Betreff
Umwandlung der Technischen Betriebe und von Teilen des Fachbereichs Planen und Bauen in eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
Vorlage
478/07
Aktenzeichen
VV K
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.     Der Rat der Stadt beschließt die Umwandlung des Fachbereichs 6 ("Technische Betriebe Rheine) und eines Teils des Fachbereichs 5 ("Planen und Bauen") in eine „Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und die Übertragung des Vermögens auf der Grundlage der als Anlage 1 beigefügten Eröffnungsbilanz.

 

2.     Der Rat der Stadt beschließt die "Satzung der Stadt Rheine über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Technische Betriebe Rheine" vom xx.xx.xxxx" (Anlage 2).

 

3.     Der Rat der Stadt stimmt dem Abschluss des Personalüberleitungsvertrages (Anlage 3) zu. Änderungen dieses Personalüberleitungsvertrages bedürfen der Zustimmung des Rates.

 

4.       a) Der in der Anstalt öffentlichen Rechts zu bildende Verwaltungsrat besteht aus … Mitgliedern.

 

       b) Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats wird Herr Beigeordneter Jan Kuhlmann bestimmt.

 

5.     Der Verwaltungsrat der Anstalt öffentlichen Rechts "Technische Betriebe Rheine" wird vom Rat angewiesen, den Geschäftsführer der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Ralf Schulte – de Groot  und den Technischen Leiter der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Herrn Dipl. Ing. Josef Lucas als Mitglieder des Vorstands der Anstalt zu bestellen.

 

6.     Der Rat der Stadt Rheine nimmt den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zu kaufmännischen Dienstleistungen zwischen der Anstalt des öffentlichen Rechts und der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH" (Anlage 4) zustimmend zur Kenntnis.

 

7.     Die Bürgermeisterin wird gebeten, alle erforderlichen Prüfungen durchzuführen, Abstimmungen vorzunehmen und Vorbereitungen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um eine Umwandlung gemäß Ziffer 1 zum 01.01.2008 sicherzustellen.

 

8.     Bei wesentlichen Abweichungen von den in der Vorlage aufgezeigten Rahmenbedingungen, Prämissen oder Zustimmungserfordernissen ist eine erneute Beratung und Entscheidung im Rat herbeizuführen.

 

9.    Der Beschluss zu 1) sowie die Folgebeschlüsse zu 2) bis 6) stehen unter dem Vorbehalt eines positiven Abschlusses des derzeit beim Finanzamt Steinfurt anhängigen Verfahrens auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft[1].  Das Anzeigeverfahren bei der Kommunalaufischt nach § 115 GO ist eingeleitet. Sollten die beiden Verfahren nicht bis zum 31.12.2007 positiv abgeschlossen sein, sind diese Beschlüsse gegenstandslos.

 



[1]        Sollte das Abstimmungsverfahren vor der Beschlussfassung positiv abgeschlossen sein, wäre diese Passage zu modifizieren.


Begründung:

 

1       Ausgangslage und Verlauf der Vorbereitungen

 

Die Stadt Rheine führt derzeit verschiedene Einrichtungen im Rahmen des Fachbereiches 6 – Technische Betriebe – als Regiebetriebe im allgemeinen Haushalt der Stadt. Die Gebühren rechnenden Bereiche der Technischen Betriebe refinanzieren sich im Wesentlichen durch Benutzungsgebühren. Die nicht Gebühren rechnenden Bereiche werden als Hilfsbetriebe durch allgemeine Deckungsmittel des Haushalts getragen.

 

Durch die WIBERA Wirtschaftsberatung AG und die PricewaterhouseCoopers Legal AG wurde im Frühjahr dieses Jahres im Auftrag der Stadt Rheine eine Überführung der Technischen Betriebe in die Organisationsform

  • einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) oder
  • einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (Eigenbetrieb)

untersucht. Hierbei wurden insbesondere auch mögliche Synergien aus einer Zusammenarbeit der Technischen Betriebe und der Stadtwerke Rheine GmbH berücksichtigt sowie die Einbindung von Teilbereichen des Fachbereiches 5 – Planung und Bauen -.

 

Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse fasste der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung vom 8. Mai 2007 einen Grundsatzbeschluss zur Überführung des Fachbereiches 6 – Technische Betriebe – in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Hierbei sollte insbesondere auch die Einbindung der Bereiche Straßen und Abwasser des Fachbereiches 5 – Planen und Bauen – angestrebt werden.

 

Zur Umsetzung des Grundsatzbeschlusses wurden folgende Arbeitskreise zur Bearbeitung verschiedener Themenstellungen – unter Beteiligung der Stadtverwaltung, der Technischen Betriebe, der Stadtwerke sowie z.T. externer Berater - gebildet:

  • AK Datenverarbeitung
  • AK Kaufmännische Themen
  • AK Betriebsorganisation und Schnittstelle Fachbereich 5
  • AK Unternehmenssatzung
  • AK Leistungsvereinbarungen
  • AK Personal

 

Durch diese Arbeitskreise wurden insbesondere Konzepte zur zukünftigen DV-Ausgestaltung, den wechselseitigen Leistungsbeziehungen zwischen der AöR und der Stadt sowie den kaufmännischen Prozessen und Grundlagen erarbeitet. Des Weiteren erfolgte die Ausarbeitung der Unternehmenssatzung und des Personalüberleitungsvertrages.

 

Auf Grundlage der Ergebnisse des Arbeitskreises Betriebsorganisation und Schnittstelle Fachbereich 5 ist eine Überführung der Produktgruppen 53 – Öffentliche Verkehrsflächen – (mit Ausnahme des Produktes 5302 – Bauverwaltung), 54 – Stadtentwässerung Planung und Bau - und 55 – Dienstleistung für öffentliches Grün - in die AöR vorgesehen.

 

Politisch begleitet wurde die Konzeptionsphase durch eine Politische Arbeitsgruppe unter Einbeziehung der Fraktionen des Stadtrates. Die Politische Arbeitsgruppe tagte in 2 Sitzungen am 30. Juli 2007 sowie am 15. Oktober 2007. Im Rahmen dieser Sitzungen wurde seitens der Verwaltung und der Stadtwerke über die Arbeitsstände der verschiedenen Arbeitskreise berichtet.

 

 

2       Umwandlung des Fachbereichs 6 (Technische Betriebe Rheine) und eines Teils des Fachbereichs 5 (Planen und Bauen) in eine „Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)“

 

 

2.1    Rechtsgrundlage und organisatorische Merkmale der AöR

 

In NRW bildet § 114a der Gemeindeordnung (GO-NW) die zentrale Rechtsgrundlage für diese Gestaltungsform. Die AöR ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie ist berechtigt und verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die Rechtsverhältnisse der AöR werden von der Stadt Rheine durch die Anstaltssatzung geregelt.

 

Organe der AöR sind Verwaltungsrat und Vorstand. Der Verwaltungsrat soll aus dem Vorsitzenden und ..... weiteren Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz im Verwaltungsrat soll gemäß der gesetzlichen Regelung in § 114a Abs. 8 Satz 3 GO NW Herr Jan Kuhlmann als derjenige Beigeordnete übernehmen, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören.

 

Der Verwaltungsrat überwacht als „Aufsichtsrat“ den Vorstand. Er entscheidet über die grundlegenden Sachverhalte für die AöR, insbesondere aufgrund gesetzlicher Vorgabe über den Erlass von Satzungen, die Beteiligung oder die Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung und die Veräußerung von Beteiligungen, die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte, die Bestellung des Abschlussprüfers und die Ergebnisverwendung. Für den Erlass von Satzungen unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates, in Bezug auf die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Veräußerung bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates. Dem Verwaltungsrat können zudem durch entsprechende Regelungen in der Anstaltssatzung weitergehende Entscheidungskompetenzen übertragen werden; die als Anlage 1 beigefügte Anstaltssatzung macht von dieser Ermächtigung im Rahmen des § 6 Abs. 3 Gebrauch.

 

Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze und der durch Gesetz oder Satzung anderen Organen zugewiesenen Kompetenzen. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat der Anstalt auf die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt.  Als erste Mitglieder des Vorstands sollen der Geschäftsführer der Stadtwerke Rheine GmbH, Herr Dr. Ralf Schulte – de Groot und der Technische Leiter der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Herr Dipl. Ing. Josef Lucas bestellt werden. Der Verwaltungsrat wird daher durch den Rat der Stadt Rheine entsprechend angewiesen.

