Betreff
Beratung Ergebnis- und Investitionsplan 2024 - 2027 - Ergebnisse der Fachausschussberatungen
Vorlage
071/24
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss nimmt die Ergebnisse der Fachausschüsse gemäß den Anlage 1 bis 3 zur Kenntnis und stimmt den vorgeschlagenen Budgetveränderungen und den geänderten Verpflichtungsermächtigungen zu.

 

2.      Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss stimmt den in der Begründung unter Buchstabe B, Nummer 2 – Sonstige Änderungen in den Fach- und Sonderbereichsbudgets – aufgeführten Veränderungen zu.

 

3.      Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss stimmt der Fortschreibung des Sonderbereichs 9 – Zentrale Finanzleistungen – gemäß der Anlage 4 unter Berücksichtigung der in der Begründung unter Buchstabe B, Nummer 3 enthaltenen Erläuterungen zu.

 

4.      Um die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes abzuwenden, beauftragt der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss die Verwaltung, in die Vorlage für den Rat am 19.03.2024 weitere Änderungen im Sinne der Vorschläge in der Begründung, Buchstabe B, Nummer 5, einzuarbeiten.

 

5.      Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die Haushaltssatzung für das Jahr 2024 einschließlich der Anlagen in der Fassung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2024 unter Berücksichtigung der von den Fachausschüssen und dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen zu beschließen.

 

6.      Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zu beschließen.

 

 


Begründung:

 

A. Allgemeine Hinweise

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Ergebnis- und Investitionsplanes für das Haushaltsjahr 2024 wurde in der Sitzung des Rates am 26. September 2023 eingebracht.

 

Nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der dem Rat vorgelegte Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen anschließend öffentlich bekannt zu machen. In § 80 Abs. 3 GO NRW wird dazu folgendes ausgeführt:

 

„Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat ist dieser unverzüglich bekannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erhaben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.“

 

Die öffentliche Bekanntmachung der Stadt Rheine über den Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2024 ist auf der Internetseite der Stadt Rheine www.rheine.de > Rathaus und Service > Bekanntmachungen am 20. Oktober 2023 bereitgestellt worden.

 

In dieser Bekanntmachung ist darauf hingewiesen worden, dass Einwohner oder Abgabepflichtige in der Zeit vom 23. Oktober bis zum 06. November 2023 Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung beim Fachbereich Finanzen, Wohn- und Grundstücksmanagement einlegen können.

 

In dieser Frist sind keine Einwendungen gegen den Haushaltsplanentwurf 2024 eingegangen.

 

Vom 16. Januar 2024 bis zum 01. Februar 2024 erfolgten die Budgetberatungen in den Fachausschüssen.

 

 

B. Erläuterungen zu den Beschlussvorschlägen

 

1. Ergebnisse der Fachausschussberatungen

 

Änderungen, die sich aus den Fachausschussberatungen ergeben haben, sind in den beigefügten Übersichten Ergebnisplan (Anlage 1) und Investitionsplan (Anlage 2) dargestellt.

 

Im Rahmen der Beratungen sind auch die Verpflichtungsermächtigungen angepasst worden. Anlage 3 enthält den aktuellen Stand.

 

 

2. Sonstige Änderungen in den Fach- und Sonderbereichsbudgets

 

Nachfolgend sind Änderungen abgebildet, die sich nach den Fachausschussberatungen ergeben haben.

 

Ergebnisplan

 

Sonderbereich 0 – Verwaltungsführung – Büro des Bürgermeisters

Budgetverbesserung für das Haushaltsjahr 2024: 7.267 EUR

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023

7.267 EUR

-46.967 EUR

83.186 EUR

159.766 EUR

 

 

Sonderbereich 2 – Jugend und Bildung

Budgetverbesserung für das Haushaltsjahr 2024: 8.947 EUR

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023

8.947 EUR

51.331 EUR

263.573 EUR

438.144 EUR

 

 

Fachbereich 3 – Recht und Ordnung

Budgetverbesserung für das Haushaltsjahr 2024: 75.494 EUR

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023

75.494 EUR

-266.405 EUR

327.999 EUR

682.671 EUR

 

 

