Betreff
Satzungsentwurf Technische Betriebe Rheine - AöR
Vorlage
446/07/2
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat der Stadt Rheine den anliegenden Satzungsentwurf.

 

 

                                                            Redaktionelle Überarbeitung nach HFA Beschluss Stand: 25.10.2007

 

Satzung der Stadt Rheine über die Anstalt des öffentlichen Rechts

"Technische Betriebe Rheine" vom 01.01.2008

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW, S. 380) hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 06.11.2007 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Name, Sitz, Stammkapital

(1) Die "Technische Betriebe Rheine" sind eine selbstständige Einrichtung der Stadt Rheine in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW). Die Einrichtung wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. Die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) wird durch Umwandlung des Fachbereichs 6 „Technische Betriebe“ und Teilen des Fachbereichs 5 „Planen und Bauen“ nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung sowie des Beschlusses des Rates der Stadt Rheine vom 06.11.2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegründet. Grundlage der Umwandlung ist die Eröffnungsbilanz, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Anstalt führt den Namen „Technische Betriebe Rheine“ mit dem Zusatz AöR. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „TBR“.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Stadt Rheine.

(4) Das Stammkapital beträgt X.000.000,00 €[1] (in Worten: X Millionen Euro).

(5) Die Technische Betriebe Rheine führen ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen der Stadt Rheine und der Umschriftung „Technische Betriebe Rheine AöR".

 

§ 2 Gegenstand der Anstalt

(1) Die Anstalt übernimmt folgende Pflichtaufgaben der Stadt Rheine zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW):

1. die Abwasserbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften,

2. die Abfallentsorgung, soweit sie bisher der Stadt Rheine obliegt, nach den ge-

    setzlichen Vorschriften,

3. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den gesetzlichen Vorschriften

 

Die Stadt Rheine überträgt der Anstalt insoweit die ihr diesbezüglich gemäß dem § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz i.V.m. §§ 18 a Abs. 2 WHG, 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz, 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und 1 Straßenreinigungsgesetz NW obliegenden Pflichten.

 

(2) Der Anstalt wird zudem die Durchführung folgender Aufgaben übertragen:

1. die Reinigung der Straßenentwässerungseinrichtungen sowie Entsorgung und

    Transport des Sinkkastenguts,

2. die Objektplanung, der Bau und die Unterhaltung

    städtischer Verkehrsinfrastruktureinrichtungen (wie z.B. Straßen, Wege, Plät-

    ze, Brücken) einschließlich des dazugehörenden Straßenbegleitgrüns sowie

    aller Einrichtungsgegenstände wie Straßenleuchten, Lichtsignaleinrichtungen

    etc.,

3. die Objektplanung, der Bau und die Unterhaltung von Gewässern und städtischen Hochwasserschutzeinrichtungen,

4. die Objektplanung, der Bau und die Unterhaltung von öffentlichen Grün- und Parkanlagen,

5. die Objektplanung, der Bau und die Unterhaltung städtischer Schul-, Spiel- und Sportplätze einschließlich der Geräte,

6. der Betrieb der Boden- und Bauschuttdeponie einschl. Recycling,

7. der Betrieb der Friedhöfe, soweit in städtischer Zuständigkeit,

8. der Betrieb der Werkstätten und des Fuhrparks,

9. der Betrieb der öffentlichen Toilettenanlagen,

10. sonstige bisher von den Technischen Betrieben Rheine wahrgenommene Aufgaben, wie z.B. der Betrieb der Emsbühne sowie der Weihnachtsbeleuchtung.

 

(3) Daneben erfüllt die Anstalt folgende von der Stadt Rheine übertragene Aufgaben:

- Erarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzepts für die Stadt Rheine zur Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Rheine,

- Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte und –aufgaben der Stadt Rheine in Wasser- und Abwasserzweckverbänden.

Ferner ist es der Anstalt erlaubt, Neben- und Hilfsbetriebe einzurichten, die die Aufgaben der Anstalt fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Weitere Aufgaben können der Anstalt zur Wahrnehmung übertragen werden.

 

(4) Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert wird. Sie kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an diesen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann die Anstalt Mitgliedschaften in Zweckverbänden und Vereinen begründen.

(6) Die Anstalt kann die in Abs. 1 und Abs. 2 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere der Amtshilfe) auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

(7) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt Rheine

1. Satzungen für das gemäß § 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen,

2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und zu vollstrecken. Die Stadt Rheine überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben.

