschlüsse zu den Eingaben 1.2 und 2.1

„Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, den Parkstand gegenüber Haus Nr. 6 als Baumbeet umzuplanen, das Strauchbeet von 1,5 m Tiefe auf 1,25 m Tiefe zu reduzieren und die Durchfahrtsbreite von 4, 25 m auf 4,0 m zu verringern.“

 

„Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, den Parkstand gegenüber Haus Nr. 8 entfallen zu lassen, gleichzeitig die Parkstände rechts und links davon auf 5,0 m Länge zu verkürzen, sowie die dortige verbleibende Stellplatzreihe um 25 cm in südliche Richtung zu verlegen (Wegfall des 75 cm breiten Streifens/ Verbreiterung der Parkstände von 2,0 m auf 2,5 m).“

 

5.4     Begrünung auf der Südseite (Schallschutz)

                                                                                                                            

Abwägung zu 5.4:

                                                                                                                                                           

Die Anliegergemeinschaft wünscht mehr Schallschutz zum TV-Jahngelände hin. Dazu wird eine schalldichte Begrünung vorgeschlagen.

 

Im Rahmen der Anliegerversammlung wurde dieses Thema angesprochen, wobei deutlich wurde, wie viele Lärmquellen bestehen, in welcher Intensität und über welchen Zeitraum der Lärm auftritt. Zur Einordnung der Intensität wurde der Kontakt zum Immissionsamt vom Kreis Steinfurt hergestellt.

Im Straßenraum lässt sich auch durch eine breitere Bepflanzung mit schallabsorbierenden Sorten kein nennenswerter Schallschutz erreichen.

 

Um dem Wunsch nach mehr Baumanpflanzungen in geringem Maße entgegen zu kommen, schlägt die Verwaltung vor, in Höhe Haus Nr. 6 den mittleren Parkstand als Baumbeet in 2 m Tiefe umzuplanen und die Fahrbahneinengung von 4,25 m auf 4,00 m zu reduzieren, während das gegenüberliegende Strauchbeet von 1,5 m auf 1,25 m Tiefe verringert wird. Somit kann der neue Baum in ausreichendem Abstand von den Versorgungsleitungen eingeplant werden. Es entstehen dadurch insgesamt 3 Baumbeete auf der Südseite.

 

Abwägungsbeschluss zu 5.4:

 

Siehe Beschluss zur Eingabe 1.2

„Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, den Parkstand gegenüber Haus Nr. 6 als Baumbeet umzuplanen, das Strauchbeet von 1,5 m Tiefe auf 1,25 m Tiefe zu reduzieren und die Durchfahrtsbreite von 4, 25 m auf 4,0 m zu verringern.“

 

5.5     Kostenbeteiligung des südlichen Sportparkes

         für Schäden durch Baustellenfahrzeuge

                                                                                                                            

Abwägung zu 5.5:

                                                                                                                                                           

Es wird von den Anliegern darauf hingewiesen, dass im Zuge der Bauarbeiten des südlichen Sportparkes massive Straßenschäden entstanden sind. Daher soll der „Verursacher“ stärker an den Kosten beteiligt werden.

 

Eine Kostenbeteiligung nach dem Verursacherprinzip kommt nur dort in Betracht, wo dieses gesetzlich ausdrücklich verankert ist. Bei den nach § 8 Kommunalabgabengesetz zu erhebenden Straßenausbaubeiträgen ist das Verursacherprinzip nicht vorgesehen. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Rheine sieht eine Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip ebenfalls nicht vor.

 

Die Nutzung einer Straße, auch durch Baufahrzeuge entspricht dem üblichen Anliegergebrauch. Im Übrigen war aufgrund des Straßenzustandes schon im Jahr 1979 ein Straßenausbau vorgesehen.

 

Abwägungsbeschluss zu 5.5:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

6        Eingabe:

         kein Ausbau in geplanter Form

                                                                                                                            

Abwägung zu 6:

                                                                                                                                                                    

Von Anliegerseite wird gewünscht, die Straße nicht in der geplanten Ausbauform (Verkehrsberuhigter Ausbau mit Parkständen und Baumbeeten) herzustellen, da dies als Luxusvariante gesehen wird und die Ausbaukosten vom Anlieger zu tragen sind.

 

Die Ausbauform und die Baumaterialien entsprechen der Standardbauweise für Anliegerstraßen. Bei einem Kostenvergleich einer Straße in Asphaltbauweise und plattierten Gehwegen liegen die Ausbaukosten ähnlich.

 

Durch die neue „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)“ (Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 3. Mai 2022) übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen zu 100 Prozent die kommunalen Straßenausbaubeiträge in Nordrhein-Westfalen, die nach der jeweiligen Satzung in Verbindung mit der „Soll-Regelung“ des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von den Beitragspflichtigen zu erheben sind. Die Richtlinie tritt am 31.12.2026 außer Kraft.

 

Die Stadt Rheine wird für diese Straßenausbaumaßnahme nach Erhalt der Schlussrechnung die Landesförderung beantragen. Nach Erhalt der Förderung vom Land Nordrhein-Westfalen werden die Bescheide über die Straßenbaubeiträge verschickt. Die Förderung zugunsten der Beitragspflichtigen wird direkt abgezogen. Bei der aktuellen Förderung von 100 % ist dann kein Beitrag zu zahlen.

