VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 27. August bis einschließlich 19. September 2007 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Zusätzlich wurde eine öffentliche Bürgerversammlung am 12. September 2007 im Stadtparkrestaurant, Bevergerner Straße Nr. 74 durchgeführt.
Im Rahmen dieses beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB kann und wurde auf eine frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet, bis auf die Beteiligung der Bezirksregierung Münster, Dezernat 53 – Umweltüberwachung (vormals Staatl. Umweltamt).
Im Vorfeld wurde eine landesplanerische Abfrage bei der Bezirksregierung Münster gestartet, deren Ergebnis ebenfalls in den Stellungnahmen aufgeführt ist.
Über die innerhalb der oben genannten Frist vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 3).
Ein Auszug aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegt ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
I.1 Beratung der
Stellungnahmen aus der Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
I.1.1 Anlieger der Bevergernerstraße,
Rheine/Eigentümer von Wohneigentum an der Bevergerner Straße vertreten durch einen
Rechtsanwalt
Schreiben vom 10.09.2007
Inhalt:
Namens und im
Auftrag unserer Mandanten und unter Bezugnahme auf die beigefügten
Vertretungsvollmachten nehmen wir zu dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf Nr.
112 im Folgenden Stellung und tragen folgende Bedenken vor:
1. Vorbemerkung
Wir dürfen
zunächst vorausschicken, dass wir Bedenken im Hinblick auf die Art der
Offenlegung haben. Zum einen wird die fragliche Bebauungsplanänderung im Internet
auf der Seite der Stadt Rheine angekündigt unter dem Kennwort „Johanneskirche“,
in der Auslegung wiederum wird dieser Bebauungsplan mit dem Kennwort
„Johannesschule“ bezeichnet.
Ob durch
diese Begriffsvielfalt der notwendigen Transparenz im Rahmen der Offenlegung
genügt wird, begegnet Zweifeln.
Darüber
hinaus erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass der Unterzeichner am 4.
September 2007 um 10:15 Uhr versucht hat, auf dem in der Bekanntmachung angegebenen
Zimmer 405 im Rathaus der Stadt Rheine den Bebauungsplan einzusehen und sich
dabei – wie es im Internet heißt – über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die
voraussichtlichen Auswirkungen zu unterrichten. Das Zimmer war verschlossen.
Auch nach 15 Minuten erschien niemand. Auch dies begegnet diesseits erheblichen
Bedenken im Hinblick auf die notwendige Veröffentlichung.
Wir regen vor
diesem Hintergrund an, die Öffentlichkeitsbeteiligung unter einem einheitlichen
Kennwort und einer während der Dienststunden des Rathauses tatsächlich zugänglichen
Stelle zu wiederholen.
2. Fehlende
Eindeutigkeit
Wir rügen
ausdrücklich, dass der Bebauungsplan zweideutig ist und sich anhand des
Bebauungsplanes nicht feststellen lässt, welche Bebauung im fraglichen Bereich
tatsächlich zulässig ist.
So heißt es
in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, dass eine Höhenbegrenzung
von 8 Metern existiert. Sowohl in der zeichnerischen Darstellung als auch in
der Begründung wiederum wird ein Maß von 9 Metern angegeben. Es bleibt offen,
welches Maß der Höhenbegrenzung nun gelten soll.
Aufgrund
dieser mangelnden Eindeutigkeit dürfte ein späterer Bebauungsplan nichtig sein.
Wir regen an,
hier eine eindeutige Regelung zu treffen.
Die nächste
Unklarheit ergibt sich aus der festgesetzten Nutzungsmöglichkeit.
So wird die
Fläche nicht als Gewerbegebiet ausgewiesen, sondern als SO-Fläche, bei der ein
großflächiger Einzelhandel/Autohandel angegeben wird. Dabei wird die Vorgabe
des § 11 Abs. 2 BauNVO offensichtlich in Bezug genommen. Denn in der Begründung
zum Bebauungsplan heißt es unter der Gliederungsnummer 5.3, dass ein Autohaus
mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² geplant sei und deshalb ein
großflächiger Einzelhandel Gegenstand der geplanten Nutzung sei. In der Begründung
heißt es dann weiter unter der Gliederungsnummer 11.1 „Art der baulichen
Nutzung“, dass ein Einzelhandel mit der Zweckbestimmung Autohandel festgesetzt
werde mit der Zulässigkeit:
·
Groß- und Einzelhandel für Kraftfahrzeuge
·
Groß- und Einzelhandel für Kfz-Zubehör
·
Kraftfahrzeugwerkstätten
·
den Kraftfahrzeughandel ergänzende Dienstleistungen
In der zeichnerischen Darstellung sowie
in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes finden sich jedoch keinerlei
Hinweise auf die Autowerkstatt.
Während in der Begründung der Begriff
„Kraftfahrzeugwerkstätten“ ausdrücklich aufgeführt wird, lässt sich der
Zeichnung und der textlichen Festsetzung kein Hinweis hierauf entnehmen, dort
wird ausdrücklich nur vom Kraftfahrzeughandel gesprochen.
Auch lässt sich weder der zeichnerischen
Darstellung noch der textlichen Festsetzung entnehmen, in welcher Form, an
welcher Stelle und mit welchen Auflagen die Kraftfahrzeugwerkstatt betrieben
werden kann.
Vor diesem Hintergrund bleibt völlig
unklar, auf welcher Grundlage ein Schallgutachten erstellt worden ist. Hierzu
werden wir weiter unten ergänzend vortragen.
Wir weisen nur an dieser Stelle bereits
darauf hin, dass zwischen der zeichnerischen Darstellung, den textlichen
Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplanes Ungereimtheiten bestehen.
Bei der Ausweisung der Fläche als
Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO (vgl. 11.1 der Begründung) wird
offensichtlich davon ausgegangen, dass die Verkaufsfläche des Autohauses größer
ist als die Dienstleistungsfläche. Allerdings lässt sich der Festsetzung nicht
entnehmen, in welcher Größe tatsächlich ein Werkstattbetrieb vorliegt. Wenn
aber der Werkstattbetrieb sowohl räumlich als auch quantitativ den wesentlichen
Teil der Grundstücksnutzung ausmachen sollte, läge kein Einzelhandel vor,
sodass die Wahl des § 11 Abs. 3 BauNVO unzutreffend wäre.
Wir rügen deshalb, dass im Hinblick auf
die konkrete Nutzung als Einzelhandelsbetrieb nicht sichergestellt wird, dass
der Werkstattbetrieb lediglich untergeordnet ist und der großflächige
Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO
tatsächlich die beherrschende Ausrichtung darstellt.
Der jetzige Bebauungsplan würde auch
einen Werkstattbetrieb rechtfertigen mit einem angegliederten, räumlich
reduzierten Verkaufsraum.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass
nicht die Autowerkstatt die Nutzung dominiert.
