Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Ein
Teilstück der Herrenschreiberstraße, im anliegenden Lageplan in Gelb
dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1586 tlw., wird
hiermit gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die
Einziehung vorliegen.
Der
Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Rechtskraft des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 9, Kennwort: „Stadthotel“.
Begründung:
Der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9, Kennwort: „Stadthotel“, überplant in der
Herrenschreiberstraße eine Teilfläche der bisherigen öffentlichen
Verkehrsfläche. Flächen der ehemaligen Karstadt-/Hertie-Immobilie sollen unter
Hinzunahme dieser Verkehrsfläche insgesamt neu bebaut werden. Die jetzt in der
Anlage 1 im Lageplan in Gelb dargestellte Einziehungsfläche weicht geringfügig
von der dem Bauausschuss am 22.09.2020 in der Anlage 1 dargestellten
Einziehungsfläche ab. Grund hierfür ist eine Änderung im Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 9. Die Einziehungsfläche in der Herrenschreibenstraße wird
entsprechend des am 06.12.2022 vom Rat gefassten Satzungsbeschlusses angepasst
und reduziert.
Die
Stadt Rheine beabsichtigt die Verkehrsfläche aufzugeben und zusammen mit einem
Großteil der ehemaligen Karstadt-/Hertie-Fläche aufgrund einer städtebaulichen
Entwicklung an einen Investor zu veräußern.
Das
Teilstück der Herrenschreiberstraße ist als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne
des § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) zu betrachten. Eine
Aufgabe und Veräußerung der öffentlichen Verkehrsfläche bedingt ein förmliches
Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW.
Ein
solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche
Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche
Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben,
wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen Bebauungsplan
entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 9, Kennwort: „Stadthotel“, ist dieser Tatbestand gegeben. Die Einziehung
im Sinne des § 7 StrWG NRW ist zulässig.
Die
Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 17.09.2020 unter
Vorlagen Nummer 300/20, TOP 24, einstimmig beschlossen worden. Dieser Beschluss
wurde mit Veröffentlichung vom 22.09.2020 öffentlich bekanntgemacht, um
Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit zu geben,
Bedenken und Anregungen innerhalb der drei monatigen Frist vorzutragen. Es
wurden keine Eingaben gemacht.
Die
Versorgungsträger sind mit Schreiben vom 22.07.2020 mit der Bitte um
Stellungnahme beteiligt worden. Die gemeldeten verbleibenden Ver- und
Entsorgungsleitungen werden als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
Weitere Eingaben wurden nicht erhoben.
Das
Einziehungsverfahren ist jetzt zum Abschluss zu bringen.
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan