Betreff
Hauptsatzung der Stadt Rheine
Vorlage
439/23
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt mit zwei Drittel Mehrheit folgende Hauptsatzung der Stadt Rheine inklusive der Anlagen 1 (Dienstsiegel) und 2 (Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte) in der Variante § 15 Amtsblatt:

 

 

 

Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom ___________________________

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Präambel

 

§ 1 Name, Bezeichnung, Gebiet

§ 2 Wappen, Flagge, Siegel

§ 3 Gleichstellung von Frau und Mann

§ 4a Bildaufnahmen / Film- und Tonaufnahmen in Sitzungen des Rates der Stadt Rheine

§ 4b Digitale und hybride Durchführung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen

§ 5 Unterrichtung der Einwohner und Einwohnerinnen

§ 6 Anregungen und Beschwerden

§ 7 Integrationsrat

§ 8 Bezeichnung des Rates der Stadt Rheine und der Ratsmitglieder

§ 9 Dringlichkeitsentscheidungen

§ 10 Ausschüsse

§ 11 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz

§ 12 Genehmigung von Rechtsgeschäften

§ 13 Bürgermeister/Bürgermeisterin

§ 14 Beigeordnete

§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 16 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

§ 17 Inkrafttreten

Anlage 1: Dienstsiegel

Anlage 2:  Ergänzungen zu § 4 Abs. 2 – Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte

 

Präambel

 

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Rheine am ____________ mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Rates der Stadt Rheine – betreffend der Regelung des § 11 Abs. 5 mit der erforderlichen zwei Drittel Mehrheit - die folgende Hauptsatzung beschlossen.

 

 

§ 1

Name, Bezeichnung, Gebiet

 

1.    Die Stadt Rheine ist aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Münster/Hamm vom 9. Juli 1974 (GV. NW. S. 416) durch Zusammenschluss der Stadt Rheine und der Gemeinden Elte, Mesum, Rheine links der Ems und Rheine rechts der Ems mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gebildet worden.

 

2.    Der Stadt Rheine, die erstmals im Jahre 838 urkundlich erwähnt worden ist, wurden im Jahre 1327 die Stadtrechte verliehen.

 

 

§ 2

Wappen, Flagge, Siegel

 

1.    Das Wappen der Stadt Rheine stellt einen goldenen Schild dar, der von einem roten Balken mit drei sechsstrahligen auf eine Spitze gestellten goldenen Sternen durchquert wird.

 

2.    Die Flagge der Stadt Rheine hat die Farben gold-rot-gold.

 

3.    Die Stadt Rheine führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen. Das Dienstsiegel gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung beigedrückten Siegel (Anlage 1).

 

 

§ 3

Gleichstellung von Frau und Mann

 

1.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.

 

2.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 LGG.

 

3.    Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans mit.

 

4.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 3 rechtzeitig und umfassend.

 

5.    Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates der Stadt Rheine und seiner Ausschüsse teilnehmen.

       Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin vorab zu informieren.

       Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bzw. bei Ausschusssitzungen dem/der Ausschussvorsitzenden.

 

6.    Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen.

 

7.    Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Rat der Stadt Rheine zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

 

 

§ 4a

Bildaufnahmen / Film- und Tonaufnahmen in Sitzungen des Rates der Stadt Rheine

 

1.    In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Dieses Recht umfasst nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen von Zuhörern/Zuhörerinnen.

 

2.    Über das Vorliegen einer Gefährdung der Ordnung der Sitzung entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder seine/ihre Vertretung bei der Sitzungsleitung.

 

3.    Film- und Tonaufnahmen von Ratsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung zum Zwecke der Direktübertragung im Internet zulässig.

 

4.    Film- und Tonaufnahmen von Ratssitzungen oder Teilen von Ratssitzungen durch Vertretungen des Rundfunks können durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin im Einzelfall zugelassen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hierfür besteht. Im Zweifel entscheidet der Rat mit der Mehrheit seiner Stimmen.

