VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 findet sich nördlich der Nethestraße eine planungsrechtlich gesicherte Baumreihe/Feldhecke. Der Erhalt dieses Grünelementes wird zusätzlich durch eine Fläche gesichert, die von jeder Bebauung – auch von Garagen, Carports und Nebenanlagen – freigehalten werden muss. Um die angrenzenden Grundstücke erreichen zu können, ist ein Durchfahren dieser Baumreihe bzw. der zugehörigen Abstandsfläche erforderlich. Im Rahmen der bisherigen Bautätigkeit sind Probleme – insbesondere mit der Anlage von Zufahrten und Terrassen sowie dem Bau von Carports – aufgetreten. Durch die Änderung soll eine Klarstellung der bisherigen Festsetzungen erzielt werden.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).
Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 64, Kennwort: "Nethestraße-Nord", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die Südseite der
Devesfeldstraße, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 827, 895, 923, und
899;
im Osten: durch die östliche und südliche
Grenze des Flurstücks 899, durch die westliche und südliche Grenze des
Flurstücks 919, durch die westliche Grenze des Flurstücks 877;
im Süden: durch die Nethestraße;
im Westen: durch die Nethestraße.
Alle genannten Flurstücke liegen in der Flur
118, Gemarkung Rheine-Stadt.
Der
räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64, Kennwort:"Nethestraße-Nord", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.