Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die nachstehende 26. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung wird beschlossen.
Satzung über
die 26. Änderung der Satzung über die
Umlegung des
Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine
für fließende
Gewässer zweiter Ordnung vom .
Dezember 2007
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und
41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), und der §§ 91 und 92 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 463), sowie
der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
09. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner
Sitzung am 21. Dezember 1981 die Satzung über die Umlegung des
Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung
erlassen und durch Beschluss vom 11. Dezember 2007 folgende 26.
Änderungssatzung beschlossen:
Der § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Die Stadt legt 100 % des Aufwandes, der ihr durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand des jeweiligen Unterhaltungsverbandes entsteht, als Gebühren gem. §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 92 Abs. 1 LWG Pflichtigen ihres Gebietes um. Näheres bestimmt § 4 dieser Satzung. Maßgebend für die Berechnung der Gebühren sind die von der Stadt für das Vorjahr an die Unterhaltungsverbände gezahlten Umlagebeträge.
Diese betragen im Bereich des Unterhaltungsverbandes
Altenrheine 18,00 €/ha
Bevergerner Aa 16,00 €/ha
Elte 13,00 €/ha
Frischhofsbach 17,00 €/ha
Hemelter Bach 16,50 €/ha
Hörsteler Aa 10,00 €/ha
Hummertsbach 10,50 €/ha
Landersum/Bentlage 18,00 €/ha
Saerbeck 12,00 €/ha
Wambach 21,00 €/ha
Der § 6 erhält folgende Fassung:
§
6
Diese 26. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.
Begründung:
Die Wasser- und Bodenverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.
Nach dem Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen.
Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben sich bei einigen Verbänden Kostenänderungen von 2006 nach 2007 ergeben. Damit die der Stadt Rheine im Jahre 2007 in Rechnung gestellten Kosten auf den Steuerbescheiden für 2008 berücksichtigt werden können, ist die Satzungsänderung erforderlich.
Gegenüberstellung der Hektarsätze 2006 und 2007 (Verbände mit Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben):
Verband |
Hektarsatz 2006 |
Hektarsatz 2007 |
Altenrheine |
17,00 € |
18,00 € |
Bevergerner Aa |
16,00 € |
16,00 € |
Elte |
14,00 € |
13,00 € |
Frischhofsbach |
17,00 € |
17,00 € |
Hemelter Bach |
16,50 € |
16,50 € |
Hörsteler Aa |
10,00 € |
10,00 € |
Hummertsbach |
10,50 € |
10,50 € |
Landersum/Bentlage |
16,50 € |
18,00 € |
Saerbeck |
12,00 € |
12,00 € |
Wambach |
21,00 € |
21,00 € |
Wie bereits in den Vorjahren berichtet wurde, soll nach der zurzeit gültigen Fassung des LWG bei der Umlegung der Kosten auf die Grundstückseigentümer eine Differenzierung vorgenommen werden: Versiegelte Flächen sollen höher bewertet werden als andere Flächen (insbesondere Waldgrundstücke), um maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses zu berücksichtigen. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist in der Praxis ohne einen erheblichen Verwaltungsaufwand nicht durchzuführen. Aus Kostengründen wird daher auf eine Umsetzung verzichtet.