 

5.    Die Regelungen finden auf Sitzungen der Ausschüsse entsprechende Anwendung.

 

 

§ 4b

Digitale Durchführung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen

 

1.    In besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Durchführung von Sitzungen des Rates und der Ausschüsse der Stadt Rheine in digitaler Form erfolgen (digitale Sitzung), sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 47a Abs. 1 GO NRW).

 

2.    Der Rat der Stadt Rheine stellt das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach § 47a Abs. 1 GO NRW mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder fest und entscheidet zugleich darüber, ob infolgedessen digitale Sitzungen durchgeführt werden. In dem Beschluss ist festzulegen, für welchen Zeitraum Sitzungen in digitaler Form durchgeführt werden (längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten) und ob die Durchführung in digitaler Form für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine gelten soll. Die Beschlussfassung kann in einer Sitzung des Rates der Stadt Rheine, durch Stimmabgabe im Umlaufverfahren oder in geeigneter elektronischer Form, die die Textform wahrt, erfolgen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 47 Abs. 2 GO NRW gewahrt werden kann. Die Verlängerung ist bei einem weiteren Andauern des besonderen Ausnahmefalles möglich. Für den Beschluss über eine Verlängerung gelten die vorgenannten Sätze entsprechend.

 

3.    Die Aufhebung eines Beschlusses nach Absatz 2 ist im Rat der Stadt Rheine mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rates der Stadt Rheine zulässig.

 

 

§ 5

Unterrichtung der Einwohner und Einwohnerinnen

 

1.    Der Rat der Stadt Rheine hat die Einwohner und Einwohnerinnen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt Rheine zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat der Stadt Rheine von Fall zu Fall.

 

2.    Zur Aktivierung und Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Engagements sowie zur Fortsetzung des stadtteilorientierten Dialogs zwischen den Einwohnern/Einwohnerinnen, dem Rat der Stadt Rheine und der Verwaltung wird für die Stadtteile Altenrheine, Bentlage/Wadelheim/Wietesch/Schleupe, Dorenkamp/Dutum, Elte, Eschendorf, Gellendorf/Südesch, Hauenhorst/Catenhorn, Mesum, Rodde/Kanalhafen, Schotthock und für den Bereich Innenstadt/Hörstkamp je ein Stadtteilbeirat gebildet.

 

       Die räumliche Abgrenzung der Stadtteile richtet sich nach den bei der Kommunalwahl bestehenden Stimmbezirken. Um einen sinnvollen, stadtteilbezogenen Zuschnitt sicherzustellen, sind geringfügige Abweichungen von den Stimmbezirksgrenzen ausnahmsweise zulässig.

 

       Näheres ergibt sich aus den Verfahrensregelungen (Anlage 2) für die Stadtteilbeiräte.

 

3.    Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt Rheine handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt Rheine unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

4.    Hat der Rat der Stadt Rheine die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohnerinnen und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates der Stadt Rheine festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Einwohnerinnen und Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat der Stadt Rheine zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat der Stadt Rheine ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

 

5.    Bürgerbeteiligungen, Sitzungen der Stadtteilbeiräte, Einwohnerversammlungen etc. sollen grundsätzlich vor Ort in den jeweils betroffenen Stadtgebieten durchgeführt werden.

 

6.    Die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

 

 

§ 6

Anregungen und Beschwerden

 

1.    Einwohnerinnen und Einwohnern, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen, haben das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b BGB mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat der Stadt Rheine zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen.

 

2.    Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen, sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Angelegenheiten, deren vollständige Erledigung durch schlichtes Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den Rat der Stadt Rheine einzubringen. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw. über die erfolgreiche Erledigung seines/ihres Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten.

 

3.    Eingaben von Einwohnerinnen und Einwohnern, die

       1. weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen,

            Ansichten etc.),

       2. inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch

            sind,

       3. den Inhalt eines Strafgesetzes erfüllen oder

       4. als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen

            sind, sind ohne Beratung von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zurückzugeben.

            Über zurückgegebene Eingaben im Sinne von Nummer 3 b werden die Ratsmitglieder

            in geeigneter Weise informiert.

 

4.    Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat der Stadt Rheine den Haupt-, Digital- und Finanzausschuss.