 

Hinweis:

Die aktuell geltende Förderung kann bei neuen Maßnahmen erst beantragt werden, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist und die Beitragspflicht entstanden ist. Sollte sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht die geltende Rechtslage in Nordrhein-Westfalen geändert haben, ist bei der Beitragserhebung die dann geltende Rechtslage anzuwenden.

 

Abwägungsbeschluss zu 6:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

Zu II: Festlegung des Bauprogramms

 

Alter Neuenkirchener Weg (Lindenstr. - Sprickmannstraße)/verkehrsberuhigter Bereich

 

Die Straße Alter Neuenkirchener Weg war bisher nur teilweise befestigt. Die unzureichende Fahrbahn und Beleuchtung, sowie die fehlenden Entwässerungseinrichtungen sind Grundlagen für den nochmaligen Ausbau der Straße.

Ein früherer Ausbau war bereits um 1979 vorgesehen. Dazu wurden Baumerkmale im Bauausschuss vom 31.05.79 festgelegt. Im August 1979 wurde der Ausbau lt. Beschluss zurückgestellt - abweichend von den damaligen Baumerkmalen.

 

Nun ist ein verkehrsberuhigter Ausbau mit höhengleicher Mischfläche, ausgewiesenen Stellplätzen und Beeten vorgesehen. Der Beginn des verkehrsberuhigten Bereiches wird jeweils durch Strauchbeete und einer Verschmälerung der 10 m breiten Verkehrsfläche verdeutlicht. Im weiteren Verlauf werden 1,0 m bzw. 1,50 m und 2,0 m breite Grünbeete eingeplant mit einer 4,0 m breiten Fahrbahneinengung. Die Einengungen und Fahrbahnverschwenkungen tragen zur Geschwindigkeitsreduzierung bei. Die Beete dienen zudem als Einfassung der Stellplatzreihen in Längsrichtung.

Die Parkstände sind auf nördlicher Seite in 2,0 m Breite und auf südlicher Seite in 2,50 m Breite vorgesehen. Die Längen variieren je nach Anfahrbarkeit zwischen 5,0 und 7,0 m.

 

Die befahrbare Mischfläche wird niveaugleich gepflastert und besteht aus grauem bzw. rotem Betonsteinpflaster. Die Breite beträgt 4,00 bis 10,00 m.

Die Flächen werden in 8 cm starkem Betonsteinpflaster ausgeführt. Für den Unterbau wird die Belastungsklasse Bk 1,0 (nach RStO 12) gewählt.

 

Die Begrünung der Beete besteht aus Strauch- und Baumanpflanzungen mit Unterpflanzung. Für die Einfassung der Beete werden Rundbordsteine mit R=9 cm verwendet.

 

Für die elektrische Straßenbeleuchtung werden energieeffiziente Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 6,0 m eingesetzt.

 

Die Entwässerung der befestigten Verkehrsfläche erfolgt über 30 cm breite Entwässerungs-rinnen mit Abläufen und Anschlüssen an den vorhandenen Mischwasserkanal, der auf westlicher Seite verlängert wird.

 

 

Finanzierung

 

Beim Ausbau der Straße „Alter Neuenkirchener Weg“ handelt es sich um die nochmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Rheine abgerechnet wird (70 % Anliegeranteil).

 

Die Anlieger haben zur Offenlage der Ausbauplanung ein Informationsschreiben der Bauverwaltung erhalten. Dieses Informationsschreiben hat, neben dem Hinweis auf den Zeitraum der Offenlage, auch Angaben zur Beitragsabwicklung und zur voraussichtlichen Beitragshöhe enthalten. Zusätzlich zu den im Haushaltsplan (Investitionsplan) veranschlagten Auszahlungen sind die bereits in Vorjahren angefallenen beitragsfähigen Kosten zu berücksichtigen.

 

Nach der Straßenbaubeitragssatzung können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. In der Regel werden Vorausleistungen mit Beginn der Bauarbeiten in Höhe von 90 % des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwandes berechnet. Die zu erwartende Förderung gemäß der „Förderrichtlinie Straßenbaubeiträge“ wird dabei berücksichtigt (abgezogen).

 

Bei der Maßnahme „Alter-Neuenkirchener-Weg“ wird auf die Erhebung von Vorausleistungen wegen der zu erwartenden Förderung gemäß der unter Punkt 6. genannten „Förderrichtlinie Straßenbaubauträge“ verzichtet.

 

Die Durchführung der Straße „Alter Neuenkirchener Weg“ ist im Haushaltsplanentwurf 2023 für das Jahr 2023 vorgesehen. Der Ausbau erfolgt – nach Abschluss des Planverfahrens – voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2023 - abweichend vom Protokollinhalt der Anliegerversammlung.

Eine verlässliche Kostenschätzung ist aufgrund der unstetigen Preisentwicklung aktuell nicht möglich. Sollten sich nach der Ausschreibung höhere Baukosten ergeben, wird es eine Budget-Deckung innerhalb des Gesamtbudgets geben müssen.

 


Anlagen:

 

Anlagen 1 bis 6: Eingaben 1 bis 6

Anlage 7              Lageplan zur Abwägung