Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der Sportausschuss beschließt
die als Anlage im Änderungsvergleich dargestellte Neufassung der
Sportförderrichtlinien mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
2.
Der Sportausschuss beauftragt
die Verwaltung, mit den betroffenen Sportvereinen auf Grundlage der Neufassung
der Sportförderrichtlinien den als Anlage beigefügten Vertrag abzuschließen.
Begründung:
Rückblick
Die Sportförderrichtlinien
wurden im Jahr 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 grundlegend geändert
(Vorlage 429/18). Mit der Neuausrichtung wurde im Zusammenwirken mit den
Sportvereinen in Rheine ein gänzlich neuer „pauschalierter“ Förderweg
eingeschlagen.
Für die Sportvereine war dieser
Weg mit den folgenden Vorteilen verbunden:
-
Entlastung der
Vorstandsarbeit, da fast ausnahmslos keine Antragstellung mehr notwendig ist.
-
Planungssicherheit
für die kommenden fünf Jahre durch Festlegung eines vertraglich abgesicherten
Budgets.
-
Frühzeitige
Budgetverfügbarkeit, da die Auszahlung jährlich automatisch unmittelbar nach
Verabschiedung des Haushaltes erfolgt.
Die wesentlichen inhaltlichen
Änderungen sahen folgendermaßen aus:
-
Einführung
einer pauschalisierten Grundförderung.
-
Änderung der
antragsbezogenen Betriebs- und Platzanlagenzuschüsse in Betriebskosten- und
Platzanlagenpauschalen.
-
Vertragliche
Absicherung der Pauschalbeträge für die nächsten fünf Jahre.
-
Einführung des
Fördertatbestandes „Projekte“.
- Anpassungen beim Fördertatbestand „Investitionen“ (Klarstellungen zur Behandlung von Eigenleistungen, Mitdenken von Barrierefreiheit, Förderung ab einem Kostenumfang von 3.000 €).
Anlässe
zur Anpassung der Förderrichtlinien
Die Förderverträge mit den
Sportvereinen laufen zum 31.12.2023 aus. Die Erfahrungen nach der
Neuausrichtung waren zu bewerten und sind mit einer neuen Vertragslaufzeit zu
verknüpfen.
Darüber hinaus ist in den
letzten drei Jahren erkannt worden, dass die Regelungen zum Fördertatbestand
„Investitionsmaßnahmen“ weiter optimiert werden können.
Mitwirkungsschritte
22.
April 2022 Arbeitskreis Sport
20.
Mai 2022 Austauschrunde mit den
Sportvereinen (Kurzprotokoll siehe Anlage)
13.
Januar 2023 Dialogrunde mit den
Sportvereinen (Kurzprotokoll siehe Anlage)
2.
Februar 2023 Arbeitskreis Sport
Änderungsbedarfe
Grundsätzlich hat sich die
Neuausrichtung der Förderrichtlinien im Alltag bewährt (siehe Protokolle der
Austauschrunden). Die nachfolgende Übersicht enthält Anregungen, die von der
breiten Mehrheit der mitwirkenden Vereinsvertretungen geäußert wurden mit
Hinweisen zur Berücksichtigung im als Anlage beigefügten Entwurf einer
Neufassung der Richtlinien.
Die jeweils konkret
vorgeschlagenen Änderungstexte können der als Anlage beigefügten Datei
„Änderungsvergleich“ entnommen werden.
Anregungen
aus den Mitwirkungsrunden und dem Sportausschuss |
Hinweise zur Umsetzung der Anregungen
im Neufassungsentwurf der Richtlinien |
Basisvoraussetzungen/Jugendförderung -
hierzu wurde
kein neuer Regelungsbedarf gesehen |
-
- - |
Förderpauschalen -
Die
Sportförderpauschalen (Sportanlagen-, Betriebskosten- und Grundpauschale)
haben sich bewährt und sollten für zunächst - wiederum vertraglich vereinbart
- ca. drei Jahre ab 2024 fortgeführt werden. -
Angeregt
wurde, die Pauschalen einer jährlichen Dynamisierung (2 % bis 3 %) zu
unterwerfen. Zur Begründung wird neben allgemeinen Preissteigerungen u. a.
