Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der
Haupt-, Digital- und Finanzausschuss nimmt die Ergebnisse der Fachausschüsse
gemäß den Anlage 1 bis 3 zur Kenntnis und stimmt den vorgeschlagenen
Budgetveränderungen und den geänderten Verpflichtungsermächtigungen zu.
2.
Der
Haupt-, Digital- und Finanzausschuss stimmt den in der Begründung unter
Buchstabe B, Nummer 2 – Sonstige Änderungen in den Fach- und
Sonderbereichsbudgets – aufgeführten Veränderungen zu.
3.
Der
Haupt-, Digital- und Finanzausschuss stimmt der Fortschreibung des
Sonderbereichs 9 – Zentrale Finanzleistungen – gemäß der Anlage 4 unter
Berücksichtigung der in der Begründung unter Buchstabe B, Nummer 3 enthaltenen
Erläuterungen zu.
4. Um die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes abzuwenden, beauftragt der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss die Verwaltung, in die Vorlage für den Rat am 19.03.2024 weitere Änderungen im Sinne der Vorschläge in der Begründung, Buchstabe B, Nummer 5, einzuarbeiten.
5.
Der
Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die
Haushaltssatzung für das Jahr 2024 einschließlich der Anlagen in der Fassung
des Entwurfes des Haushaltsplanes 2024 unter Berücksichtigung der von den
Fachausschüssen und dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss vorgeschlagenen
Änderungen zu beschließen.
6.
Der
Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die
mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zu beschließen.
Begründung:
A. Allgemeine Hinweise
Der Entwurf der
Haushaltssatzung und des Ergebnis- und Investitionsplanes für das Haushaltsjahr
2024 wurde in der Sitzung des Rates am 26. September 2023 eingebracht.
Nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der dem Rat vorgelegte Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen anschließend öffentlich bekannt zu machen. In § 80 Abs. 3 GO NRW wird dazu folgendes ausgeführt:
„Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat ist dieser unverzüglich bekannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erhaben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.“
Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Rheine über den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2024 ist auf der Internetseite der Stadt Rheine www.rheine.de > Rathaus und Service > Bekanntmachungen am 20. Oktober 2023 bereitgestellt worden.
In dieser Bekanntmachung ist darauf hingewiesen worden, dass Einwohner oder Abgabepflichtige in der Zeit vom 23. Oktober bis zum 06. November 2023 Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung beim Fachbereich Finanzen, Wohn- und Grundstücksmanagement einlegen können.
In dieser Frist sind keine Einwendungen gegen den Haushaltsplanentwurf 2024 eingegangen.
Vom 16. Januar
2024 bis zum 01. Februar 2024 erfolgten die Budgetberatungen in den
Fachausschüssen.
B. Erläuterungen zu den Beschlussvorschlägen
1. Ergebnisse der Fachausschussberatungen
Änderungen, die
sich aus den Fachausschussberatungen ergeben haben, sind in den beigefügten
Übersichten Ergebnisplan (Anlage 1) und Investitionsplan (Anlage 2)
dargestellt.
Im Rahmen der
Beratungen sind auch die Verpflichtungsermächtigungen angepasst worden. Anlage
3 enthält den aktuellen Stand.
2. Sonstige
Änderungen in den Fach- und Sonderbereichsbudgets
Nachfolgend sind Änderungen abgebildet, die sich nach den Fachausschussberatungen ergeben haben.
