Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Beschlussvorschlag
des Antragstellers:
Die Verwaltung
wird beauftragt zu prüfen, ob und wie das Vergabeverfahren für die
Altkleidercontainerstandorte dahingehend geändert werden kann, dass statt dem
bisher praktizierten Losverfahren Auswahlkriterien zur Anwendung kommen. Die
hierfür notwendigen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sind zu skizzieren.
Auch die Möglichkeit einer Altkleidersammlung unabhängig von der
Sondernutzungssatzung ist zu betrachten.
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss der Stadt Rheine lehnt den Antrag der Ratsfraktion
DIE LINKE auf Änderung der Kriterien für die Vergabe von Standplätzen für
Altkleidercontainer ab.
Begründung:
Begründung des
Antragstellers:
Zu diesem Thema
hat unsere Fraktion im Dezember 2022 eine Anfrage gestellt, die im
Januar diesen
Jahres beantwortet wurde. Die Anfrage ist den Sitzungsunterlagen der
Sozialausschusssitzung
vom 10.01.2023 beigefügt.
Aktuell werden
alle 2 Jahre die Standorte der 60 Altkleidercontainer in Rheine neu vergeben.
Diese 60 Container werden zu 6 Losen, zu je 10 Containern zusammengefasst. Gibt
es mehr als 6 Anbieter, was in der Regel der Fall ist, entscheidet das Los. Es
erfolgt keine Unterscheidung zwischen gemeinnützigen oder gewerblichen
Sammlern. Auch die
Verwendung von
Qualitätssiegeln wie Fairwertung oder das BVSE-Siegel finden keine
positive
Berücksichtigung. Dabei ist die soziale Arbeit der gemeinnützigen Organisationen
ungemein wichtig,
was auch die Stadt Rheine so sieht, denn sie erhebt für diese
Organisationen
keine Sondernutzungsgebühren im Gegensatz zu den gewerblichen
Sammlern. Auch
Transparenz bei der Sammlung, nachvollziehbare Verwertungswege und der Schutz
der Umwelt sind wichtige Kriterien, die bei den Qualitätssiegeln berücksichtigt
werden. Gerade die Diskussion um die „Altkleiderschwemme“ nach Afrika hat
gezeigt, wie wichtig dieses Thema ist Aus den oben genannten Gründen spricht
vieles dafür das bisher praktizierte Losverfahren zur Standortvergabe zu
ersetzen durch ein Vergabesystem nach Auswahlkriterien. So können Kriterien wie
Gemeinnützigkeit, Transparenz, Umweltverträglichkeit, die Verwendung von
Qualitätssiegeln, aber auch die Entleerung der Container und Standortsauberkeit
berücksichtigt werden.
Begründung der
Verwaltung:
In ihrem Antrag
vom 09.10.2023 bemängelt die Fraktion DIE LINKE, dass bei der Bewerbung um die
Standortvergabe der Altkleidercontainer keine Unterscheidung zwischen gemeinnützigen
oder gewerblichen Sammlern getroffen wird und dass auch die Verwendung von
Qualitätssiegeln keine Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Zuteilung
der Standorte findet. Die Verwaltung solle daher prüfen, ob und wie das
Vergabeverfahren für Altkleidercontainerstandorte so geändert werden könne,
dass statt des bisher praktizierten Losverfahrens Auswahlkriterien zur
Anwendung kommen. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
seien zu skizzieren. Auch die Möglichkeit einer Altkleidersammlung unabhängig
von der Sondernutzungssatzung sei zu betrachten.
Die
Inanspruchnahme von öffentlichem Straßenraum für das Aufstellen von
Sammelcontainern für Altkleider richtet sich nach § 18 StrWG NRW i.V.m. der
Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015 in der
jeweils gültigen Fassung.
Ausweislich der
einschlägigen Rechtsprechung, zuletzt das VG Aachen, Urteil vom 26.04.2016 –
Az. 6 K 2357/15, ist Sondernutzungsrecht grundsätzlich wirtschafts- und
wettbewerbsneutral, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 11 A
1131/13. Das heißt, Belange
des Abfallrechts, insbesondere Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
Wettbewerbs, sind bei der Ermessensentscheidung nicht zu prüfen, da aus den
vorgenannten Gründen bei der Entscheidung über die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis nur straßenbezogene Gründe zu berücksichtigen sind,
vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. April 2016 - 6 K
965/14 -; VG Köln, Urteil vom 28. November 2014 - 18 K
4839/13 -, juris; VG Braunschweig, Urteile vom 26. November
2014 - 6 A 6/14 und 6 K
322/13 -, beide in juris.
