Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Sportausschuss beschließt die als Anlage im
Änderungsvergleich dargestellte Neufassung der Sportförderrichtlinien mit
Wirkung zum 24. Januar 2024.
Begründung:
Vorbemerkungen
(siehe auch Vorlage 376/23)
Die Sportförderrichtlinien
wurden im Jahr 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 grundlegend geändert
(Vorlage 429/18). Mit der Neuausrichtung wurde im Zusammenwirken mit den
Sportvereinen in Rheine ein gänzlich neuer „pauschalierter“ Förderweg
eingeschlagen.
Für die Sportvereine war dieser
Weg mit den folgenden Vorteilen verbunden:
-
Entlastung der
Vorstandsarbeit, da fast ausnahmslos keine Antragstellung mehr notwendig ist.
-
Planungssicherheit
für die kommenden fünf Jahre durch Festlegung eines vertraglich abgesicherten
Budgets.
-
Frühzeitige
Budgetverfügbarkeit, da die Auszahlung jährlich automatisch unmittelbar nach
Verabschiedung des Haushaltes erfolgt.
Die wesentlichen inhaltlichen
Änderungen sahen folgendermaßen aus:
-
Einführung
einer pauschalisierten Grundförderung.
-
Änderung der
antragsbezogenen Betriebs- und Platzanlagenzuschüsse in Betriebskosten- und
Platzanlagenpauschalen.
-
Vertragliche
Absicherung der Pauschalbeträge für die nächsten fünf Jahre.
-
Einführung des
Fördertatbestandes „Projekte“.
- Anpassungen beim Fördertatbestand „Investitionen“ (Klarstellungen zur Behandlung von Eigenleistungen, Mitdenken von Barrierefreiheit, Förderung ab einem Kostenumfang von 3.000 €).
Zur
Vorbereitung möglicher weiterer Anpassungen gab es unterschiedliche Beratungen
im Arbeitskreis Sport (22.04.22 und 02.02.23) sowie gemeinsam mit den
Sportvereinen (20.05.22 und 13.01.23)
Ergebnisse
und Hinweise aus der ersten Lesung
-
Um die
Auszahlung der Förderpauschalen für die betroffenen Sportvereine übergangslos
sicherzustellen, hat der Sportausschuss am 31. Oktober 2023 den folgenden
Beschluss gefasst: Der Sportausschuss
beschließt die Fortführung der Gewährung vertraglich abgesicherter
Förderpauschalen ab dem 1. Januar 2024 und beauftragt die Verwaltung, mit den
betroffenen Sportvereinen auf Grundlage der aktuellen Fördersummen die
entsprechenden Verträge abzuschließen. Die Verträge wurden Ende 2023 mit
den Vereinen abgeschlossen. Das Begleitschreiben dazu ist der Vorlage als
Anlage beigefügt.
-
Im Vorfeld der
letzten Sportausschusssitzung haben einige Sportvereine angeregt, bei
Fortführung der Förderpauschalen eine automatische jährliche Anpassung im
Rahmen der Steigerung des Verbraucherpreisindex vorzunehmen. Die Beratung dazu
wurde zur heutigen Sitzung vertagt.
-
Hinsichtlich
weiterer inhaltlicher Anpassungen gab es erste Anregungen, die wie folgt im
Richtlinienentwurf aufgenommen wurden:
+ textliche Anpassung der Ziffer 4.1.2 (Berechnung
Förderpauschalen)
+ Maximaler Fördersatz für besondere Baumaßnahmen von 50 % (Ziffer 4.2.3)
+ textliche Anpassung des Textes zur Einzelfallentscheidung (Ziffer 4.2.3)
Zusammenfassende
Übersicht (entspricht der Vorlage
376/23)
Grundsätzlich hat sich die
Neuausrichtung der Förderrichtlinien im Alltag bewährt (siehe Protokolle der
Austauschrunden). Die nachfolgende Übersicht enthält Anregungen, die von der
breiten Mehrheit der mitwirkenden Vereinsvertretungen geäußert wurden mit
Hinweisen zur Berücksichtigung im als Anlage beigefügten Entwurf einer
Neufassung der Richtlinien.
Die jeweils konkret
vorgeschlagenen Änderungstexte können der als Anlage beigefügten Datei
„Änderungsvergleich“ entnommen werden.