Wir rügen in diesem Zusammenhang
weiterhin, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes offenlassen, ob hier auch
beispielsweise eine Autolackiererei Bestandteil der Autowerkstatt wird. Es ist
nicht unüblich, dass Kraftfahrzeugwerkstätten der großen Markenhändler auch
Lackierwerkstätten beinhalten. Die damit verbundenen Zu- und Abluftanlagen
können zum Ausstoß von Emissionen in Form von Chemiedämpfen und Geräuschen
führen, die mit Geruchs- und Lärmemissionen verbunden sind, die wiederum für
die benachbarte Wohnbebauung unzumutbar sind.
Der Bebauungsplan schweigt zu diesem
Aspekt.
Wir rügen an dieser Stelle auch noch
einmal ausdrücklich, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die unklare
Höhenbegrenzung nicht feststeht.
3. Abwägungsfehler
Namens und im Auftrag unserer Mandanten
rügen wir Abwägungsfehler aus folgenden Gründen:
a) Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB sind
Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im
Flächennutzungsplan der Stadt Rheine ist die fragliche Fläche als gemischte
Baufläche dargestellt. Es erfolgt gerade keine Entwicklung dieser Fläche aus
dem Flächennutzungsplan.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht
daraus, dass in der Begründung Bezug genommen wird auf § 13 a BauGB. Zwar kann
gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Voraussetzung hierfür ist aber,
dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht
beeinträchtigt wird und dass die übrigen Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1
BauGB tatsächlich vorliegen. Gerade daran fehlt es aber in diesem Fall. Denn
bisher wird die Fläche als Grünland genutzt, die Festsetzungen im Bebauungsplan
sahen diese Fläche als Erweiterungsfläche für die benachbarte Schule vor. Es
gibt somit für diese Fläche bereits eine bauplanungsrechtliche Festsetzung,
sodass die Voraussetzungen (Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung,
Innenentwicklung) gerade nicht vorliegen.
Tatsächlich erfolgt hier die Änderung
eines vorhandenen Bebauungsplanes. Gerade dies soll aber nicht im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfolgen, sondern muss im Verfahren
nach § 9 bzw. nach § 13 BauGB durchgeführt werden.
b) Wir rügen des Weiteren, dass hier ein
Bebauungsplan für die Firma Hakvoort aufgestellt wird. Ausweislich der
Gliederungsnummer 11.1 der Begründung zum Bebauungsplan soll mit dem
Bebauungsplan den Bedürfnissen des Autohauses Hakvoort nachgekommen werden.
Wörtlich heißt es dort:
„Mit dieser Festsetzung ist dieser
Bebauungsplan auf die Bedürfnisse des Autohauses Hakvoort zugeschnitten und
verhindert die Etablierung anderer Nutzung.“
Genau dies ist unrichtig.
Denn es handelt sich eben nicht um ein
Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB, bei dem die Ziele des
Bebauungsplanes durch einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB gesichert
werden. Liest man die Begründung zum Bebauungsplan, dann drängt sich der
Eindruck auf, hier läge ein Vorhaben- und Erschließungsplan vor.
Dies ist aber gerade nicht der Fall.
Selbstverständlich kann mit den
Festsetzungen des Bebauungsplanes auch jeder andere Betreiber dort einen
Autohandel mit Werkstatt betreiben. Weder ist der Bebauungsplan an die Marke
BMW gebunden noch an die Firma Hakvoort.
Nach den Festsetzungen des
Bebauungsplanes könnte beispielsweise auch ein Teil der Fläche für den Verkauf
von Gebrauchtwagen genutzt werden, ein anderer Teil der Fläche für eine
Autowerkstatt der Marke Pit-Stop oder Auto-Teile-Unger etc. Der großflächige
Einzelhandelsbetrieb beispielsweise des Filialisten Auto-Teile-Unger würde
exakt auf die vorgegebenen Festsetzungen des Bebauungsplanes passen. Auch dort
wird ein großflächiger Einzelhandel mit Autoteilen betrieben, außerdem findet
sich dort ein erheblicher Werkstattbetrieb. Dieses Beispiel zeigt, dass die
Intention des Plangebers, die Firma BMW Hakvoort auf diesem Grundstück
anzusiedeln, weder sichergestellt noch der Betrieb eines anderen Betriebes aus
diesem Bereich ausgeschlossen wird!
c) Wir rügen die fehlende Abstimmung der
festgesetzten Nutzungen mit der Nutzung der Umgebungsbebauung. Die Fläche des
Bebauungsplangebietes wird eingegrenzt durch eine Schule, einen Kindergarten,
eine Sonderschule, einen Sonderkindergarten sowie reine Wohnbebauung.
Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb
mit Autowerkstatt auf diesem Grundstück stellt einen Baukörper dar, der der
gesamten Umgebungsbebauung völlig fremd ist.
Der mit dem Betrieb eines solchen
Autohauses verbundene Ziel- und Quellverkehr stellt für die benachbarte Schule
eine erhebliche Belastung dar. Es stellt eine Verkehrsgefährdung für die
Schüler dar, die durch keinerlei öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Der
mit dem Betrieb der Autowerkstatt verbundene Zulieferer- und Kundenverkehr
sowie der durch Probefahrten, Testfahrten etc. verbundene Verkehr in der
unmittelbaren Nähe des Plangebietes ist völlig unvereinbar mit der genannten
Nutzung.
Unsere Mandanten berichten uns in
diesem Zusammenhang, dass in der unmittelbaren Umgebung von weniger als 100 m
um das Plangebiet ca. 55 Kinder wohnen. Es ist für diese Kinder und ihre
Familien unzumutbar, dem verkehrlichen Risiko, der Lärmbelästigung sowie den sonstigen
Emissionen eines Autohandels mit Kraftfahrzeugwerkstatt ausgesetzt zu sein.
Da im vorliegenden Fall die textlichen
Festsetzungen weder den Betrieb einer Autowaschanlage ausschließen noch der
Umfang des Werkstattbetriebes eingegrenzt ist, muss zu Gunsten der Nachbarn
davon ausgegangen werden, dass hier ein erheblicher Werkstattbetrieb
eingerichtet wird.
Wenn dort Karosseriearbeiten,
Lackierarbeiten u. Ä. durchgeführt werden, kann dies zu einer unzumutbaren
Beeinträchtigung sowohl für die benachbarten Schulen führen als auch für die
Wohnbebauung.
d) In diesem Zusammenhang rügen wir auch die
verkehrliche Erschließung. In der Begründung zu dem Bebauungsplan wird die
fehlerhafte Behauptung aufgestellt, die Erschließung „des bestehenden
Betriebes“ erfolge über die Osnabrücker Straße. Hier könnte bei den Mitgliedern
des Rates der Eindruck entstehen, dass ein Betrieb bereits vorhanden ist.
