Betreff
Regelung über die Gewährung von De-minimis Bürgschaften (sog. Bürgschaftsregelung)
Vorlage
475/07
Aktenzeichen
K-4.3-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die in der Anlage beigefügte Regelung über die Gewährung von De-minimis Bürgschaften.


Begründung:

 

Einzelbürgschaften auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung

 

Gemäß Artikel 2 (4) Buchst. d der Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen fällt eine gewährte Bürgschaft nur in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie aufgrund einer Bürgschaftsregelung gewährt wird. Sog. Ad-hoc-Einzelbürgschaften werden nach der neuen De-minimis-Verordnung grundsätzlich als intransparente Beihilfen angesehen, die entsprechend bei der Kommission zu notifizieren sind.

 

Damit eine gewährte Bürgschaft in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung gelangt, ist es nach der neuen De-minimis-Verordnung zwingend notwendig, dass ihr eine so genannte Bürgschaftsregelung zugrunde liegt. Die Kommission will mit dem Begriff „Bürgschaftsregelung“ sicherstellen, dass die Gebietskörperschaft eine Regelung, die in ihrer sachlichen Reichweite abstrakt und ihrer personellen Reichweite generell ist, der Gewährung von Bürgschaften zugrunde legt.

 

In der bisherigen kommunalen Praxis werden Bürgschaften „ad-hoc“, das heißt lediglich auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung in der jeweiligen Kommune ausgereicht. In vielen Fällen ist das Verfahren der Abwicklung allerdings durch interne Dienstanweisung geregelt. Es stellt sich die Frage, ob aufgrund der Formulierung „Bürgschaftsregelung“ eine zusätzliche Regelung erforderlich ist und wer für deren Erlass zuständig ist.

 

Die Formulierung „Regelung“ lässt sowohl eine europäische als auch eine nationale Regelung - auch in Form einer Regelung einer entsprechenden Gebietskörperschaft - zu. Die Kommission stellt lediglich darauf ab, dass es eine Regelung einer staatlichen Autorität sein muss. Dies ist hinsichtlich der Kommunen zweifelsohne zu bejahen. Denn sie sind nach dem deutschen Staatsaufbau, wie er im Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2 GG) seinen Ausdruck findet, das für ihren Hoheitsbereich zuständige Rechtssetzungsorgan. Die Kommunen sind dementsprechend nicht auf die Vorgabe einer Bürgschaftsregelung durch Bund oder Länder angewiesen, sondern können diese im Rahmen ihrer Befugnisse selbst ausformen.

 

Die in der Anlage beigefügte Bürgschaftsregelung entspricht dem vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen erarbeiteten Muster.


Anlagen:

 

Muster für eine kommunale Regelung