Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die
nachstehende Satzung über die abweichende Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz (Gebührensatzung
Standesamt) zu beschließen.
Satzung
der Stadt Rheine über die
abweichende Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen
des Standesamtes nach dem
Personenstandsgesetz
(Gebührensatzung Standesamt)
vom _______________
Aufgrund des
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW.S. 1072), in Kraft getreten am 01. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 07.
März 2022 (GV. NRW. S.286), sowie des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), und der §§ 1, 2, 4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat
der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _________________ folgende
Gebührensatzung für Standesamtsleistungen beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
(1)
Für
Amtshandlungen des Standesamtes der Stadt Rheine nach dem Personenstandsgesetz,
die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) erfasst
sind, werden abweichende Gebührensätze festgelegt.
(2)
Die
Gebühren werden nach dem als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben.
(3)
Im
Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW) unberührt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt
die bisherige Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz
(Gebührensatzung Standesamt) vom 6. Oktober 2014 außer Kraft.
Anlage:
Tarife zur Satzung
der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen
des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt)
Nr. |
Amtshandlung |
Gebühr in Euro |
|
Eheschließungen |
|
1. |
Prüfung der
Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses |
80 |
2. |
Prüfung der
Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist |
140 |
3. |
Vornahme der
Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung
zuständige Standesamt |
65 |
4. |
Vornahme der
Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen
bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden |
100 |
5. |
Beschaffung
eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer |
140 |
|
Namensrechtliche Erklärungen |
|
6. |
Beurkundung oder
Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung
aufgrund familienrechtlicher Vorschriften |
35 |
7. |
Erteilung einer
Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche
Erklärung. |
15 |
8. |
Beurkundung oder
Beglaubigung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen |
35 |
9. |
Beurkundung oder
Beglaubigung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei
Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
|
35 |
|
Sonstige Amtshandlungen |
|
10. |
Nachträgliche
Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft
sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG |
140 |
11. |
Nachträgliche
Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG |
35 |
12. |
Aufnahme einer
Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung |
30 |
13. |
Erteilung einer
beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember
2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern |
16 |
14. |
Erteilung einer
Personenstandsurkunde nach § 55 PStG |
16 |
15. |
Für ein zweites
oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder
eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang
hergestellt wird |
8 |
16. |
Auskunft aus dem
oder Einsicht in ein Personenstandsregister |
14 |
17. |
Auskunft aus
einer oder Einsicht in eine Sammelkarte |
20 |
18. |
Suchen eines
Eintrages oder Vorganges, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht
gemacht werden können, je nach Aufwand |
|
19. |
Eintragung in
ein internationales Stammbuch der Familie |
16 |
20. |
Aufnahme eines
Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer
Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung |
100 |
Begründung:
Bis zum Jahr 2013
wurden die Gebühren im Personenstandswesen (Standesamt) der Stadt Rheine vom
Land Nordrhein-Westfalen vorgegeben. 2014 wurde die Gebührensatzung für den
Bereich Personenstandswesen vom Rat der Stadt Rheine beschlossen. Seither
wurden die Gebührensätze für diesen Bereich nicht mehr angehoben oder
angepasst.
Aus diesem Grund
wurden die Gebühren im Rahmen der möglichen Handlungsoptionen zur
Haushaltskonsolidierung überprüft und Gebührensätze neu ermittelt. Die neuen
Tarife der Gebührensatzung Standesamt orientieren sich an den Richtwerten des
Landesinnenministeriums für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei
der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu
erhebenden Verwaltungsgebühren in der aktuellen Fassung von 2018, in der sich
aber noch nicht die Inflationsraten und Tarifabschlüsse der Folgejahre
widerspiegeln. Darüber hinaus wurde sowohl der für die jeweilige Amtshandlung
zeitlich gestiegene Arbeitsaufwand als auch der Nutzen für den
Gebührenschuldner bei der Gebührenermittlung mit einbezogen.
Des Weiteren
wurden neue Amtshandlungen bei namensrechtlichen Erklärungen ergänzt und
Amtshandlungen in Bezug auf Lebenspartnerschaften aus der Gebührensatzung
herausgenommen, da seit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (2017) in
Deutschland auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen können.
Anlagen:
Anlage 1: Synopse - Gebührensatzung
Standesamt
Anlage 2: Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes für NRW (2018)