Betreff
Jahresbericht 2023 - SGB XII
Vorlage
142/24
Aktenzeichen
FB 8.60 - mer
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Sozialausschuss nimmt den SGB XII Jahresbericht 2023 zur Kenntnis.

 


Begründung:

 

Leistungsberechtigte und Abgrenzung zum SGB II:

 

Im Gegensatz zur Leistungsgewährung nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bürgergeld) stehen die Hilfeempfänger nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) dem Arbeitsmarkt (dauerhaft) nicht zur Verfügung und haben somit in der Regel keine Möglichkeit zur Selbsthilfe.

 

Leistungen nach dem SGB XII erhalten Personen, die entweder die Altersgrenze (aktuell 66 Jahre für den Geburtsjahrgang 1958) erreicht haben oder bei denen der Rententräger eine volle Erwerbsminderung (Leistungsvermögen liegt unter 3 Stunden pro Tag) festgestellt hat.

 

Die Altersgrenze wird bis zum Jahr 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben (ab Geburtsjahrgang 1964).

 

Die volle Erwerbsminderung wird vom Rententräger entweder befristet oder dauerhaft festgestellt. Bei einer befristeten vollen Erwerbsminderung werden Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII gewährt. Bei einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer oder nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt die Hilfegewährung nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

 

Neben der reinen Leistungsgewährung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts besteht bei den Hilfeempfängern aufgrund des Alters und den oftmals vorhandenen Einschränkungen ein erhöhter Beratungsbedarf zur möglichen Stärkung der Selbsthilfe und zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

 

 

Finanzierung:

 

Die Kosten der Leistungsgewährung nach dem 4. Kapitel werden nach einer schrittweisen Anhebung seit dem 01.01.2014 zu 100 % vom Bund getragen. Die Kosten des 3. Kapitels sind Kreismittel und werden indirekt über die Kreisumlage von allen 24 Kommunen finanziert.


 

Fallzahlentwicklung:

 

Die Fallzahlen sind seit der Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 im Rahmen der Hartz IV‑Reform kontinuierlich gestiegen. In den letzten Jahren ist jedoch eine leichte Abflachung des Anstiegs erkennbar. Die letzte signifikante Erhöhung der Fallzahlen erfolgte zum 01.01.2020 durch die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wodurch bei Personen in stationären Einrichtungen die Eingliederungshilfe und die Grundsicherung nicht mehr vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als Hilfen aus einer Hand gewährt werden. Während die Fachleistungsstunden beim LWL verbleiben, ist die Grundsicherung vor Ort bei den Kommunen zu beantragen. Die einmalige Spitze im Januar 2020 rührt von der gesetzlichen Regelung, die Einkünfte im Januar 2020 einmalig nicht zu berücksichtigen um den Übergang zwischen den Hilfesystemen zu erleichtern. In vielen Fällen wurde daher nur einmalig in diesem Monat eine Hilfe gezahlt.

Die deutliche Erhöhung des Wohngeldes zum 01.01.2023 hat zu einer Senkung der Fallzahlen geführt, die mittlerweile wieder ausgeglichen wurde.

 

 

(*Stand: 12/2023)

 

 

Die in den Vorjahren auf die Entwicklung der Fallzahlen wirkenden vorrangigen Leistungen (sog. „Mütterrente“, Erhöhung des Wohngeldes und Grundrente) sind in der Grafik zur zeitlichen Einordnung abgebildet.

 


 

Die zukünftige Fallzahlentwicklung ist maßgeblich von der demographischen Entwicklung der Bevölkerung abhängig. In den kommenden Jahren werden die „geburtenstarken Jahrgänge“ die Altersgrenze von aktuell 66 Jahren und 0 Monaten überschreiten und voraussichtlich für weiter steigende Fallzahlen sorgen.

 

(*Stand 31.03.2024)

 


 

Die aktuell ca. 1.478 Fälle (=Haushalte) setzen sich aus ca. 1.804 Hilfeempfänger/innen zusammen, die sich zu 48,1 % unter der Altersgrenze befinden und somit (dauerhaft) voll erwerbsgemindert sind.

 

(*Stand 31.12.2022)

 

 

Die Struktur der Haushalte zeigt deutlich, dass die Hilfeempfänger überwiegend in Ein-Personen-Haushalten leben.

 

(*Stand 31.12.2023)

Ukrainekrieg:

 

Nach Beginn des Ukrainekrieges wurden Flüchtlingen zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Zum 01.06.2022 wurden die Personen in die Leistungssysteme SGB II und SGB XII überführt. Aktuell befinden sich ca. 70 Personen im Leistungsbezug nach dem SGB XII aufgrund des Erreichens der Altersgrenze.

 

 

Modellprojekt „Neue Teilhabeplanung Arbeit“ des LWL

 

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit führt künftig alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zusammen. Mit einem ganzheitlichen Ansatz soll zusammen mit den Menschen mit Behinderung erarbeitet werden, welche Möglichkeiten und Ziele sie bezüglich ihrer Arbeit haben. Ein Ziel des Modellprojektes ist es, dass mehr Menschen mit Behinderungen von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln oder bereits im Vorfeld eine Alternative gefunden wird.

 

 

Terminverfahren bei Vorsprachen:

 

Nach dem Ende der Corona-Pandemie wurde das Terminverfahren für persönliche Vorsprachen und die Möglichkeiten zur kontaktlosen Übersendung von Unterlagen beibehalten um das Beratungsangebot für die Hilfeempfänger/innen zu verbessern.