Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Am Ziel der Stadt Rheine, die homogene
Gestaltung der Dachlandschaft im Bereich der Satzung für das Gebiet „Dorfplatz
Hauenhorst“ beizubehalten, wird festgehalten.
Unter Einhaltung der gestalterischen Festsetzungen bzgl. Farbe besteht für den Antragsteller aktuell schon die Möglichkeit, Photovoltaikzellen zur Nutzung der Sonnenenergie auf seinem Dach anzubringen.
Um die Beurteilung und anschließende Genehmigung ähnlicher Anfragen in Zukunft zu vereinfachen, wird eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 213, Kennwort „Dorfplatz Hauenhorst“ in der Jahresarbeitsplanung 2008 berücksichtigt, mit dem Ziel, die gestalterischen Festsetzungen dahingehend zu ergänzen, dass Solarzellen zulässig sind, sofern sie sich farblich der Dachfläche anpassen.
Begründung:
Situation:
Der Antragsteller hat im Baugebiet
„Dorfplatz Hauenhorst“ sein Wohngebäude entsprechend den baugestalterischen
Festsetzungen am Hessenweg/Brochtruper Straße errichtet. Er beabsichtigt jetzt auf
der Südseite seines Gebäudes Photovoltaikzellen zur Nutzung der Sonnenenergie
auf dem Dach anzubringen.
Zur Zulässigkeit von Solarkollektoren wird
im Bebauungsplan keine Aussage getroffen. Jedoch beinhaltet der Bebauungsplan
gestalterische Festsetzungen zur Farbe der Dachflächen sowie zur Farbe von
Dachausbauten.
Die Solarzellen sind zum jetzigen Zeitpunkt
unter Einhaltung der gestalterischen Bebauungsplanfestsetzungen
genehmigungsfähig.
Inhalt / Ziele der Gestaltungssatzung:
Der Bebauungsplan beinhaltet nachfolgende
gestalterische Festsetzung (s. Anlage 1):
„Die
Dachflächen sind mit rot bis rotbraunen Dachtonziegeln oder Betondachsteinen
einzudecken. Dachausbauten sind farblich der Dachhaut anzupassen“.
Ziel der Gestaltungssatzung ist es, eine
städtebaulich einheitliche Dachlandschaft zu erhalten. Dieses Ziel wurde bislang
sehr streng verfolgt und auch überaus erfolgreich umgesetzt wie man in der
Örtlichkeit sieht.
Bauanträge mit abweichenden
Dachziegelfarben wurden generell unter Bezug auf die textliche Festsetzung abgelehnt.
Im Rahmen der Gleichbehandlung gilt dies auch für die Errichtung von
Photovoltaikzellen, die von der o.g. Festsetzung abweichen (insbesondere durch
die Farbe).
Anliegen der Verwaltung:
Es ist das Bestreben der Stadt Rheine die
Satzung für das Gebiet „Dorfplatz Hauenhorst“ beizubehalten um die homogene
Gestalt der Dachlandschaft weiterhin sicherzustellen.
Die Stadt Rheine verfolgt auf der anderen
Seite aber auch das Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energien durch private
Haushalte zu unterstützen.
Da es jedoch nur in drei Bereichen im
Stadtgebiet Rheine, u.a. noch im Wohnpark Mesum und im Bebauungsplan Gronauer
Str. / Thieberg ähnliche Gestaltungsfestsetzungen gibt, wird die Anpassung an
die gestalterischen Festsetzungen nicht als unzumutbare Härte angesehen.
Alternative
Lösungsansätze:
Es bieten sich im Umgang mit der Anfrage
auf Errichtung von Photovoltaikzellen im Bereich der Gestaltungssatzung
Dorfplatz Hauenhorst folgende Alternativen:
1. Beibehaltung der Gestaltungssatzung
Die Festsetzungen
und Ziele der Satzung werden unverändert beibehalten.
Um Sicherheit im
Umgang mit ähnlichen Anfragen zu erhalten, sollten die gestalterischen
Festsetzungen dahingehend ergänzt werden, dass Solarzellen unter Einhaltung der
Festsetzungen genehmigungsfähig sind.