Anregungen aus den Mitwirkungsrunden |
Hinweise zur
Umsetzung der Anregungen im Neufassungsentwurf der Richtlinien |
Basisvoraussetzungen/Jugendförderung -
hierzu wurde
kein neuer Regelungsbedarf gesehen |
- - - |
Förderpauschalen - Die Sportförderpauschalen (Sportanlagen-,
Betriebskosten- und Grundpauschale) haben sich bewährt und sollten für
zunächst - wiederum vertraglich vereinbart - ca. drei Jahre ab 2024
fortgeführt werden. -
Angeregt
wurde, die Pauschalen einer jährlichen Dynamisierung (2 % bis 3 %) zu
unterwerfen. Zur Begründung wird neben allgemeinen Preissteigerungen u. a.
auf die Anhebung des Mindestlohnes (z. B. für Reinigungspersonal) oder auf
hohe Kosten bei der Düngerbeschaffung für die Pflege der Rasenplätze
hingewiesen. -
Weiterhin
wurde angeregt, die Möglichkeit der Anpassung der vertraglichen Pauschalen
bei erheblichen unerwarteten Kostenentwicklungen vorzusehen (z. B. bei
Verdoppelung- oder Verdreifachung von Betriebskosten). |
-
Der Entwurf der Neufassung enthält eine
Vertragsverlängerung auf Grundlage der bestehenden Pauschalbeträge. -
Eine Dynamisierung aller drei Pauschalen
wären mit Kosten je 1% mit ca. 5.100 Euro/jährlich verbunden. Im aktuellen
Budgetansatz stehen die Mittel nicht zur Verfügung, sodass in der
Entwurfsfassung keine Dynamisierung aufgenommen worden ist. -
Die Idee der Pauschalisierung war, dass innerhalb
der Vertragslaufzeit ein gewisser Ausgleich stattfindet, der sich mal
positiv/mal negativ für die eine oder andere Vertragsseite auswirkt. -
In den zurückliegenden fünf Jahren gab es dazu nur
eine Anfrage. Im Vertragsentwurf ist eine Ausnahmeregelung für eine mögliche
Anpassung der Betriebskostenpauschale innerhalb der Vertragslaufzeit
aufgenommen worden (Erheblichkeit). Im aktuellen Budgetansatz stehen
entsprechende Mittel nicht zur Verfügung. |
Förderung von Investitionsmaßnahmen - Der Förderschwerpunkt sollte auf den Erhalt
(Sanierung, Instandsetzung) der bestehenden Sportanlagen und
Sporteinrichtungen liegen. -
Bei einem
Fördersatz von „nur“ 30 % würde kein Verein eine Neubaumaßnahme angehen können. -
Bei den
bestehenden Sportanlagen in Rheine gebe es viele Möglichkeiten zu
modernisieren; hier sollte der Schwerpunkt gelegt werden – weniger bei
Neubaumaßnahmen. -
Wichtige
Sanierungsmaßnahmen dürften nicht zu Gunsten der Förderung von
Neubaumaßnahmen wegfallen. -
Es wird der
Wunsch nach klaren Fördersatzregelungen geäußert, um Planungssicherheit für
die Vereine sicherzustellen: z. B. X % aus dem allgemeinen Budget und
zusätzliche Mittel aus einem Sonderbudget. -
Für besondere
Maßnahmen sollte ein Sonderbudget eingerichtet werden
(Einzelfallentscheidung). -
Man sollte
sich auf die wirklich notwendigen Maßnahmen konzentrieren. -
Es werden
transparente Kriterien gewünscht: Warum wird etwas wie gefördert? -
Abgrenzung kleinerer
Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen zu größeren Bauvorhaben |
-
Im Entwurf der Neufassung wurden die in der
Dialogrunde mit den Sportvereinen erarbeiteten und im Sportausschuss am 2.
