Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Folgende Straßen sowie die
Fußwege werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
vom
- Neue Stiege von
Dechant-Römer-Straße bis zur westlichen Parkplatzzufahrt des
Waldfriedhofes (Übergang in den Fuß- und Radweg)
- Schlüterstraße
- Fußwege
zur Schlüterstraße
- Münterstraße von Nienbergstraße bis Sutrumer Straße
Die
vg. Straßen und die Fußwege erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach §
3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß §
47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind
Bestandteile dieser Widmungsverfügung. Die als Fußwege dargestellten Flächen
werden nur für den öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet.
Begründung:
Für den Ausbau der Straßen sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die öffentlich-rechtliche Widmung der Erschließungsanlagen. Da diese noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist die Widmung nunmehr zu beschließen.
Anlagen:
3 Übersichtspläne