Betreff
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine
Vorlage
375/23/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die folgende Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine:

 

 

 

Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine

vom _________________

 

Inhaltsverzeichnis

 

Präambel

 

 

I. Geschäftsordnung des Rates der Stadt Rheine

 

1. Vorbereitung der Ratssitzungen

 

§ 1 Einberufung der Ratssitzung

§ 2 Ladungsfrist

§ 3 Aufstellung der Tagesordnung

§ 4 Öffentliche Bekanntmachung

§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung

 

 

2. Durchführung der Ratssitzungen

 

2.1 Allgemeines

 

§ 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen

§ 7 Vorsitz

§ 8 Beschlussfähigkeit

§ 9 Befangenheit von Mitgliedern des Rates der Stadt Rheine

§ 10 Teilnahme an Sitzungen

 

2.2 Gang der Beratungen

 

§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

§ 12 Redeordnung

§ 12a Durchführung digitaler Sitzungen

§ 12b Verantwortlichkeiten im Rahmen digitaler Sitzungen

§ 12c Ablauf digitaler Sitzungen

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste

§ 15 Anträge zur Sache

§ 16 Abstimmung

§ 17 Fragerecht der Ratsmitglieder

§ 18 Fragerecht von Einwohnern und Einwohnerinnen

§ 19 Wahlen

 

2.3 Ordnung in den Sitzungen

 

§ 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht

§ 21 Ordnungsruf und Wortentziehung

§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung

§ 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

 

 

3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

§ 24 Niederschrift

§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

 

II. Geschäftsführung der Ausschüsse

 

§ 26 Grundregeln

§ 27 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse

§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse

 

 

III. Fraktionen

 

§ 29 Bildung von Fraktionen

 

 

IV. Datenschutz

 

§ 30 Datenschutz

§ 31 Datenverarbeitung

 

 

V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

 

§ 32 Schlussbestimmungen

§ 33 Inkrafttreten

 

 

 

Präambel

 

Der Rat der Stadt Rheine hat am ________________ folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

 

I. Geschäftsordnung des Rates der Stadt Rheine

 

1. Vorbereitung der Ratssitzungen

 

§ 1

Einberufung der Ratssitzung

 

1.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin beruft den Rat der Stadt Rheine ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er den Rat der Stadt Rheine wenigstens alle zwei Monate einberufen. Der Rat der Stadt Rheine ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.

 

2.    Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder sowie an die Beigeordneten. Die Einladung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege oder in Ausnahmefällen in schriftlicher Form.

 

3.    In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) können beigegeben werden. Die Übersendung dieser Vorlagen richtet sich nach der jeweiligen Form der Übersendung i. S. v. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Vorlagen, die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt sind, können nur dann auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien nicht möglich ist.

 

3a. Wird die Ratssitzung in digitaler Form durchgeführt, sind den Ratsmitgliedern die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem und zum Abstimmungssystem ermöglichen (Zugangsdaten), rechtzeitig vor der Sitzung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

 

3b. Die Öffentlichkeit ist über den Zugang zu einer digitalen Sitzung durch einen entsprechenden Hinweis auf der Internetseite der Stadt Rheine unter www.rheine.de zu unterrichten. Dort ist über das Verfahren zu informieren, mittels dessen Zuhörer und Zuhörerinnen einer digitalen Sitzung die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem für Zuhörer und Zuhörerinnen (Zugangsdaten) ermöglichen, erhalten. Eine Anmeldung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung muss spätestens 6 Stunden vor der Sitzung erfolgen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 – 4 Digitalsitzungsverordnung.

 

       In diese Veröffentlichung soll im Sinne des § 1 Absatz 3b dieser Geschäftsordnung auch ein Hinweis an die Öffentlichkeit zum Zugang zu einer digitalen Sitzung aufgenommen werden.