Ergebnisplan
Sonderbereich 0 –
Verwaltungsführung – Büro des Bürgermeisters
Budgetverbesserung für das Haushaltsjahr 2024: 7.267 EUR
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023 |
7.267 EUR |
-46.967 EUR |
83.186 EUR |
159.766 EUR |
Sonderbereich 2 –
Jugend und Bildung
Budgetverbesserung für das Haushaltsjahr 2024: 8.947 EUR
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023 |
8.947 EUR |
51.331 EUR |
263.573 EUR |
438.144 EUR |
Fachbereich 3 –
Recht und Ordnung
Budgetverbesserung für das Haushaltsjahr 2024: 75.494 EUR
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023 |
75.494 EUR |
-266.405 EUR |
327.999 EUR |
682.671 EUR |
Fachbereich 4 –
Finanzen, Wohn- und Grundstücksmanagement
Budgetverbesserung für das Haushaltsjahr 2024: 10.060 EUR
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023 |
10.060 EUR |
-3.158 EUR |
112.003 EUR |
197.425 EUR |
Fachbereich 5 –
Planen und Bauen
Budgetveränderung für das Haushaltsjahr 2024: 13.100 EUR
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023 |
13.100 EUR |
24.114 EUR |
215.713 EUR |
367.430 EUR |
Produktgruppe 52 – Gebäudemanagement
Budgetveränderung für das Haushaltsjahr 2024: 0 EUR
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Veränderung der Abschreibungsbeträge für Großprojekte aufgrund zeitlicher Verschiebungen |
0 EUR |
0 EUR |
0 EUR |
757.000 EUR |
Fachbereich 7 –
Interner Service
Budgetveränderung für das Haushaltsjahr 2024: 20.185 EUR
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023 |
20.185 EUR |
-20.751 EUR |
107.066 EUR |
200.440 EUR |
Fachbereich 8
–Schulen, Soziales, Migration und Integration
Budgetveränderung für das Haushaltsjahr 2024: 36.980 EUR
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023 |
36.980 EUR |
-15.998 EUR |
279.312 EUR |
502.006 EUR |
Investitionsplan
Im Investitionsplan haben sich nach den Fachausschussberatungen keine Änderungen ergeben.
Verpflichtungsermächtigungen
Im Haushaltsplan 2024 sind auch noch
Verpflichtungsermächtigungen aus dem Vorjahr 2023 neu gebildet worden. Anlage 3 enthält den aktuellen Stand.
3. Änderungen im Sonderbereich 9 – Zentrale Finanzleistungen
Die wesentlichen Änderungen sind bereits in der Sitzung des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses am 19.12.2023 (vgl. Vorlage 500/23) vorgestellt worden.
Zwischenzeitlich haben sich noch einige weitere Änderungen im Sonderbereich 9 ergeben, die in der folgenden Übersicht dargestellt werden:
Ergebnisplan (in
EUR):
Änderungen |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Schlüsselzuweisung |
4.000 |
833.000 |
613.000 |
646.000 |
(aufgrund
GFG-Festsetzung sowie Ist-Werte Gemeindesteuern) |
||||
Kreisumlage |
-1.000 |
-175.000 |
-193.000 |
-203.000 |
(aufgrund
GFG-Festsetzung sowie Ist-Werte Gemeindesteuern) |
||||
Versorgungsaufwendungen |
-555.000 |
-586.000 |
-635.000 |
-653.000 |
(aufgrund
Anpassung Versorgungs-kassenbeiträge) |
||||
Zinsen und
sonstige Finanzaufwendungen |
69.000 |
42.000 |
-930.000 |
-1.872.000 |
(aufgrund
Neukalkulation Kredite) |
||||
Summe |
-483.000 |
114.000 |
-1.145.000 |
-2.082.000 |
In der Anlage 4 ist der Sonderbereich 9 aktualisiert dargestellt.
Im Investitionsplan ergeben sich keine weiteren Änderungen.
4. Aktueller Stand
der Planung
Zusammenfassend ergeben sich für den Ergebnisplan folgende Werte (in TEUR):
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Jahresergebnis Entwurf 2024 |
-6.509 |
-8.169 |
-6.247 |
-8.190 |
Ergebnisse Fachausschussberatungen |
9.149 |
1.399 |
1.279 |
1.261 |
Sonstige Änderungen Fachbereichs-budgets |
171 |
-278 |
1.388 |
3.305 |
Änderungen Sonderbereich 9 – HDF, 19.12.2023 (Vorlage
500/23) |
-17.295 |
-18.801 |
-21.377 |
-21.812 |
Änderungen Sonderbereich 9 – HDF, 27.02.2024 |
-483 |
114 |
-1.145 |
-2.082 |
Summe |
-14.967 |
-25.735 |
-26.102 |
-27.518 |
5. Maßnahmen zur
Vermeidung der Haushaltssicherung
Wenn eine Kommune ihren
Haushalt nicht fiktiv ausgleichen kann und die allgemeine Rücklage mehr als nur unwesentlich verringern muss, ist ein
Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen und der Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen. § 76 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt die Tatbestände, die
automatisch zur Aufstellungspflicht des HSK führen. Ein HSK ist aufzustellen,
wenn
1.
durch Veränderungen des Haushalts
innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres
auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel
verringert wird (§ 76 Abs.