auf die Anhebung des Mindestlohnes (z. B. für Reinigungspersonal) oder auf
hohe Kosten bei der Düngerbeschaffung für die Pflege der Rasenplätze
hingewiesen. -
Weiterhin
wurde angeregt, die Möglichkeit der Anpassung der vertraglichen Pauschalen
bei erheblichen unerwarteten Kostenentwicklungen vorzusehen (z. B. bei
Verdoppelung- oder Verdreifachung von Betriebskosten). |
- Der Entwurf der Neufassung enthält eine Vertragsverlängerung auf Grundlage der bestehenden Pauschalbeträge. - Eine Dynamisierung aller drei Pauschalen wären mit Kosten je 1% mit ca. 5.100 Euro/jährlich verbunden. Im aktuellen Budgetansatz stehen die Mittel nicht zur Verfügung, sodass in der Entwurfsfassung keine Dynamisierung aufgenommen worden ist. - Die Idee der Pauschalisierung war, dass innerhalb der Vertragslaufzeit ein gewisser Ausgleich stattfindet, der sich mal positiv/mal negativ für die eine oder andere Vertragsseite auswirkt. - In den zurückliegenden fünf Jahren gab es dazu nur eine Anfrage. Im Vertragsentwurf ist eine Ausnahmeregelung für eine mögliche Anpassung der Betriebskostenpauschale innerhalb der Vertragslaufzeit aufgenommen worden (Erheblichkeit). Im aktuellen Budgetansatz stehen entsprechende Mittel nicht zur Verfügung. |
Förderung
von Investitionsmaßnahmen -
Der Förderschwerpunkt
sollte auf den Erhalt (Sanierung, Instandsetzung) der bestehenden
Sportanlagen und Sporteinrichtungen liegen. -
Bei
einem Fördersatz von „nur“ 30 % würde kein Verein eine Neubaumaßnahme angehen
können. -
Bei den
bestehenden Sportanlagen in Rheine gebe es viele Möglichkeiten zu
modernisieren; hier sollte der Schwerpunkt gelegt werden – weniger bei
Neubaumaßnahmen. -
Wichtige
Sanierungsmaßnahmen dürften nicht zu Gunsten der Förderung von
Neubaumaßnahmen wegfallen. -
Es wird
der Wunsch nach klaren Fördersatzregelungen geäußert, um Planungssicherheit
für die Vereine sicherzustellen: z. B. X % aus dem allgemeinen Budget und
zusätzliche Mittel aus einem Sonderbudget. -
Für
besondere Maßnahmen sollte ein Sonderbudget eingerichtet werden
(Einzelfallentscheidung). -
Man
sollte sich auf die wirklich notwendigen Maßnahmen konzentrieren. -
Es
werden transparente Kriterien gewünscht: Warum wird etwas wie gefördert? -
Abgrenzung
kleinerer Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen zu größeren Bauvorhaben |
- Im Entwurf der Neufassung wurden die in der Dialogrunde mit den Sportvereinen erarbeiteten und im Sportausschuss am 2. März 2023 beschlossenen Kriterien als Orientierung zur Priorisierung aufgenommen. - Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Gewährung von abweichenden Fördersätzen im Einzelfall aufgenommen worden (für die Stadt- oder Sportentwicklung bedeutsame Vereinsvorhaben). - In der Vergangenheit war es nicht einfach, Projekte der Vereine unter Sanierungs-/Modernisierungs- oder Neu-/Erweiterungsbaumaßnahme einzuordnen: Ist die Errichtung eines Ballfangzauns oder die Schaffung einer Flutlichtanlage eine Neubaumaßnahme? | Sind geringfügige Lageranbauten als Erweiterungsbaumaßnahme zu sehen? | Ist die Komplettsanierung eines Sanitärbereichs eine Umbaumaßnahme? | Eine Bejahung hätte immer einen erheblich geringeren Fördersatz zur Folge. In der Praxis wurden die beschriebenen Vorhaben größtenteils als Modernisierungsmaßnahmen eingeordnet (unter Berücksichtigung einer Gesamtbetrachtung der Vereinsanlage und des Kostenrahmens). Der Entwurf enthält jetzt den ist der Zusatz „Besondere“ Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen. |
Förderung
von technischem Großgerät -
Die
Einbeziehung von technischen Geräten in den Fördertatbestand sei sinnvoll. -
Denkbar
