Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Bildung
Der Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 57 Abs. 1 GO die Bildung des „Betriebsausschusses Stadtkultur Rheine“
2. Festlegung der Aufgaben und Befugnisse
Die Ratsmitglieder regeln gem. § 58 Abs. 1 GO die Aufgaben und Befugnisse des o. g. Ausschusses entsprechend der unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt beschlossenen Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine.
3. Zusammensetzung
Die Ratsmitglieder beschließen gem. § 58 Abs. 1 GO die Zusammensetzung des Ausschusses wie folgt:
Stimmberechtigte Mitglieder
insgesamt |
Ratsmitglieder |
Sachkundige Bürger |
beratende Mitglieder |
17 |
9 |
8 |
5 |
Bei den Angaben zu den Ratsmitgliedern handelt es sich um Mindestzahlen und zu den sachkundigen Bürgern um Höchstzahlen.
4. Besetzung
Die Ratsmitglieder beschließen einstimmig einen einheitlichen Wahlvorschlag über die Besetzung des Ausschusses.
17 Mitglieder
CDU |
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Mitglied |
Vertreter/-in |
1 |
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alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge
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2 |
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3 |
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4 |
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5 |
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6 |
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7 |
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8 |
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SPD |
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Mitglied |
Vertreter/-in |
1 |
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alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge |
2 |
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3 |
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Grüne |
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Mitglied |
Vertreter/-in |
1 |
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alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge |
2 |
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3 |
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FDP |
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Mitglied |
Vertreter/-in |
1 |
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alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge |
UWG |
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Mitglied |
Vertreter/-in |
1 |
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alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge |
Linke |
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Mitglied |
Vertreter/-in |
1 |
|
alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge |
beratende Mitglieder |
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Mitglied |
Vertreter/-in |
1 |
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2 |
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3 |
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4 |
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5 |
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Begründung:
Mit der Gründung
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtkultur Rheine“ werden die Belange
des Kulturausschusses und des Betriebsausschusses kulturelle Begegnungsstätte
Kloster Bentlage zusammengeführt. Dies führt dazu, dass ein neuer
Betriebsausschuss Stadtkultur Rheine gebildet werden muss.
I. Bildung der Ausschüsse
Gem. § 57 Abs. 1 GO kann der
Rat der Stadt Rheine Ausschüsse bilden, die ihn entlasten und seine
Entscheidungen sachverständig vorberaten. Es steht dem Rat der Stadt Rheine
also vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen frei, ob und welche
Ausschüsse er bilden will.
Die Bildung der Ausschüsse
erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates der Stadt Rheine. Zahl und
Größe der Ausschüsse sollten im Verhältnis zur Größe der Stadt Rheine und zum
Umfang der gemeindlichen Verwaltungsaufgaben stehen.
II. Aufgaben und
Befugnisse
Bei der Neubildung von
Ausschüssen regelt der Rat der Stadt Rheine mit der Mehrheit der Stimmen der
Ratsmitglieder gem. § 58 Abs. 1 GO die Aufgaben und Befugnisse
Die Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine wurde unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt aktualisiert und neu beschlossen. Sie ist damit Grundlage für die weiteren Entscheidungen zur Ausschussbildung.
III. Zusammensetzung
Gem. § 58 Abs. 1 GO regelt der
Rat der Stadt Rheine mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die
Zusammensetzung der Ausschüsse. Die Ratsmitglieder legen die Mitgliederstärken
der Ausschüsse fest.
Gem. § 58 Abs. 3 GO können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/Bürgerinnen zu Mitgliedern der Ausschüsse bestellt werden
IV. Besetzung
Der Gesetzgeber geht in § 50 Abs. 3 GO davon aus, dass
sich alle Ratsmitglieder zur Beset-zung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt haben, der durch ihren einstimmigen Beschluss angenommen
wird.
Vor der Abstimmung über den gemeinsamen Wahlvorschlag hat sich der Bürgermeister in der Ratssitzung von dem Einvernehmen zu überzeugen, indem er die Fragen stellt, ob es noch weitere Wahlvorschläge gibt und, falls nicht, ob sich alle Ratsmitglieder auf den vorliegenden Wahlvorschlag geeinigt haben.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag für alle bzw. für einige Ausschüsse nicht zustande oder wird der vorliegende einheitliche Wahlvorschlag zu allen oder einigen Ausschüssen von den Ratsmitgliedern nicht einstimmig angenommen, dann ist die Besetzung dieser Ausschüsse gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 GO für jeden einzelnen Ausschuss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl entsprechend dem mathematischen Proportionalverfahren Hare Niemeyer zu regeln.