Tatsächlich ist
aber hier eine grüne Wiese vorhanden und kein Betrieb!
Auch heißt es weiter, dass im
Bebauungsplan Zu- und Abfahrtsgebote festgesetzt seien. Es ist aber nicht
festgesetzt, dass zur Bevergerner Straße gerade keine Abfahrt stattfindet. Der
Grundstückseigentümer könnte nach den bisherigen Festsetzungen auch Ausfahrten
im Bereich zu den Grundstücken unserer vg. Mandanten zur Bevergerner Straße
einrichten. Zwar soll die Erschließung ausschließlich über die Ein- und
Ausfahrten zur Osnabrücker Straße stattfinden, eine planungsrechtliche
Absicherung liegt aber tatsächlich nicht vor.
Auch ist es irrig anzunehmen, dass die
Bevergerner Straße und die umliegende Wohnbebauung durch den Betrieb nicht in
Mitleidenschaft gezogen würden. Es ist durchaus branchenüblich, dass Autohäuser
der Marke BMW regelmäßig Eventveranstaltungen durchführen, sei dies im
Zusammenhang mit Kultursponsoring, sei dies im Zusammenhang mit der Vorstellung
neuer Automobile.
Derartige Veranstaltungen locken
regelmäßig einen großen Kunden- und Interessentenstamm an. Es ist nicht
erkennbar, wie durch den Plangeber verhindert wird, dass diese Besucher nicht
auch in den benachbarten Wohnstraßen parken.
Es ist nicht erkennbar, auf welchen
Flächen Kundenparkplätze angelegt werden. Es ist nicht festgelegt, dass
ausreichende Parkflächen auf dem Gelände neben den Flächen zur Abstellung von
Gebrauchtfahrzeugen vorhanden sind.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist die
verkehrliche Erschließung nicht ausreichend sichergestellt.
4. Emissionsschutz
In der Begründung zum Bebauungsplan
unter der Gliederungsnummer 11.6 wird Bezug genommen auf einen
schalltechnischen Bericht des Ingenieurbüros
Richter & Hüls.
Dieses Gutachten ist bedauerlicherweise
nicht mit veröffentlicht worden, sondern es ist leider unveröffentlicht
geblieben (vgl. Fußnummer 15 zu Gliederungsnummer 11.6 der Gründung des
Bebauungsplanentwurfes). Es ist deshalb in keiner Weise nachvollziehbar, wie
der Sachverständige die Beurteilungspegel tatsächlich ermittelt hat. Nach den
Festsetzungen des Bebauungsplanes ist weder die Lage der Entlüftungsanlagen
festgelegt noch kann dem Bebauungsplan entnommen werden, an welcher Stelle
beispielsweise die Zufahrten zur Werkstatt sich befinden oder an welcher Stelle
sich die Autowaschanlage befindet etc. Nach den Festsetzungen des
Bebauungsplanes ist nicht feststellbar, in welchem Bereich sich die
Kundenparkplätze befinden, es ist nicht erkennbar, in welchem Bereich
Gebrauchtfahrzeuge abgestellt und bewegt werden.
Den zeichnerischen Darstellungen und den
textlichen Festsetzungen kann nicht entnommen werden, in welchem Bereich und in
welchem Umfang Karosseriearbeiten stattfinden. Es ist nicht feststellbar, in
welchem Bereich beispielsweise Motorenprüfstände angelegt werden. Bei einem
derartig unbestimmten Bebauungsplan ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, wie
die Sachverständigen diese Werte ermittelt haben wollen. Es ist durchaus
möglich, dass die Werte erheblich überschritten werden, wenn beispielsweise die
Öffnungen zu der Wohnbebauung angelegt werden.
Wir wollen nicht in Abrede stellen, dass
die fraglichen Werte bei einer bestimmten Konfiguration auch erreicht werden
können. Dann muss diese Konfiguration aber im Bebauungsplan festgeschrieben
werden und darf nicht dem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten
bleiben.
Gerade in der extrem sensiblen
Umgebungsbebauung, die geprägt ist durch Schulen und reine Wohnbebauung, muss
bereits im Bebauungsplanverfahren durch Festlegung sichergestellt werden, dass
es nicht zu unzumutbaren Emissionen kommt,
die an den Immissionspunkten zu einer Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm
führen.
Es bleibt unklar, wie der
Sachverständige die einzelnen betriebsbedingten relevanten Schallquellen
ermittelt hat, wenn diese im Bebauungsplanentwurf gar nicht festgelegt sind.
Wir rügen in diesem Zusammenhang, dass
der Bebauungsplan keine Festlegung enthält, dass der Betrieb der Autowerkstatt
und des Autohandels nicht auch nach 22:00 Uhr geöffnet sein kann. So gibt es
bereits erste Kraftfahrzeugwerkstätten im Münsterland, die auch
Wartungsarbeiten nach 22:00 Uhr durchführen.
Um also diese Werte in den Nachtzeiten
sicherzustellen, die unter der Gliederungsnummer 11.6 der Begründung dargelegt
werden, muss zwingend der Betrieb nach 22:00 Uhr ausgeschlossen werden. Hieran
fehlt es aber.
5. Zusammenfassung
Die geplante 11. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 112 ist eine Angebotsplanung, die auch eine andere Nutzung
zulässt, als sie beispielsweise Grundlage der Emissionsprognose ist. Aus diesem
Grunde ist die Emissionsprognose nicht auf den allgemein gültigen Bebauungsplan
anwendbar.
Der Betrieb des Autohauses stellt im
Umfeld der Schulen und der reinen Wohnbebauung einen Fremdkörper dar. Er stellt
sich gegenüber den Bewohnern der benachbarten Häuser als rücksichtslos und
unzumutbar dar.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
widersprechen dem Flächennutzungsplan. Der Gebietserhaltungsanspruch der
Eigentümer, die in der benachbarten Wohnsiedlung ihre Häuser errichtet haben,
wird nicht ausreichend geschützt.
Vor diesem Hintergrund fordern wir
namens und im Auftrag unserer Mandanten dazu auf, den Bebauungsplan nicht in
der vorliegenden Form als Satzung zu beschließen.“
Abwägungsempfehlung:
Zu I.1.1: 1. Vorbemerkungen – Bezeichnung des Bebauungsplanes
Wie durch den Einwender beschrieben, wurde der Bebauungsplan in der amtlichen Bekanntmachung zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Kennwort „Johanneskirche“ statt „Johannesschule“ bezeichnet. Aufgrund des beigefügten Übersichtsplanes mit dargestelltem Geltungsbereich ist hinreichend die Möglichkeit zur eindeutigen Identifizierung gegeben. Die Vielzahl der Beteiligungen aus der Öffentlichkeit hat gezeigt, dass die Anstoßwirkung als erfüllt bezeichnet werden kann. Im weiteren Verfahren wird die korrekte Bezeichnung übernommen.
