Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die
nachstehende Satzung für die Brandverhütungsschauen zu beschließen.
Satzung
über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung
der Brandverhütungsschau in
der Stadt Rheine
vom _______________
Der Rat der
Stadt Rheine hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und i der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art.
1 Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änd.
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.4.2022 (GV. NRW. S. 490), § 52 Abs. 5
des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969
(GV.NRW.S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 Fünftes Gesetz zur Änd. des
Kommunalabgabengesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in seiner
Sitzung am ____________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck der
Brandverhütungsschau
(1) Die
Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und
Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder
in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl
von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des
abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung
der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von
Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und
Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen
und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2
Gebührenpflichtige
Amtshandlungen
(1)
Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a)
zur
Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren
Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die
Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der
Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau
vornimmt,
b)
im
Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des
Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und
mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines
Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt
verbunden sind.
(2) Unberührt
bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur
Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener
Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben
oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren
werden nach der Dauer der Amtshandlung (einschließlich An- und Abfahrtsweg) und
nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Fahrtkosten
werden gesondert berechnet, dafür wird die nach dem Steuerrecht geltende
Entfernungspauschale zugrunde gelegt. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für
in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden
zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall
berücksichtigt.
(2) Die Bemessung
der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten
Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten
Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung.
§ 4
Auslagenersatz
Besondere bare
Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen,
auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die zeitliche
Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von
Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den
entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau
je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in
Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen
Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von
der Stadt Rheine unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach
pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 6
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie
derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gemäß § 2 Abs. 1
Buchstabe c beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als
Gesamtschuldner.
(2)
Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 7
Entstehung, Festsetzung,
Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebühr
entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid
festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem
Monat zu entrichten.
(2) Die
Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die
Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte
für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regelung nur auf Antrag und bei
der Gebührenhöhe von über 500,00 € gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.
(3) Von der
Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des
Einzelfalles eine unbillige Härte wäre.
§ 8
Rechtsbehelfe
(1) Gegen die
Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen dem Gebührenschuldner die
Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) in Verbindung mit § 110
Justizgesetz NW vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 543) zu.
(2) Durch
Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr
nicht aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt
die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Stadt Rheine vom 18. April 2017 außer Kraft.
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung
der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Rheine gelten folgende
Regelsätze:
1 Durchführung einer
Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der
Amtshandlung, Stundensatz 63,14 €.
2 Vorbereitung und/oder
Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem zeitlichen
Arbeitsaufwand, Stundensatz 63,14 €
3 Durchführung einer
Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1:
Die Bemessung
der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.
4 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe
b
4.1 Schriftlich erteilte
gutachterliche Stellungnahme entsprechend dem zeitlichen Arbeitsaufwand,
Stundensatz 63,14 €
4.2 Erstellung eines
Brandschutzgutachtens entsprechend dem zeitlichen Arbeitsaufwand, Stundensatz
63,14 €
4.3 Erstellung eines
Brandschutzkonzeptes entsprechend dem zeitlichen Arbeitsaufwand, Stundensatz
63,14 €
5 Fahrtkostenpauschale pro Kilometer
0,30 €
Anlage 2
Brandverhütungsschauobjekte
lfd. Nr. |
Objekte |
1 |
Pflege- und Betreuungsbetriebe |
1.1 |
Krankenhäuser
nach KhBauVO***) |
1.2 |
Heime |