 

5.    Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

6.    Das Recht des Rates der Stadt Rheine, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO), bleibt unberührt.

7.    Die antragstellende Person ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu unterrichten.

 

 

§ 7

Integrationsrat

 

1.    Der Integrationsrat besteht aus 18 Mitgliedern, davon 12 direkt gewählte Mitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO und 6 vom Rat der Stadt Rheine bestellte Ratsmitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 4 GO.

 

2.    Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.

 

 

§ 8

Bezeichnung des Rates der Stadt Rheine und der Ratsmitglieder

 

Die von der Bürgerschaft gewählte Vertretung wird Rat der Stadt Rheine genannt.

 

Die Mitglieder des Rates der Stadt Rheine führen die Bezeichnung Ratsmitglied.

 

 

§ 9

Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen

 

Eilentscheidungen des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses oder Dringlichkeitsentscheidungen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 GO NRW) bedürfen der Schriftform.

 

 

§ 10

Ausschüsse

 

1.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.

       Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.

 

2.    Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu übertragen.

 

3.    Der Rat der Stadt Rheine kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.

 

4.    Der Rat der Stadt Rheine kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.

 

5.    Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen (§ 57 Abs. 2 GO). Dieser führt die Bezeichnung Haupt-, Digital- und Finanzausschuss.

 

6.    Die Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz) werden vom Bau- und Mobilitätsausschuss wahrgenommen. Dem Bau- und Mobilitätsausschuss wird in diesem Bereich Entscheidungsbefugnis übertragen, soweit die zu treffenden Entscheidungen keine finanziellen Auswirkungen haben. Bei der Behandlung von Einzelfragen, die finanzielle Auswirkungen beinhalten, ist in jedem Falle die Zustimmung des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses einzuholen.

 

       Der Rat der Stadt Rheine benennt sachverständige Bürger/innen, die zu den Beratungen der entsprechenden Tagesordnungspunkte im Bauausschuss einzuladen sind.

 

       Die Vorschriften des § 41 GO bleiben unberührt.

 

 

§ 11

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall, Fraktionsgeschäftskosten

 

1.    Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

 

2.    Sachkundige Bürger/innen sowie sachkundige Einwohner/innen, die nach § 58 Abs. 3 bzw. Abs. 4 GO zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden sind, und sonstige beratende Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen berufen worden sind, erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderlichen Teilnahme an Ausschuss-, Unterausschuss- und (Teil-) Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

       Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme eines stellvertretenden Ausschussmitgliedes an Fraktionssitzungen.

       Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 12 Sitzungen im Jahr beschränkt.

       Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 und Abs. 2, auch für Sitzungen der folgenden Gremien:

            - Seniorenbeirat,

            - Beirat für Menschen mit Behinderung,

            - Familienbeirat,

            - Integrationsrat.

       Für die Teilnahme an Ausschuss-, Unterausschuss- bzw. Beiratssitzungen erhält nur das ordentliche Mitglied oder seine Vertretung ein Sitzungsgeld. Nehmen beide zeitweise an der Sitzung teil, erhält nur das ordentliche Mitglied ein Sitzungsgeld.

 

 

3.    Rats- und Ausschussmitglieder sowie Beiratsmitglieder (lt. § 11 Abs. 2 Satz 4 dieser Satzung) haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:

 

a)      Alle Rats- und Ausschussmitglieder sowie Beiratsmitglieder (lt. § 11 Abs. 2 Satz 4 dieser Satzung) erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich        keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird durch die       Entschädigungsverordnung festgesetzt.

 

b)      Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende     Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer             Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. Die direkte Erstattung des tatsächlich     entstandenen Verdienstausfalles an den Arbeitgeber ist zulässig.

 

            c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde

           erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall          glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung     über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben     versichert wird.

 

            d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens             eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach          SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder       weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der       mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.

                Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine         Vertretung im Haushalt ersetzt.

 

            e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der           mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf       Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten             werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei            denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.

 

4.    Stellvertretende Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW

       und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung.