März 2023 beschlossenen Kriterien als Orientierung zur Priorisierung aufgenommen. -
Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Gewährung von
abweichenden Fördersätzen im Einzelfall aufgenommen worden (für die Stadt-
oder Sportentwicklung bedeutsame Vereinsvorhaben). -
In der Vergangenheit war es nicht einfach, Projekte
der Vereine unter Sanierungs-/Modernisierungs- oder
Neu-/Erweiterungsbaumaßnahme einzuordnen: Ist die
Errichtung eines Ballfangzauns oder die Schaffung einer Flutlichtanlage eine Neubaumaßnahme? |
Sind geringfügige Lageranbauten als Erweiterungsbaumaßnahme zu sehen? |
Ist die Komplettsanierung eines Sanitärbereichs eine Umbaumaßnahme? |
Eine Bejahung hätte immer einen erheblich geringeren Fördersatz zur
Folge. In der Praxis
wurden die beschriebenen Vorhaben größtenteils als Modernisierungsmaßnahmen
eingeordnet (unter Berücksichtigung einer Gesamtbetrachtung der Vereinsanlage
und des Kostenrahmens). Der Entwurf
enthält jetzt den Zusatz „Besondere“
Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen. |
Förderung von technischem Großgerät - Die Einbeziehung von technischen Geräten in den
Fördertatbestand sei sinnvoll. -
Denkbar sei,
dass Vereine technisches Großgerät zur gemeinsamen Nutzung anschaffen. |
-
Im Entwurf der Neufassung wurde dazu ein
zusätzlicher Fördertatbestand definiert. Da im aktuellen Budgetansatz keine
zusätzlichen Mittel für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung stehen, wären
Zuwendungen aus dem allgemeinen Investitionsbudget für Baumaßnahmen
mitzutragen. |
Behindertengerechte Baumaßnahmen - Der Beirat für Menschen mit Behinderung hält den
bisherigen Passus der Sportförderrichtlinien für nicht ausreichend und regt
eine Neuformulierung an: Bei allen Baumaßnahmen ist entsprechend der
UN-Behindertenrechtskonvention die Barrierefreiheit gemäß DIN 18040
umzusetzen, um Menschen mit einer Behinderung Teilhabe an Sportangeboten zu
ermöglichen. Ein Barrierefrei-Konzept ist dem Beirat für Menschen mit
Behinderung und der Koordinierungsstelle der Behindertenarbeit zur
Stellungnahme vorzulegen. |
-
In der Dialogrunde mit den Sportvereinen wurde
angemerkt, dass die Beteiligung des Beirats für Menschen mit Behinderung
nicht zur Verzögerung/Streckung von Förderzusagen führen sollte. -
Es wurde darauf hingewiesen, dass bei den Beratungen
im Sportausschuss immer auch eine Vertretung des Beirates anwesend sei. -
Im Entwurf der Neufassung wurde bisherige Text um
den folgenden Satz ergänzt: Dem
Förderantrag ist ein Barrierefrei-Konzept zur Vorlage an den städtischen
Beirat für Menschen mit Behinderungen beizufügen. |
Förderung
von Photovoltaikanlagen Breiten Raum nahm in der Dialogrunde
mit den Sportvereinen sowie im Sportausschuss die Diskussion zur möglichen
Förderung von Photovoltaikanlagen ein: - Es wurde u. a. die Meinungen vertreten: Es sollten
keinen Maßnahmen gefördert werden, mit denen der Verein „Geld verdient“ oder
Photovoltaik-Anlagen seien grundsätzlich nicht zu fördern, da sich die Kosten
der Maßnahme durch Erträge nach bis zu 12 Jahren amortisieren würden. -
Auf der
anderen Seite wurde darauf hingewiesen, dass man bei der Anschaffung von
Photovoltaik-Anlagen nicht unerheblich in finanzielle Vorleistung gehen
müsse. -
Im
Sportausschuss wurde u. a. angeregt, dass Thema fachübergreifend zu denken
(z. B. Platzierung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Klima und Umweltschutz)
oder eine Arbeitsgruppe zu bilden (Vorschlag Stadtsportverband), die
Fördervorschläge erarbeitet (ggf. unter Einbeziehung von den Stadtwerken und
der Stadtsparkasse). -
Im
Sportausschuss wurde angeregt, bei der Überarbeitung der
Sportförderrichtlinien eine Konkretisierung vorzunehmen. |
-
Geprüft wurde bereits, inwieweit seitens der Stadt
Rheine für die entstehenden bzw. später nicht gedeckten Investitionskosten
eine Bürgschaft übernommen werden könne: Rein formal wäre dies möglich,
aufgrund der geforderten Voraussetzungen ist dies in der Praxis jedoch nahezu
ausgeschlossen sei, da erst alle anderen Möglichkeiten der Gestellung von
Sicherheiten auszuschöpfen sind. -
Auch die im Juni vom Rat beschlossene Fortschreibung
des Masterplans 100% Klimaschutz enthält keine Förderansätze für die Vereinslandschaft.
-
Vor dem Hintergrund, dass auch andere ähnlich
gelagerte Investitionsmaßnahmen denkbar sind, enthält der beiliegende Entwurf
zur Neufassung der Richtlinien daher keine individuellen Regelungen zur
Förderung von Photovoltaikanlagen. -
Grundsätzlich sollten zukünftig für eine
Förderentscheidung die neu aufgenommenen Kriterien zur Priorisierung dienen
oder eine Einzelfallentscheidung herangezogen werden. |
Anlagen:
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Begleitschreiben
Förderverträge ab 2024
-
Neufassung
Sportförderrichtlinien Änderungsvergleich
-
Neufassung
Vertrag mit den Sportvereinen
-
Ergebnisse
Austauschrunde Sportvereine 20.05.2022
-
Ergebnisse
Dialogrunde Sportförderung 13.01.2023