Zu I.1.1: 1. Vorbemerkungen – Auslage des
Bebauungsplanes
Der Verfasser des o.g. Schreibens wurde am besagten Tag
persönlich angetroffen und hinsichtlich eines
Der Bebauungsplan mit Begründung hat zu den bekanntgegebenen
Zeiten im Rathaus zur Einsicht öffentlich (gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V. mit §
13a BauGB) ausgehangen. Während der Dienststunden standen Mitarbeiter der
Verwaltung für Erläuterungen und für die Einsichtnahme zusätzlicher
abwägungsrelevanter Unterlagen, z. B. Lärmgutachten zur Verfügung. Die
Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB folgt als nächster Verfahrensschritt. Hier
besteht für die Öffentlichkeit erneut die Möglichkeit der
Aus den genannten Gründen wird der Anregung zur Wiederholung des Verfahrensschrittes nicht gefolgt.
Zu I.1.1: 2. Fehlende Eindeutigkeit - Höhenbegrenzung
Der beschriebenen Anregung wird gefolgt, indem im überarbeiteten Bebauungsplan die Höhenbegrenzung einheitlich auf 9 m festgesetzt wird.
Zu I.1.1: 2. Fehlende Eindeutigkeit - Art der
baulichen Nutzung
Seitens des Einwenders wird gerügt, dass neben dem Handel auch die Errichtung einer Autowerkstatt, Lackiererei, Karrosseriebau zulässig sei und dass keine Beschränkungen hinsichtlich der Größe vorgegeben werden. Es wird befürchtet, dass nicht handelsbezogene emissionsintensive Nutzungen sich auch bzw. vorrangig etablieren können.
In einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandelsbetrieb /Autohandel sind lediglich den Kraftfahrzeughandel ergänzende Dienstleistungen zulässig. Mit dieser Formulierung wird deutlich, dass ergänzende Dienstleistungen dem Handel untergeordnet sein müssen. Eine detaillierte Größenvorgabe ist nicht erforderlich. Der Umfang einer handelsergänzenden Dienstleistung ist bereits durch die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 1 200 qm begrenzt. Die Errichtung von Lackierereien und Anlagen des Karrosseriebaus entsprechen nicht einer kraftfahrzeughandelsergänzenden Dienstleistung.
Die Anregung des Einwenders wird insofern aufgenommen, als dass die Festsetzung aus Gründen der Klarstellung wie folgt konkretisiert werden.
Im festgesetzten Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger
Einzelhandelsbetrieb/Autohandel“ werden nur großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 (3)
BauNVO für den Autohandel mit den folgenden Nutzungen zugelassen:
- Einzelhandel für Kraftfahrzeuge
-
Einzelhandel für Kfz-Zubehör
- den Kraftfahrzeughandel ergänzende Dienstleistungen,
z.B.
Kraftfahrzeugwerkstatt und Waschstraße,
ausgenommen
hiervon sind Lackiererei, Verschrottung, Karrosseriebau und Autokino
Zu I.1.1: 2. Fehlende Eindeutigkeit - Auflagen zur Betriebsführung/ Festlegung von Betriebsereignissen
Auflagen zur Betriebsführung sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern der Bau- und Betriebsgenehmigung vorbehalten. Zur Wahrung von Umweltauflagen und Einhaltung von Richt- und Grenzwerten werden bei der Genehmigung die Umweltbehörden des Kreises und der Bezirksregierung beteiligt.
Ein Bebauungsplan kann nicht Entscheidungen treffen, die nach den Bestimmungen eines Fachplanungsrechtes – etwa des BImSchG – dem jeweiligen Genehmgungs-, Anzeige- oder Vorbescheidsverfahren vorbehalten sind. Darüber kann es nicht Aufgabe der Bauleitplanung sein – so wie dies im Immissionsschutzrecht gefordert wird – Änderungen des Standes der Technik fortlaufend durch Änderungen des Bebauungsplanes nachzuvollziehen.
Zu I.1.1: 3) Abwägungsfehler - Anwendbarkeit des § 13a
BauGB/ beschleunigtes Verfahren
Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist zulässig, wie unter Pt. 1 der Begründung zur Bebauungsplanänderung dargelegt.
Die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 , Kennwort
„Johannesschule“ wird als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB
durchgeführt und beruht auf folgenden Voraussetzungen:
- Der Bebauungsplan dient der
Nachverdichtung und z.T. der Wiedernutzbarmachung von Flächen, so dass es sich
um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt.
- Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung beträgt weniger als 20 000 qm.
- Durch den Bebauungsplan wird kein Vorhaben begründet,
das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
- Es liegen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung
von Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebieten vor (Beeinträchtigungen der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter).
Für Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren gelten
die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 und
3 BauGB.
Der Anregung des Einwenders wird damit nicht gefolgt.
Zu I.1.1: 3a) Abwägungsfehler - Anpassung des
Flächennutzungsplanes
Dem Einwand wird aus folgendem Grund nicht gefolgt.
Nach § 13a (2), Satz 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren „ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen“.
Die Vorraussetzung einer nicht beeinträchtigenden städtebaulichen Entwicklung ist gegeben. Aus landesplanerischer Sicht werden seitens der Bezirksregierung keine Bedenken gegen die Darstellung eines Sondergebietes „großflächiger Einzelhandelsbetrieb/Autohandel“ erhoben (vgl. I.2.2: Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Dez. 62 - Durchsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung).
An die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung wird festgehalten und auf ein förmliches Verfahren zur Änderung verzichtet.
Zu I.1.1: 3b) Abwägungsfehler – Angebotsplanung
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Angebotsplanung für einen Einzelhandelsbetrieb/Autohandel mit ergänzenden Dienstleistungen. Die Festsetzungen sind zwar auf die Bedürfnisse des Autohauses Hakvoort zugeschnitten, ermöglichen aber auch die Ansiedlung vergelichbarer Autohäuser mit ähnlichem Nutzungskonzept.
Eine Etablierung anderer Nutzungen wird mit den Festsetzungen zur Art der Nutzung hinreichend ausgeschlossen (vgl. Pt. I.1.1: 2. Fehlende Eindeutigkeit - Art der baulichen Nutzung).