 

Das in der Satzung festzulegende Stammkapital ist durch Bar- oder Sachmittel zu erbringen. Die Haftung der Anstalt ist nicht auf das Eigenkapital beschränkt, vielmehr haftet die Stadt Rheine im Wege der sog. Gewährträgerschaft als Trägerin der Anstalt unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Anstalt. Diese ist somit nicht insolvenzfähig, so dass Gläubiger sich auf die Erfüllungen ihrer Forderungen verlassen können.

 

2.2    Aufgaben der Anstalt des öffentlichen Rechts "Technische Betriebe Rheine"

 

Der künftigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Technische Betriebe Rheine" sollen die bisher dem Fachbereich 6 zugeordneten Aufgaben der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung (einschließlich des Betriebs der städtischen Boden- und Bauschuttdeponie sowie einer Bauschuttrecyclinganlage), der Straßenreinigung und des Winterdienstes übertragen werden. Damit gehen die bisher der Stadt Rheine obliegenden Pflichten aus § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz i.V.m. § 18 a Abs. 2 WHG, § 5 Abs. 6 Landesabfallgesetz, §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und § 1 Straßenreinigungsgesetz NW auf die Anstalt über.

 

Im Hinblick auf diese Aufgaben ist die Anstalt berechtigt, anstelle der Stadt Rheine Satzungen zu erlassen und unter den Voraussetzungen des § 9 GO NW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Einrichtung anzuordnen und zu vollstrecken. Der Anstalt wird insoweit das der Stadt Rheine zustehende Recht übertragen, gemäß §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben.

 

Durch die Übertragung der Satzungshoheit wird die AöR in die Lage versetzt, selbst Benutzungsgebühren gegenüber den Nutzern ihrer Einrichtungen zu erheben. Über deren Festsetzung entscheidet der Verwaltungsrat, der insoweit Weisungen des Rates der Stadt Rheine unterliegt. Inhaltlich ist die AöR an die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften gebunden.

 

Der Anstalt wird zudem die Durchführung einer Reihe von Aufgaben übertragen, die bisher in den Tätigkeitsbereich des Fachbereichs 6 bzw. des Fachbereichs 5 (Teilbereich Planung und Bau von Abwasseranlagen und Straßen) fallen. Hierzu gehören:

1. die Reinigung der Straßenentwässerungseinrichtungen sowie Entsorgung und  Transport des Sinkkastenguts,

2. die Planung, der Bau und die Unterhaltung städtischer Verkehrsinfrastruktureinrichtungen (wie z.B. Straßen, Wege, Plätze, Brücken) einschließlich des dazugehören         den Straßenbegleitgrüns sowie aller Einrichtungsgegenstände wie Straßenleuchten,      Lichtsignaleinrichtungen etc.,

3. die Planung, der Bau und die Unterhaltung von Gewässern und städtischen Hochwasserschutzeinrichtungen,

4. die Planung, der Bau und die Unterhaltung von öffentlichen Grün- und Parkanlagen,

5. die Planung, der Bau und die Unterhaltung städtischer Schul-, Spiel- und Sportplätze einschließlich der Geräte,

6. der Betrieb der Friedhöfe, soweit in städtischer Zuständigkeit,

7. der Betrieb der Werkstätten und des Fuhrparks,

8. der Betrieb der öffentlichen Toilettenanlagen,

9. sonstige  bisher von den Technischen Betrieben Rheine wahrgenommene Aufgaben, wie z.B. der Betrieb der Emsbühne sowie der Weihnachtsbeleuchtung.

 

Für diese Leistungen, die die AöR an die Stadt Rheine erbringt, hat diese an die Anstalt Entgelte zu entrichten, deren Höhe durch die Vorschriften des öffentlichen Preisrechts begrenzt ist (VO PR Nr. 30/53 mit Anlage LSP).