 

 

§ 2

Ladungsfrist

 

1.    Die Einladung zu einer Sitzung muss den Ratsmitgliedern mindestens 9 – in Ausnahmefällen mindestens 3 – volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen.

 

2.    In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

3.    Abs. 1 und 2 gelten sowohl für die elektronische Übersendung als auch die schriftliche Übersendung.

 

 

§ 3

Aufstellung der Tagesordnung

 

1.    Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin setzt die Tagesordnung fest. Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

 

2.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.

 

3.    Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fällt, weist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat der Stadt Rheine von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.

 

 

§ 4

Öffentliche Bekanntmachung

 

Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt.

 

 

§ 5

Anzeigepflicht bei Verhinderung

 

1.  Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin mitzuteilen.

 

2.  Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben dies dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin spätestens zu Beginn der Sitzung mitzuteilen.

 

 

2. Durchführung der Ratssitzungen

 

 

2.1 Allgemeines

 

 

§ 6

Öffentlichkeit der Ratssitzungen

 

1.    Die Sitzungen des Rates der Stadt Rheine sind öffentlich.

       Jede Person hat das Recht, als Zuhörer/Zuhörerin an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer/Zuhörerinnen sind – außer im Falle des § 18 (Einwohnerfragestunde) – nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates der Stadt Rheine zu beteiligen.

 

2.    Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:

 

       a) Personalangelegenheiten

       b) Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken durch die Stadt Rheine; dies gilt auch      für Pacht, Miete oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die der Stadt Rheine Rechte             an einer Liegenschaft verschafft werden bzw. die Stadt Rheine solche Rechte Dritten verschafft,

       c) Auftragsvergaben

       d) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung

       e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten

       f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der abschließenden Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (96 Abs.1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)).

 

       Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.

 

3.    Darüber hinaus kann auf Antrag des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin oder eines Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

       Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nicht öffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO NRW).

 

4.    Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

 

5.    Bei digitalen Sitzungen hat jede Person das Recht, digital als Zuhörer/Zuhörerin teilzunehmen. Personen, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, melden sich bis zum dritten Tag vor der Sitzung bei der Verwaltung der Stadt Rheine, damit der Person das Verfolgen der Sitzung in geeigneten Räumlichkeiten ermöglicht werden kann. Die Zurverfügungstellung der Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem ermöglichen (Zugangsdaten), richten sich nach § 1 Abs. 3b dieser Geschäftsordnung. Digital teilnehmender Zuhörer/innen sind vorbehaltlich der Regelung in § 18 dieser Geschäftsordnung nicht berechtigt, sich an der Sitzung zu beteiligen; dies gilt auch für die optische Kundgabe von Zustimmung oder Missbilligung.

 

6.    Ist die Öffentlichkeit von der Beratung bei digitalen Sitzungen ausgeschlossen, haben die digital teilnehmenden Ratsmitglieder in ihrem Verantwortungsbereich den erforderlichen Datenschutz sicherzustellen und am Ort ihrer Sitzungsteilnahme zu verhindern, dass Dritte die Inhalte der nichtöffentlichen Beratung ganz oder teilweise wahrnehmen können. Dies gilt sowohl für die Bild- als auch für die Tonübertragung. Diese Pflicht ist Bestandteil der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 1 GO NRW. Vor Beginn eines nichtöffentlichen Sitzungsteils hat die Sitzungsleitung die Gremienmitglieder auf ihre Pflichten hinzuweisen. Bei erkennbaren Verstößen (z. B. Teilnahme eines Ratsmitglieds im öffentlichen Raum im Nahbereich anderer Personen) kann der Vorsitzende/die Vorsitzende gegenüber dem betreffenden Ratsmitglied die Rechte nach §§ 21, 22 dieser Geschäftsordnung wahrnehmen.

 

 

§ 7

Vorsitz

 

1.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin führt den Vorsitz im Rat. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt die Stellvertretung den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO NRW.

