Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Sportausschuss beschließt die als Anlage im Änderungsvergleich dargestellte Neufassung der Sportförderrichtlinien mit Wirkung zum 24. Januar 2024.

 


Begründung:

 

Vorbemerkungen (siehe auch Vorlage 376/23) 

 

Die Sportförderrichtlinien wurden im Jahr 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 grundlegend geändert (Vorlage 429/18). Mit der Neuausrichtung wurde im Zusammenwirken mit den Sportvereinen in Rheine ein gänzlich neuer „pauschalierter“ Förderweg eingeschlagen.

Für die Sportvereine war dieser Weg mit den folgenden Vorteilen verbunden:

-          Entlastung der Vorstandsarbeit, da fast ausnahmslos keine Antragstellung mehr notwendig ist.

-          Planungssicherheit für die kommenden fünf Jahre durch Festlegung eines vertraglich abgesicherten Budgets.

-          Frühzeitige Budgetverfügbarkeit, da die Auszahlung jährlich automatisch unmittelbar nach Verabschiedung des Haushaltes erfolgt.

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen sahen folgendermaßen aus:

-          Einführung einer pauschalisierten Grundförderung.

-          Änderung der antragsbezogenen Betriebs- und Platzanlagenzuschüsse in Betriebskosten- und Platzanlagenpauschalen.

-          Vertragliche Absicherung der Pauschalbeträge für die nächsten fünf Jahre.

-          Einführung des Fördertatbestandes „Projekte“.

-          Anpassungen beim Fördertatbestand „Investitionen“ (Klarstellungen zur Behandlung von Eigenleistungen, Mitdenken von Barrierefreiheit, Förderung ab einem Kostenumfang von 3.000 €).

Zur Vorbereitung möglicher weiterer Anpassungen gab es unterschiedliche Beratungen im Arbeitskreis Sport (22.04.22 und 02.02.23) sowie gemeinsam mit den Sportvereinen (20.05.22 und 13.01.23)

 

 

Ergebnisse und Hinweise aus der ersten Lesung

 

-          Um die Auszahlung der Förderpauschalen für die betroffenen Sportvereine übergangslos sicherzustellen, hat der Sportausschuss am 31. Oktober 2023 den folgenden Beschluss gefasst: Der Sportausschuss beschließt die Fortführung der Gewährung vertraglich abgesicherter Förderpauschalen ab dem 1. Januar 2024 und beauftragt die Verwaltung, mit den betroffenen Sportvereinen auf Grundlage der aktuellen Fördersummen die entsprechenden Verträge abzuschließen. Die Verträge wurden Ende 2023 mit den Vereinen abgeschlossen. Das Begleitschreiben dazu ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

-          Im Vorfeld der letzten Sportausschusssitzung haben einige Sportvereine angeregt, bei Fortführung der Förderpauschalen eine automatische jährliche Anpassung im Rahmen der Steigerung des Verbraucherpreisindex vorzunehmen. Die Beratung dazu wurde zur heutigen Sitzung vertagt.

 

-          Hinsichtlich weiterer inhaltlicher Anpassungen gab es erste Anregungen, die wie folgt im Richtlinienentwurf aufgenommen wurden:

+    textliche Anpassung der Ziffer 4.1.2 (Berechnung Förderpauschalen)

+    Maximaler Fördersatz für besondere Baumaßnahmen von 50 % (Ziffer 4.2.3)

+    textliche Anpassung des Textes zur Einzelfallentscheidung (Ziffer 4.2.3)

 

Zusammenfassende Übersicht (entspricht der Vorlage 376/23)

 

Grundsätzlich hat sich die Neuausrichtung der Förderrichtlinien im Alltag bewährt (siehe Protokolle der Austauschrunden). Die nachfolgende Übersicht enthält Anregungen, die von der breiten Mehrheit der mitwirkenden Vereinsvertretungen geäußert wurden mit Hinweisen zur Berücksichtigung im als Anlage beigefügten Entwurf einer Neufassung der Richtlinien.

Die jeweils konkret vorgeschlagenen Änderungstexte können der als Anlage beigefügten Datei „Änderungsvergleich“ entnommen werden. 

 

Anregungen aus den Mitwirkungsrunden

Hinweise zur Umsetzung der Anregungen im Neufassungsentwurf der Richtlinien

Basisvoraussetzungen/Jugendförderung

-        hierzu wurde kein neuer Regelungsbedarf gesehen

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Förderpauschalen

-       Die Sportförderpauschalen (Sportanlagen-, Betriebskosten- und Grundpauschale) haben sich bewährt und sollten für zunächst - wiederum vertraglich vereinbart - ca. drei Jahre ab 2024 fortgeführt werden.