Zu I.1.1: 3c) Abwägungsfehler - Einfügung in die
Umgebung
Im Gegensatz zur Auffassung des Einwenders wird die Ansicht vertreten, dass die Bebauung mit der gegebenen Festsetzung von 9 m Höhe sich in die Umgebung einfügt. Dieses ergibt sich aus den bereits vorhanden umliegenden Gebäudehöhen. Sowohl durch die angrenzende Johannesschule als auch durch die Wohnbebauung wird dieses Maß bereits überstiegen.
Zur weiteren Einfügung des Baukörpers in die Umgebung ist festzuhalten, dass in der Umgebung eine einheitliche Struktur nicht vorherrschend ist. Es lässt sich deshalb kein Maßstab zur Beurteilung des Einfügens herstellen, weshalb die Aussage der Baukörper fügt sich nicht in die Umgebung ein unzutreffend ist.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
Zu I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Verkehrliche Erschließung/Verkehrsgefährdung
Der Anregung wird insofern entsprochen, als dass eine Zufahrt auf das Betriebsgrundstück durch Festsetzung eines Zu- und Abfahrtverbotes im Bereich der Bevergerner Straße verhindert wird.
Hinsichtlich befürchteter zusätzlicher Gefahrenquelle im Straßenverkehr, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer ist zu berücksichtigen, dass der Strom der Radfahrer/Fußgänger in den Morgenstunden sein Maximum erreicht, was nicht mit der nachmittäglichen Hauptverkehrszeit zusammenfällt. Darüberhinaus ist die stadteinwärts gerichtete Zufahrt auf das Betriebsgelände durch einen festgesetzten Grünstreifen deutlich von den Zufahrten der Schule abgesetzt. Die Entstehung zusätzlicher Gefahrenquellen, insbesondere für die Schüler der Johannesschule durch zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr ist aus den genannten Gründen in nur einem geringen Ausmaß gegeben, was für die Verkehrsteilnehmern als zumutbar betrachtet wird.
Der Auffassung, die verkehrliche Erschließung sei nicht gesichert wird widersprochen. Die Sicherung der verkehrlichen Erschließung ist durch eine Verkehrsuntersuchung dargelegt (vgl. auch Pt. 6.4 der Begründung zur Bebauungsplanänderung).
Zu I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Eventveranstaltungen
Seitens des Einwenders wird das Parken von PKW im Bereich der Bevergerner Straße bei Eventveranstaltungen befürchtet. Grundsätzlich ist das Parken im öffentlichen Straßenraum durch Nichtanwohner/Besucher zulässig. Durch die Festsetzung eines Zu- und Abfahrtsverbotes im Bereich Bevergerner Straße wird derartiges Parkverhalten begrenzt.
Zu I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Stellplätze
Stellplätze sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht zwingend festzusetzen. Sie sind als Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Durch die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,8 (0%) in Verbindung mit der Begrenzung der Verkaufsfläche – welche auch die Stellflächen zu verkaufender Autos umfasst – auf 1 200 qm, ist hier eine Begrenzung der Stellplatzflächen gewährleistet.
Zu I.1.1: 4. Immissionsschutz - Einsichtnahme des
Gutachtens
Eine Veröffentlichung des Gutachtens ist nicht erforderlich. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB war das Gutachten für Jedermann einsehbar (vgl. Pt. I.1.1.1).
Zu I.1.1: 4. Immissionsschutz - – Verhältnis
Angebotsplanung/ Objektplanung-Genehmigung
Seitens des Einwenders wird kritisiert, dass die Emissionsprognose auf den Einzelbetrieb Hakvoort und nicht auf die allgemeine Nutzung des Bebauungsplanes bezogen ist. Hierzu wird festgestellt, dass im Bebauungsplanverfahren der grundsätzliche Nachweis zu erbringen ist, dass das Vorhaben Autohaus umsetzbar ist. Der Bebauungsplan erfüllt damit die Anforderung an die Realitätsbezogenheit, so dass die nachfolgende Genehmigung erteilt werden kann. Konflikte können insofern dann ausgeklammert werden, wenn sie einem Mechanismus außerhalb des Bauleitplanes überlassen werden können, wenn die entsprechende Lösung möglich und sichergestellt ist (Gebot der planerischen Zurückhaltung). Durch das Gutachten wurde nachgewiesen, dass der Bebauungsplan vollzugsfähig ist und den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird.
I.1.2 Eigentümer von
Wohneigentum an der Bevergerner Straße, vertreten durch einen Rechtsanwalt
Schreiben vom 18.09.2007
Inhalt:
Im Auftrag meiner Mandantin nehme ich
zum ausgelegten Bebauungsplanentwurf Nr. 112 wie folgt Stellung:
Zunächst wird gerügt, dass die Änderung
des Bebauungsplanes gemäß § 13 a BBauG im beschleunigten Verfahren erfolgen
soll. Da es sich hier um eine Änderung des Bebauungsplanes handelt, muss die
Änderung im Verfahren nach § 9 bzw. § 13 BBauGB durchgeführt werden.
Bekanntlich ist die Fläche von ca. 6.750
m², die für die Firma BMW Hakvoort vorgesehen ist, eingegrenzt durch einen
Kindergarten, einen Sonderkindergarten und eine Schule sowie durch eine reine
Wohnbebauung.
Der Einzelhandelsbetrieb/Autohandel, der
dort mit Autowerkstatt (die in Ihrer Begründung gar nicht aufgeführt ist)
errichtet werden soll, stellt einen Baukörper dar, der für die gesamte
Umgebungsbebauung völlig fremd ist.
Direkt an dem geplanten Autohaus wohnen
ca. 60 Kinder, für die ein Autohaus, welches mit nicht unerheblichem Verkehr
verbunden ist, eine erhebliche Gefährdung darstellt. Die Verkehrsgefährdung der
die anliegenden Schulen/Kindergärten besuchenden Kinder stellt ebenfalls eine
erhebliche Belastung dar, die durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt
ist.
Die geplante Werkstatt, welche mit den
Toren in Richtung Schulgebäude angelegt werden soll, stellt eine erhebliche
Lärmbelästigung durch vielerlei Emissionen dar. Fallen in dieser Autowerkstatt
Karosseriearbeiten an, führt dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der
Wohnbebauung und der benachbarten Schulen und Kindergärten. Ein Autohaus,
welches naturgemäß erhebliche Emissionen freisetzt (Motorprüfstand), ist bei
der extrem sensiblen Umgebungsbebauung überhaupt nicht verständlich.
Ein Autohaus inmitten von einer Schule,
zwei Kindergärten und einer Wohnbebauung anzulegen, entspricht aus Sicht des
Unterzeichners an dieser Stelle nicht dem öffentlichen Interesse. Für die
Anwohner und insbesondere für die Kinder ist von einer Überschreitung der
Emissionsgrenzwerte sicher auszugehen.