 

2.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat die Sitzung sachlich zu leiten. Er/Sie handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht (§ 51 GO NRW) aus.

 

 

§ 8

Beschlussfähigkeit

 

1.    Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Rat der Stadt Rheine ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO NRW).

 

2.    Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat der Stadt Rheine zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2 GO NRW).

 

 

§ 9

Befangenheit von Mitgliedern des Rates der Stadt Rheine

 

1.    Muss ein Mitglied des Rates der Stadt Rheine annehmen, nach §§ 50 Abs. 6, 43 Abs. 2, 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

 

1a. Im Falle einer digitalen Sitzung, bei der das ausgeschlossene Ratsmitglied in digitaler Form teilnimmt, hat der Vorsitzende/die Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, dass eine Mitwirkung des betreffenden Ratsmitgliedes an der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist.

 

       Hierzu ist das Mikrofon und die Übertragung des Videobildes des betreffenden Ratsmitgliedes während der Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes abzuschalten sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Abstimmungssystem auszuschließen.

 

       Bei nicht-öffentlichen Sitzungen ist zudem die Kamera- und Tonübertragung der Sitzung an das ausgeschlossene Mitglied zu unterbrechen.

 

2.    In Zweifelsfällen entscheidet der Rat der Stadt Rheine darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.

 

3.    Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat der Stadt Rheine dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

 

4.    Die Regelungen gelten auch für den Bürgermeister/die Bürgermeisterin mit der Maßgabe, dass er/sie die Befangenheit dem/der Stellvertretenden Bürgermeister/ Bürgermeisterin vor Eintritt in die Verhandlungen anzeigt.

 

 

§ 10

Teilnahme an Sitzungen

 

1.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates der Stadt Rheine teil. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat der Stadt Rheine oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW).

 

 

2.2 Gang der Beratungen

 

 

§ 11

Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

 

1.    Der Rat der Stadt Rheine kann beschließen,

 

       a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,

       b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,

       c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.

 

       Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nicht öffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs. 2 bis 4 dieser Geschäftsordnung handelt.

 

2.    Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates der Stadt Rheine erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 GO NRW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

 

3.    Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fällt, setzt der Rat der Stadt Rheine durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab.

 

4.    Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Rates der Stadt Rheine nicht gestellt, stellt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.

 

 

§ 12

Redeordnung

 

1.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter/die Berichterstatterin das Wort.

 

2.    Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen, gelten § 11 Absätze 3 und 4.

 

3.    Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Wortmeldungen.

 

4.    Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.

 

5.    Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.

 

6.    Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 10 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates der Stadt Rheine verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.

 

 

§ 12a

Durchführung digitaler Sitzungen

 

1.    Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Ratsmitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Ratsmitglieder als anwesend. Ratsmitgliedern, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, ist auf Anfrage, die spätestens bis zum dritten Tag vor der Sitzung erfolgen muss, ein Angebot mit einem Internetzugang (z. B. in einer gesonderten Räumlichkeit) bereitzustellen.

 

       Die Sitzungsleitung kann gestatten, dass die weiteren Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der Sitzung teilnehmen, auch in digitaler Form teilnehmen können.

 

2.    Bei einer digitalen Sitzung haben die Ratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass sie in ungestörter Weise an den Ratssitzungen teilnehmen können. Das Aufzeichnen und Weiterverbreiten der Sitzung oder von Sitzungsteilen ist untersagt.

 

 

§ 12b

Verantwortlichkeiten im Rahmen digitaler Sitzungen

 

1.   Die von Seiten der Stadt Rheine für die Durchführung von digitalen Sitzungen eingesetzten Anwendungen müssen dem aktuellen Stand der IT-Sicherheitstechnik für Videokonferenz- und Abstimmungssysteme entsprechen und von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW zugelassen worden sein. Für den Einsatz dieser Anwendungen hat die Stadt Rheine ein gesondertes Konzept zu erstellen, das den Anforderungen der IT-Sicherheit Rechnung trägt, oder ein vorhandenes IT-Sicherheitskonzept entsprechend zu erweitern. Das entsprechende Konzept ist den Ratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

 

2.   Vor und während der gesamten Dauer der Sitzung hat die Stadt Rheine die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür sicherzustellen, dass den Ratsmitgliedern und in öffentlichen Sitzungen der Öffentlichkeit der Zugang und die digitale Teilnahme an der Sitzung dauerhaft möglich sind.

