Betreff
17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: ".Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
384/07
Aktenzeichen
PG 5.1 - wod
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 2).

Ein Ausschnitt aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegt ebenfalls bei (Anlage 1).

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 10 g liegt der Lidl-Discountmarkt. Die beiden oberen Geschosse des Gebäudes stehen seit Errichtung des Geschäftshauses leer. In einem dieser Obergeschosse möchte der Gebäudeeigentümer eine Billard-Lounge einrichten. Dieses Vorhaben ist aufgrund der zurzeit zulässigen Nutzungen im entsprechenden Sondergebiet nicht genehmigungsfähig. Im Rahmen der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, ein Billard-Cafe im Gebäude des Lidl-Marktes planungsrechtlich abzusichern.

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die nördliche Grenze des Flurstücks 402, durch eine geradlinige Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 402 bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 410, das Flurstück 411 durchschneidend, durch die östliche Grenze des Flurstücks 410, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 410 und 409;

 

im Westen:     durch die westliche Grenze der Flurstücke 409, 403, und 406;

 

im Süden:       durch die südliche Grenze der Flurstücke 406, 407 und 408;

 

im Osten:        durch die westliche Grenze des Flurstücks 408, durch die südliche Grenze der Flurstücke 405 und 402, durch die östliche Grenze des Flurstücks 402.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 12, Gemarkung Rheine Stadt.

 

 

 

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 g, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.