Folge für den
Antragsteller:
Das Aufbringen von Solarkollektoren ist auf
den Dachflächen unter Einhaltung der gestalterischen Vorgaben zulässig (farbige
Folie, Anpassung bzw. Integration in die Dachhaut).
Voraussichtlich ergeben sich hierdurch
höhere Kosten für den Bauherren. Die genauen Auswirkungen auf die
Wirtschaftlichkeit der Anlage sind einzelfallabhängig.
Anmerkung:
Möglicherweise wird der zu erhaltende
Charakter der Siedlung durch die beschriebene Maßnahme gestört. Die Solarzellen
- selbst wenn sie die selbe Farbe wie das Dach haben und in die Dachfläche
integriert sind – könnten sich aufgrund ihrer andersartigen
Oberflächenbeschaffenheit und –gliederung von den übrigen Dachflächen optisch
abheben.
Diese mögliche Folge ist aber grundsätzlich
besser mit den Gestaltungszielen vereinbar, als der Einsatz von schwarz-grauen
Solarzellen auf einer ansonsten roten Dachfläche.
à Dieser Vorschlag
ermöglicht die Errichtung und Nutzung der Solarzellen und die Beibehaltung der
Gestaltungsfestsetzungen.
2. Änderung des Bebauungsplanes inkl.
Gestaltungssatzung
Die Änderung des
Bebauungsplanes wird in der Jahresarbeitsplanung 2008 berücksichtigt.
Die Satzung wird dahingehend ergänzt, dass
Dachaufbauten, die der Gewinnung von erneuerbaren Energien dienen, von den
Festsetzungen der Satzung ausgenommen werden, d.h. sie können ohne separate
Farbfolie in schwarz / blauer Farbe angebracht werden.
Zusätzlich zu dieser Ergänzung wird eine
Festsetzung getroffen, mit der die maximale Fläche, auf der die Solarzellen auf
dem Dach angebracht werden dürfen, begrenzt wird. Eine Unterordnung zur
Gesamtdachfläche ist in diesem Fall anzuraten.
Folge für den
Antragsteller:
Nach Abschluss des Änderungsverfahrens
können Photovoltaikzellen ohne farbliche Einschränkungen auf der Dachhaut
angebracht werden, sodass die Nutzung von Solarenergie nicht durch
gestalterische Vorgaben verteuert wird.
Anmerkung:
Die Auswirkung dieses Vorschlages ist, dass
die derzeit homogene Dachlandschaft durch die dunklen Solaranlagen aufgelöst
wird und es dann auch problematisch wird, die Festsetzung im Bezug auf die
Dachziegelfarbigkeit beizubehalten, da die grundsätzliche Zielrichtung auf eine
einheitliche Dachfarbe nicht mehr durchgehalten werden kann.
à Dieser Vorschlag
widerspricht den generellen Zielen der Gestaltungssatzung.
3. Ausnahme einer Bauzeile aus der
Gestaltungssatzung
Die Änderung des
Bebauungsplanes wird in der Jahresarbeitsplanung 2008 berücksichtigt.
Der Bebauungsplan wird dahingehend
geändert, dass für die Bauzeile entlang des Hessenweges, in der das Gebäude des
Antragstellers liegt, eine Ausnahme von den gestalterischen Festsetzungen
erfolgt und die Errichtung von schwarz-grauen Solarzellen möglich wird.
Außerdem erfolgt eine Festsetzung der maximalen Dachfläche, auf der die Solarzellen
angebracht werden dürfen.
Folge für den Antragsteller:
Nach Abschluss des Änderungsverfahrens
können Photovoltaikzellen ohne farbliche Einschränkungen auf der Dachhaut
angebracht werden, sodass die Nutzung von Solarenergie nicht durch
gestalterische Vorgaben verteuert wird.
Anmerkung:
à Dieser Vorschlag
verschiebt die generelle Problematik zum Umgang mit Solarzellen innerhalb von
Gestaltungssatzungen auf eine nächste Anfrage in einem anderen Bereich des
Bebauungsplanes. Hier stellt sich ganz klar ein Abgrenzungsproblem, durch das
wiederum die gesamte Gestaltungssatzung aus städtebaulicher Sicht in Frage gestellt
wird.
Anlagen:
Anlage 1 – Auszug aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 213 „Dorfplatz Hauenhorst“
Anlage 2 – Fotomontage