1.2.1 |
Altenwohnheim
mit/ohne Pflegeplätze |
1.2.2 |
Gebäude für
hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab neun Personen) |
1.2.3 |
Gebäude für
körperlich und geistig behinderte Personen (ab neun Personen) |
1.2.4 |
wie 1.2.3 nur
tagsüber untergebracht (ab 20 Personen) |
1.3 |
Kindergärten,
-tagesstätten, -horte |
2 |
Übernachtungsbetriebe |
2.1 |
Beherbergungsbetriebe
nach BeVO (ab dreizehn Betten) |
2.2 |
Obdachlosenunterkünfte |
2.3 |
Notunterkünfte
(Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) |
2.4 |
Camping- und
Wochenendplätze (CWVO) |
3 |
Versammlungsobjekte |
3.1 |
Versammlungsstätten
nach VStättVO***) |
3.1.1 |
Versammlungsstätten
mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher
fassen |
3.1.2 |
Versammlungsstätten
mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und
Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben |
3.1.3 |
Versammlungsstätten
im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000
Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen
Anlagen besteht |
3.1.4 |
Sportstadien,
die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen |
3.2 |
Versammlungsräume,
die nicht der VStättVO unterliegen (nach örtlicher Gefährdungseinschätzung) |
3.2.1 |
Gebäude mit
Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Besucherinnen und Besucher) |
3.2.2 |
Gasträume nicht
ebenerdig (ab 50 Besucherinnen und Besucher) |
4 |
Unterrichtsobjekte |
4.1 |
Schulen nach
BASchulR |
4.2 |
Ausbildungsstätten
(BASchulR nicht anwendbar) |
4.2.1 |
Eigenständige
Unterrichtsgebäude/-trakte |
4.2.2 |
Unterrichtsräume
(ab 100 Personen) in sonst anders genutzten Gebäuden |
4.2.3 |
wie 4.2.2 jedoch
nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
5 |
Hochhausobjekte |
5.1 |
Hochhäuser nach
HochhVO****) |
6 |
Verkaufsobjekte |
6.1 |
Geschäftshäuser
nach GhVO***) |
6.2 |
Gemeinschaftsladenzentren
mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche |
6.3 |
Verkaufsstätten
(GhVO nicht anwendbar) |
6.3.1 |
Verkaufsstätten
in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 m²
Verkaufsfläche |
6.3.2 |
wie 6.3.1 jedoch
nicht ebenerdig mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche |
7 |
Verwaltungsobjekte |
7.1 |
Mehrgeschossige
Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 m² Nutzfläche |
7.2 |
Verwaltungsräume
in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 m²
Nutzfläche |
8 |
Ausstellungsobjekte |
8.1 |
Museen |
8.2 |
Messegebäude |
9 |
Garagen |
9.1 |
Großgaragen nach
GarVO***) |
9.2 |
Unterirdische,
geschlossene Mittelgaragen (> 500 m²) in Verbindung zu anders genutzten
Gebäuden |
10 |
Gewerbeobjekte |
10.1 |
Herstellung,
Produktion |
10.1.1 |
Betriebe zur
Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen
mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² |
10.1.2 |
wie 10.1.1
jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 m² |
10.1.3 |
Betriebe zur
Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nicht brennbaren
Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 m² |
10.1.4 |
wie 10.1.3
jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² |
10.1.5 |
Betriebe zur
Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren
Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß VbF/DruckbehälterVO/ChemikalienG/SprengstoffG
mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt
wurden |
10.1.6 |
wie 10.1.1
jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m² |
10.2 |
Lagerung |
10.2.1 |
Gebäude zur
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß
VbF/DruckbehälterVO/ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen
Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden |
10.2.2 |
Gebäude zur
Lagerung überwiegend nicht brennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 m²
Lagerfläche |
10.2.3 |
wie 10.2.2
jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche |
10.2.4 |
Gebäude zur
Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche |
10.2.5 |
wie 10.2.4
jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m² Lagerfläche |
10.2.6 |
Freilager für
überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 m² Lagerfläche |
10.2.7 |
Hochregallager |
11 |
Sonderobjekte (nach örtlicher Festlegung) |
11.1 |
Besonders
brandgefährdete Baudenkmäler |
11.2 |
Landwirtschaftliche
Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m³ in Verbindung mit Wohngebäuden |
11.3 |
Kirchen und
Gebetsstätten |
11.4 |
Unterirdische
Verkehrsanlagen |
11.5 |
Objekte mit
radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutz VO |
11.6 |
Hotel- und
Gaststättenschiffe |
11.7 |
Bahnhöfe mit
Verkaufsstätten größer als 500 m² Verkaufsfläche |
11.8 |
Anlagen und
Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem
Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen
Arbeitsstoffen |
11.9 |
Flächen für die
Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NW – Zufahrten auf Grundstücke (nach örtlicher
Festlegung) |
***) Revisionspflichtiges Objekt
****) Revisionspflichtiges Objekt, wenn
Aufenthaltsräume höher als 60 m
Begründung:
Die Satzung für
die Brandschauen mit Datum vom 18. April 2017 war gemäß Prüfbericht der
Örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Rheine zu überarbeiten, da sich inzwischen
einige gesetzlichen Grundlagen geändert haben und der Begriff „Brandschau“
durch „Brandverhütungsschau“ zu ersetzen war.
Zudem erfolgte die
letzte Gebührenberechnung für die Brandverhütungsschauen im Kalenderjahr 2014.
Daher war eine Anpassung der Gebühren an die gestiegenen Personalkosten
erforderlich und eine Erhebung von Fahrtkosten für die in diesem Zusammenhang
zurückgelegten Fahrtstrecken wurde neu berücksichtigt.
Aus den
vorgenannten Gründen soll nun die Satzung für die Brandschauen aus dem Jahr
2017 durch die neue Satzung für Brandverhütungsschauen ersetzt werden.
Anlagen:
Anlage 1: Synopse der neuen Satzung für die Brandverhütungsschauen
Anlage 2: Finanzielle Auswirkungen
Anlage 3: Berechnung Personalkosten
Anlage 4: Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl/Dauer der Brandverhütungsschauen