 

       Dies umfasst die Verantwortung für die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der eingesetzten Softwareanwendung, die Übertragungstechnik im Sitzungssaal und die Übertragung von Bild- und Tonaufnahmen an digital teilnehmende Ratsmitglieder. Bei bereitgestellten Endgeräten obliegt die ordnungsgemäße Bedienung und die Pflege der Software (insb. durch das regelmäßige Aufspielen von Updates des Betriebssystems oder der verwendeten Softwareanwendungen) nach Maßgabe eines gesonderten Konzeptes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung den Ratsmitgliedern.

 

3.    Die Ratsmitglieder können für die Teilnahme an digitalen Sitzungen grundsätzlich ihre eigenen Endgeräte verwenden. Hierzu ist in einem gesonderten Konzept nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung festzulegen, welche IT-sicherheitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Maßnahmen von den Ratsmitgliedern in eigener Verantwortung zu treffen sind.

 

4.    Die Ratsmitglieder sind für die Herstellung der digitalen Verbindung zur Sitzung mit der dafür von Seiten der Stadt Rheine bereitgestellten Anwendung und mit den dafür zugelassenen oder bereitgestellten Endgeräten verantwortlich.

 

5.    Die Sitzung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn ein Ratsmitglied eine Störung der Bild-Ton-Übertragung, die es an einer ordnungsgemäßen Sitzungsteilnahme hindert, rügt oder wenn die Sitzungsleitung auf andere Weise Kenntnis von einer solchen Störung erhält. Die Meldung einer Störung kann über eine telefonische Verbindung erfolgen (zweiter Meldeweg), deren Telefonnummer den Ratsmitgliedern vor Beginn einer digitalen Sitzung mitzuteilen ist; die Mitteilung der Telefonnummer soll mit der Zurverfügungstellung der Einwahldaten (§ 1 Abs. 3a) verbunden werden.

 

6.    Die Sitzung darf vor Behebung der Störung i. S. d. Absatz 5 nicht fortgesetzt werden, es sei denn, dass es sich um eine unbeachtliche Störung handelt oder davon ausgegangen werden kann, dass die Störung in den Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds fällt. Das ist insbesondere zu vermuten,

       ·    wenn eine Behebung der Störung nicht gelingt und allen übrigen Ratsmitgliedern         eine störungsfreie Bild-Ton-Übertragung möglich ist,

       ·    nach einem Abbruch der Bild-Ton-Übertragung eine Meldung der Störung nach            Absatz 5 nicht innerhalb von fünf Minuten nach Auftreten der Störung durch das   Ratsmitglied erfolgt, oder

       ·    das betroffene Ratsmitglied nach Wiederherstellung der Übertragung ohne Rüge an    Beratungen und Abstimmungen mitwirkt.

 

 

§ 12c

Ablauf digitaler Sitzungen

 

1.    Ratsmitglieder müssen bei digitalen Sitzungen jederzeit durch Bildübertragung für die Sitzungsleitung, die anderen Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Bei Wortbeiträgen müssen die Ratsmitglieder mit Bild und Ton wahrnehmbar sein. Außerhalb von Wortbeiträgen sind die Mikrofone der Ratsmitglieder stumm zu stellen; ihnen muss es jederzeit während der Sitzung technisch möglich sein, die Wahrnehmbarkeit mit Bild und Ton herzustellen, solange die Ratsmitglieder nicht aufgrund einer anderen Regelung dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der Stadt Rheine oder der Gemeindeordnung NRW verpflichtet sind, ihre Mikrofone stumm zu stellen und/oder die Bildübertragung zu unterbrechen (z. B. im Falle des Ausschlusses nach § 9 Abs. 1a dieser Geschäftsordnung oder beim Entzug des Rederechts nach § 21 dieser Geschäftsordnung).

