Betreff
Prüfauftrag zu den Vergabekriterien von Altkleidercontainerstandorten - Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 09.10.23
Vorlage
055/24
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Beschlussvorschlag des Antragstellers:

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und wie das Vergabeverfahren für die Altkleidercontainerstandorte dahingehend geändert werden kann, dass statt dem bisher praktizierten Losverfahren Auswahlkriterien zur Anwendung kommen. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sind zu skizzieren. Auch die Möglichkeit einer Altkleidersammlung unabhängig von der Sondernutzungssatzung ist zu betrachten.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss der Stadt Rheine lehnt den Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE auf Änderung der Kriterien für die Vergabe von Standplätzen für Altkleidercontainer ab.

 


Begründung:

 

Begründung des Antragstellers:

Zu diesem Thema hat unsere Fraktion im Dezember 2022 eine Anfrage gestellt, die im

Januar diesen Jahres beantwortet wurde. Die Anfrage ist den Sitzungsunterlagen der

Sozialausschusssitzung vom 10.01.2023 beigefügt.

 

Aktuell werden alle 2 Jahre die Standorte der 60 Altkleidercontainer in Rheine neu vergeben. Diese 60 Container werden zu 6 Losen, zu je 10 Containern zusammengefasst. Gibt es mehr als 6 Anbieter, was in der Regel der Fall ist, entscheidet das Los. Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlern. Auch die

Verwendung von Qualitätssiegeln wie Fairwertung oder das BVSE-Siegel finden keine

positive Berücksichtigung. Dabei ist die soziale Arbeit der gemeinnützigen Organisationen

ungemein wichtig, was auch die Stadt Rheine so sieht, denn sie erhebt für diese

Organisationen keine Sondernutzungsgebühren im Gegensatz zu den gewerblichen

Sammlern. Auch Transparenz bei der Sammlung, nachvollziehbare Verwertungswege und der Schutz der Umwelt sind wichtige Kriterien, die bei den Qualitätssiegeln berücksichtigt werden. Gerade die Diskussion um die „Altkleiderschwemme“ nach Afrika hat gezeigt, wie wichtig dieses Thema ist Aus den oben genannten Gründen spricht vieles dafür das bisher praktizierte Losverfahren zur Standortvergabe zu ersetzen durch ein Vergabesystem nach Auswahlkriterien. So können Kriterien wie Gemeinnützigkeit, Transparenz, Umweltverträglichkeit, die Verwendung von Qualitätssiegeln, aber auch die Entleerung der Container und Standortsauberkeit berücksichtigt werden.

 

Begründung der Verwaltung:

In ihrem Antrag vom 09.10.2023 bemängelt die Fraktion DIE LINKE, dass bei der Bewerbung um die Standortvergabe der Altkleidercontainer keine Unterscheidung zwischen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlern getroffen wird und dass auch die Verwendung von Qualitätssiegeln keine Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Zuteilung der Standorte findet. Die Verwaltung solle daher prüfen, ob und wie das Vergabeverfahren für Altkleidercontainerstandorte so geändert werden könne, dass statt des bisher praktizierten Losverfahrens Auswahlkriterien zur Anwendung kommen. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen seien zu skizzieren. Auch die Möglichkeit einer Altkleidersammlung unabhängig von der Sondernutzungssatzung sei zu betrachten.

 

Die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßenraum für das Aufstellen von Sammelcontainern für Altkleider richtet sich nach § 18 StrWG NRW i.V.m. der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015 in der jeweils gültigen Fassung.

 

Ausweislich der einschlägigen Rechtsprechung, zuletzt das VG Aachen, Urteil vom 26.04.2016 – Az. 6 K 2357/15, ist Sondernutzungsrecht grundsätzlich wirtschafts- und wettbewerbsneutral, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13. Das heißt, Belange des Abfallrechts, insbesondere Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wettbewerbs, sind bei der Ermessensentscheidung nicht zu prüfen, da aus den vorgenannten Gründen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nur straßenbezogene Gründe zu berücksichtigen sind, vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. April 2016 - 6 K 965/14 -; VG Köln, Urteil vom 28. November 2014 - 18 K 4839/13 -, juris; VG Braunschweig, Urteile vom 26. November 2014 - 6 A 6/14 und 6 K 322/13 -, beide in juris.