 

5.    Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates der Stadt Rheine grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:

            - der Wahlprüfungsausschuss,

            - der Wahlausschuss, der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss,

            - der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz,

            - der Bau- und Mobilitätsausschuss,

            - der Jugendhilfeausschuss,

            - der Rechnungsprüfungsausschuss,

            - der Schulausschuss,

            - der Sozialausschuss,

            - der Planungs- und Baubegleitende Ausschuss Rathauszentrum,

            - der Betriebsausschuss Technische Betriebe Rheine,

            - der Betriebsausschuss Stadtkultur Rheine.

 

6.    Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse, Unterausschüsse und Beiräte der Stadt Rheine werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.

       Ratsmitglieder erhalten eine Fahrtkostenerstattung als monatliche Pauschale unter Berücksichtigung der individuellen Fahrkosten, bezogen auf 3 Sitzungen im Monat.

 

       Der Erstattungsbetrag für alle übrigen Ausschuss-, Unterausschuss- und Beiratsmitglieder wird einmal ermittelt und als Pauschalbetrag für jede Teilnahme an Sitzungen ‑ für die Teilnahme an Fraktionssitzungen werden keine Fahrtkosten erstattet – zu Grunde gelegt.

7.    Gremienmitglieder im Sinne des § 113 Abs. 1 GO NRW haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, die dem Erwerb der erforderlichen Sachkunde oder der Wahrnehmung ihrer Gremienaufgaben dienlich sind. Dies gilt nur, wenn die Stadt Rheine der Kostenübernahme vorab zustimmt.

 

8.    Den Fraktionen wird ein Auslagenersatz gewährt, und zwar monatlich:

            a) ein Grundbetrag von 400 €, ferner

            b) ein weiterer Betrag von 50 € je Fraktionsmitglied (Ratsmitglied).

 

 

§ 12

Genehmigung von Rechtsgeschäften

 

1.    Verträge der Stadt Rheine mit Mitgliedern des Rates der Stadt Rheine oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und den leitenden Dienstkräften der Stadt Rheine bedürfen der Genehmigung des Rates der Stadt Rheine.

 

2.    Keiner Genehmigung bedürfen:

            a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,

            b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt           Rheine vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,

c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) darstellt.

 

3.    Leitende Dienstkräfte i.S. dieser Vorschrift sind der Bürgermeister/die Bürgermeisterin, die Beigeordneten sowie die gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Bediensteten.

 

 

§ 13

Bürgermeister/Bürgermeisterin

 

1.    Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates der Stadt Rheine als auf den Bürgermeister/der Bürgermeisterin übertragen, soweit nicht der Rat der Stadt Rheine sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine festgelegt.

 

2.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette.

 

3.    Der Rat der Stadt Rheine wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache bis zu 3 ehrenamtliche Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.

 

4.    Das Fraktionsvorsitzendenkollegium besteht aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, dem erweiterten Verwaltungsvorstand und den Vorsitzenden der Fraktionen des Rates der Stadt Rheine. Dieses Kollegium kann jederzeit von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin einberufen werden.

 

 

§ 14

Beigeordnete

 

Es werden 3 hauptamtliche Beigeordnete gewählt. Einer/Eine der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates der Stadt Rheine zum allgemeinen Vertreter/zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bestellt. Er/Sie führt die Amtsbezeichnung Erster Beigeordneter/Erste Beigeordnete.

 

 

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

 

1.    Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt/Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen im Amtsblatt der Stadt Rheine.

       Das Amtsblatt liegt in der Information des Neuen Rathauses aus und wird nachrichtlich auf der Internetseite der Stadt Rheine (www.rheine.de) zur Verfügung gestellt.

 

2.    Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht.

 

3.    Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der Anschlagstafel im Eingangsbereich des Neuen Rathauses.

 

       Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

 

 

§ 16

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

 

1.    Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

2.    Entscheidungen über Fachbereichsleitungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis (Einstellung, Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung) oder das Arbeitsverhältnis einer/eines Bediensteten (Abschluss, Änderung, Kündigung, Aufhebung von Arbeitsverträgen) verändern, sind nach Vorberatung im Haupt-, Digital- und Finanzausschuss im Einvernehmen zwischen dem Rat der Stadt Rheine und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

3.    Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat der Stadt Rheine die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen; der Bürgermeister/die Bürgermeisterin stimmt hierbei nicht mit.