 

-       Angeregt wurde, die Pauschalen einer jährlichen Dynamisierung (2 % bis 3 %) zu unterwerfen. Zur Begründung wird neben allgemeinen Preissteigerungen u. a. auf die Anhebung des Mindestlohnes (z. B. für Reinigungspersonal) oder auf hohe Kosten bei der Düngerbeschaffung für die Pflege der Rasenplätze hingewiesen.

 

-        Weiterhin wurde angeregt, die Möglichkeit der Anpassung der vertraglichen Pauschalen bei erheblichen unerwarteten Kostenentwicklungen vorzusehen (z. B. bei Verdoppelung- oder Verdreifachung von Betriebskosten).

 

-        Der Entwurf der Neufassung enthält eine Vertragsverlängerung auf Grundlage der bestehenden Pauschalbeträge.

 

 

-       Eine Dynamisierung aller drei Pauschalen wären mit Kosten je 1% mit ca. 5.100 Euro/jährlich verbunden. Im aktuellen Budgetansatz stehen die Mittel nicht zur Verfügung, sodass in der Entwurfsfassung keine Dynamisierung aufgenommen worden ist.

 

-       Die Idee der Pauschalisierung war, dass innerhalb der Vertragslaufzeit ein gewisser Ausgleich stattfindet, der sich mal positiv/mal negativ für die eine oder andere Vertragsseite auswirkt.

-       In den zurückliegenden fünf Jahren gab es dazu nur eine Anfrage. Im Vertragsentwurf ist eine Ausnahmeregelung für eine mögliche Anpassung der Betriebskostenpauschale innerhalb der Vertragslaufzeit aufgenommen worden (Erheblichkeit). Im aktuellen Budgetansatz stehen entsprechende Mittel nicht zur Verfügung.

Förderung von Investitionsmaßnahmen

-       Der Förderschwerpunkt sollte auf den Erhalt (Sanierung, Instandsetzung) der bestehenden Sportanlagen und Sporteinrichtungen liegen.

 

-       Bei einem Fördersatz von „nur“ 30 % würde kein Verein eine Neubaumaßnahme angehen können.

 

-       Bei den bestehenden Sportanlagen in Rheine gebe es viele Möglichkeiten zu modernisieren; hier sollte der Schwerpunkt gelegt werden – weniger bei Neubaumaßnahmen.

 

-       Wichtige Sanierungsmaßnahmen dürften nicht zu Gunsten der Förderung von Neubaumaßnahmen wegfallen.

 

-       Es wird der Wunsch nach klaren Fördersatzregelungen geäußert, um Planungssicherheit für die Vereine sicherzustellen: z. B. X % aus dem allgemeinen Budget und zusätzliche Mittel aus einem Sonderbudget.

 

-       Für besondere Maßnahmen sollte ein Sonderbudget eingerichtet werden (Einzelfallentscheidung).

 

-       Man sollte sich auf die wirklich notwendigen Maßnahmen konzentrieren.

 

-       Es werden transparente Kriterien gewünscht: Warum wird etwas wie gefördert?

 

-       Abgrenzung kleinerer Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen zu größeren Bauvorhaben

-       Im Entwurf der Neufassung wurden die in der Dialogrunde mit den Sportvereinen erarbeiteten und im Sportausschuss am 2. März 2023 beschlossenen Kriterien als Orientierung zur Priorisierung aufgenommen.

 

-       Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Gewährung von abweichenden Fördersätzen im Einzelfall aufgenommen worden (für die Stadt- oder Sportentwicklung bedeutsame Vereinsvorhaben).

 

-       In der Vergangenheit war es nicht einfach, Projekte der Vereine unter Sanierungs-/Modernisierungs- oder Neu-/Erweiterungsbaumaßnahme einzuordnen:

 

Ist die Errichtung eines Ballfangzauns oder die Schaffung einer Flutlichtanlage eine Neubaumaßnahme?   |   Sind geringfügige Lageranbauten als Erweiterungsbaumaßnahme zu sehen?   |   Ist die Komplettsanierung eines Sanitärbereichs eine Umbaumaßnahme?   |   Eine Bejahung hätte immer einen erheblich geringeren Fördersatz zur Folge.

 

In der Praxis wurden die beschriebenen Vorhaben größtenteils als Modernisierungsmaßnahmen eingeordnet (unter Berücksichtigung einer Gesamtbetrachtung der Vereinsanlage und des Kostenrahmens).