 

2.3    Steuerliche Behandlung der Anstalt des öffentlichen Rechts

 

Steuerlich wird die AöR ebenso behandelt wie jede öffentlich-rechtliche Körperschaft, d. h. sie ist nur soweit umsatz-, körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, als sie mit ihrer Tätigkeit einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet. Keine Steuerpflicht, andererseits aber auch kein Recht zum Vorsteuerabzug, besteht demgegenüber im Rahmen der sog. Hoheitsbetriebe, zu denen nach heutiger Rechtslage insbesondere die öffentliche Abfallentsorgung, die Abwasserbeseitigung und die Straßenreinigung gehören.

 

Die Technischen Betriebe Rheine unterhalten bereits vor ihrer Umwandlung Tätigkeitsbereiche, die steuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) angesehen werden. So werden die Sammlung und der Transport von Leichtstoffverpackungen, Papier, Pappe, Karton ("DSD") und die Entsorgung von "Gewerbemüll", die Speiseresteentsorgung und die Entleerung von Fettabscheidern, die Wartung von Pumpwerken, die Entsorgung von Klärschlämmen sowie der Einsatz des Spülwagens (jeweils für Dritte) im Rahmen eines BgA durchgeführt.

Die übrigen Tätigkeitsbereiche der Technischen Betriebe sind dem nicht steuerbaren hoheitlichen Bereich der Stadt zugeordnet. Sowohl der Betrieb der Toilettenanlagen als auch die Werkstätten/Tankanlage/Fuhrpark/Handwerkerdienste und die Unterhaltung der Sportplätze werden mangels vorhandener Außenumsätze nicht als BgA geführt.

Die Verwaltung geht davon aus, dass es im Rahmen der übertragenen Aufgaben Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Winterdienst bei der bisherigen Einstufung als Hoheitsbetrieb bleibt. Bereiche, die bereits heute als BgA geführt werden, bleiben dies auch in der AöR. In beiden Fällen entstehen nach Auffassung des beauftragten Beraters PricewaterhouseCoopers PwC Legal AG infolge der Umwandlung/Übertragung keine ertragsteuerlichen oder umsatzsteuerlichen Belastungen.

In den übrigen Tätigkeitsbereichen, die bislang zwar keinen BgA darstellen, aber von einer Aufgabenübertragung im engeren Sinne ausgenommen sind, sowie im Rahmen gegenseitiger Unterstützungs- oder Hilfsdienste zwischen Stadt und AöR entsteht nach Auffassung der Verwaltung sowie von PricewaterhouseCoopers Legal AG ebenfalls bei keiner der beiden Körperschaften ein weiterer BgA, sodass aus der Umwandlung und der Übertragung von Aufgaben bzw. deren Durchführung auf die AöR steuerlich keine Verschlechterung gegenüber dem Status quo eintritt.

Aufgrund der rechtlichen Selbstständigkeit der AöR beinhaltet jede Grundstücksübertragung von der Kommune auf die AöR einen grunderwerbsteuerrelevanten Eigentümerwechsel. Allerdings ist die AöR von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Grundstücksübertragung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt und das Grundstück nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Insofern wird davon ausgegangen, dass die Umwandlung keine grunderwerbsteuerlichen Folgen hat.

 

Durch die Überlassung von Grundstücken/Gebäude(teile) von der Stadt an die AöR besteht nach Auffassung von PricewaterhouseCoopers Legal AG keine Betriebsaufspaltung.

 

Zur Absicherung der steuerlichen Sachverhalte wurde ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft an das Finanzamt Steinfurt gestellt, der bisher nicht beschieden ist. [1]

2.4    Personelle Fragen

Die rechtliche Situation der Mitarbeiter/innen der Stadt Rheine, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die AöR übergehen werden, ist durch die einschlägigen gesetzlichen und tarifrechtlichen Normen geregelt. Zur Klarstellung verschiedener personalrechtlicher Einzelfragen und zur Vereinbarung der Regelungen, die über die allgemein gültigen Rechtsnormen hinausgehen, soll ein Personalüberleitungsvertrag geschlossen werden. Vertragsparteien dieses Vertrages werden die Bürgermeisterin der Stadt Rheine und der Vorstand der AöR sein.