4.    Kommt diese Mehrheit nicht zustande, bleibt es bei der Entscheidung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

 

5.    Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von tariflich Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder seine/seinen bzw. ihren/ihre allgemeinen Vertreter/allgemeine Vertreterin.

 

6.    Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024, spätestens jedoch am Tage nach ihrer Bekanntmachung, in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 15. Dezember 1997 außer Kraft.

 

 


 

Anlage 1

 

 

 


 

Anlage 2

 

Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte

 

 

In Ergänzung zu § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 23. Juni 2015 folgende Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte beschlossen:

 

 

1. Räumliche Abgrenzung

 

Zur räumlichen Abgrenzung werden den Stadtteilen die in Rheine bestehenden Stimmbezirke wie folgt zugeordnet:

 

 - Altenrheine                                                          2.1, 2.2

 

 - Bentlage/Wadelheim/Wietesch/Schleupe            20.1, 20.2, 20.3, 21.1, 21.2, 22.1, 22.2, 22.3

 

 - Dutum/Dorenkamp                                              15.1, 17.1, 17.2, 18.1, 18.2, 19.1, 19.2

 

 - Elte                                                                       11.2, 11.3

 

 - Eschendorf                                                           4.2, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7.1, 7.2, 8.2, 9.1

 

 - Gellendorf/Südesch                                             10.1, 10.2, 11.1

 

 - Hauenhorst/Catenhorn                                         14.1, 15.2, 15.3

 

 - Innenstadt/Hörstkamp                                         16.1, 16.2, 8.1

 

 - Mesum                                                                 12.1, 12.2, 12.3, 13.1, 13.2, 14.2

 

 - Rodde/Kanalhafen                                               9.2

 

 - Schotthock                                                           1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1

 

 

2. Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt Rheine gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der Stadtteilbeiräte ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Beiräte weiter aus. Jeder Stadtteilbeirat besteht aus bis zu 12 stimmberechtigten Mitgliedern, die Einwohner/Einwohnerinnen bzw. Vereinsvertreter/Vereinsvertreterinnen sein müssen.

 

Mitglieder des Europa-, des Bundes-, des Land-, des Kreistages sowie des Rates der Stadt Rheine können nicht stimmberechtigtes Mitglied eines Stadtteilbeirates werden.

 

Die in dem jeweiligen Stadtteil wohnenden Kreistags- und Ratsmitglieder, oder solche Kreistags- und Ratsmitglieder, die in dem jeweiligen Stadtteil für ein Direktmandat kandidiert haben, sind Kraft ihres Amtes Mitglied des jeweiligen Stadtteilbeirates ohne Stimmrecht.

 

Bei Bedarf können die Vorsitzenden der Stadtteilbeiräte die Fraktionsvorsitzenden und/oder auch die Vorsitzenden bzw. die Mitglieder der entsprechenden Fachausschüsse gezielt zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte einladen. Dabei werden sie bei Bedarf durch die Verwaltung unterstützt.

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte sollten in dem jeweiligen Stadtteil wohnen bzw. bei Vertreter/Vertreterinnen von Vereinen, Einrichtungen und Organisationen soll entweder der Sitz oder der Tätigkeitsschwerpunkt dieser Institutionen im entsprechenden Stadtteil liegen.

 

Die Zugehörigkeit zu einem Stadtteil richtet sich in erster Linie nach den tatsächlichen Grenzen der jeweiligen Stadtteile. Die im § 1 aufgeführten Stimmbezirke stellen hierbei eine Orientierungshilfe dar. In Zweifelsfällen bzgl. der Zugehörigkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers entscheidet der Rat.

 

Vereine, Einrichtungen und Organisationen, die sich in dem jeweiligen Stadtteil einsetzen, können von den Stadtteilbeiräten ohne Stimmrecht kooptiert werden. Die Vereine, Einrichtungen und Organisationen entsenden zu den jeweiligen Sitzungen der Stadtteilbeiräte eigenständig einen Vertreter. Die Kooptation endet automatisch mit der Wahl eines neuen Stadtteilbeirates, dem Verzicht des Vereins oder der Institution auf den kooptierten Sitz, sowie auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds des Stadtteilbeirates durch Beschluss des Stadtteilbeirates, der mit mindestens 2/3 der gewählten Stadtteilbeiräte gefasst werden muss. Vereinen, Einrichtungen und Organisationen, die sich in dem jeweiligen Stadtteilbeirat einsetzen, können selbst einen Antrag auf Kooptation in den jeweiligen Stadtteilbeirat stellen.

