Beschlussvorschlag:

 

I.     Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 01).

 

 

II.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15, Kennwort: "Solarpark am Schüttorfer Damm", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Gutachten und Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Im Nordosten:                       durch den Streckenverlauf der Zugverbindung Hamm – Emden
Im Südosten:             durch ein Waldstück
Im Süden:                   durch die Straße Schüttorfer Damm
Im Nordwesten:         durch die Landesgrenze zu Niedersachsen

 

Der Geltungsbereich der Planung wird durch die Flurstücke 100 – 109 definiert. Die genannten Flurstücke befinden sich allesamt in der Flur 2 in der Gemarkung Rheine l. d. Ems.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat am 20.06.2023 (Vorlage Nr. 142/23) die Fortschreibung des Masterplans 100 % Klimaschutz mit der Zielsetzung „Klimaneutralität bis zum Jahr 2040“ beschlossen. Gerade im Bereich der Nutzung regenerativer Energien werden dahingehend zukunftsfähige und nachhaltige Lösungen notwendig sein. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine hat entsprechend am 14.12.2022 einen Beschluss zu Rahmenbedingungen, Flächen und Kriterien in Bezug auf die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet gefasst.

 

Anlass der Planung ist die Absicht eines privaten Investors in naher Zukunft einen Photovoltaik-Park auf der ehemaligen Deponie Hummeldorf in Rheine zu errichten. Ein entsprechender Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes inklusive bewertbarer Planunterlagen, Nachweise und Informationen ist am 16.01.2023 vorgelegt worden.

 

Der derzeit rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Rheine weist den westlichen Teil der Fläche derzeit als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Ablagerung" und den mittleren und östlichen Teil als Fläche für die Landwirtschaft aus. Um den angestrebten Solarpark an dieser Stelle zu realisieren, ist eine Ausweisung der Fläche als Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung „Solarpark“ erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich wird derzeit entsprechend im Parallelverfahren - 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Solarpark am Schüttorfer Damm" (Vorlage Nr. 482/23) – angestrebt.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz am 03.05.2023 ist sowohl der Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 / 4 Abs. 1 BauGB für die beiden Verfahren getätigt worden.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 03.07. bis einschließlich 03.08.2023 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über einen Monat) bis zum 03.08.2023. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.

 

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung angesprochenen Sachverhalte und Hinweise sind während des Verfahrens in die weitere Planung mit eingeflossen bzw. wurden berücksichtigt. Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage 04) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 02) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Anlage 02) sowie des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Anlage 03) liegen ebenfalls bei.

 

Der Planbegünstigte hat bereits vor Aufstellungsbeschluss eine schriftliche Absichtserklärung zur Durchführung des Solarparks abgegeben. Ein entsprechender Städtebaulicher Vertrag wird noch zwischen dem Planbegünstigtem und der Stadt Rheine geschlossen. Darüber hinaus erhebt die Stadt Rheine die verwaltungsinternen Planungskosten vom Planbegünstigten entsprechend den beschlossenen Richtlinien. Zudem wird ein Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Rheine vor Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschlossen.

 

 

Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:

Die Planung stellt einen ökologischen Eingriff dar. Die Stadt Rheine hat sich in diesem Zuge an die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Kreis Borken, welche Kriterien für eine eingriffsneutrale PV-Freiflächenanlage bei der Planung festlegt, angeschlossen. Der Solarpark wird durch den Vorhabenträger naturverträglich und eingriffsneutral gestaltet und eine entsprechende Ausführung im städtebaulichen Vertrag geregelt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Arten- und Biotopschutzes, der landwirtschaftlichen Nutzung, des Gewässerschutzes, der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche und des Orts- und Landschaftsbildes auch in der Umgebung werden so ausgeschlossen.

 


Anlagen:

 

Anlage 01:      Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung

Anlage 02:      Planzeichnung

Anlage 03:      Vorhaben- und Erschließungsplan

Anlage 04:      Begründung

Anlage 05:      Umweltbericht

Anlage 06:      Fachbeitrag Artenschutz

Anlage 07:      Bestandskarte Brutvögel

Anlage 08:      Bestands- und Bewertungskarte Biotoptypen

Anlage 09:      Maßnahmenplan

Anlage 10:      Nutzungsbezogene Untersuchungen der Bodenabdeckung auf der ehemaligen Deponie Hummeldorf

Anlage 11:      Aktuelle Gefährdungsabschätzung und Beurteilung des Deponiestandortes im Hinblick auf die Installation einer Photovoltaikanlage

Anlage 12:      Stellungnahme zur möglichen Blendwirkung auf die Theodor-Blank-Kaserne