(8) Die Anstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Sie kann insbesondere Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Beschäftigte.

(9) Tätigkeiten der Stadt Rheine für die TBR und umgekehrt werden gesondert vertraglich geregelt.

 

§ 3 Organe

(1) Organe der Anstalt sind

- der Vorstand und

- der Verwaltungsrat.

 (2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Rheine.

(3) Die Befangenheitsvorschrift des § 31 GO NRW gilt entsprechend.

 

§ 4 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Es ist ein/e Vorstandsvorsitzende/r vom Verwaltungsrat zu benennen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf; diese regelt u.a. die Aufgabenverteilung und die Rechte der Vorstandsmitglieder untereinander.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse gemeinschaftlich. Kommt ein gemeinsamer Beschluss nicht zustande, entscheidet die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden.

(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; die erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er ist von dem Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit.

(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung den Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben.

(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Rheine haben können, ist der Verwaltungsrat und die Bürgermeisterin hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(7) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen (z. B. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung) bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 13 h.D. sowie für sämtliche arbeitsvertragliche Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten bis einschließlich zur Entgeltgruppe 13 TVöD, einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesen beigefügten Stellenplan.

Dem Vorstand steht bei personalrechtlichen und beamtenrechtlichen Entscheidungen, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, ein Vorschlagsrecht zu.

 

§ 5 Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und  XY[2]   weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder werden Vertreter/innen bestellt.

(2) Vorsitzende/r des Verwaltungsrats ist die/der jeweilige Beigeordnete der Stadt Rheine, zu deren/dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Vertreter/in der/des Vorsitzenden ist sein/e Stellvertreter/in im Amt als Beigeordnete/r der Stadt Rheine.

(3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreter/innen werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 5 GO NRW sinngemäß. Verwaltungsratsmitglieder und ihre Vertreter/innen können außer Mitgliedern des Rates der Stadt Rheine auch Bürger sein, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.

(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(5) Der Verwaltungsrat hat gegenüber der Bürgermeisterin und dem Rat der Stadt Rheine auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten bei Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird durch den Rat der Stadt Rheine festgesetzt.

(7) Die Kämmerin / der Kämmerer der Stadt Rheine und die/der Vorsitzende/r des Personalrates der AöR „Technische Betriebe Rheine“ nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

 

§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 7),

2. die Beteiligung oder Erhöhung der Beteiligung der Anstalt an
anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung (§ 2 Abs. 4 und Abs. 5),

3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte in einer Tarif- und Entgeltordnung für die Leistungsnehmer/innen der Anstalt,

5. die Bestellung des Abschlussprüfers,

6. die Ergebnisverwendung,

7. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,

8. die Bestellungen und Abberufungen des Vorstands incl. der/des Vorstandsvor-

sitzenden sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes,

9. die Feststellung des Jahresabschlusses,

10. die Entlastung des Vorstandes,

11. die arbeitsrechtlichen Entscheidungen bei Beschäftigten oberhalb der Entgeltgruppe 13 TVöD,

12. die beamtenrechtlichen Entscheidungen oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 h.D.,

13. die Aufnahme von Krediten außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplanes,

14. den Abschluss von Verträgen gleich welcher Art, wenn sie nicht im jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan genehmigt sind und der Wert von 50.000,00 € im Einzelfall überschritten wird,

15. die Niederschlagung von Zahlungsverbindlichkeiten von Dritten, wenn sie im Einzelfall 5.000,00 € übersteigen,

16. den Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 5.000,00 € übersteigen,

17. die Einleitung und die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Wert im Einzelfall 50.000,00 € übersteigt,

18. die Entsendung von Vertretern in Beteiligungsunternehmen,

19. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111 GO NRW.

 

(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt die/der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie/er vertritt die Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder dieser handlungsunfähig ist.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss die Tagesordnung sowie die Tagungszeit und –ort angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens 2-mal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind nichtöffentlich.

Die Öffentlichkeit ist zuzulassen bei Beratungen und/oder Beschlussfassungen über alle Satzungsangelegenheiten. Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird ermächtigt, zu weiteren Tagungsordnungspunkten die Öffentlichkeit zuzulassen.

Der Vorstand ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates verpflichtet, soweit seine Teilnahme nicht durch einen anders lautenden Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen wird.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter/innen anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn

1. die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung beraten wird und

2. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter/innen) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind und die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung beraten wird.

