Betreff
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Stadtkultur Rheine" - Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung; Gründung eines Kulturbeirates
Vorlage
316/23
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

1.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Errichtung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtkultur Rheine“.

2.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtkultur Rheine“.

3.    Der Rat der Stadt Rheine beauftragt auf Antrag der Fraktionen von CDU und FDP die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Stadtkultur Rheine“, einen Kulturbeirat einzurichten.

 


Begründung:

 

Nach Vorberatung im Kulturausschuss und im Betriebsausschuss „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ hat der Rat der Stadt Rheine am 16.05.2023 einen Grundsatzbeschluss zur Errichtung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung gefasst.

 

Die Betriebssatzung orientiert sich an der vom Städte- und Gemeindebund NRW, dem Städtetag NRW, dem Verband kommunaler Unternehmen e. V. NRW und der Kommunalagentur NRW erarbeiteten Muster und damit auch in großen Teilen an den Betriebssatzungen der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage und der Technischen Betriebe Rheine. Wesentliche Anpassungen werden im Folgendem gesondert erläutert.

 

 

§ 1 Gegenstand und Zweck der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung

 

Ziel ist es, dass die bisher in den städtischen Produkten Kulturservice, städtische Museen und Stadtarchiv sowie in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage“ wahrgenommenen Aufgaben künftig von der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtkultur Rheine“ wahrgenommen werden. Neben dieser organisatorischen Verschmelzung soll ein stärkerer Fokus auf die Vernetzung aller Kulturschaffenden gelegt werden.

 

 

§ 2 Name der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung

 

Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung trägt den Namen „Stadtkultur Rheine“.

 

 

§ 3 Betriebsleitung

 

Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Hier erfolgt eine inhaltliche Differenzierung hinsichtlich der wesentlichen Aufgaben.

 

Die grundlegenden Regelungen für die Betriebsleitung sind im § 2 EigVO zu finden. Hiernach obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung der Betriebsleitung. In der Satzung kann eine Konkretisierung des Begriffes der laufenden Betriebsführung erfolgen. Diese Konkretisierung wurde in Absatz 2 letzter Satz vorgenommen.

 

 

 

§ 4 Betriebsausschuss

 

Der Betriebsausschuss besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern und nicht-stimmberechtigten Mitgliedern. Die stimmberechtigten Mitglieder werden nach dem Spiegelbildlichkeitsprinzip besetzt. Die nicht-stimmberechtigten Mitglieder sollen künftig gemäß eines Antrages der Fraktionen von CDU und FDP durch einen noch zu gründenden Kulturbeirat in den Betriebsausschuss entsandt werden. Erklärtes Ziel des Antrages ist „eine umfassende Beteiligung aller Kulturschaffenden in Rheine.“  Der Fokus richtet sich damit nicht mehr ausschließlich auf die Organisationen in und um das Kloster Bentlage. Aus diesem Grund wurden die Regelungen in der neuen Betriebssatzung dahingehend mit den Bestimmungen für Sachkundige Einwohner/-innen in allen anderen Fachausschüssen harmonisiert, sodass die Möglichkeiten zur Anmeldung von Tagesordnungspunkten und das Einberufen von Sitzungen künftig wegfallen.

 

 

§ 6 Bürgermeisterin/Bürgermeister

 

Die unmittelbare Geltung von Dienstanweisungen, Rahmenleitlinien und anderen internen Regelungen der Stadtverwaltung wurde hier verankert.

 

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtkultur Rheine“

Anlage 2: Antrag Kulturbeirat