Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden
Beschluss zu fassen:
Folgende
im Privateigentum
stehende Wegeverbindung (Rampe) wird
gemäß § 6 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NRW - GV NRW S.
1028) in der zurzeit gültigen Fassung als sonstige öffentliche Straße für
den öffentlichen Verkehr gewidmet:
Wegeverbindung zwischen dem Grundstück Emsstraße 52
bis 54 und dem Timmermanufer (Gemarkung Rheine Stadt, Flur 170, Flurstücke 605
tlw. und 717 tlw.)
Die Straße erhält als Fußweg
die Eigenschaft als sonstige öffentliche
Straße nach § 3 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes. Der Übersichtsplan ist
Bestandteil der Widmungsverfügung.
Begründung:
Damit
die Straßen den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal
zu widmen. Diese formale Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die
Straße durch die Stadt in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden
Zustand um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu
unterhalten ist. Für die Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum
Gemeingebrauch.
Bei
der Beurteilung, ob der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, ist darauf
abzustellen, welche Zweckbestimmung die Straße bzw. der konkrete Straßenteil
durch die Widmung erhalten hat. Die Benutzung der Straße über den
Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf grundsätzlich der Erlaubnis, wenn
durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (siehe
Kommentar – Hengst/Majcherek – zu § 18 StrWG NRW, Rn. 1) So ist das Befahren
von Straßen, die als Geh- und Radwege gewidmet sind, mit Fahrzeugen aller Art
als Sondernutzung einzustufen.
Für die im
Privateigentum stehende Wegeverbindung (Rampe) zwischen dem Gebäude Emsstraße
52 bis 54 und Timmermanufer haben die Eigentümer einen Gestattungsvertrag über
die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen mit der Stadt Rheine und den
Technischen Betriebe Rheine geschlossen. Danach stimmen die Eigentümer des Grundstücks,
auf dem die Rampe liegt, der Widmung zu.
Weitere Besonderheiten der öffentlichen Straße im
Unterschied zur Privatstraße drücken sich im Anbau-, Anlieger- und
Kreuzungsrecht aus.
Anlage:
Übersichtsplan Emsstraße 52-54 bis Timmermanufer