1 Ziffer 1 GO NRW);
2.
in
zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz
des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr
als ein Zwanzigstel zu verringern (§ 76 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW);
3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird (§ 76 Abs. 1 Ziffer 3 GO NRW).
Die
Regelungen in § 76 Abs.1 Ziffer 1 und 3 sind angesichts des aktuellen Stands
der Haushaltsplanung (vgl. B, Nummer 4) nicht relevant.
Aufgrund der
aktuellen Haushaltslage vieler nordrhein-westfälischer Kommunen hat das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW im Herbst 2023
einen Gesetzesentwurf für ein 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG) in den
Landtag eingebracht. Der Entwurf sieht in § 75 Abs. 4 GO NRW die Einführung
eines Verlustvortrages vor, der jedoch einer Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde bedarf. Die Aufsichtsbehörde kann hierbei im Rahmen des
Ermessens ein HSK verlangen.
Unabhängig
von dem Jahr in der mittelfristigen Planung, in dem der jeweilige Tatbestand
für eine Haushaltsicherung eintritt (z. B. 2026), würde ein
Haushaltssicherungskonzept bereits ab 2024 erforderlich werden.
Im Rahmen der
weiteren Haushaltsplanung ist die Verwaltung bemüht, ein
Haushaltssicherungskonzept zu vermeiden und schlägt daher verschiedene Schritte
vor, die im Nachfolgenden einzeln dargestellt werden.
5.1 Globaler Minderaufwand
Gemäß
§ 79 Abs. 3 GO in der Fassung des 3. NKFWG kann
im Ergebnisplan eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von
2 % der Summe der ordentlichen Aufwendungen veranschlagt werden (globaler
Minderaufwand), falls der Ausgleich des Jahresergebnisses trotz Ausnutzung von
Spar- und Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden kann,
Aufgrund der Entwicklungen in den Vorjahren können Verbesserungen in Höhe von maximal 1 % der ordentlichen Aufwendungen im Haushaltsplan unterstellt und im Ergebnisplan aufwandsmindernd dargestellt werden. Im Zuge der Haushaltsbewirtschaftung sind dann tatsächliche Einsparungen in entsprechender Höhe zu realisieren.
Durch den globalen Minderaufwand
reduzieren sich die Jahresergebnisse wie folgt:
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Jahresergebnis
(vgl. B, Nummer 4) |
-14.967 |
-25.735 |
-26.102 |
-27.518 |
Globaler
Minderaufwand |
-2.758 |
-2.890 |
-2.936 |
-2.994 |
Jahresergebnis 1 |
-12.209 |
-22.845 |
-23.166 |
-24.524 |
Die
Ausgleichsrücklage weist zum 31.12.2022 einen Bestand von rund 28,630 Mio. EUR
aus, so dass das Haushaltsjahr 2024 fiktiv ausgeglichen ist.
5.2 Gewinnentnahme
Mit dem Bestand der Ausgleichsrücklage könnte nur das aktuelle Haushaltsjahr fiktiv ausgeglichen werden. Um auch für 2025 einen fiktiven Haushaltsausgleich zu erzielen, plant die Verwaltung für 2025 eine höhere Gewinnentnahme bei der Stadtwerke Rheine GmbH. Basierend auf den o. g. Entwicklungen würden sich die Jahresergebnisse wie folgt ändern:
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Jahresergebnis 1 |
-12.209 |
-22.845 |
-23.166 |
-24.524 |
Mehrerträge Gewinnentnahme Stadtwerke Rheine GmbH |
0 |
6.500 |
0 |
0 |
Jahresergebnis 2 |
-12.209 |
-16.345 |
-23.166 |
-24.524 |
Durch diese Maßnahme ist auch das Haushaltsjahr 2025 fiktiv ausgeglichen, wobei die Ausgleichsrücklage dann nahezu vollständig in Anspruch genommen worden ist.
Insgesamt tragen die Stadtwerke Rheine GmbH in 2025 zu einer Ertragssteigerung bei der Stadt Rheine in Höhe von 10 Mio. EUR (jährlich 0,5 Mio. EUR Mindestgewinnausschüttung und in den Jahren 2024 bis 2027 je 3,0 Mio. EUR Entnahme aus der Gewinnrücklage sowie einmalig 6,5 Mio. EUR Entnahme aus der Gewinnrücklage) bei. Aus dem Investitionsplan der Stadt Rheine erfolgen in Höhe dieser Entnahmen aus der Gewinnrücklage Kapitalerhöhungen bei den Stadtwerken Rheine GmbH.