 

Die inhaltlichen Regelungen des Personalüberleitungsvertrages wurden in mehreren Gesprächen zwischen den Beteiligten (Verwaltungsführung, Personalrat, Vertreter der Gewerkschaft ver.di als Berater) erarbeitet.

 

Im Rahmen einer Teilpersonalversammlung wurden die von der Gründung der AöR betroffenen Personen am 25. 9. 2007 über die vorgesehenen vertraglichen Regelungen informiert. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Personalüberleitungsvertrag dem Rat der Stadt Rheine zur Zustimmung vorgelegt werden wird und Änderungen dieses Vertrages nur mit Zustimmung des Rates der Stadt Rheine zulässig sein werden.

 

Die Politische Arbeitsgruppe hat dem Personalüberleitungsvertrag in der Fassung des 5. Entwurfes in ihrer Sitzung am 15. 10. 2007 zugestimmt.

 

Der Personalrat der Stadt Rheine hat mitgeteilt, dass das Mitwirkungsverfahren gem. § 73 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NW) abgeschlossen sein wird, sobald der Rat der Stadt Rheine dem Personalüberleitungsvertrag zugestimmt hat.

 

Da bisher davon ausgegangen wurde, dass ausschließlich tariflich Beschäftigte in die AöR wechseln werden, sind die Formulierungen des Personalüberleitungsvertrages ausschließlich auf diesen Personenkreis ausgerichtet. Nach dem nunmehr festgelegt worden ist, dass aus dem Produktbereich 53 ein Beamter in die AöR wechseln wird, sollte der Personalüberleitungsvertrag aus Gründen der Rechtssicherheit angepasst werden. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, den § 10 „Schlussbestimmungen“ um folgende Ziffer 6 zu ergänzen: „Alle Regelungen dieses Vertrages gelten analog für die Beamtinnen und Beamten der Stadt Rheine, die in die AöR übergegangen sind.

 

Diese Änderung wurde in den als Anlage 2 beigefügten Personalüberleitungsvertrag eingearbeitet.

 

Bei der Entscheidung über die Umwandlung der TBR in eine AöR hat die Personalvertretung laut LPVG ein Mitwirkungs-, jedoch kein Mitbestimmungsrecht. Die Personalvertretung wurde in alle relevanten Vorbereitungsgremien und Entscheidungen eingebunden.

 

3                 Beauftragung der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH mit kaufmännischen Dienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich der Datenverarbeitung

 

Um die personellen und sachlichen Ressourcen der Stadt Rheine und ihrer Unternehmen optimal zu nutzen, soll die künftige AöR sich für kaufmännische Dienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich der Datenverarbeitung der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR) bedienen.

 

Die Beauftragung umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die zur ordnungsgemäßen kaufmännischen Führung der AöR erforderlich sind. Sie werden von der EWR im Grundsatz mit eigenem Personal und eigenen Betriebsmitteln erbracht.

 

4       Wirtschaftliche Grundlagen der AöR

 

Vor einer Umwandlung des Fachbereichs 6 ("Technische Betriebe Rheine) und eines Teils des Fachbereichs 5 ("Planen und Bauen") in eine „Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)“ im Wege der Gesamtrechtsnachfolge besteht die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (§ 7 Kommunalunternehmensverordnung - KUV NW). Daher ist vor  Gründung nach § 242 Abs. 1 HGB ein das Verhältnis von Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva) darstellender Abschluss aufzustellen. Die folgende vorläufige Eröffnungsbilanz der AöR zum 1. Januar 2008 bildet somit wesentliche wirtschaftliche Grundlagen der AöR ab:

 

Bezüglich des bilanziellen Wertansatzes des Anlagevermögens der Technischen Betriebe sowie der Teilbereiche des Fachbereiches 5 wurden im Wesentlichen die Wertansätze der voraussichtlichen Jahresnachweise zum 31. Dezember 2007 der Stadt Rheine für diese Bereiche übernommen. Hierbei handelt es sich um Restbuchwerte auf Basis sog. vorsichtig geschätzter Zeitwerte zum Aufstellungszeitpunkt der NKF-Eröffnungsbilanz der Stadt. Das Anlagevermögen setzt sich zusammen aus rd. 148 Mio. € für Anlagen der Stadtentwässerung und rd. 3 Mio. € für Anlagen der anderen Produktbereiche der Technischen Betriebe sowie der Teilbereiche des Fachbereichs 5. Für den Bereich der Stadtentwässerung wurden neben den bereits im Jahresanlagennachweis geführten Entwässerungsanlagen ergänzend Anschaffungswerte noch in Bau befindlicher, noch nicht endabgerechneter bzw. für den Baubeginn im Jahr 2007 vorgesehener Anlagen berücksichtigt. Insoweit kann die endgültige Eröffnungsbilanz aufgrund abweichender Bauverläufe von den hier aufgezeigten Werten abweichen.