Fachbereich 4 – Finanzen, Wohn- und Grundstücksmanagement

Budgetverbesserung für das Haushaltsjahr 2024: 10.060 EUR

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023

10.060 EUR

-3.158 EUR

112.003 EUR

197.425 EUR

 

 

Fachbereich 5 – Planen und Bauen

Budgetveränderung für das Haushaltsjahr 2024: 13.100 EUR

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023

13.100 EUR

24.114 EUR

215.713 EUR

367.430 EUR

 

 

Produktgruppe 52 – Gebäudemanagement

Budgetveränderung für das Haushaltsjahr 2024: 0 EUR

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Veränderung der Abschreibungsbeträge für Großprojekte aufgrund zeitlicher Verschiebungen

0 EUR

0 EUR

0 EUR

757.000 EUR

 

 

Fachbereich 7 – Interner Service

Budgetveränderung für das Haushaltsjahr 2024: 20.185 EUR

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023

20.185 EUR

-20.751 EUR

107.066 EUR

200.440 EUR

 

 

Fachbereich 8 –Schulen, Soziales, Migration und Integration

Budgetveränderung für das Haushaltsjahr 2024: 36.980 EUR

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Geänderte Personalaufwendungen aufgrund der Tarifeinigung vom Dezember 2023

36.980 EUR

-15.998 EUR

279.312 EUR

502.006 EUR

 

 

Investitionsplan

 

Im Investitionsplan haben sich nach den Fachausschussberatungen keine Änderungen ergeben.

 

 

Verpflichtungsermächtigungen

 

Im Haushaltsplan 2024 sind auch noch Verpflichtungsermächtigungen aus dem Vorjahr 2023 neu gebildet worden. Anlage 3 enthält den aktuellen Stand.

 

 

3. Änderungen im Sonderbereich 9 – Zentrale Finanzleistungen

 

Die wesentlichen Änderungen sind bereits in der Sitzung des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses am 19.12.2023 (vgl. Vorlage 500/23) vorgestellt worden.

 

Zwischenzeitlich haben sich noch einige weitere Änderungen im Sonderbereich 9 ergeben, die in der folgenden Übersicht dargestellt werden:

 

Ergebnisplan (in EUR):

 

Änderungen

2024

2025

2026

2027

Schlüsselzuweisung

4.000

833.000

613.000

646.000

(aufgrund GFG-Festsetzung sowie Ist-Werte Gemeindesteuern)

Kreisumlage

-1.000

-175.000

-193.000

-203.000

(aufgrund GFG-Festsetzung sowie Ist-Werte Gemeindesteuern)

Versorgungsaufwendungen

-555.000

-586.000

-635.000

-653.000

(aufgrund Anpassung Versorgungs-kassenbeiträge)

Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen

69.000

42.000

-930.000

-1.872.000

(aufgrund Neukalkulation Kredite)

Summe

-483.000

114.000

-1.145.000

-2.082.000

 

In der Anlage 4 ist der Sonderbereich 9 aktualisiert dargestellt.

 

Im Investitionsplan ergeben sich keine weiteren Änderungen.

 

 

4. Aktueller Stand der Planung

 

Zusammenfassend ergeben sich für den Ergebnisplan folgende Werte (in TEUR):

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Jahresergebnis Entwurf 2024

-6.509

-8.169

-6.247

-8.190

Ergebnisse Fachausschussberatungen

9.149

1.399

1.279

1.261

Sonstige Änderungen Fachbereichs-budgets

171

-278

1.388

3.305

Änderungen Sonderbereich 9 – HDF, 19.12.2023 (Vorlage 500/23)

-17.295

-18.801

-21.377

-21.812

Änderungen Sonderbereich 9 – HDF, 27.02.2024

-483

114

-1.145

-2.082

Summe

-14.967

-25.735

-26.102

-27.518

 

 

5. Maßnahmen zur Vermeidung der Haushaltssicherung

 

Wenn eine Kommune ihren Haushalt nicht fiktiv ausgleichen kann und die allgemeine Rücklage mehr als nur unwesentlich verringern muss, ist ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. § 76 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt die Tatbestände, die automatisch zur Aufstellungspflicht des HSK führen. Ein HSK ist aufzustellen, wenn

 

1.      durch Veränderungen des Haushalts innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird (§ 76 Abs. 1 Ziffer 1 GO NRW);

 

2.      in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern (§ 76 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW);

 

3.      innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird (§ 76 Abs. 1 Ziffer 3 GO NRW).