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden nach vorherigem öffentlichem Aufruf aus den eingereichten Bewerbungen und Vorschlägen durch den Rat der Stadt Rheine gewählt. Dabei sollten nach Möglichkeit alle gesellschaftlichen Gruppen und Strukturen eines Stadtteils berücksichtigt werden.

 

Ein Gremium bestehend aus

             - je einem Vertreter/einer Vertreterin der im Rat der Stadt Rheine vertretenen

               Fraktionen und ab je volle 10 Fraktionsmitglieder einen weiteren Vertreter/eine               weitere Vertreterin

             - bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen der Verwaltung (z. B.                                                Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen der Verwaltung für den Stadtteilbeirat)

             - und jeweils zwei Mitgliedern aus dem bestehenden Stadtteilbeirat,

bereitet einen Besetzungsvorschlag sowie eine Reserveliste für den Rat der Stadt Rheine vor.

 

Kommt hierbei kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder wird der einheitliche Wahlvorschlag vom Rat der Stadt Rheine nicht einstimmig angenommen, wird über die Besetzung der betroffenen Stadtteilbeiräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates der Stadt Rheine entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Stimmen zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben.

 

Sind danach noch Sitze zu verteilen, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Scheidet jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte und die ggfls. hinzugeladenen politischen Vertreter/Vertreterinnen haben keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall.

 

 

3. Vorsitz

 

Die Mitglieder eines jeden Stadtteilbeirates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen für die Dauer ihrer Wahlzeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird

ein Nachfolger/eine Nachfolgerin gewählt.

 

 

4. Einladung und Sitzungsleitung

 

Zur ersten Sitzung der Stadtteilbeiräte lädt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ein. Er/Sie leitet die Sitzung bis einschließlich der Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.

 

Zu den folgenden Sitzungen lädt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Stadtteilbeirates unter Berücksichtigung der Einladungsfrist für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine ein. Er/Sie wird dabei von der Verwaltung unterstützt. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtteilbeiräte sind von der Verwaltung wie Ausschusssitzungen zu veröffentlichen.

 

 

5. Durchführung der Sitzungen

 

Die Sitzungen der Stadtteilbeiräte sind öffentlich und sollen grundsätzlich im jeweiligen Stadtbezirk stattfinden.

 

Die aktive Beteiligung von Einwohnern/Einwohnerinnen an den Sitzungen des jeweiligen Stadtteilbeirates ist erwünscht.

 

Der Bürgermeister/Die Bürgermeister benennt für jeden Stadtteilbeirat einen Ansprechpartner/eine Ansprechpartnerin aus der Verwaltung, der/die an den Sitzungen beratend teilnimmt und die Vernetzung der Arbeit zwischen dem jeweiligen Stadtteilbeirat und der Verwaltung sicherstellt.

In Abstimmung mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden hat die Verwaltung in den Sitzungen der Stadtteilbeiräte ein Informationsrecht. Über stadtteilbedeutsame Themen und Projekte informiert die Verwaltung den Stadtteilbeirat rechtzeitig in geeigneter Form.

 

Über die Sitzungen der Stadtteilbeiräte ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Dieses ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und einem/einer aus der Mitte des jeweiligen Stadtteilbeirates zu wählenden Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.

 

 

6. Aufgaben

 

Die Stadtteilbeiräte bestimmen im Rahmen ihrer räumlichen Zuständigkeit selbst Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben. Bürger und Bürgerinnen der Stadtteile sollen aktiv in die Arbeit des Stadtteilbeirates einbezogen werden, in dem sie z. B. zur projektbezogenen Mitarbeit eingeladen werden. Auch eine projektbezogene Zusammenarbeit mit im Stadtteil ansässigen Vereinen und Institutionen soll angestrebt werden.