 

2.    Die Ratsmitglieder können in besonderen Fällen die Bildübertragung unterbrechen, wenn dies zum Schutz der Privatsphäre oder aus anderen, vergleichbaren Gründen notwendig ist. In diesen Fällen gilt das Ratsmitglied während der Unterbrechung der Bildübertragung als nicht anwesend. Die Unterbrechung der Bildübertragung soll höchstens 10 Minuten dauern, ansonsten hat das Ratsmitglied die Sitzungsleitung über den Grund der Unterbrechung zu informieren.

 

3.    Die Sitzungsleitung hat das Recht, die Mikrofone von Ratsmitgliedern stumm zu schalten sowie die Bildübertragung zu unterbrechen, wenn eine Stummschaltung oder ein Ausschluss der Bildübertragung nach dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der Stadt Rheine oder der Gemeindeordnung NRW geboten ist. § 2 Abs. 4 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung bleibt unberührt.

 

4.    Die Sitzungsleitung ist berechtigt, zur Vorbereitung der Niederschrift einen Mitschnitt einer digitalen oder hybriden Ratssitzung anzufertigen.

 

 

§ 13

Anträge zur Geschäftsordnung

 

 

1.    Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

 

       a) auf Schluss der Aussprache (§ 14),

       b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14),

       c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister/die      Bürgermeisterin,

       d) auf Vertagung,

       e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,

       f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

       g) auf namentliche oder geheime Abstimmung.

       h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung

 

2.    Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Rates der Stadt Rheine für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 bedarf es keiner Abstimmung.

 

3.    Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat der Stadt Rheine gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Abstimmung.

 

 

§ 14

Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste

 

Jedes Mitglied des Rates der Stadt Rheine, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

 

 

§ 15

Anträge zur Sache

 

1.    Jedes Mitglied des Rates der Stadt Rheine und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in den Ausschüssen des Rates der Stadt Rheine stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.

 

2.    Für Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Abs. 1 gestellten Anträgen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

 

3.    Anträge nach den Abs. 1 und 2, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden.

 

 

§ 16

Abstimmung

 

1.    Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Abstimmung.

 

2.    Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.

 

2a. Das im Rahmen einer digitalen Sitzung eingesetzte Abstimmungssystem muss das Stimmverhalten der Stimmberechtigten bei offenen oder namentlichen Abstimmungen für die Sitzungsleitung, die anderen Gremienmitglieder und die Öffentlichkeit erkennen und nachvollziehen lassen. Der Verzicht auf den Einsatz eines Abstimmungssystems ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der digitalen Sitzungsdurchführung auf andere geeignete Weise erfüllt werden. Dies ist bei einer offenen Abstimmung insbesondere dann der Fall, wenn die Sitzungsleitung die stimmberechtigten Mitglieder ohne größere Schwierigkeiten überblicken kann und so eine Abstimmung durch Erheben der Hand möglich ist. Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung, ob ein Fall der Sätze 2 und 3 vorliegt.

 

       Die Durchführung geheimer Abstimmungen oder Wahlen ist in einer digitalen Sitzung unter Verwendung des eingesetzten Abstimmungssystems zulässig. Es muss gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder für alle Beteiligten geheim bleibt. Der Rat der Stadt Rheine kann im Einzelfall mit Stimmenmehrheit entscheiden, dass die geheime Abstimmung nicht unter Verwendung des eingesetzten Abstimmungssystems erfolgt.