Nach der bisherigen Planung ist der
Grundstückseigentümer berechtigt, Ausfahrten im Bereich zur Bevergerner Straße
zu errichten. Wäre dies der Fall, so würden die dort wohnenden Familien in arge
Mitleidenschaft gezogen. Bekanntlich finden bei Einführung neuer Fahrzeuge
regelmäßig Eventveranstaltungen statt, die an eine Vielzahl von Interessenten
gerichtet ist. Diese Beeinträchtigungen werden von den Anwohnern der
Bevergerner Straße ebenfalls nicht hingenommen.
Derartig große Eventveranstaltungen
bringen zudem auch Parkplatzprobleme mit sich, sodass davon auszugehen ist,
dass an den Häusern der Bevergerner Straße bei solchen Veranstaltungen große
Parkplatzprobleme herrschen werden. Aus den Plänen ist nicht ersichtlich, wo
bei derartigen großen Veranstaltungen die Besucher und Interessenten letztlich
parken sollen. Aus der Sicht des Unterzeichners sind hier erhebliche Parkplatzprobleme
zu erwarten.
Hinzu kommt, wie es bei Autohäusern
üblich ist, dass die Fahrzeuge regelmäßig in den Nachtstunden angeliefert
werden. Auch dieses bringt eine erhebliche Lärmbelästigung mit sich.
Für die Anwohner ist auch die
vorgesehene Bauhöhe von 9 m nicht hinnehmbar, da es zu einem sogenannten
„Spiegeleffekt“ kommen wird.
Wie bereits dargelegt, bedeutet ein
Autohaus in einer solchen Gegend einen Fremdkörper, der für die Bewohner
unzumutbar und rücksichtslos ist. Die Eigentümer, die in dieser Wohnsiedlung
ihre Häuser errichtet haben, werden nicht ausreichend geschützt. Die Errichtung
eines Autohauses widerspricht dem Flächennutzungsplan.
Insbesondere aufgrund der zu erwartenden
Emissionen für die Kinder und Jugendlichen und auch für die Anwohner wird
seitens meiner Mandantin gefordert, vonseiten der Stadt dem Ansinnen des Baus
eines Autohauses entgegenzutreten.“
Abwägungsempfehlung:
Zu: Beschleunigtes
Verfahren
Siehe Pt. I.1.1: 3a) Abwägungsfehler - Anpassung des Flächennutzungsplanes
Zu: Umgebungsbebauung
Siehe Pt. I.1.1: 3c) Abwägungsfehler - Einfügung in die Umgebung
Zu: Verkehrsgefährdung
Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Verkehrliche Erschließung/ Verkehrsgefährdung
Zu: Karrosseriearbeiten
Siehe Pt. I.1.1: 2 Fehlende Eindeutigkeit - Art der baulichen Nutzung
Zu: Emissionsgrenzwerte/Lärmbelastung
Durch schalltechnische
Berechnung wurde nachgewiesen, dass die zulässigen Richtwerte nach der
Technischen Anleitung Lärm für die umgebenden Nutzungen durch den Betrieb des geplanten
Autohauses nicht überschritten werden. Insofern ist die Befürchtung der
Richtwertüberschreitung nicht begründet.
Zu: Ausfahrten
im Bereich Bevergerner Straße
Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Verkehrliche Erschließung/Verkehrsgefährdung
Zu: Eventveranstaltungen
Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Eventveranstaltungen
Zu: Stellplatzsituation
Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Stellplätze
Zu: Widerspruch zum Flächennutzungsplan
Siehe Pt. Zu I.1.1: 3a) Abwägungsfehler - Anpassung des Flächennutzungsplanes
Zu: „Spiegeleffekt“
Seitens des
Einwenders wird kritisiert, dass es aufgrund der möglichen Gebäudehöhe von 9 m
zu einem „Spiegeleffekt“ kommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass hiermit
Lichtreflexe infolge von Sonneneinstahlung und/oder PKW-Scheinwerfern gemeint
sind, welche an den Glasfronten des geplanten Autohauses entstehen können.
Erfahrungsgemäß verwenden Autohäuser Glasfronten nur zu den Schauseiten,
weniger im Werkstatt- und Lagerbereich. Die Grundstücke der gegenüberliegenden
Anwohner sind durch eine entsprechend hohe vorhandene Begrünung gegen mögliche
beschriebene Effekte geschützt. Für die Anwohner der Keltenstiege liegt
ebenfalls aufgrund des Sonnenstandes und der Gebäudestellung in Verbindung mit
einem tiefen Dachüberstand des Autohauses keine Betroffenheit vor. In Richtung
Johannesschule sind derartige Effekte ebenfalls, allein schon durch die
vorhandene und geplante Begrünung, ausgeschlossen.
Die Befürchtungen
des Einwenders werden als nicht begründet zurückgewiesen und es wird an der
Gebäudehöhe von 9 m festgehalten.
I.1.3 Niederschrift der öffentlichen Bürgerversammlung am 12. September 2007 im Stadtparkrestaurant, Bevergerner Straße Nr. 74
NIEDERSCHRIFT:
„Herr Schröer
eröffnet um 18.30 Uhr die Veranstaltung, begrüßt die erschienenen Bürger,
stellt den Gutachter, Herrn Thomas Jedrusiak vom Ingenieurbüro Richters &
Hüls aus Ahaus, den Architekten Herrn Stanitzek vom Büro Architekten & Kaufleute
GOP aus Münster und die Vertreter der Verwaltung vor. Anhand des Beamers stellt
er das zu bebauende Grundstück an der Osnabrücker Straße vor und erläutert,
welches Bauvorhaben dort geplant ist.
Frau
Gellenbeck erläutert das Bauleitplanverfahren und weist auf die Auslegung der
Bebauungsplanänderung bis zum 19. September 2007 im Rathaus hin.
Frau Gooßens
erklärt den Inhalt der Bebauungsplanänderung. Sie weist darauf hin, dass
bereits nach dem jetzigen Flächennutzungsplan auf dem Grundstück ein
Gewerbebetrieb, wie z. B. eine Tankstelle, errichtet werden kann. Zu dem Bauvorhaben
selbst gibt sie eingehenden Erläuterungen.
Der
Architekt, Herr Stanitzek stellt sich kurz vor und gibt noch ergänzende Erläuterungen
zu dem Bauvorhaben.
Im Anschluss
daran stellt sich auch der Gutachter, Herr Jedrusiak vor und stellt das Projekt
aus der Sicht des Lärmschutzes vor.
x
Schulpflegschaft Johannes-Grundschule, möchte wissen, ob an dieser Stelle für
einen längeren Zeitraum ein Autohaus betrieben werden muss oder ob innerhalb
kurzer Zeit auch wieder etwas anderes gebaut werden könnte.
x bemängelt,
dass sämtliche lärmintensiven Bestandteile der Werkstatt zur Schule hin gebaut
werden. Dadurch sei sicherlich mit einer Lärmbelästigung für den Schulbetrieb
zu rechnen.