 

Insofern sind gemeinnützige karikative Einrichtungen nicht vorzugswürdig, da es auf derartige Aspekte bei der Ermessensentscheidung nicht ankommt und auch nicht ankommen darf und insofern einen Ermessensfehler bei der Standortvergabe darstellen würde. Aus dem Urteil des OVG NRW vom 16.06.2015 geht auch nicht hervor, dass ein solcher Grund für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis maßgeblich sein könnte.

 

In dem Urteil des VG Aachen vom 26.04.2016 – 6 K 2357/15 ist dargelegt, welche Kriterien für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis maßgeblich in eine Ermessensentscheidung miteinfließen dürfen. Dabei handelt es sich ausschließlich um „auf den Straßengrund bezogene Entscheidungskriterien“. Hierunter fallen:

-          Konkrete Containerstandorte, sog. Wertstoffinseln TBR hat diese festgelegt

-          Erscheinungsbild der Container aus stadtbildpflegerischen Gründen Verbesserung des Stadtbilds, Vorbeugung von Verschmutzungen + Müllablagerungen

-          Befristung auf einen festgelegten Zeitraum bei der Stadt Rheine 2 Jahre

-          Ein Ansprechpartner muss von den Anbietern benannt werden, der jederzeit ansprechbar ist, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kontinuierlich gesichert ist, z.B. wenn es zu Müllablagerungen vor den Containern kommen sollte und/oder diese beschädigt wurden und dadurch eine Verletzungsgefahr besteht

 

Nicht maßgeblich sein darf die Zuverlässigkeit der Anbieter. Es handelt sich hierbei um ein subjektives Merkmal, das keinen straßenrechtlichen Bezug hat. Ein solches Merkmal kann nur im Einzelfall entscheidend sein, wenn die Sicherheit des Verkehrs im Fall der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wegen des Verhaltens des Bewerbers nicht gewährleistet ist. Das bedeutet, dass auch hier wieder im Ergebnis ein straßenrechtlicher Bezug gegeben sein muss. Die Erlaubnis kann daher widerrufen werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Weiter kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn die Erteilung der beantragten Sondernutzung dem Wertstoffinselkonzept in der jeweils gültigen Fassung widerspricht.

 

Bei mehr als sechs Bewerbern wird das Losverfahren nach § 9 Abs. 1 Sondernutzungs-satzung angewandt, bei dem alle Wettbewerber (unabhängig davon ob karikativ oder kommerziell) gleichermaßen berücksichtigt werden. Den sechs ausgelosten Bewerbern wird dann in einem zweiten Schritt der jeweilige Bezirk à zehn Containerstandorte zugelost, um auf diesem Wege die größtmögliche Objektivität der Zuteilung und damit Rechtssicherheit zu erreichen. Ferner sind allein auf den Straßengrund bezogene Entscheidungskriterien miteingeflossen (Wertstoffinseln, Befristung auf 2 Jahre).

 

Es besteht keine rechtlich tragbare Möglichkeit, subjektive Merkmale wie z.B.

-          gemeinnützige karikative Einrichtungen werden bevorzugt berücksichtigt,

-          Umweltverträglichkeit,

-          Transparenz der Verwertungswege oder

-          Verwendung von Qualitätssiegeln

in die Satzung aufzunehmen und/oder die Entscheidungsgründe hierauf abzustimmen. Dies würde einen Verstoß gegen die gesetzlichen Normen und gegen die einschlägige Rechtsprechung darstellen.

 

Vor diesem Hintergrund ist das bei mehr als sechs Bewerbern satzungsgemäß anzuwendende Losverfahren die verbleibende und auch schon praktizierte Möglichkeit, die Standorte rechtssicher an die Bewerber vergeben zu können.

 


Anlage:

 

Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 09.10.23