 

2b. Wird in einer digitalen Sitzung eine geheime Abstimmung nicht unter Verwendung eines Abstimmungssystems durchgeführt, sind geheime Abstimmungen im Nachgang zur digitalen Sitzung durch Abgabe von Stimmzetteln per Briefwahl durchzuführen und das Ergebnis in die Niederschrift aufzunehmen. Für die Durchführung der Briefwahl sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW, insbesondere §§ 26 und 27 Kommunalwahlgesetz NRW entsprechend heranzuziehen. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen grundsätzlich bis zum fünften Werktag nach der betreffenden Sitzung bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eingegangen sein. Es dürfen nur Mitglieder abstimmen, die auch an der entsprechenden Sitzung teilgenommen haben. Die Auszählung erfolgt durch den Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einen oder mehrere von ihm/ihr hierzu herangezogene Bedienstete der Stadt Rheine; bei der Auszählung sollen mindestens drei Bedienstete der Stadt Rheine anwesend sein. Ratsmitgliedern ist auf deren Verlangen die Möglichkeit zur Anwesenheit bei der Auszählung zu geben. Neben den Gremienmitgliedern ist auch die Öffentlichkeit über das Stimmergebnis zu informieren, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.

 

3.    Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates der Stadt Rheine erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Stimmberechtigten in der Niederschrift zu vermerken.

 

4.    Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates der Stadt Rheine wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

 

5.    Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

 

6. Das Abstimmungsergebnis wird von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.

 

7. Die Geschäftsordnung kann nur mit der Mehrheit der der Mitglieder des Rates der Stadt Rheine beschlossen werden. Entsprechendes gilt auch für die Änderung der Geschäftsordnung.

 

 

§ 17

Fragerecht der Ratsmitglieder

 

1.    Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt Rheine beziehen, an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu richten. Anfragen sind mindestens 5 Werktage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller/die Fragestellerin es verlangt.

 

2.    Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung bis zu zwei mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu richten. Die Anfragen müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller/die Fragestellerin darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller/die Fragestellerin auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.

 

3.    Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn

 

       a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 entsprechen,

       b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Ratsmitglied innerhalb der       letzten 6 Monate bereits erteilt wurde,

       c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden    wäre.

 

4. Eine Aussprache findet nicht statt.

 

 

§ 18

Fragerecht von Einwohnern und Einwohnerinnen

 

1.    In die Tagesordnung der Ratssitzung ist eine Fragestunde für Einwohner aufzunehmen. Nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes ist jeder Einwohner/jede Einwohnerin der Stadt Rheine berechtigt, mündliche Anfragen an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt Rheine beziehen. Dieser Tagesordnungspunkt soll in der Regel einen Zeitraum von höchstens 45 Minuten umfassen.

       Den Einwohnern/Einwohnerinnen wird bei digitalen Sitzungen ein nach § 1 Abs. 3 b dieser Geschäftsordnung geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt.

2.    Melden sich mehrere Einwohner/Einwohnerinnen gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller/Jede Fragestellerin ist berechtigt, bis zu 3 Fragen zu stellen, wobei höchstens zu jeder Frage zwei Zusatzfragen gestellt werden können.

 

3.    Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller/die Fragestellerin auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.

 

 

§ 19

Wahlen

 

1.    Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.

 

2.    Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/der zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.

 

3.    Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW).

 

4.    Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates der Stadt Rheine gilt § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

5.    Für Wahlen im Rahmen einer digitalen Sitzung gilt § 16 Abs. 2a – 2c dieser Geschäftsordnung entsprechend.

 

 

2.3 Ordnung in den Sitzungen

 

 

§ 20

Ordnungsgewalt und Hausrecht

 

1.    In den Sitzungen des Rates der Stadt Rheine handhabt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt und seinem/ihrem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der § 21 - 23 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

 

2.    Entsteht während einer Sitzung des Rates der Stadt Rheine unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

 

§ 21

Ordnungsruf und Wortentziehung

 

1.    Redner/Rednerinnen, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zur Sache rufen.

 

2.    Redner/Rednerinnen, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zur Ordnung rufen.

 

3.    Hat ein Redner/eine Rednerin bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der Redner/die Rednerin Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt.