Frau
Gellenbeck erklärt, dass es von der Werkstatt bis zu den Klassenräumen 50 bis
70 Meter seien.
Herr Schröer
weist noch darauf hin, dass das Bebauungsplanverfahren auch noch von den
betroffenen Trägern öffentlicher Belange, wie z. B. die Bezirksregierung
(Umweltbehörde) geprüft wird.
x stellt verschiedene Fragen bezüglich der Abluft der
Werkstatt und auch der Klimaanlage, die von dem Gutachter beantwortet werden.
Frau
Gellenbeck erläutert, dass berücksichtigt wurde, dass an dieser Stelle auch
Schulklassen unterrichtet werden und dass der städtische Produktbereich „Schulen“
auch an dem Bebauungsplanänderungsverfahren beteiligt wird.
x regt noch an, dass für die Kinder verkehrstechnisch
das Optimum an Sicherheit herausgearbeitet werden muss. Des weiteren möchte sie
wissen, wie weit die Einfahrt zur Werkstatt von der Turnhalle entfernt liegt;
es sollte ihrer Meinung nach nicht möglich sein, vom Grundstück des Autohauses
aus zur Turnhalle zu kommen.
Herr Schröer
gibt zu bedenken, dass die betreffende Fläche zurzeit brach liege und es einen
Interessenten für diese Fläche gibt. Die Anlieger könnten nicht davon ausgehen,
dass diese Fläche auch weiterhin unbebaut bleibt.
x bezweifelt, dass der zulässige Lärmwert bei geöffneten
Toren immer eingehalten wird. In anderen Werkstätten würden extra
Abgasuntersuchungshallen gebaut und in diesem Fall würden angeblich die Lärmwerte
bei geöffneten Toren eingehalten.
Frau
Gellenbeck erklärt dazu, dass es auch noch bauordnungsrechtlich geprüft werde
und die Lärmwerte eingehalten werden müssten.
Auf die Frage
von x ob die Überschreithilfe an
der Osnabrücker Straße bestehen bleibt, weil die Kindergartenkinder diese
Überschreithilfe immer nutzen, antwortet Herr Schröer, dass diese bestehen
bleibt und der entstehende Verkehr lösbar sein wird.
x möchte wissen,
ob der Investor an die Stadt herangetreten ist oder ob der Investor von der
Stadt gefragt wurde, ob er an dieser Stelle investieren wolle. Seiner Meinung
nach möchten alle Autohäuser ihre Betriebe erweitern; somit fragt er sich,
warum sich BMW hier ansiedeln möchte, ohne die Möglichkeit jemals den Betrieb
erweitern zu können.
Frau Gellenbeck erläutert hierzu, dass
bei diesem Autohaus weniger Autos ausgestellt werden als es vielleicht bei
anderen Autohäusern üblich sei, außerdem wolle BMW diesen Standort und dieses
Autohaus sei auch nicht mit anderen Autohäusern vergleichbar.
x fragt, ob
sich der Bau dieses Autohauses mit Werkstatt lärmmindernd auf die Bevergerner
Straße auswirkt.
Darauf antwortet der Gutachter, Herr
Jedrusiak, dass dieses nicht untersucht wurde.
x regt an,
nicht nur über das Thema Lärm zu diskutieren. Seiner Meinung nach geht es hier
auch um Eventveranstaltungen, bei denen immer sehr viele Besucher angelockt
werden, die dann sicherlich in den umliegenden Anliegerstraße parken werden. Er
gibt zu bedenken, dass nur 50 m vom Autohaus entfernt 60 Kinder wohnen.
Frau Gellenbeck erklärt, dass dies als
Anregung mit aufgenommen und berücksichtigt wird, so dass ein Zu- und
Abfahrtsverbot zur Bevergerner Straße hin im Bebauungsplan festgesetzt wird.
x möchte
wissen, ob das Autohaus nachts beleuchtet wird.
Frau Gellenbeck antwortet hierauf, dass
das Autohaus wenn dann nur zur Osnabrücker Straße hin beleuchtet wird und auch
dieses Thema im Baugenehmigungsverfahren geregelt wird.
Der Architekt, Herr Stanitzek gibt noch
eingehende Erläuterungen zum Thema Lärm in den Abendstunden und auch zum Thema
Beleuchtung.
x stellt die
Frage, ob die Anlieferung von Autos nachts erfolge, worauf der Architekt
antwortet, dass dies einmal in der Woche der Fall sei.
x möchte
wissen, ob die Gebrauchtwagen nachts im Dunkeln stehen, wenn angeblich keine
Beleuchtung vorhanden ist. Sie merkt an, dass dann sicherlich viele Autos
aufgebrochen würden.
Hierauf entgegnet Frau Gellenbeck, dass
die Gebrauchtwagen sicherlich gegen Vandalismus gesichert werden.
x stellt die
Frage, ob das Gebäude mit Spiegelglas verkleidet wird, was der Architekt
jedoch verneint.
x möchte noch
einmal wissen, ob es keine geeigneteren Flächen in Rheine für das Autohaus
gebe.
Herr Schröer erklärt, dass mehrere
Standorte geprüft wurden und BMV sich für diesen Standort entschieden habe.
x möchte sich
bei den Planern für dieses Konzept bedanken, er begrüße die Ansiedlung des
Autohauses an dieser Stelle.
Frau Gellenbeck gibt zu bedenken, dass
Alternativen, wie z. B. Wohnbebauung oder ein Hotelbetrieb, auch
Lärmbelästigungen mit sich bringen würde. Außerdem könne die Grünfläche in
dieser Form nicht immer erhalten bleiben.
Frau Annette Tombült, Mitglied des
Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ sagt, dass der Ausschuss seit
Jahren überlege, was an dieser Stelle umgesetzt werden könne. Mit dieser
Lösung sei der Ausschuss zufrieden.
Herr Tecklenborg, vom BMW Autohaus
Tecklenborg, gibt noch einige Informationen zum Autohaus und lobt die
entstandene Architektur.
Weitere Anregungen werden nicht
vorgetragen. Herr Schröer bedankt sich bei den Teilnehmern, weist noch mal auf
die Möglichkeit hin, bis zum 19.09.07 Anregungen vorzubringen und beendet
gegen 20.10 Uhr die Veranstaltung.“
Abwägungsempfehlung:
Zu: Emissionsgrenzwerte/Lärmbelastung
Durch
schalltechnische Berechnung wurde nachgewiesen, dass die zulässigen Richtwerte
nach der Technischen Anleitung Lärm für die umgebenden Nutzungen durch den
Betrieb des geplanten Autohauses nicht überschritten werden. Insofern ist die
Befürchtung der Richtwertüberschreitung nicht begründet.
