Begründung:
Mit dem Schreiben vom 04. April 2007 wurde im Namen der
Eigentümergemeinschaft des Grundstückes Gemarkung Rheine Stadt, Flur 110
Flurstück 200, der Antrag gestellt die textliche Festsetzung zum o.a.
Bebauungsplan
I. Festsetzung gem. §9 Abs. 1 BauGB bzw. nach
BauNVO
1. Bauliche Nutzung
1.3
Im allgemeinen Wohngebiet sind pro
Wohngebäude maximal 2 Wohneinheiten zulässig
zu ändern bzw. zu streichen.
Am 19. Oktober 2006 wurde von oben
genanntem Antragsteller bereits ein Antrag mit gleichem Wortlaut gestellt und
im November 2006 wieder zurückgezogen.
Es ist das Anliegen der Eigentümergemeinschaft,
auf ihren Grundstücken sozial geförderten Wohnungsbau zu realisieren.
Förderfähig sind keine Wohnungen über 62m². Beim Bau von freistehenden Gebäuden
mit zwei Wohneinheiten würden größere und damit nicht förderfähige Wohnungen
entstehen. Beim Bau von Doppelhaushälften mit je zwei Wohneinheiten benötigt
jede Haushälfte einen eigenen Eingang und ein Treppenhaus zur Erschließung der
oberen Wohnung. Diese „überflüssige“ Doppelerschließung möchte der
Antragsteller gerne durch die Zulässigkeit von mehr als zwei Wohneinheiten pro
Gebäude vermeiden. Zur Zeit sind auf dem Grundstück des Antragstellers bereits
zwei Doppelhaushälften mit je einem eigenen Hauseingang und zwei Wohneinheiten
pro Haushälfte genehmigt und errichtet worden.
Für das Bauvorhaben des Antragstellers
würde dies bedeuten, dass nicht länger zwei Doppelhaushälften mit jeweils zwei
Wohneinheiten, sondern ein freistehendes Gebäude mit vier Wohneinheiten
errichtet werden könnte. Theoretisch wären aber auch Doppelhaushälften mit
jeweils vier Wohneinheiten zulässig.
Bei Aufstellung des Bebauungsplanes ist seinerzeit darauf hingewiesen
worden sei, dass eine zu starke Verdichtung verhindert werden solle.
Durch die ergänzenden Festsetzungen des
gültigen Bebauungsplanes und die Stellplatznachweispflicht innerhalb der
Baugrenzen wird diese städtebaulich ungewollte Situation jedoch verhindert.
Beschlussvorschlag / Empfehlung:
Die Verwaltung empfiehlt, dem
Änderungsantrag zu folgen unter der Vorraussetzung, dass alle ergänzenden Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 71 beibehalten werden, um ungewollte Verdichtung zu
verhindern. Aus demselben Grund wird als weitere Vorraussetzung eine Änderung
der Baugrenze im Bereich des ehemaligen städtischen Übergangswohnheimes
empfohlen.
Ohne diese Verkleinerung des Baufensters
wäre auf dem Grundstück, selbst bei der vorliegenden Grundflächenzahl von
lediglich 0,35, ein dem planerischen Grundgedanken des Bebauungsplanes
widersprechender verdichteter Wohnungsbau möglich.
Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.