Insofern sind gemeinnützige
karikative Einrichtungen nicht vorzugswürdig, da es auf derartige Aspekte bei
der Ermessensentscheidung nicht ankommt und auch nicht ankommen darf und
insofern einen Ermessensfehler bei der Standortvergabe darstellen würde. Aus
dem Urteil des OVG NRW vom 16.06.2015 geht auch nicht hervor, dass ein solcher
Grund für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis maßgeblich sein könnte.
In dem Urteil des
VG Aachen vom 26.04.2016 – 6 K 2357/15 ist dargelegt, welche Kriterien für die
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis maßgeblich in eine
Ermessensentscheidung miteinfließen dürfen. Dabei handelt es sich
ausschließlich um „auf den Straßengrund bezogene Entscheidungskriterien“.
Hierunter fallen:
-
Konkrete
Containerstandorte, sog. Wertstoffinseln → TBR hat diese festgelegt
-
Erscheinungsbild
der Container aus stadtbildpflegerischen Gründen → Verbesserung des Stadtbilds, Vorbeugung von
Verschmutzungen + Müllablagerungen
-
Befristung
auf einen festgelegten Zeitraum → bei der Stadt Rheine 2 Jahre
-
Ein Ansprechpartner
muss von den Anbietern benannt werden, der jederzeit ansprechbar ist, damit die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kontinuierlich gesichert ist, z.B.
wenn es zu Müllablagerungen vor den Containern kommen sollte und/oder diese
beschädigt wurden und dadurch eine Verletzungsgefahr besteht
Nicht maßgeblich
sein darf die Zuverlässigkeit der Anbieter. Es handelt sich hierbei um ein
subjektives Merkmal, das keinen straßenrechtlichen Bezug hat. Ein solches
Merkmal kann nur im Einzelfall entscheidend sein, wenn die Sicherheit
des Verkehrs im Fall der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wegen des
Verhaltens des Bewerbers nicht gewährleistet ist. Das bedeutet, dass auch hier
wieder im Ergebnis ein straßenrechtlicher Bezug gegeben sein muss. Die
Erlaubnis kann daher widerrufen werden, wenn dies für die Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße
erforderlich ist. Weiter kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn die
Erteilung der beantragten Sondernutzung dem Wertstoffinselkonzept in der
jeweils gültigen Fassung widerspricht.
Bei mehr als sechs
Bewerbern wird das Losverfahren nach § 9 Abs. 1 Sondernutzungs-satzung
angewandt, bei dem alle Wettbewerber (unabhängig davon ob karikativ oder
kommerziell) gleichermaßen berücksichtigt werden. Den sechs ausgelosten
Bewerbern wird dann in einem zweiten Schritt der jeweilige Bezirk à zehn
Containerstandorte zugelost, um auf diesem Wege die größtmögliche Objektivität
der Zuteilung und damit Rechtssicherheit zu erreichen. Ferner sind allein auf
den Straßengrund bezogene Entscheidungskriterien miteingeflossen
(Wertstoffinseln, Befristung auf 2 Jahre).
Es besteht keine
rechtlich tragbare Möglichkeit, subjektive Merkmale wie z.B.
-
gemeinnützige
karikative Einrichtungen werden bevorzugt berücksichtigt,
-
Umweltverträglichkeit,
-
Transparenz
der Verwertungswege oder
-
Verwendung
von Qualitätssiegeln
in die Satzung
aufzunehmen und/oder die Entscheidungsgründe hierauf abzustimmen. Dies würde
einen Verstoß gegen die gesetzlichen Normen und gegen die einschlägige
Rechtsprechung darstellen.
Vor diesem Hintergrund
ist das bei mehr als sechs Bewerbern satzungsgemäß anzuwendende Losverfahren
die verbleibende und auch schon praktizierte Möglichkeit, die Standorte
rechtssicher an die Bewerber vergeben zu können.
Anlage:
Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 09.10.23