 

Der Entwurf enthält jetzt den Zusatz „Besondere“ Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen.   

Förderung von technischem Großgerät

-       Die Einbeziehung von technischen Geräten in den Fördertatbestand sei sinnvoll.

-       Denkbar sei, dass Vereine technisches Großgerät zur gemeinsamen Nutzung anschaffen.

-       Im Entwurf der Neufassung wurde dazu ein zusätzlicher Fördertatbestand definiert. Da im aktuellen Budgetansatz keine zusätzlichen Mittel für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung stehen, wären Zuwendungen aus dem allgemeinen Investitionsbudget für Baumaßnahmen mitzutragen.

Behindertengerechte Baumaßnahmen

-       Der Beirat für Menschen mit Behinderung hält den bisherigen Passus der Sportförderrichtlinien für nicht ausreichend und regt eine Neuformulierung an:

Bei allen Baumaßnahmen ist entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention die Barrierefreiheit gemäß DIN 18040 umzusetzen, um Menschen mit einer Behinderung Teilhabe an Sportangeboten zu ermöglichen. Ein Barrierefrei-Konzept ist dem Beirat für Menschen mit Behinderung und der Koordinierungsstelle der Behindertenarbeit zur Stellungnahme vorzulegen.

-       In der Dialogrunde mit den Sportvereinen wurde angemerkt, dass die Beteiligung des Beirats für Menschen mit Behinderung nicht zur Verzögerung/Streckung von Förderzusagen führen sollte.

 

-       Es wurde darauf hingewiesen, dass bei den Beratungen im Sportausschuss immer auch eine Vertretung des Beirates anwesend sei.

 

-       Im Entwurf der Neufassung wurde bisherige Text um den folgenden Satz ergänzt: Dem Förderantrag ist ein Barrierefrei-Konzept zur Vorlage an den städtischen Beirat für Menschen mit Behinderungen beizufügen.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Breiten Raum nahm in der Dialogrunde mit den Sportvereinen sowie im Sportausschuss die Diskussion zur möglichen Förderung von Photovoltaikanlagen ein:

-       Es wurde u. a. die Meinungen vertreten: Es sollten keinen Maßnahmen gefördert werden, mit denen der Verein „Geld verdient“ oder Photovoltaik-Anlagen seien grundsätzlich nicht zu fördern, da sich die Kosten der Maßnahme durch Erträge nach bis zu 12 Jahren amortisieren würden.

 

-       Auf der anderen Seite wurde darauf hingewiesen, dass man bei der Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen nicht unerheblich in finanzielle Vorleistung gehen müsse.

 

-       Im Sportausschuss wurde u. a. angeregt, dass Thema fachübergreifend zu denken (z. B. Platzierung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Klima und Umweltschutz) oder eine Arbeitsgruppe zu bilden (Vorschlag Stadtsportverband), die Fördervorschläge erarbeitet (ggf. unter Einbeziehung von den Stadtwerken und der Stadtsparkasse).

 

-       Im Sportausschuss wurde angeregt, bei der Überarbeitung der Sportförderrichtlinien eine Konkretisierung vorzunehmen.

-        Geprüft wurde bereits, inwieweit seitens der Stadt Rheine für die entstehenden bzw. später nicht gedeckten Investitionskosten eine Bürgschaft übernommen werden könne: Rein formal wäre dies möglich, aufgrund der geforderten Voraussetzungen ist dies in der Praxis jedoch nahezu ausgeschlossen sei, da erst alle anderen Möglichkeiten der Gestellung von Sicherheiten auszuschöpfen sind.

 

-        Auch die im Juni vom Rat beschlossene Fortschreibung des Masterplans 100% Klimaschutz enthält keine Förderansätze für die Vereinslandschaft.

 

-        Vor dem Hintergrund, dass auch andere ähnlich gelagerte Investitionsmaßnahmen denkbar sind, enthält der beiliegende Entwurf zur Neufassung der Richtlinien daher keine individuellen Regelungen zur Förderung von Photovoltaikanlagen.

 

-       Grundsätzlich sollten zukünftig für eine Förderentscheidung die neu aufgenommenen Kriterien zur Priorisierung dienen oder eine Einzelfallentscheidung herangezogen werden.

 


Anlagen:

-          Begleitschreiben Förderverträge ab 2024

-          Neufassung Sportförderrichtlinien Änderungsvergleich

-          Neufassung Vertrag mit den Sportvereinen

-          Ergebnisse Austauschrunde Sportvereine 20.05.2022

-          Ergebnisse Dialogrunde Sportförderung 13.01.2023