 

Die Regelungen in § 76 Abs.1 Ziffer 1 und 3 sind angesichts des aktuellen Stands der Haushaltsplanung (vgl. B, Nummer 4) nicht relevant.

 

Aufgrund der aktuellen Haushaltslage vieler nordrhein-westfälischer Kommunen hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW im Herbst 2023 einen Gesetzesentwurf für ein 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG) in den Landtag eingebracht. Der Entwurf sieht in § 75 Abs. 4 GO NRW die Einführung eines Verlustvortrages vor, der jedoch einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Die Aufsichtsbehörde kann hierbei im Rahmen des Ermessens ein HSK verlangen.

 

Unabhängig von dem Jahr in der mittelfristigen Planung, in dem der jeweilige Tatbestand für eine Haushaltsicherung eintritt (z. B. 2026), würde ein Haushaltssicherungskonzept bereits ab 2024 erforderlich werden.

 

Im Rahmen der weiteren Haushaltsplanung ist die Verwaltung bemüht, ein Haushaltssicherungskonzept zu vermeiden und schlägt daher verschiedene Schritte vor, die im Nachfolgenden einzeln dargestellt werden.

 

 

5.1 Globaler Minderaufwand

 

Gemäß § 79 Abs. 3 GO in der Fassung des 3. NKFWG kann im Ergebnisplan eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 2 % der Summe der ordentlichen Aufwendungen veranschlagt werden (globaler Minderaufwand), falls der Ausgleich des Jahresergebnisses trotz Ausnutzung von Spar- und Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden kann,

 

Aufgrund der Entwicklungen in den Vorjahren können Verbesserungen in Höhe von maximal 1 % der ordentlichen Aufwendungen im Haushaltsplan unterstellt und im Ergebnisplan aufwandsmindernd dargestellt werden. Im Zuge der Haushaltsbewirtschaftung sind dann tatsächliche Einsparungen in entsprechender Höhe zu realisieren.

 

Durch den globalen Minderaufwand reduzieren sich die Jahresergebnisse wie folgt:

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Jahresergebnis (vgl. B, Nummer 4)

-14.967

-25.735

-26.102

-27.518

Globaler Minderaufwand

-2.758

-2.890

-2.936

-2.994

Jahresergebnis 1

-12.209

-22.845

-23.166

-24.524

 

Die Ausgleichsrücklage weist zum 31.12.2022 einen Bestand von rund 28,630 Mio. EUR aus, so dass das Haushaltsjahr 2024 fiktiv ausgeglichen ist.

 

 

5.2 Gewinnentnahme

 

Mit dem Bestand der Ausgleichsrücklage könnte nur das aktuelle Haushaltsjahr fiktiv ausgeglichen werden. Um auch für 2025 einen fiktiven Haushaltsausgleich zu erzielen, plant die Verwaltung für 2025 eine höhere Gewinnentnahme bei der Stadtwerke Rheine GmbH. Basierend auf den o. g. Entwicklungen würden sich die Jahresergebnisse wie folgt ändern:

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Jahresergebnis 1

-12.209

-22.845

-23.166

-24.524

Mehrerträge Gewinnentnahme Stadtwerke Rheine GmbH

0

6.500

0

0

Jahresergebnis 2

-12.209

-16.345

-23.166

-24.524

 

Durch diese Maßnahme ist auch das Haushaltsjahr 2025 fiktiv ausgeglichen, wobei die Ausgleichsrücklage dann nahezu vollständig in Anspruch genommen worden ist.

 

Insgesamt tragen die Stadtwerke Rheine GmbH in 2025 zu einer Ertragssteigerung bei der Stadt Rheine in Höhe von 10 Mio. EUR (jährlich 0,5 Mio. EUR Mindestgewinnausschüttung und in den Jahren 2024 bis 2027 je 3,0 Mio. EUR Entnahme aus der Gewinnrücklage sowie einmalig 6,5 Mio. EUR Entnahme aus der Gewinnrücklage) bei. Aus dem Investitionsplan der Stadt Rheine erfolgen in Höhe dieser Entnahmen aus der Gewinnrücklage Kapitalerhöhungen bei den Stadtwerken Rheine GmbH.

