Betreff
5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 194, Kennwort: "Zeppelinstraße/Steinfurter Straße", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses Planung u. Umwelt III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
420/07
Aktenzeichen
PG 5.1 - wod
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 31. August 2007 bis einschließlich 1. Oktober 2007 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3). Sie ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Pappelstraße 6, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 04. Oktober 2007

 

Inhalt:

 

„zu dem o.g. Bebauungsplan Nr. 194 Zeppelinst./Steinfurter Str. in Verbindung mit einer Grundstücksveräußerung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Gegen den Verkauf der öffentlichen Flächen bestehen Bedenken.

Die Entwidmung des öffentlichen Verkehrsweges erfolgt zugunsten von Dritten. Wir stimmen dem Verkauf und der Entwidmung nur zu, wenn die vorhandene Telekommunikationslinie (TK-Linie) am jetzigen Ort unverändert bleiben kann.

 

Die Lage der Telekommunikationslinie kann dem beigefügten Lageplan entnommen werden. Der Abstand unserer TK-Linie vom Gebäude Zeppelinstr. 21 a beträgt 13,3 m. Sollte der Abstand der neuen öffentlichen Grenzlinie zum Gebäude Zeppelinstr. 21 a größer als 13,3 m sein, so ist der Verbleib entweder durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern, oder der Begünstigte erklärt sich bereit, die Kosten für eine Verlegung der Telekommunikationslinie zu tragen.

 

Sollten sich unsere TK-Linien, und nach Feststellung der neuen Grenzlinie, auf zukünftigem privaten Gelände befinden erbitten wir die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Deutschen Telekom AG mit folgendem Wortlaut zu bewirken:

 

Die Deutsche Telekom AG ist berechtigt, Telekommunikationslinien/-anlagen aller Art nebst Zubehör zu errichten, zu betreiben, zu ändern, zu erweitern, auszuwechseln und zu unterhalten. Sie darf zur Vornahme dieser Handlungen das Grundstück nach vorheriger Terminabsprache, bei unaufschiebbaren Maßnahmen (z.B. Entstörungen) jederzeit betreten und bei Bedarf befahren.

 

Über und in einem Schutzbereich von 50 cm beiderseits der Telekommunikationslinien/-anlagen dürfen ohne Zustimmung der Deutschen Telekom AG keine Einwirkungen auf den Grund und Boden, gleich welcher Art (Baumaßnahmen, Baumpflanzungen, Auslegen von Drainagerohren, usw.) und zu welchem Zweck, vorgenommen werden, durch die die Telekommunikationslinien/-anlagen gefährdet oder beschädigt werden können. Das Recht kann einem Dritten überlassen werden.

 

Ist der Verblieb unserer TK-Linie in der öffentlichen Verkehrsfläche als gesichert anzusehen, haben wir keine Bedenken gegen eine Veräußerung der Fläche.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die angesprochene TK-Linie im Bereich Zeppelinstraße außerhalb des Änderungsbereiches liegt, im Bereich des Grundstücks Zeppelinstraße 21 a wird die bestehende Abgrenzung zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und privater Grundstücksfläche nicht verändert. Zusätzlich beträgt der Abstand zwischen dem Gebäude Zeppelinstraße 21 a und der bestehenden Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche mehr als 13,3 m. Es ist deshalb nicht erforderlich, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch für die Deutsche Telekom zu sichern, da die Leitungstrasse auch zukünftig in einer öffentlichen Verkehrsfläche verläuft.

 

Im zur Verfügung gestellten Lageplan sind Leitungen im Bereich der Steinfurter Straße dargestellt. In diesem Bereich wird eine Verkehrsgrünfläche in allgemeines Wohngebiet umgewandelt. Die dargestellte Leitungstrasse verläuft aber auch hier zukünftig innerhalb einer öffentlichen Verkehrsfläche (Fußweg bzw. Fahrbahn), sodass auch für diesen Bereich die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nicht erforderlich ist.

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) wird die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 194, Kennwort: "Zeppelinstraße/Steinfur-ter Straße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.