 

In der Eröffnungsbilanz ist des Weiteren das bestehende Abzugskapital der Stadtentwässerung in Form von erhaltenen Beiträgen und Zuweisungen entsprechend der Jahresanlagennachweise berücksichtigt, wobei für die Jahre 2006 und 2007 ergänzend die geplanten Zugänge an Beiträgen und Zuschüssen berücksichtigt wurden.

 

Des Weiteren sind der AöR zweckgebundene Darlehen für den Bereich Stadtentwässerung zuzuordnen. Diese belaufen sich auf rd. 11 Mio. € zum 1. Januar 2008.

 

Als „Kaufpreis“ wurde im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse ein Betrag von 97,5 Mio. € als wirtschaftlich verkraftbar ermittelt. D.h. dieser Betrag kann durch die AöR verzinst werden, ohne dass – auf Grundlage der getroffenen Annahmen - nachhaltig signifikante Jahresfehlbeträge in der Erfolgsplanung entstehen. Es wurde die Stundung des "Kaufpreises" durch die Stadt gegen Gewährung eines Trägerdarlehens unterstellt. Hierfür wurde ein Annuitätendarlehen mit einer Verzinsung von 4,5 % und einer Anfangstilgung von 4.0 % berücksichtigt.

 

Als Saldo zwischen den Übertragungswerten des Anlagevermögens und den bereits festgelegten Passiv-Positionen ergibt sich eine Differenz von rd. 19 Mio. €, die dem Eigenkapital zugeordnet wurden.

 

Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlich verkraftbaren Kaufpreises wurde insbesondere berücksichtigt, dass durch die AöR in den nächsten Jahren auch die Entwässerungsinvestitionen der Sonderprojekte (Kaserne Gellendorf, Rheine R, Quadrant IV, Gewerbegebiet Holsterfeld Ost), zu finanzieren sind, die nicht Gegenstand der seinerzeitigen Gutachtenuntersuchung waren. Dies führt daher zu einer erhöhten Zinsbelastung der AöR.

 

Sofern durch die Gebühren rechnenden Bereiche der AöR kostendeckende Gebühren erhoben werden und die gegenüber der Stadt erbrachten Leistungen kostendeckend abgerechnet werden, resultieren hieraus keine signifikanten wirtschaftlichen Risiken für die AöR.

 

5       Zusammenfassung der entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte

 

Durch die Umwandlung der Technischen Betriebe in eine Anstalt des öffentlichen Rechts werden wesentliche Aufgaben und Pflichten der Stadt Rheine materiellrechtlich auf eine rechtlich selbstständige Körperschaft übertragen. Aufgrund der ihr gleichzeitig übertragenen Satzungshoheit ist die Anstalt in der Lage, in den gebührenfinanzierten Bereichen eigene Leistungsbeziehungen zu den Nutzern aufzubauen. Gleichzeitig bleibt die steuerliche Privilegierung der ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten erhalten.

 

Die schlanke und flexible Organisation der Anstalt ermöglicht kürzere Entscheidungswege und flexibles Reagieren auf wechselnde Gegebenheiten. Dennoch ist die kommunale Steuerungsfunktion durch die Politik über die dem Rat unmittelbar zukommenden bzw. durch den von Rat mandatierten Verwaltungsrat gesichert.



[1]           vgl. FN 1


Anlagen:

 

Anlage 1: Vorläufige Eröffnungsbilanz

Anlage 2: Satzung

Anlage 3: Personalüberleitungsvertrag

Anlage 4: Vertrag kaufmännische Dienstleistungen