sei, dass Vereine technisches Großgerät zur gemeinsamen Nutzung anschaffen. |
- Im Entwurf der Neufassung wurde dazu ein zusätzlicher Fördertatbestand definiert. Da im aktuellen Budgetansatz keine zusätzlichen Mittel für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung stehen, wären Zuwendungen aus dem allgemeinen Investitionsbudget für Baumaßnahmen mitzutragen. |
Behindertengerechte
Baumaßnahmen -
Der
Beirat für Menschen mit Behinderung hält den bisherigen Passus der
Sportförderrichtlinien für nicht ausreichend und regt eine Neuformulierung
an: Bei allen Baumaßnahmen ist entsprechend
der UN-Behindertenrechtskonvention die Barrierefreiheit gemäß DIN 18040
umzusetzen, um Menschen mit einer Behinderung Teilhabe an Sportangeboten zu
ermöglichen. Ein Barrierefrei-Konzept ist dem Beirat für Menschen mit
Behinderung und der Koordinierungsstelle der Behindertenarbeit zur
Stellungnahme vorzulegen. |
- In der Dialogrunde mit den Sportvereinen wurde angemerkt, dass die Beteiligung des Beirats für Menschen mit Behinderung nicht zur Verzögerung/Streckung von Förderzusagen führen sollte. - Es wurde darauf hingewiesen, dass bei den Beratungen im Sportausschuss immer auch eine Vertretung des Beirates anwesend sei. - Im Entwurf der Neufassung wurde bisherige Text um den folgenden Satz ergänzt: Dem Förderantrag ist ein Barrierefrei-Konzept zur Vorlage an den städtischen Beirat für Menschen mit Behinderungen beizufügen. |
Förderung von Photovoltaikanlagen Breiten Raum nahm in der Dialogrunde mit den
Sportvereinen sowie im Sportausschuss die Diskussion zur möglichen Förderung
von Photovoltaikanlagen ein: -
Es wurde
u. a. die Meinungen vertreten: Es sollten keinen Maßnahmen gefördert werden,
mit denen der Verein „Geld verdient“ oder Photovoltaik-Anlagen seien
grundsätzlich nicht zu fördern, da sich die Kosten der Maßnahme durch Erträge
nach bis zu 12 Jahren amortisieren würden. -
Auf der
anderen Seite wurde darauf hingewiesen, dass man bei der Anschaffung von
Photovoltaik-Anlagen nicht unerheblich in finanzielle Vorleistung gehen
müsse. -
Im
Sportausschuss wurde u. a. angeregt, dass Thema fachübergreifend zu denken
(z. B. Platzierung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Klima und Umweltschutz)
oder eine Arbeitsgruppe zu bilden (Vorschlag Stadtsportverband), die
Fördervorschläge erarbeitet (ggf. unter Einbeziehung von den Stadtwerken und
der Stadtsparkasse). -
Im
Sportausschuss wurde angeregt, bei der Überarbeitung der
Sportförderrichtlinien eine Konkretisierung vorzunehmen. |
- Geprüft wurde bereits, inwieweit seitens der Stadt Rheine für die entstehenden bzw. später nicht gedeckten Investitionskosten eine Bürgschaft übernommen werden könne: Rein formal wäre dies möglich, aufgrund der geforderten Voraussetzungen ist dies in der Praxis jedoch nahezu ausgeschlossen sei, da erst alle anderen Möglichkeiten der Gestellung von Sicherheiten auszuschöpfen sind. - Auch die im Juni vom Rat beschlossene Fortschreibung des Masterplans 100% Klimaschutz enthält keine Förderansätze für die Vereinslandschaft. - Vor dem Hintergrund, dass auch andere ähnlich gelagerte Investitionsmaßnahmen denkbar sind, enthält der beiliegende Entwurf zur Neufassung der Richtlinien daher keine individuellen Regelungen zur Förderung von Photovoltaikanlagen. - Grundsätzlich sollten zukünftig für eine Förderentscheidung die neu aufgenommenen Kriterien zur Priorisierung dienen oder eine Einzelfallentscheidung herangezogen werden. |
Anlagen:
-
Neufassung
Sportförderrichtlinien Änderungsvergleich
-
Neufassung
Vertrag mit den Sportvereinen
-
Ergebnisse
Austauschrunde Sportvereine 20.05.2022
- Ergebnisse Dialogrunde Sportförderung 13.01.2023