Betreff
Bebauungsplan Nr.299 Kennwort: "Windpark Rheine Südwest", der Stadt Rheine

I. Aufhebungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorlage
483/23
Aktenzeichen
PG 5.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

I.     Aufhebungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB, für den Bebauungsplan Nr. 299, Kennwort: "Windpark Rheine Südwest", der Stadt Rheine ein Aufhebungsverfahren einzuleiten.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung wird gebildet durch:

 

Im Westen                  durch einen Teil der Stadt-/Gemeindegrenze Rheine/Neuenkirchen von
                                   der L 578 (Burgsteinfurter Damm) bis zur Bahnstrecke Rheine/Coesfeld

 

Im Norden                  durch einen Teil der südlichen Begrenzung der Bahnstrecke Rheine/
                        Coesfeld von der Stadt-/Gemeindegrenze Rheine/Neuenkirchen bis zum
                                   Waldweg

 

Im Osten                    durch einen Teil der westlichen Begrenzung des Waldweges von der
                                   Bahnstrecke Rheine/Coesfeld bis zur L 578 (Burgsteinfurter Damm)

 

Im Süden                    durch einen Teil der nördlichen Grenze der LÖ 578 (Burgsteinfurter
                                   Damm) vom Waldweg bis zur Stadt-/Gemeindegrenze Rheine/Neuen-
                                   kirchen

 

 

 

II.    Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 299, Kennwort: "Windpark Rheine Südwest", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.

 

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Aufhebung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 299, Kennwort „Windpark Rheine Südwest“ wurde im Jahr 2000 aufgestellt, um in seinem Geltungsbereich die Errichtung eines Windparks zu ermöglichen und planerisch zu steuern. Aufgrund der damaligen Rechtsgrundlagen für eine Windkraftnutzung ergab sich das Erfordernis, hier konkrete Festlegungen der Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Nutzung festzulegen und – ergänzt um einen städtebauliche Vertrag – zu regeln.

 

Der Windpark wurde auf dieser Grundlage errichtet und über 20 Jahre erfolgreich betrieben. Für eine zukunftsfähige Nutzbarkeit der Flächen im Sinne der Windkraft und auch der städtischen Klimaziele wird nun ein „Repowering“ angestrebt, welches eine Nutzung auf Grundlage der heutigen technischen Standards ermöglicht.

Aufgrund der sehr dezidierten Festsetzungen bezüglich der Standorte und der Anlagenhöhen ist dies auf Grundlage des geltenden Planungsrechts Bebauungsplan so nicht möglich.

 

Seit der Bauleitplanung in 2000 haben sich sowohl die gesetzlichen als auch die kommunalen planungsrechtlichen Grundlagen stark verändert (und verbessert). Insbesondere durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt in 2016 und die darin enthaltene Festlegung der Windkonzentrationszonen – u. a. die Flächen dieses Bebauungsplanes beinhaltend - haben sich klare und robuste Vorgaben für eine Windenergienutzung im Stadtgebiet Rheine ergeben. Die konkrete Zulässigkeit eines Vorhabens wird dann auf dieser Grundlage vollumfänglich durch ein bei den zuständigen Behörden des Kreises Steinfurt einzureichenden Antrag gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geprüft.

Dieses Gerüst ist ausreichend, um eine rechtsichere, alle öffentliche und privaten Belange berücksichtigende Entwicklung zu gewährleisten.

 

Hinzu kommt, dass im Zuge des aktuellen Änderungsverfahrens Regionalplan die Festlegungen des Flächennutzungsplanes bezüglich Windkraftzonen auf die Ebene der Landes- und Regionalplanung verschoben werden, so dass zukünftig – innerhalb der festgelegten Zonen – kein bauleitplanerischer Verfahrensbedarf auf kommunaler Ebene mehr bestehen wird.

Die Kommune wird dann nur noch für mögliche Windkraftvorhaben außerhalb der festgelegten Zonen direkt zuständig sein.

 

Im Hinblick auf eine zeitgerechte, den Zielen der Nutzung regenerativen Energien für die städtischen und allgemeinen Klimaziele dienende Entwicklung sollte in Rheine eine Mobilisierung und adäquate (Aus-)Nutzung der bereits eindeutig für die Windkraftnutzung festgelegten Flächen Priorität haben.

Zugleich sollte der damit verbundene Verwaltungsaufwand angemessen und zielgerichtet sein, so dass die Verwaltung vorschlägt, den Bebauungsplan Nr. 299 aufzuheben.

Gemäß den planungsrechtlichen Vorgaben des BauGB ist für die Aufhebung die Durchführung eines bauleitplanerischen „Normalverfahrens“ erforderlich, u. a. mit zwei Beteiligungsschritten, in denen alle öffentlichen und privaten Belange zu bewerten und abzuwägen sind. Hier ist insbesondere auch auf eine sachgerechte Beteiligung der Gemeinde Neuenkirchen zu achten.

 

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, das Verfahren einzuleiten und – zur Abfrage aller möglicherweise betroffenen Belange – einen ersten Beteiligungsschritt durchzuführen.

 

 

 

Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz

Durch eine Aufhebung des Bebauungsplanes wird ein „Repowering“ der bestehenden Windkraftanlagen ermöglicht, die eine zukunftsfähige Nutzbarkeit der Flächen im Sinne der Klimaziele ermöglicht.

 

Selbstverständlich werden der erforderliche Rückbau der vorhandenen Anlagen und die Errichtung der neuen Anlagen temporär das Klima belasten (Verkehr, Baumaßnahmen etc.). Perspektivisch sind jedoch keine längerfristigen negativen Belastungen für das kommunale Klima zu erwarten.

 


Anlagen:

 

Anlage 1:        Übersichtsplan

Anlage 2:        Auszug B-Plan ALT Zeichnung

Anlage 3:        Auszug B-Plan ALT Zeichnerische Festsetzungen

Anlage 4:        Auszug B-Plan ALT Textliche Festsetzungen

Anlage 5:        Auszug 27. FNP-Änderung – Zone Hauenhorst