       Einem Redner/einer Rednerin, dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.

 

 

§ 22

Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung

 

 

1.    Ein Ratsmitglied kann durch Beschluss des Rates der Stadt Rheine nach § 51 Abs. 2 GO NRW für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen und ihm können die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden, wenn das Ratsmitglied

 

       a)  nach wiederholtem Ordnungsruf und nach Androhung des Sitzungsausschlusses        seitens des/der Vorsitzenden sein störendes Verhalten fortsetzt oder

       b)  in gröblicher Weise die Ordnung verletzt.

 

2.    Hält der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Ratsmitglieds nach Abs. 1 für gegeben und hält er/sie den sofortigen Ausschluss des Ratsmitglieds für erforderlich, so kann er/sie den sofortigen Ausschluss verhängen und durchführen. Der Rat der Stadt Rheine befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung (§ 51 Abs. 3 GO NRW)

 

 

§ 23

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

 

1.    Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser Geschäftsordnung steht dem/der Betroffenen der Einspruch zu.

 

2.    Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat der Stadt Rheine in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des/der Betroffenen. Diesem/Dieser ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates der Stadt Rheine ist dem/der Betroffenen zuzustellen.

 

 

3.    Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

 

§ 24

Niederschrift

 

1.    Über die im Rat der Stadt Rheine gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer/die Schriftführerin eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:

 

       a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,

       b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,

       c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, Durchführung als Präsenz- oder digitale      Sitzung, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,

       d) die behandelten Beratungsgegenstände,

       e) die gestellten Anträge,

       f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.

 

2.    Die Niederschrift enthält wesentliche Inhalte der Diskussion in komprimierter Form.

 

3.    Verlesene Schriftstücke sind dem Schriftführer/der Schriftführerin vorübergehend zur Verfügung zu stellen.

 

4.    Der Schriftführer/Die Schriftführerin wird vom Rat der Stadt Rheine bestellt. Soll ein Bediensteter/eine Bedienstete der Stadt Rheine bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Benehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin.

 

5.    Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem/der vom Rat der Stadt Rheine bestellten Schriftführer/Schriftführerin unterzeichnet. Verweigert einer/eine der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie die Einberufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.

 

6.    Um die Erstellung der Niederschrift zu erleichtern, dürfen Tonträgermitschnitte von Sitzungen erfolgen. Sie dürfen ausschließlich von den in Abs. 5 Satz 1 genannten Personen zur Erstellung der Niederschrift genutzt werden.

       Ist bis spätestens in der auf die Zuleitung der Niederschrift gem. Abs. 5 Satz 3 folgenden Ratssitzung kein Wunsch zur Änderung der Niederschrift geäußert worden, so ist der Tonträgermitschnitt unverzüglich zu löschen.

       Wird ein Änderungswunsch geäußert, so kann zur Klärung der Berechtigung dieses Wunsches bis zur nächstfolgenden Ratssitzung der Tonträgermitschnitt abweichend von Satz 2 von dem Ratsmitglied, das den Änderungswunsch vorträgt, von dem Schriftführer/der Schriftführerin und ggf. von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin gemeinsam abgehört werden, um eine gütliche Einigung über die Niederschrift zu erreichen. Das Ergebnis dieser Einigungsbemühungen ist dem Rat der Stadt Rheine vorzutragen. Anschließend ist der Tonträgermitschnitt unverzüglich zu löschen.

 

7.    Für die Erstellung der Niederschrift mit Hilfe digitaler Mitschnitte einer digitalen Sitzung gilt § 12c Abs. 4 dieser Geschäftsordnung.