5.3 Hebesatzerhöhungen Schwellenwert
Während das Haushaltsjahr 2025 durch die nahezu
vollständige Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage unter den o. g.
Voraussetzungen noch fiktiv ausgeglichen werden kann, würden durch die
Fehlbeträge der nachfolgenden Jahre 2026 und 2027 in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren die Schwellenwerte von jeweils 5 % überschritten. Aufgrund der
Regelungen des § 76 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 GO NRW befände sich die Stadt Rheine demnach sofort ab 2024 in der
Haushaltssicherung.
Diese
5%-Regelung sollte nach einer Ankündigung der zuständigen Ministerin ab 2024
entfallen und war im Referentenentwurf nicht mehr enthalten. Leider ist diese
Regelung im Gesetzesentwurf jedoch erneut aufgenommen worden.
Eine Unterschreitung der Schwellenwerte kann nur durch eine Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer ab 2026 vermieden werden. Gleichzeitig sind mit einer Hebesatzerhöhung auch andere Wechselwirkungen verbunden:
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Jahresergebnis 2 |
-12.209 |
-16.345 |
-23.166 |
-24.524 |
Mehrerträge Hebesatzerhöhung Grundsteuer B und
Gewerbesteuer |
0 |
0 |
13.650 |
21.082 |
Veränderung Schlüsselzuweisungen |
0 |
0 |
0 |
-5.367 |
Veränderung Gewerbesteuerumlage |
0 |
0 |
-841 |
-1.289 |
Veränderung Kreisumlage |
0 |
0 |
0 |
-188 |
Jahresergebnis 3 |
-12.209 |
-16.345 |
-10.357 |
-10.286 |
Durch eine Hebesatzerhöhung können die Fehlbeträge 2026 und 2027 soweit reduziert werden, dass dadurch eine Verringerung der allgemeinen Rücklage von 5% in beiden Jahren unterschritten wird und eine Haushaltssicherung aus diesem Grund vermieden wird.
5.4 Hebesatzerhöhungen Verlustvortrag
Ob
und ggfs. welche Regelungen zum Verlustvortrag in § 75 Abs. 4 GO NRW auch für
die Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2025 – 2027 gelten,
ist derzeit noch offen. Die Verwaltung hat zwischenzeitlich den Städte- und
Gemeindebund NRW um Aufklärung gebeten. Die abschließende Lesung des Gesetzes
im Landtag ist für den 29. Februar 2024 vorgesehen.
Sollten
diese Regelungen auch für die Jahre 2025 – 2027 gelten, muss in Rheine ein
Fehlbetrag in den Jahren 2026 und 2027 vermieden werden. Die nachfolgende
Tabelle enthält für diesen Fall weitere Steuererträge durch zusätzliche
Anpassungen der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer B.
Beschreibung |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Jahresergebnis 3 |
-12.209 |
-16.345 |
-10.357 |
-10.286 |
Mehrerträge Hebesatzerhöhung Grundsteuer B und
Gewerbesteuer |
0 |
0 |
11.166 |
15.893 |
Veränderung Schlüsselzuweisungen |
0 |
0 |
0 |
-4.389 |
Veränderung Gewerbesteuerumlage |
0 |
0 |
-687 |
-972 |
Veränderung Kreisumlage |
0 |
0 |
0 |
-154 |
Jahresergebnis 4 |
-12.209 |
-16.345 |
122 |
92 |
C. Weiteres
Verfahren
Aufgrund der Beschlüsse in der
heutigen Sitzung sind noch folgende Änderungen erforderlich:
- Neukalkulation der Investitionskredite und der dafür notwendigen Zinsen
- Neukalkulation der Zinsen für Liquiditätskredite
Die Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes ist im Rat am 19. März 2024 vorgesehen. Anschließend ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Abschluss des Anzeigeverfahrens erfolgt die öffentliche Bekanntmachung und damit die Beendigung der vorläufigen Haushaltsführung.
Anlagen:
Anlage 1: Änderung der Fachausschüsse (Ergebnisplan)
Anlage 2: Änderung der Fachausschüsse (Investitionsplan)
Anlage 3: Verpflichtungsermächtigungen
Anlage 4: Sonderbereich 9