Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Rat
der Stadt Rheine nimmt zur Kenntnis, dass die bislang auf Empfehlung des
Betriebsausschusses der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage vom Rat
der Stadt Rheine festgelegten Vermietungspreise unverändert weiter gelten.
2.
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt mit Wirkung zum 01.01.2024 folgende Änderungen in
ortsrechtlichen Regelungen:
a.
Beihilfen
zur Förderung der Kulturarbeit
Ziffer 3 „Förderungsverfahren“
Als Adressat und Ansprechpartner fungiert
künftig nicht mehr der genannte Fachbereich, sondern die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung.
Ziffer 4 Entscheidung und
Verwendungsnachweis“
Die bislang dem Kulturausschuss zugeordneten
Aufgaben werden künftig vom Betriebsausschuss der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung wahrgenommen.
b.
Richtlinie
zur Aufstellung von Gedenktafeln im Stadtbild
Ziffer 3 „Ausführung/Erscheinungsbild“
Die Zuständigkeit für eine abschließende
Entscheidung über die Gestaltung der Gedenktafeln geht auf den
Betriebsausschuss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung über.
Ziffer 4 „Verfahren“
Als Adressat und zuständige
Organisationseinheit für die Anträge fungiert künftig die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über
die Anbringung einer Gedenktafel geht auf den Betriebsausschuss der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung über.
c.
Richtlinie
zur Benennung von Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Stadt
Rheine
„Verfahren/Zuständigkeit“
Vorschläge zur Benennung von Straßen werden
künftig über die eigenbetriebsähnliche Einrichtung dem Betriebsausschuss zur
Beschlussfassung vorgelegt.
3.
Der Rat der Stadt
Rheine beauftragt die Verwaltung, eine Eröffnungsbilanz zum Bilanzstichtag
01.01.2024 für die Einrichtung zu erstellen.
Begründung:
Zu 1:
Nach § 41 (i) GO sind privatrechtliche Nutzungsentgelte vom Rat der Stadt Rheine zu beschließen. Der Rat der Stadt Rheine hat dies für die Vermietungspreise der Gästezimmer und Gesellschaftszimmer der kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage zuletzt 27.09.2022 vorgenommen. Die vorgenommenen organisatorischen Änderungen/Zuständigkeiten haben keine Auswirkungen auf die Vermietungspreise.
Zu 2:
Die im Beschluss genannten ortsrechtlichen Bestimmungen sind
an die geänderten Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten anzupassen.
Zu 3:
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ist
finanzwirtschaftlich als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen (§ 9
EigVO NRW). Dieses Sondervermögen ist rechtlich zwar Bestandteil des
Gemeindevermögens, in seiner Verwendung aber zweckgebunden. Zum
Errichtungsstichtag ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und zu prüfen.
Anlagen:
Anlage 1: Vermietungspreise
Anlage 2a: Beihilfen
zur Förderung der Kulturarbeit
Anlage 2b: Richtlinie
zur Aufstellung von Gedenktafeln im Stadtbild
Anlage 2c: Richtlinie
zur Benennung von Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Stadt
Rheine