Betreff
Bildung eines Betriebsausschusses Stadtkultur Rheine
Vorlage
399/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.  Bildung

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 57 Abs. 1 GO die Bildung des „Betriebsausschusses Stadtkultur Rheine“

 

 

2.  Festlegung der Aufgaben und Befugnisse

 

Die Ratsmitglieder regeln gem. § 58 Abs. 1 GO die Aufgaben und Befugnisse des o. g. Ausschusses entsprechend der unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt beschlossenen Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine.

 

3.  Zusammensetzung

 

Die Ratsmitglieder beschließen gem. § 58 Abs. 1 GO die Zusammensetzung des Ausschusses wie folgt:

 

 

Stimmberechtigte Mitglieder insgesamt

Ratsmitglieder

Sachkundige

Bürger

beratende

Mitglieder

17

9

8

5

 

 

Bei den Angaben zu den Ratsmitgliedern handelt es sich um Mindestzahlen und zu den sachkundigen Bürgern um Höchstzahlen.

 

 

 

4.  Besetzung

 

Die Ratsmitglieder beschließen einstimmig einen einheitlichen Wahlvorschlag über die Besetzung des Ausschusses.

 

 

17 Mitglieder

 

CDU

 

Mitglied

Vertreter/-in

1

 

 

 

 

 

 

 

alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge                                              

2

 

3

 

4

 

5

 

6

 

7

 

8

 

 

 

SPD

 

Mitglied

Vertreter/-in

1

 

 

alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

2

 

3

 

 

 

Grüne

 

Mitglied

Vertreter/-in

1

 

alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

2

 

3

 

 

 

 

FDP

 

Mitglied

Vertreter/-in

1

 

alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

 

 

UWG

 

Mitglied

Vertreter/-in

1

 

alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

 

 

Linke

 

Mitglied

Vertreter/-in

1

 

alle anderen Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge

 

 

beratende Mitglieder

 

Mitglied

Vertreter/-in

1

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

 


Begründung:

Mit der Gründung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtkultur Rheine“ werden die Belange des Kulturausschusses und des Betriebsausschusses kulturelle Begegnungsstätte Kloster Bentlage zusammengeführt. Dies führt dazu, dass ein neuer Betriebsausschuss Stadtkultur Rheine gebildet werden muss.

 

 

I. Bildung der Ausschüsse

Gem. § 57 Abs. 1 GO kann der Rat der Stadt Rheine Ausschüsse bilden, die ihn entlasten und seine Entscheidungen sachverständig vorberaten. Es steht dem Rat der Stadt Rheine also vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen frei, ob und welche Ausschüsse er bilden will.

Die Bildung der Ausschüsse erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Rates der Stadt Rheine. Zahl und Größe der Ausschüsse sollten im Verhältnis zur Größe der Stadt Rheine und zum Umfang der gemeindlichen Verwaltungsaufgaben stehen.

 

 

II. Aufgaben und Befugnisse

Bei der Neubildung von Ausschüssen regelt der Rat der Stadt Rheine mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder gem. § 58 Abs. 1 GO die Aufgaben und Befugnisse

Die Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine wurde unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt aktualisiert und neu beschlossen. Sie ist damit Grundlage für die weiteren Entscheidungen zur Ausschussbildung.

 

 

III. Zusammensetzung

Gem. § 58 Abs. 1 GO regelt der Rat der Stadt Rheine mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse. Die Ratsmitglieder legen die Mitgliederstärken der Ausschüsse fest.

Gem. § 58 Abs. 3 GO können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/Bürgerinnen zu Mitgliedern der Ausschüsse bestellt werden

 

 

IV. Besetzung

Der Gesetzgeber geht in § 50 Abs. 3 GO davon aus, dass sich alle Ratsmitglieder zur Beset-zung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, der durch ihren einstimmigen Beschluss angenommen wird.

Vor der Abstimmung über den gemeinsamen Wahlvorschlag hat sich der Bürgermeister in der Ratssitzung von dem Einvernehmen zu überzeugen, indem er die Fragen stellt, ob es noch weitere Wahlvorschläge gibt und, falls nicht, ob sich alle Ratsmitglieder auf den vorliegenden Wahlvorschlag geeinigt haben.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag für alle bzw. für einige Ausschüsse nicht zustande oder wird der vorliegende einheitliche Wahlvorschlag zu allen oder einigen Ausschüssen von den Ratsmitgliedern nicht einstimmig angenommen, dann ist die Besetzung dieser Ausschüsse gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 GO für jeden einzelnen Ausschuss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl entsprechend dem mathematischen Proportionalverfahren Hare Niemeyer zu regeln.