 

 

5.3 Hebesatzerhöhungen Schwellenwert

 

Während das Haushaltsjahr 2025 durch die nahezu vollständige Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage unter den o. g. Voraussetzungen noch fiktiv ausgeglichen werden kann, würden durch die Fehlbeträge der nachfolgenden Jahre 2026 und 2027 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Schwellenwerte von jeweils 5 % überschritten. Aufgrund der Regelungen des § 76 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 GO NRW befände sich die Stadt Rheine demnach sofort ab 2024 in der Haushaltssicherung.

 

Diese 5%-Regelung sollte nach einer Ankündigung der zuständigen Ministerin ab 2024 entfallen und war im Referentenentwurf nicht mehr enthalten. Leider ist diese Regelung im Gesetzesentwurf jedoch erneut aufgenommen worden.

 

Eine Unterschreitung der Schwellenwerte kann nur durch eine Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer ab 2026 vermieden werden. Gleichzeitig sind mit einer Hebesatzerhöhung auch andere Wechselwirkungen verbunden: 

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Jahresergebnis 2

-12.209

-16.345

-23.166

-24.524

Mehrerträge Hebesatzerhöhung Grundsteuer B und Gewerbesteuer

0

0

13.650

21.082

Veränderung Schlüsselzuweisungen

0

0

0

-5.367

Veränderung Gewerbesteuerumlage

0

0

-841

-1.289

Veränderung Kreisumlage

0

0

0

-188

Jahresergebnis 3

-12.209

-16.345

-10.357

-10.286

 

Durch eine Hebesatzerhöhung können die Fehlbeträge 2026 und 2027 soweit reduziert werden, dass dadurch eine Verringerung der allgemeinen Rücklage von 5% in beiden Jahren unterschritten wird und eine Haushaltssicherung aus diesem Grund vermieden wird.

 

 

5.4 Hebesatzerhöhungen Verlustvortrag

 

Ob und ggfs. welche Regelungen zum Verlustvortrag in § 75 Abs. 4 GO NRW auch für die Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 2025 – 2027 gelten, ist derzeit noch offen. Die Verwaltung hat zwischenzeitlich den Städte- und Gemeindebund NRW um Aufklärung gebeten. Die abschließende Lesung des Gesetzes im Landtag ist für den 29. Februar 2024 vorgesehen.

 

Sollten diese Regelungen auch für die Jahre 2025 – 2027 gelten, muss in Rheine ein Fehlbetrag in den Jahren 2026 und 2027 vermieden werden. Die nachfolgende Tabelle enthält für diesen Fall weitere Steuererträge durch zusätzliche Anpassungen der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer B.

 

Beschreibung

2024

2025

2026

2027

Jahresergebnis 3

-12.209

-16.345

-10.357

-10.286

Mehrerträge Hebesatzerhöhung Grundsteuer B und Gewerbesteuer

0

0

11.166

15.893

Veränderung Schlüsselzuweisungen

0

0

0

-4.389

Veränderung Gewerbesteuerumlage

0

0

-687

-972

Veränderung Kreisumlage

0

0

0

-154

Jahresergebnis 4

-12.209

-16.345

122

92

 

 

C. Weiteres Verfahren

 

Aufgrund der Beschlüsse in der heutigen Sitzung sind noch folgende Änderungen erforderlich:

-          Neukalkulation der Investitionskredite und der dafür notwendigen Zinsen

-          Neukalkulation der Zinsen für Liquiditätskredite

 

Die Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes ist im Rat am 19. März 2024 vorgesehen. Anschließend ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Abschluss des Anzeigeverfahrens erfolgt die öffentliche Bekanntmachung und damit die Beendigung der vorläufigen Haushaltsführung.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Änderung der Fachausschüsse (Ergebnisplan)

Anlage 2: Änderung der Fachausschüsse (Investitionsplan)

Anlage 3: Verpflichtungsermächtigungen

Anlage 4: Sonderbereich 9