Zu: Lärmmindernde Wirkung durch den neuen Baukörper
Die lärmminderne
Wirkung für den Strassenverkehrslärm durch den geplanten Baukörper des Autohauses
ist durch eine weiter schalltechnische Untersuchung nachgewiesen worden. Durch
den projektierten Baukörper wird die hinterliegende Wohnbebauung mit einer
Reduzierung von bis zu 9,4 db(A) tags und 9,6 db(A) nachts deutlich entlastet.
So entspricht die Verringerung um 8 – 10 db(A) einer Halbierung der Lautstärke.
Für die Schule und die Wohngebäude an der Osnabrücker Straße bleibt die
Schalleinwirkung unverändert hoch. Für den Kindergarten an der Keltenstiege
reduziert sich die Lärmbelastung tagsüber um 3 db(A). Dieser Wert entspricht
dem Bereich, der vom menschlichen Ohr gerade wahrgenommen wird.
Zu: Verkehrsgefährdung
Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Verkehrliche Erschließung/ Verkehrsgefährdung
Zu: „Spiegeleffekt“
Siehe Abwägungpunkt
unter I.1.2: Eigentümer von
Wohneigentum an der Bevergerner Straße, vertreten durch einen Rechtsanwalt
Zu: Eventveranstaltungen
Siehe Pt. I.1.1: 3d) Abwägungsfehler - Eventveranstaltungen
I.1.4. Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
I.2 Stellungnahmen von
Behörden
I.2.1 Stellungnahme
der Bezirksregierung Münster, Dez. 53 - Umweltüberwachung
Schreiben vom 14.09.2007
Inhalt:
„die Stadt Rheine beabsichtigt, an der
Osnabrücker Straße ein Sondergebiet auszuweisen mit dem Ziel dort einen
Autohandel mit Werkstatt anzusiedeln.
Unmittelbar östlich und südlich vom
Planbereich befinden sich Wohnnutzungen. Zur Beurteilung der
Nutzungsverträglichkeit wurde vom Ingenieurbüro Richters und Hüls ein
„Schalltechnisches Gutachten“ erstellt. Auf der Basis der zugrundegelegten
Emissionsdaten in Verbindung mit dem angestrebten Betrieb ist aus Sicht des
Immissionsschutzes grundsätzlich möglich, an dem vorgesehenen Standort einen
Autohandel mit Werkstatt zu betreiben.
Ich rege an, im Rahmen des Monitoring
(§4c BauGB) zu überprüfen, ob gegebenfalls unvorhergesehene erhebliche
Belästigungen in der Nachbarschaft auftreten (z.B. durch abweichenden Betrieb).
Die Details der Überwachung, z.B.
Durchführung von Abnahmemessungen (ggfs. Wiederholungsmessungen) sollten im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Nebenbestimmungen im Bauschein
geregelt werden.“
Abwägungsempfehlung:
Die grundsätzlich positive Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Dez. 53 - Umweltüberwachung wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung der Bezirksregierung wird insofern entsprochen, als dass
ein freiwilliges Monitoring zur Überprüfung unvorhergesehener erheblicher
Belästigungen durchgeführt wird. Vorgaben zum
Monitoring sind in die Begründung zur Bebauungsplanänderung unter Pt.
6.7.3 aufgenommen:
Im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ist die Überwachung von erheblichen
Umweltauswirkungen entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht vorgeschrieben.
Aufgrund der sensiblen Umgebungsnutzungen soll trotzdem im Rahmen eines freiwilligen
Monitorings überprüft werden, ob die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich des
betrieblichen Lärmaufkommens der erwarteten und zulässigen Entwicklung entspricht.
Seitens des Vorhabenträgers sind der Umweltüberwachung/Bezirksregierung Münster
ein Jahr nach Inbetriebnahme ein Nachweis fachlich qualifizierter Büros bzw.
Gutachter über die tatsächliche betriebsbedingte Lärmimmission im Bereich der
westlich, südlich und östlich angrenzenden Nutzungen (Wohnen, Schule,
Kindergarten) unaufgefordert vorzulegen. Danach sind Überprüfungen nur nach
Eingabe berechtigter Anwohnerbeschwerden durchzuführen. Die Ermittlung der
Geräuschimmissionen hat durch Messung entsprechend den Vorgaben der geltenden
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zu erfolgen. Die beschriebenen
Regelungen zum freiwilligen Monitoring sind im Kaufvertrag zwischen dem
Vorhabenträger und der Stadt Rheine als Grundstückseigentümer entsprechend § 11
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zur Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten
Ziele zu vereinbaren.
I.2.2 Stellungnahme
der Bezirksregierung Münster, Dez. 62 - Durchsetzung der Ziele der Raumordnung
und Landesplanung
Schreiben vom 03.07.2007
Inhalt:
„Die Stadt Rheine beabsichtigt für die
Ansiedlung eines Autohauses mit Werkstatt an der Osnabrücker Straße in Rheine
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Gegen die Darstellung eines
Sondergebietes „SO-E6-Großflächiger Einzelhandelsbetrieb/Autohandel“ werden
keine landesplanerischen Bedenken erhoben.“
Empfehlung:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Münster, Dez. 62 - Durchsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung wird zur Kenntnis genommen.
I.2.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingeholt bzw. eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112, Kennwort: "Johannesschule", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
Der
Planungsbereich betrifft die Flurstücke 612, 613 sowie anteilig das Flurstück
628, Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt.
Er wird begrenzt:
im Norden: durch die Osnabrücker Straße;
im
Osten: nordöstliche Begrenzung: durch
das Flurstück 615, Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt;
südöstliche
Begrenzung: die im Bebauungsplan Nr. 112, 7. Änderung, Kennwort
„Johannesschule“ festgesetzte Verkehrsfläche des Flurstückes 628, Flur 173, Gemarkung Rheine
Stadt;
im Süden: durch die im vorig genannten Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche
des Flurstückes 628, Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt;
im
Westen: durch die Gebäude- und Freifläche
der Johannes-Grundschule, Flurstück 643, Flur 173, Gemarkung Rheine Stadt.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan und im Bebauungsplan-entwurf geometrisch eindeutig festgelegt.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtplan ALT
Anlage 2: Übersichtsplan Neu
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 112, 11.
Änd., Kennwort „Johannesschule“
Anlage 4: Schalltechnischer Bericht –
Gewerbelärmimmission (Richters & Hüls)
Anlage 5: Schalltechnischer Bericht - Verkehrslärmimmission (Stadt Rheine)
Anlage 6: Verkehrsuntersuchung (Dr. Schwerdhelm)
Anlage 7: Städtebauliches Konzept