(7) Sofern kein Verwaltungsratmitglied unverzüglich widerspricht, können nach Ermessen der/des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher Form oder per Fax bzw. E-Mail gefasst werden. In diesem Fall ist eine von der/dem Vorsitzenden zu bestimmende Frist für den Eingang der Stimmen festzulegen. Innerhalb dieser Frist nicht eingegangene Stimmen werden bei der Beschlussfassung nicht mitgezählt.

(8) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NRW gilt entsprechend.

(9) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/dem Vorsitzenden und von einer/einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Protokollführer/in unterzeichnet. Die Niederschrift wird dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

(10) Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die/ der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

 

§ 8 Rat der Stadt Rheine

 

(1) Die Entscheidungen des Verwaltungsrates über den Erlaß von Satzungen unterliegen dem Weisungsrecht des Rates, § 114 a (7) Satz 4 GO NRW. Der Verwaltungsrat hat dies in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

(2) Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Beteiligung oder Erhöhung der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmungen oder Einrichtungen sowie deren Gründung sowie Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111 GO NRW bedürfen der vorherigen Entscheidung des Rates, § 114 a (7) Satz 5 GO NRW.

(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes incl. der/des Vorstandsvorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Rates.

 

§ 9 Verpflichtungserklärung

(1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Technische Betriebe Rheine AöR“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes.

(3) Weitere Vertretungsberechtigte unterzeichnen mit dem Zusatz „In Vertre-tung“. Die Mitarbeiter/innen unterzeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

 

§ 10 Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen

(1) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO NRW entsprechend.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Rheine zuzuleiten. Im Übrigen ist § 27 KUV zu beachten.

(3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gilt § 114 a (10) GO NRW entsprechend. Der örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Rheine werden die Rechte nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) eingeräumt. Darüber hinaus unterliegen die Vergaben und die Gebührenkalkulationen nach dem Kommunalabgabengesetz der örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt.

(4) Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Rheine in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 11 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Überleitungsvorschrift

(1) Dienstherrin der bei den Fachbereichen 6 „Technische Betriebe“ und Teilen des Fachbereiches 5 „Planen und Bauen“ der Stadt Rheine beschäftigten Beamten / Beamtinnen wird die Anstalt. Der Dienstherrenwechsel wird durch Übernahmeverfügung gem. den Regelungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes erfolgen.

(2) In die Rechte und Pflichten der Stadt Rheine gegenüber den Beschäftigten, die in die Anstalt übergeleitet werden, tritt die Anstalt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein. Einzelheiten regelt der Personalüberleitungsvertrag vom xx.yy.2007.[3]

(3) Der Frauenförderplan der Stadt Rheine findet sinngemäß Anwendung.

(4) Die Anstalt tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle übrigen bestehenden Rechte und Pflichten der Stadt Rheine ein, die im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben stehen. Hierzu gehören insbesondere das notwendige bewegliche Anlage- und übrige Betriebsvermögen sowie Grundstücke, der der Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben dienen.

(5) Die zurzeit geltenden Satzungen der Stadt Rheine, die für die der AöR übertragenen Aufgabenbereiche erlassen wurden, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stadt Rheine die Anstalt tritt, solange fort, bis die Anstalt eigene Satzungsregelungen in diesen Angelegenheiten trifft.

 

§ 13 Auflösung der AöR

Bei Auflösung der „Technische Betriebe Rheine AöR“ fällt das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stadt Rheine zurück.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Anstalt entsteht am 01.01.2008. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Unternehmenssatzung für die „Technische Betriebe Rheine“ AöR wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom xx.xx.2007[4] angezeigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Rheine vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann bei der Bürgermeisterin der Stadt Rheine, Klosterstrasse 14, 48431 Rheine geltend gemacht werden.

 

Rheine, den xx.xx.2007[5]

 

 

Dr. Kordfelder

Bürgermeisterin

 

 

Aushang am: __________________

abgenommen am: __________________ Handzeichen



[1] noch zu konkretisieren

[2] Politische Entscheidung erforderlich

[3] Aktualisierung nötig

[4] noch zu konkretisieren

[5] noch zu konkretisieren


Begründung:

 

Auf die in der Ursprungsvorlage 446/07 formulierte Begründung sowie den Beratungsverlauf wird verwiesen.