 

 

§ 25

Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

1.    Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat der Stadt Rheine gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Wortlaut eines vom Rat der Stadt Rheine gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.

 

2.    Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates der Stadt Rheine, die in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat der Stadt Rheine im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.

 

 

II. Geschäftsordnung der Ausschüsse

 

 

§ 26

Grundregeln

 

Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat der Stadt Rheine geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 27 dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.

 

 

§ 27

Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse

 

1.    Der/Die Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

 

       Der/Die Ausschussvorsitzende ist auf Verlangen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der/Die Ausschussvorsitzende hat Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

 

2.    Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf.

 

3.    Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/Bürgerinnen (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58 Abs. 3 GO NRW) übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgehalten ist.

 

4.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Ausschussmitglieds verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.

 

5.    Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er/Sie hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

 

6.    Das Fragerecht der Einwohner/Einwohnerinnen (Einwohnerfragestunde) in Ausschüssen ist auf die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses beschränkt.

 

7.    Ratsmitglieder können an den nicht öffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger/Bürgerinnen und sachkundige Einwohner/Einwohnerinnen, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nicht öffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer/Zuhörerinnen teilnehmen.

 

       Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen.

 

8.    In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und den Ausschussmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie auch die Einberufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.

 

9.    § 12 Abs. 6 dieser Geschäftsordnung findet auf Ausschüsse keine Anwendung.

 

 

§ 28

Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse

 

 

1.    Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.

 

2.    Über den Einspruch entscheidet der Rat.

 

 

III. Fraktionen

 

 

§ 29

Bildung von Fraktionen

 

1.    Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

 

2.    Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des/der Fraktionsvorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.

 

3.    Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.

 

4.    Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionssitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin von dem Fraktionsvorsitzenden/der Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

 

5.    Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i. S. d.  § 4 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i. V. m. Art. 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (Art. 17 Abs. 1 Alt. 2 Buchstabe a) DSGVO).

 

 

IV. Datenschutz

 

 

§ 30

Datenschutz

 

Die Mitglieder des Rates der Stadt Rheine und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

 

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

 

 

§ 31

Datenverarbeitung

 

Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse der Stadt Rheine sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.

 

Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter/die Stellvertreterin, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Rat.

 

Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse der Stadt Rheine sind bei einem Auskunftsersuchen eines/einer Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 49 Abs. 1 DSG NRW). Zu beachten ist hierbei die Beschränkung des Auskunftsrechts gem. § 12 DSG NRW.

 

Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

 

Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

 

Die Unterlagen können auch der Stadt Rheine zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.

 

Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin schriftlich zu bestätigen.

 

 

V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

 

 

§ 32

Schlussbestimmungen

 

Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse der Stadt Rheine ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen oder digital zur Verfügung zu stellen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.

 

 

§ 33

Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024, spätestens jedoch am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 01.Juli 2014 außer Kraft.


Begründung:

§ 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bildet die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Geschäftsordnung. Danach ist der Rat zum Erlass einer Geschäftsordnung gesetzlich verpflichtet, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens im Rat und in den Ausschüssen zu gewährleisten. In der Geschäftsordnung ist zu regeln, was die Gemeindeordnung an verschiedenen Stellen ausdrücklich in diesen Regelungsbereich verweist. Darüber hinaus darf der Rat sein Verfahren in der Geschäftsordnung nach freiem Ermessen regeln, jedoch darf die Geschäftsordnung keine Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften stehen.

 

Aufgrund der Neugründung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtkultur Rheine“, sonstigen Änderungen sowie redaktionellen Änderungen haben sich einige Änderungen in der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine ergeben.

 

Gegenüber der Ursprungsvorlage wurden Änderungen in den § 24, 27 und 31 sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Alle Änderungen gegenüber der bisherigen Geschäftsordnung sind in der Anlage - Geschäftsordnung - Synopse in Rot hinterlegt.


Anlage:

 

Geschäftsordnung - Synopse