 

Die Stadtteilbeiräte können jährlich Projektmittel in festgelegter Höhe für die Umsetzung stadtteilbezogener Projekte (z. B. Erstellung einer Informationsbroschüre, Durchführung einer Fragebogenaktion, Organisation eines Stadtteilfestes oder anderer Veranstaltungen und Aktionen) im Rahmen der vom Rat der Stadt Rheine hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel abrufen, die sie selbstständig verwalten. Die Projektmittel sind so einzusetzen, dass sie der Allgemeinheit im Stadtteil zugutekommen. Dabei sind auch Anschaffungen von Sachmitteln möglich (z.B. öffentlich zugänglicher Defibrillator, Bienenhotel, Bänke, Spielplatzhäuschen usw.). Geldspenden sind nicht erlaubt.

 

Zusätzlich haben die Stadtteilbeiräte die Möglichkeit, für kostenintensive Projekte einen Antrag auf zusätzliche finanzielle Unterstützung zu stellen. Die Anträge sind an die Stadt Rheine zu richten, der Bürgermeister/die Bürgermeisterin gibt sie im Rat der Stadt Rheine bekannt. Der Rat der Stadt Rheine entscheidet im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanberatungen, welchen Anträgen stattgegeben wird. Die projektbezogene finanzielle Unterstützung kann sich nicht auf Aufgaben beziehen, die in die Zuständigkeit des Rates der Stadt Rheine oder seiner Ausschüsse fallen. Durch die Projekte dürfen der Stadt Rheine und ihren Beteiligungsgesellschaften keine Folgekosten oder zusätzlichen Personalaufwendungen entstehen.

 

Die Stadtteilbeiräte informieren die Öffentlichkeit regelmäßig über durchgeführte Projekte und Beteiligungsmöglichkeiten. Dabei werden sie vom Pressereferat der Stadt Rheine unterstützt.

 

 

7. Antragsrecht

 

Die Stadtteilbeiräte sind gegenüber dem Rat der Stadt Rheine, den Ausschüssen und der Verwaltung antragsberechtigt. Die Anträge bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der Anzahl der vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

Die Anträge sind grundsätzlich an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Rheine zu richten.

Sofern der Antrag durch einfaches Verwaltungshandeln erledigt werden kann, wird nicht im Ausschuss darüber berichtet.

 

Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin leitet die anderen Anträge dem lt. Zuständigkeitsordnung zuständigem Gremium zu. Sollte keine Zuständigkeit geregelt sein, gibt er/sie die Anträge im Haupt-, Digital- und Finanzausschuss bekannt, der diese inhaltlich prüft und an die zur Entscheidung berechtigte Stelle verweist.

 

Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin teilt dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Stadtteilbeirates binnen vier Wochen nach Eingang eines Antrages schriftlich den weiteren Verfahrensweg mit.

 

 

8. Bildung von Arbeitsgruppen

 

Die Stadtteilbeiräte können zu ihrer Unterstützung Arbeitsgruppen bilden. Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin.

Die aktive Mitarbeit der Einwohner/Einwohnerinnen ist auch in diesen Arbeitsgruppen erwünscht.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen dienen als Beratungsgrundlage im jeweiligen Stadtteilbeirat.

 

 

9. Austausch

 

Jedes Jahr lädt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Stadtteilbeiratsvorsitzenden zu einem Austausch über die Arbeit der Stadtteilbeiräte ein.

 

 

 

 

 


Begründung:

 

Gemäß § 7 Abs. 3 GO hat jede Gemeinde eine Hauptsatzung zu erlassen.

 

Aufgrund der Neugründung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtkultur Rheine“, der sonstigen Änderungen sowie redaktionellen Änderungen haben sich einige Änderungen in der Hauptsatzung der Stadt Rheine ergeben. Diese sind in der Anlage - Hauptsatzung - Synopse - in Rot hinterlegt.

 

Gem. § 46 Abs. 2 Satz 3 GO kann der Rat der Stadt Rheine nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Ausschussvorsitzende ausschließen.

 


Anlage:

 

Hauptsatzung Synopse